Vorbemerkung der Fragesteller
Vorbemerkung der Fragesteller
Neben der „illegalen Migration“ (Bundesminister des Innern Alexander Dobrindt, www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2025/kw21-de-regierungs befragung-1067380) unter Berufung auf das Asylrecht ist auch der Familiennachzug von Drittstaatenangehörigen ein das Ausmaß der Zuwanderung nach Deutschland maßgeblich mitbestimmender Faktor. So wurden in den Jahren von 2016 bis 2023 mit Ausnahme des COVID-19-Jahres 2020 immer jeweils über 100 000 Visa zum Zweck der Familienzusammenführung ausgestellt (vgl. Migrationsbericht der Bundesregierung 2023, S. 128). Der überwiegende Teil des Familiennachzugs entfällt dabei auf den Nachzug zu ausländischen Staatsangehörigen und darunter wiederum zu anderen Drittstaatenangehörigen (Antwort der Bundesregierung zu Frage 5 der Kleinen Anfrage der Fraktion der AfD auf Bundestagsdrucksache 20/11060). Hierin zeigt sich insbesondere ein Verstärkungseffekt der Asylzuwanderung, die dann in den Folgejahren einen anwachsenden Familiennachzug aus den Hauptherkunftsländern mit sich bringt. So bildeten beispielsweise die Syrer, welche von 2014 bis 2024 durchgehend auf Jahressicht die meisten Asylbewerber stellten (vgl. jeweils S. 3 der Dezemberausgabe „Aktuelle Zahlen“ des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge), im Jahr 2023 auch die größte Nationalität unter den nachziehenden Familienangehörigen (vgl. „Das Bundesamt in Zahlen 2023 – Asyl, Migration und Integration“, S. 115).
Besonders problematisch ist aus Sicht der Fragesteller an dem unter deutlich abgesenkten Voraussetzungen gewährten Nachzug zu anerkannten Flüchtlingen, dass insoweit gemäß § 29 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) sowohl von den Erfordernissen der Lebensunterhaltssicherung als auch eines ausreichenden Wohnraums abgesehen wird. Diese Zuwanderung erfolgt somit ohne Rücksicht auf den in vielen Kommunen fehlenden Wohnraum und unter Inkaufnahme einer weiteren Belastung der Sozialsysteme. Auch die berufliche Qualifikation und die Integrationsfähigkeit dieser nachziehenden Familienangehörigen spielen keine Rolle, und entbehrlich sind schließlich selbst einfache Sprachkenntnisse (vgl. § 30 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 AufenthG).
Diese Problematik hat die amtierende Bundesregierung zumindest insoweit anerkannt, als sie unter Verweis auf die überlasteten Ressourcen in Deutschland den Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten für zwei Jahre suspendiert hat (Bundestagsdrucksache 21/321, S. 1 f.). Allerdings bleiben Möglichkeiten, diese Einschränkung zu umgehen: Zum einen mittels erfolgreicher Klage auf individuellen (statt subsidiären) Flüchtlingsschutz und zum anderen über die auch für lediglich subsidiär Schutzberechtigte fortbestehende Möglichkeit, sich unter den in der letzten Legislaturperiode abgesenkten Voraussetzungen (nur noch fünf Jahre Voraufenthalt, Hinnahme der Mehrstaatigkeit u. a.) einbürgern zu lassen und anschließend den Regeln für den Familiennachzug zu deutschen Staatsbürgern zu unterliegen.
1Wie viele Visa wurden im Jahr 2024 und im ersten Halbjahr 2025 zwecks Familiennachzug von Drittstaatenangehörigen zu
1adeutschen Staatsbürgern,
1bAusländern erteilt (für 2025 bitte monatsweise aufschlüsseln)?
3Wie viele Visa im Sinne von Frage 1a bzw. 1b wurden jeweils an nachziehende Ehegatten, minderjährige Kinder und sonstige Verwandte erteilt?
Die Fragen 1 und 3 werden gemeinsam beantwortet.
