Vorbemerkung der Fragesteller
Vorbemerkung der Fragesteller
Über viele Jahre zierte den Eingangsbereich des Bundesamts für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen (BADV) eine bronzene Skulptur der Venus Medici, vermutlich aus dem frühen 18. Jahrhundert stammend und im Besitz der Bundesrepublik Deutschland befindlich. Das Abbild der Venus zeigte die antike Liebesgöttin unbekleidet und in keuscher, ihre Brust und ihren Schambereich bedeckender Pose. Im Sommer 2024 wurde einem Medienbericht zufolge jedoch die Statue entfernt und einem Leipziger Museum als Leihgabe übergeben, nachdem die Gleichstellungsbeauftragte des BADV eine Beschwerde geltend gemacht hätte. Laut Medienbericht seien ein möglicher „Verstoß gegen das Bundesgleichstellungsgesetz“ und die Empfindung von „Sexismus“ durch Dritte moniert worden.
Ist der in der Vorbemerkung der Fragesteller beschriebene Sachverhalt korrekt, und wenn ja, wann hat die Gleichstellungsbeauftragte des Bundesamts für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen die Beschwerde über die Skulptur im Eingangsbereich der Behörde eingereicht?
Nein, der Sachverhalt ist nicht korrekt wiedergegeben. Begründung für die Entscheidung zur Rückgabe der Bronzeskulptur war explizit nicht die Wertung der Gleichstellungsbeauftragten. Die Entscheidung wurde aufgrund der gegebenen Raumsituation und der Nutzung des renovierten Eingangsbereichs getroffen sowie aufgrund der Tatsache, dass dieser Bereich tagtäglich nur von sehr wenigen Menschen frequentiert wird. Zugleich war im Nachgang der Renovierung ohnehin ein Austausch von verschiedenen Ausstellungsstücken im Gebäude geplant, im Zuge dessen im Juli 2024 neben der Bronzeskulptur diverse weitere Kunst-
2Wenn Frage 1 mit ja beantwortet wurde, ist die in der Vorbemerkung der Fragesteller beschriebene Beschwerde in mündlicher oder schriftlicher Form erfolgt?
3Wenn Frage 1 mit ja beantwortet wurde, welcher Dienststelle gegenüber ist die Beschwerde vorgetragen worden?
4Wenn Frage 1 mit ja beantwortet wurde, welche Gründe sind in der Beschwerde konkret und im Einzelnen angeführt worden?
5Wenn Frage 1 mit ja beantwortet wurde, gegen welchen Paragrafen des Bundesgleichstellungsgesetzes soll die Bronzestatue verstoßen haben?
6Wenn Frage 1 mit ja beantwortet wurde, wie gestaltete sich der weitere Prüf- und Entscheidungsprozess?
7Wenn Frage 1 bej mit ja beantwortet aht wurde, zu welchem konkreten Ergebnis kam die Prüfung der Beschwerde?
8Wenn Frage 1 mit ja beantwortet wurde, welche Dienststelle respektive Behörde respektive welcher Amtsträger hat die Entfernung der Statue verfügt?
9Wenn Frage 1 mit ja beantwortet wurde, sind der Bundesregierung weitere Beschwerden von Mitarbeitern oder Besuchern des BADV über die Statue der Venus bekannt?
10Wenn Frage 1 mit ja beantwortet wurde, welche Kosten sind durch die Entfernung der Statue entstanden?
11Wenn Frage 1 mit ja beantwortet wurde, ist die Statue durch ein anderes Objekt ersetzt worden?
Die Fragen 2 bis 11 werden zusammenhängend beantwortet.
Da Frage 1 verneint wird, erübrigt sich die Beantwortung der Fragen 2 bis 11.
Wie häufig kam es in den letzten fünf Jahren zu Beschwerden von Gleichstellungsbeauftragten in Ministerien und Behörden im Geschäftsbereich der Bundesregierung über Objekte der bildenden Kunst (die Sachverhalte bitte einzeln aufschlüsseln)?
Für Beschwerden von Gleichstellungsbeauftragten über Objekte der bildenden Kunst gibt es nach dem Bundesgleichstellungsgesetz (BGleiG) keine Dokumentationspflicht. Eine Antwort zu Frage 12 ist mit zumutbarem Aufwand nicht zu ermitteln. Es müssten bei insgesamt über 100 Ministerien und Behörden im Geschäftsbereich der Bundesregierung für die letzten fünf Jahre in der Kürze der Zeit Nachforschungen angestellt werden.
Wenn Frage 1 mit ja beantwortet wurde, wie bewertet die Bundesregierung diesen Vorgang hinsichtlich des Verhältnisses von künstlerischem Wert einer historischen Statue, Kunstfreiheit und dem vorgetragenen Vorwurf einer durch eine Gleichstellungsbeauftragte lediglich vermuteten Empfindung von „Sexismus“ (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller) in der Gegenwart?
Da Frage 1 verneint wird, erübrigt sich die Beantwortung der Frage 13.