Disziplinarrechtliche Ahndungen von Bundesbeamten in Bundesministerien seit dem 1. April 2024

Drucksache 21/1178Antwortauf die Kleine Anfrage 21/95411.08.20258 Seiten2 FragenFraktion der AfDBundesministerium des InnernStaat und Verwaltung
Vorbemerkung der Fragesteller

Vorbemerkung der Fragesteller

Am 17. November 2023 beschloss der Deutsche Bundestag, das Disziplinar­ recht zu verschärfen. Die von SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gestellte Bundesregierung unter dem noch amtierenden Bundeskanzler Olaf Scholz (SPD) hatte hierzu den Gesetzentwurf zur Beschleunigung von Disziplinarver­ fahren in der Bundesverwaltung und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (Bundestagsdrucksache 20/6435) vorgelegt. Für die Neuerungen stimmten die Fraktionen der SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und die der FDP, dagegen votierten die CDU/CSU und die AfD, Die Linke enthielt sich. Die Änderungen traten am 1. April 2024 in Kraft.

Nach § 34 des Bundesdisziplinargesetzes (BDG) in der derzeit geltenden Fas­ sung sind selbst die schwersten Disziplinarmaßnahmen (Entfernung aus dem Beamtenverhältnis, Zurückstufung und die Aberkennung des Ruhegehaltes) durch eine Disziplinarverfügung des Dienstherrn, also durch Verwaltungsakt, möglich. Die Entscheidung über die Zurückstufung, Entfernung aus dem Be­ amtenverhältnis und die Aberkennung des Ruhegehalts war bislang aus­ schließlich den Gerichten vorbehalten. Der Dienstherr war in diesen Fällen nach altem Recht verpflichtet, eine Disziplinarklage vor dem Verwaltungsge­ richt zu erheben. Das Verwaltungsgericht prüfte dann in eigener Zuständig­ keit, ob die vom Dienstherrn behauptete Pflichtverletzung vorlag und ob die vom Dienstherrn beantragte Disziplinarmaßnahme zweckmäßig sowie verhält­ nismäßig war.

Dieses zweistufige Verfahren hat der Gesetzgeber zum 1. April 2024 aufgege­ ben: Alle Disziplinarmaßnahmen werden nach geltender Rechtslage durch Disziplinarverfügungen auf behördlicher Ebene ausgesprochen. Die Maßnah­ men Entfernung aus dem Beamtenverhältnis, Zurückstufung und die Aberken­ nung des Ruhegehaltes dürfen damit vom Personalamt „verhängt“ werden. Gegen die Disziplinarverfügung muss der betroffene Beamte zunächst Wider­ spruch einlegen und muss dann gegen den Widerspruchsbescheid Klage vor dem Verwaltungsgericht erheben. Damit wird die Reihenfolge im Disziplinar­ verfahren und schließlich auch die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes schlichtweg umgedreht.

Durch die Einführung des Widerspruchsverfahrens wird das bisher zweistufi­ ge Disziplinarverfahren zu einem dreistufigen Verfahren.

Vor der Änderung verblieben dem Beamten die bis zur Rechtskraft der ge­ richtlichen Entfernungsentscheidung gezahlten Bezüge. Nach dem jetzt gel­ tenden Recht müssen Beamte, die wegen des behördlich behaupteten Pflicht­ verstoßes gegen beamtenrechtliche Pflichten aus dem Beamtenverhältnis ent­ fernt wurden, die bis zur Bestandskraft fortgezahlten Bezüge zurückerstatten. Zusätzlich hat der Dienstherr nach geltendem Recht die Möglichkeit, bereits mit oder nach einer vorläufigen Dienstenthebung die Einbehaltung der Bezüge bis zu 50 Prozent anzuordnen (§ 38 Absatz 2 BDG).

Text vor der ersten Frage

Vorbemerkung der Bundesregierung

Zur Beantwortung der nachstehenden Fragen wurde eine Abfrage der Bundes­ ministerien durchgeführt.

Die Beantwortung der Fragen 1 bis 10 umfasst den Zeitraum vom 30. April 2025 (Stichtag zur Beantwortung der Kleinen Anfrage vom 30. April 2025, Bundestagsdrucksache 21/89) bis 22. Juli 2025 (aktueller Stichtag für die Beantwortung der vorliegenden Kleinen Anfrage).

Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung in ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion der AfD auf Bundestagsdrucksache 21/176 Bezug genommen.

Frage 1 Seite 2

Wie viele Disziplinarverfahren wurden seit dem 1. April 2024 bis heute gegen aktive Bundesbeamte bzw. solche im Ruhestand in den Bundes­ ministerien eingeleitet und sind derzeit noch ohne Abschluss durch Dis­ ziplinarverfügung oder Einstellungsverfügung (bitte nach Datum der Einleitungsverfügungen, Namen des Bundesministeriums, Angabe des Datums des behaupteten beamtenrechtlichen Pflichtenverstoßes, Angabe des behaupteten beamtenrechtlichen Pflichtenverstoßes unter Nennung der Gesetzesnorm, Angabe der beabsichtigten Disziplinarmaßnahme, Angabe der Besoldungsgruppe des betroffenen Beamten, Angabe aktiver Beamter oder Ruhestandsbeamter aufschlüsseln)?