Im Jahr 2024 wurden insgesamt 123 675 Visa zum Familiennachzug von Drittstaatsangehörigen erteilt. Die Staatsangehörigkeit des- bzw. derjenigen, zu dem der Familiennachzug stattfinden soll, wird statistisch nur erfasst, wenn es sich um einen Ehegattennachzug zu einem deutschen Staatsangehörigen handelt.
| Zweck | D erteilt |
|---|---|
| Ehegattennachzug zu Drittstaatsangehörigen | 54 709 |
| Ehegattennachzug zu deutschen Staatsangehörigen | 17 813 |
| Elternnachzug | 5 150 |
| Kindernachzug | 45 452 |
| Nachzug sonstiger Familienangehöriger | 551 |
| Gesamt | 123 675 |
Im Jahr 2025 wurden bisher 73 000 Visa zum Familiennachzug von Drittstaatsangehörigen erteilt (Stand: 13. August 2025). Der obenstehende Hinweis bezüglich der statistischen Erfassung gilt auch hier.
Die Aufteilung nach Monaten ist im Folgenden ersichtlich.
| Zweck | 01/25 | 02/15 | 03/25 | 04/25 | 05/25 | 06/25 | 07/25 | 08/25 (Stand: 13.08.25) |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Ehegattennachzug zu Drittstaatsangehörigen | 4 335 | 4 315 | 4 521 | 4 340 | 4 376 | 4 123 | 4 562 | 1 455 |
| Ehegattennachzug zu deutschen Staatsangehörigen | 1 496 | 1 415 | 1 516 | 1 586 | 1 535 | 1 495 | 1 639 | 535 |
| Elternnachzug | 417 | 340 | 350 | 306 | 316 | 347 | 337 | 87 |
| Kindernachzug | 3 493 | 3 505 | 3 644 | 3 804 | 3 721 | 3 706 | 4 061 | 1 095 |
| Nachzug sonstiger Familienangehöriger | 36 | 31 | 26 | 24 | 42 | 28 | 28 | 12 |
| Gesamt | 9 777 | 9 606 | 10 057 | 10 060 | 9 990 | 9 699 | 10 627 | 3 184 |
Welches waren jeweils die zehn Staatsangehörigkeiten, denen am häufigsten Visa im Sinne von Frage 1 erteilt wurden (bitte die auf die jeweilige Staatsangehörigkeit entfallenden absoluten Zahlen angeben)?
Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden.
Zehn häufigste Staatsangehörigkeiten im Sinne der Fragestellung im Jahr 2024
| Staatsangehörigkeit | Anzahl Personen |
|---|---|
| Syrien | 20 089 |
| Türkei | 14 660 |
| Indien | 12 156 |
| Kosovo | 8 483 |
| Albanien | 4 511 |
| Iran | 4 439 |
| Bosnien-Herzegowina | 3 948 |
| Pakistan | 3 899 |
| Serbien | 3 829 |
| Russland | 3 740 |
Zehn häufigste Staatsangehörigkeiten im Sinne der Fragestellung im Jahr 2025
| Staatsangehörigkeit | Anzahl Personen |
|---|---|
| Syrien | 11 022 |
| Türkei | 10 463 |
| Indien | 6 506 |
| Kosovo | 4 156 |
| Iran | 4 073 |
| Albanien | 2 874 |
| Pakistan | 2 466 |
| Nordmazedonien | 2 048 |
| Afghanistan | 1 958 |
| Bosnien-Herzegowina | 1 812 |
4Wie viele der deutschen Stammberechtigten im Sinne von Frage 1a haben noch eine weitere Staatsangehörigkeit, und welche sind die zehn häufigsten dieser weiteren Staatsangehörigkeiten (bitte die auf die jeweilige Staatsangehörigkeit entfallenden absoluten Zahlen angeben)?
9Wie viele der deutschen Stammberechtigten (im Sinne von Frage 6a) haben noch eine weitere Staatsangehörigkeit, und welche sind die zehn häufigsten dieser weiteren Staatsangehörigkeiten (bitte die auf die jeweilige Staatsangehörigkeit entfallenden absoluten Zahlen angeben)?
Die Fragen 4 und 9 werden gemeinsam beantwortet.
Weitere Staatsangehörigkeiten von deutschen Staatsangehörigen, zu denen ein Nachzug erfolgt, werden statistisch nicht erfasst.
Wie viele Anträge auf Visaerteilung zwecks Familiennachzug wurden im Jahr 2024 und im ersten Halbjahr 2025 abgelehnt?
Im Jahr 2024 wurden insgesamt 22 854 Anträge auf Visaerteilung zwecks Familiennachzug abgelehnt. Im Jahr 2025 wurden bisher 14 728 solcher Anträge abgelehnt.
6Wie viele Aufenthaltstitel wurden im Jahr 2024 und im ersten Halbjahr 2025 aus familiären Gründen an Drittstaatenangehörige als Angehörige von
6adeutschen Staatsbürgern, c) sich in Deutschland aufhaltenden Drittstaatenangehörigen erteilt?
Die Fragen 6a und 6c werden gemeinsam beantwortet.
Zum Stichtag 31. Juli 2025 waren im Ausländerzentralregister (AZR) 173 791 Drittstaatsangehörige erfasst, die im Jahr 2024 erstmals einen Aufenthaltstitel aus familiären Gründen erhalten haben, davon 38 193 an Angehörige deutscher Staatsangehöriger.
Zudem waren 73 717 Drittstaatsangehörige erfasst, die einen entsprechenden Aufenthaltstitel im ersten Halbjahr 2025 erhalten haben, davon 16 737 an Angehörige von deutschen Staatsangehörigen.
EU-Bürgern und
Aufenthaltskarten und Daueraufenthaltskarten für drittstaatsangehörige Familienangehörige von nicht deutschen Unionsbürgern und wiederkehrenden Deutschen (§ 12a des Freizügigkeitsgesetzes/EU) sind begrifflich keine Aufenthaltstitel. Es wurden im Jahr 2024 erstmalig 16 218 und im ersten Halbjahr 2025 6 001 dieser Dokumente ausgestellt.
Welches waren jeweils die zehn Staatsangehörigkeiten, denen am häufigsten Aufenthaltstitel im Sinne von Frage 6a bis 6c erteilt wurden (bitte die auf die jeweilige Staatsangehörigkeit entfallenden absoluten Zahlen angeben)?
Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden.
a) Angehörige von deutschen Staatsangehörigen im Jahr 2024
| Staatsangehörigkeit | Anzahl Personen |
|---|---|
| Gesamt | 38 193 |
| darunter | |
| Türkei | 4 757 |
| Syrien | 3 819 |
| Vietnam | 1 760 |
| Russische Föderation | 1 566 |
| Vereinigte Staaten von Amerika | 1 300 |
| Thailand | 1 169 |
| Ukraine | 1 161 |
| Marokko | 1 153 |
| Kosovo | 1 007 |
| Irak | 888 |
Angehörige von deutschen Staatsangehörigen im ersten Halbjahr 2025
| Staatsangehörigkeit | Anzahl Personen |
|---|---|
| Gesamt | 16 737 |
| darunter | |
| Türkei | 2 266 |
| Syrien | 1 705 |
| Vietnam | 807 |
| Ukraine | 641 |
| Russische Föderation | 582 |
| Marokko | 558 |
| Vereinigte Staaten von Amerika | 525 |
| Irak | 442 |
| Thailand | 433 |
| Kosovo | 406 |
b) Angehörige von nicht deutschen Unionsbürgern sowie wiederkehrenden Deutschen (§ 12a des Freizügigkeitsgesetzes/EU) im Jahr 2024, die eine Aufenthaltskarte oder Daueraufenthaltskarte erhielten
| Staatsangehörigkeit | Anzahl Personen |
|---|---|
| Gesamt | 16 218 |
| darunter | |
| Moldau (Republik) | 2 341 |
| Türkei | 1 645 |
| Nordmazedonien | 1 427 |
| Albanien | 1 180 |
| Serbien | 1 052 |
| Brasilien | 841 |
| Marokko | 823 |
| Ukraine | 696 |
| Ghana | 503 |
| Indien | 463 |
Angehörige von nicht deutschen Unionsbürgern sowie wiederkehrenden Deutschen (§ 12a des Freizügigkeitsgesetzes/EU) im ersten Halbjahr 2025, die eine Aufenthaltskarte oder Daueraufenthaltskarte erhielten
| Staatsangehörigkeit | Anzahl Personen |
|---|---|
| Gesamt | 6 001 |
| darunter | |
| Moldau (Republik) | 734 |
| Türkei | 702 |
| Albanien | 470 |
| Nordmazedonien | 383 |
| Serbien | 367 |
| Brasilien | 345 |
| Ukraine | 315 |
| Marokko | 303 |
| Ghana | 233 |
| Indien | 202 |