Antwort

Seit dem 30. April 2025 wurden in den Bundesministerien insgesamt vier Dis­ ziplinarverfahren eingeleitet und derzeit noch nicht abgeschlossen.

Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung sowie die Ant­ wort auf die Kleine Anfrage der Fraktion der AfD auf Bundestagsdrucksache 21/176 Bezug genommen.

Frage 2 + 3 + 4 + 5 + 6 + 7 + 8 + 9 + 10 + 11 Seite 2

2Wie viele Disziplinarverfügungen wurden seit dem 1. April 2024 bis heute gegen aktive Bundesbeamte bzw. solche im Ruhestand in den Bun­ desministerien ausgesprochen (bitte nach Datum der Einleitungsverfü­ gungen, Namen des Bundesministeriums, Angabe des Datums des be­ haupteten beamtenrechtlichen Pflichtenverstoßes, Angabe des behaupte­ ten beamtenrechtlichen Pflichtenverstoßes unter Nennung der Gesetzes­ norm, Angabe der angeordneten Disziplinarmaßnahme, Angabe der Be­ soldungsgruppe des betroffenen Beamten, Angabe aktiver Beamter oder Ruhestandsbeamter aufschlüsseln)?

3Wie viele Widersprüche wurden auf Grundlage des seit dem 1. April 2024 geltenden BDG durch aktive Bundesbeamte bzw. solche im Ruhe­ stand der Bundesministerien gegen Disziplinarverfügungen ihres Dienst­ herrn bis heute eingelegt und sind bislang noch nicht durch einen Wider­ spruchsbescheid beschieden worden (bitte nach Datum des Wider­ spruchs, Datum der Disziplinarverfügung, Namen des Bundesministe­ riums, Datum und Angabe des behaupteten beamtenrechtlichen Pflich­ tenverstoßes unter Nennung der Gesetzesnorm, Angabe der angeordne­ ten Disziplinarmaßnahme, Angabe der Besoldungsgruppe des betroffe­ nen Beamten, Angabe aktiver Beamter oder Ruhestandsbeamter auf­ schlüsseln)?

4Wie viele Widerspruchsbescheide gegen Widersprüche von aktiven Bun­ desbeamten bzw. solchen im Ruhestand wurden von Bundesministerien auf Grundlage des seit dem 1. April 2024 geltenden BDG bis heute aus­ gesprochen (bitte nach Datum des Widerspruchsbescheids, Datum des Widerspruchs, Datum der Disziplinarverfügung, Namen des Bundes­ ministeriums, Angabe des behaupteten beamtenrechtlichen Pflichten­ verstoßes unter Nennung der Gesetzesnorm, Angabe der angeordneten Disziplinarmaßnahme, Angabe des Entscheidungstenors des Wider­ spruchsbescheids, Angabe der Besoldungsgruppe des betroffenen Beam­ ten, Angabe aktiver Beamter oder Ruhestandsbeamter aufschlüsseln)?

5Wie viele verwaltungsgerichtliche Verfahren von aktiven Bundesbeam­ ten bzw. solchen im Ruhestand sind gegen Bundesministerien auf Grund­ lage des seit dem 1. April 2024 geltenden BDG bis heute anhängig und noch nicht erstinstanzlich entschieden (bitte nach Datum der Rechtshän­ gigkeit, Namen des Verwaltungsgerichts, Nennung des Aktenzeichens, Datum des Widerspruchsbescheids, Datum des Widerspruchs, Datum der Disziplinarverfügung, Namen des Bundesministeriums, Angabe des be­ haupteten beamtenrechtlichen Pflichtenverstoßes unter Nennung der Ge­ setzesnorm, Angabe der angeordneten Disziplinarmaßnahme, Angabe des Entscheidungstenors des Widerspruchsbescheids, Angabe der Besol­ dungsgruppe des betroffenen Beamten, Angabe aktiver Beamter oder Ruhestandsbeamter aufschlüsseln)?

6Wie viele verwaltungsgerichtliche Verfahren von aktiven Bundesbeam­ ten bzw. solchen im Ruhestand sind gegen Bundesministerien auf Grund­ lage des seit dem 1. April 2024 geltenden BDG bis heute erstinstanzlich entschieden (bitte nach Datum der gerichtlichen Entscheidung, Angabe des Tenors der Entscheidung, Namen des Verwaltungsgerichts, Nennung des Aktenzeichens, Datum des Widerspruchsbescheids, Datum des Wi­ derspruchs, Datum der Disziplinarverfügung, Namen des Bundesministe­ riums, Angabe des behaupteten beamtenrechtlichen Pflichtenverstoßes unter Nennung der Gesetzesnorm, Angabe der angeordneten Disziplinar­ maßnahme, Angabe des Entscheidungstenors des Widerspruchsbe­ scheids, Angabe der Besoldungsgruppe des betroffenen Beamten, An­ gabe aktiver Beamter oder Ruhestandsbeamter aufschlüsseln)?