c) Angehörige von in Deutschland aufhältigen Drittstaatenangehörigen im Jahr 2024
| Staatsangehörigkeit | Anzahl Personen |
|---|---|
| Gesamt | 136 598 |
| darunter | |
| Syrien | 18 431 |
| Indien | 12 351 |
| Kosovo | 11 209 |
| Türkei | 9 949 |
| Bosnien und Herzegowina | 6 533 |
| Albanien | 6 376 |
| Serbien | 5 169 |
| Ukraine | 4 991 |
| Nordmazedonien | 4 931 |
| Afghanistan | 4 554 |
Angehörige von in Deutschland aufhältigen Drittstaatenangehörigen im ersten Halbjahr 2025
| Staatsangehörigkeit | Anzahl Personen |
|---|---|
| Gesamt | 56 980 |
| darunter | |
| Syrien | 7 313 |
| Türkei | 4 916 |
| Indien | 4 897 |
| Kosovo | 4 676 |
| Ukraine | 2 842 |
| Albanien | 2 783 |
| Bosnien und Herzegowina | 2 345 |
| Serbien | 1 927 |
| Nordmazedonien | 1 906 |
| Afghanistan | 1 652 |
Wie viele Aufenthaltstitel im Sinne von Frage 6a bis 6c wurden jeweils an Ehegatten, minderjährige Kinder und sonstige Verwandte erteilt?
Die Angaben können nachfolgenden Tabellen entnommen werden.
a) Angehörige von deutschen Staatsangehörigen
| Gesamt im Jahr 2024 | 38 193 |
| Eltern | 10 262 |
| Ehegatte | 26 284 |
| Kinder | 1 613 |
| sonstige Angehörige | 34 |
| Gesamt im ersten Halbjahr 2025 | 16 737 |
| Eltern | 4 447 |
| Ehegatte | 11 459 |
| Kinder | 824 |
| sonstige Angehörige | 7 |
b) Angehörige von nicht deutschen Unionsbürgern sowie wiederkehrenden Deutschen (§ 12a des Freizügigkeitsgesetzes/EU)
| Gesamt im Jahr 2024 | 16 218 |
| Eltern | 21 |
| sonstige Angehörige | 16 197 |
| Gesamt im ersten Halbjahr 2025 | 6 001 |
| Eltern | 15 |
| sonstige Angehörige | 5 986 |
c) Angehörige von in Deutschland aufhältigen Drittstaatenangehörigen
| Gesamt im Jahr 2024 | 136 598 |
| Eltern | 641 |
| Ehegatte | 52 398 |
| Kinder | 82 876 |
| sonstige Angehörige | 683 |
| Gesamt im ersten Halbjahr 2025 | 56 980 |
| Eltern | 256 |
| Ehegatte | 21 906 |
| Kinder | 34 589 |
| sonstige Angehörige | 229 |
Wie viele sog. Scheinehen mit Deutschen oder EU-Bürgern wurden im Jahr 2024 und im ersten Halbjahr 2025 in der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) erfasst?
In der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) wird der Verdacht der Scheineheschließung unter den Erfassungsschlüsseln „Erschleichen oder Gebrauch eines Aufenthaltstitels (Visum) durch Scheinehe“ und „Erschleichen oder Gebrauch eines Aufenthaltstitels (Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungsbefugnis) durch Scheinehe“ erfasst. Bei der Betrachtung beider PKS-Erfassungsschlüssel für das Jahr 2024 ergeben sich 189 Fälle. Zahlen der PKS für das erste Halbjahr 2025 liegen noch nicht vor. Die Veröffentlichung der PKS für das Jahr 2025 erfolgt im Jahr 2026.
Wie vielen Drittstaatenangehörigen wurde als Eltern sowie als Geschwister von Minderjährigen im Jahr 2024 und im ersten Halbjahr 2025 ein Aufenthaltstitel erteilt?
Im Jahr 2024 haben ausweislich des AZR 684 Personen erstmals eine Aufenthaltserlaubnis zum Nachzug der Eltern nach § 36 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) oder zum Elternnachzug zu minderjährigen subsidiär Schutzberechtigten nach § 36a Absatz 1 Satz 2 AufenthG erhalten. Im ersten Halbjahr 2025 waren es 271 Personen. Weitere Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung liegen nicht vor.