7Wie viele Verfahren vor den Berufungsgerichten sind auf Grundlage des seit dem 1. April 2024 geltenden BDG bis heute anhängig und noch nicht entschieden (bitte nach Datum der Einreichung der Berufung, Namen des Oberverwaltungsgericht, Angabe des Aktenzeichens, Angabe, welches Bundesministerium am Berufungsverfahren beteiligt ist, Angabe, ob der betroffene Beamte oder das Bundesministerium Berufungskläger ist, An­ gabe des verwaltungsgerichtlichen Tenors, Namen des Verwaltungsge­ richts, Nennung des Aktenzeichens, Datum des Widerspruchsbescheids, Datum des Widerspruchs, Datum der Disziplinarverfügung, Angabe des behaupteten beamtenrechtlichen Pflichtenverstoßes unter Nennung der Gesetzesnorm, Angabe der angeordneten Disziplinarmaßnahme, Angabe des Entscheidungstenors des Widerspruchsbescheids, Angabe der Besol­ dungsgruppe des betroffenen Beamten, Angabe aktiver Beamter oder Ruhestandsbeamter aufschlüsseln)?

8Wie viele Verfahren vor den Berufungsgerichten sind auf Grundlage des seit dem 1. April 2024 geltenden BDG bis heute rechtskräftig entschie­ den (bitte nach Datum der Einreichung der Berufung, Namen des Ober­ verwaltungsgericht, Angabe des Aktenzeichens, Angabe, welches Bun­ desministerium am Berufungsverfahren beteiligt ist, Angabe, ob der be­ troffene Beamte oder das Bundesministerium Berufungskläger ist, An­ gabe des verwaltungsgerichtlichen Tenors, Namen des Verwaltungsge­ richts, Nennung des Aktenzeichens, Datum des Widerspruchsbescheids, Datum des Widerspruchs, Datum der Disziplinarverfügung, Angabe des behaupteten beamtenrechtlichen Pflichtenverstoßes unter Nennung der Gesetzesnorm, Angabe der angeordneten Disziplinarmaßnahme, Angabe des Entscheidungstenors des Widerspruchsbescheids, Angabe der Besol­ dungsgruppe des betroffenen Beamten, Angabe aktiver Beamter oder Ruhestandsbeamter aufschlüsseln)?

9Bei wie vielen Bundesbeamten in Bundesministerien wurde die Gewäh­ rung des Unterhaltsbeitrages nach § 10 Absatz 3 Satz 4 BDG der gelten­ den Fassung ausgeschlossen (bitte nach Datum der Entscheidung über den Ausschluss der Gewährung des Unterhaltsbeitrages, Datum des Wi­ derspruchsbescheids, Datum des Widerspruchs, Datum der Disziplinar­ verfügung, Namen des Bundesministeriums, Angabe des behaupteten be­ amtenrechtlichen Pflichtenverstoßes unter Nennung der Gesetzesnorm, Angabe der angeordneten Disziplinarmaßnahme, Angabe des Grundes unter Nennung der Rechtsnorm für die Entscheidung über den Aus­ schluss des Unterhaltsbeitrages, Angabe der Besoldungsgruppe des be­ troffenen Beamten aufschlüsseln)?

10Wie viele Bundesbeamte von Bundesministerien sind seit 9. Dezember 2022 bis heute rechtskräftig wegen der Verwirklichung des Straftatbe­ standes der Volksverhetzung verurteilt worden (bitte nach Jahr, Namen des Bundesministeriums als zuständiger Dienstherr des verurteilten Be­ amten, Angabe der Besoldungsgruppe des betroffenen Beamten, Angabe des bzw. der gerichtlichen Aktenzeichen aufschlüsseln)?

11Wie viele Bundesbeamte von Bundesministerien sind vom 1. Januar 2020 bis zum 8. Dezember 2022 rechtskräftig wegen der Verwirklichung des Straftatbestandes der Volksverhetzung verurteilt worden (bitte nach Jahr, Namen des Bundesministeriums als zuständiger Dienstherr des ver­ urteilten Beamten, Angabe der Besoldungsgruppe des betroffenen Beam­ ten, Angabe des bzw. der gerichtlichen Aktenzeichen aufschlüsseln)?

Antwort

Die Fragen 2 bis 11 werden gemeinsam beantwortet.

Im Rahmen einer Abfrage sind in den Bundesministerien keine Vorgänge im Sinne der Fragestellung festgestellt worden.

Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung sowie die Ant­ wort der Kleinen Anfrage der Fraktion der AfD auf Bundestagsdrucksache 21/176 Bezug genommen.