Wie viele Visa wurden im Jahr 2024 und im ersten Halbjahr 2025 an Angehörige von Schutzberechtigten (Asylberechtigte sowie Personen mit Flüchtlingsstatus oder subsidiärem Schutzstatus) zwecks Familiennachzug erteilt, und welche sind insoweit die zehn wichtigsten Staatsangehörigkeiten (bitte absolute Zahlen und prozentualen Anteil angeben)?
Im Jahr 2024 wurden 20 864 Visa zum Familiennachzug zu Schutzberechtigten erteilt.
| Staatsangehörigkeit | Erteilt | Prozent |
|---|---|---|
| Syrisch | 13 484 | 64,63 % |
| Türkisch | 1 689 | 8,17 % |
| Eritreisch | 1 133 | 5,48 % |
| Afghanisch | 1 119 | 5,41 % |
| Somalisch | 1 103 | 5,33 % |
| Staatenlos | 395 | 1,91 % |
| Irakisch | 376 | 1,82 % |
| Iranisch | 345 | 1,67 % |
| Jemenitisch | 323 | 1,56 % |
| Pakistanisch | 258 | 1,25 % |
Im ersten Halbjahr 2025 waren es 10 259 erteilte Visa in dieser Kategorie.
| Staatsangehörigkeit | Erteilt | Prozent |
|---|---|---|
| Syrisch | 6 347 | 61,87 % |
| Türkisch | 1 318 | 13 % |
| Afghanisch | 628 | 6 % |
| Eritreisch | 497 | 5 % |
| Somalisch | 423 | 4 % |
| Iranisch | 256 | 2 % |
| Irakisch | 143 | 1 % |
| Staatenlos | 141 | 1 % |
| Jemenitisch | 116 | 1 % |
| Pakistanisch | 64 | 1 % |
Wie viele Aufenthaltstitel wurden im Jahr 2024 und im ersten Halbjahr 2025 aus familiären Gründen an Familienangehörige von Schutzberechtigten erteilt, und welche sind insoweit die zehn wichtigsten Staatsangehörigkeiten (bitte absolute Zahlen und prozentualen Anteil angeben)?
Im Jahr 2024 wurde ausweislich des AZR an 18 886 Familienangehörige von Schutzberechtigten ein Aufenthaltstitel erteilt (Ersterteilung).
Im ersten Halbjahr 2025 wurde entsprechend an 7 360 Familienangehörige von Schutzberechtigten ein Aufenthaltstitel erteilt.
Die weiteren Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden.
| Familienangehörige von Schutzberechtigten im Jahr 2024 | 18 886 | 100 % |
| darunter | ||
| Syrien | 12 220 | 64,7 % |
| Türkei | 1 722 | 9,1 % |
| Afghanistan | 823 | 4,4 % |
| Somalia | 622 | 3,3 % |
| Irak | 541 | 2,9 % |
| Iran | 485 | 2,6 % |
| Eritrea | 383 | 2,0 % |
| Pakistan | 359 | 1,9 % |
| Ungeklärt | 346 | 1,8 % |
| Jemen | 284 | 1,5 % |
| Familienangehörige von Schutzberechtigten im ersten Halbjahr 2025 | 7 360 | 100 % |
| darunter | ||
| Syrien | 4 708 | 64,0 % |
| Türkei | 969 | 13,2 % |
| Afghanistan | 342 | 4,7 % |
| Somalia | 255 | 3,5 % |
| Iran | 158 | 2,2 % |
| Irak | 154 | 2,1 % |
| Eritrea | 144 | 2,0 % |
| Pakistan | 97 | 1,3 % |
| Jemen | 93 | 1,3 % |
| Ungeklärt | 72 | 1,0 % |
14Wie verteilen sich die Visa bzw. Aufenthaltstitel im Sinne der Fragen 12 und 13 auf Angehörige
14avon Asylberechtigten,
14bvon Personen mit Flüchtlingsstatus bzw.
14cmit subsidiärem Schutzstatus?
Die Verteilung der nationalen Visa im Sinne der Frage wird in nachfolgender Tabelle dargestellt.
| Zweck | Erteilt 2024 | Erteilt 1. Halbjahr 2025 |
|---|---|---|
| Familiennachzug zu Asylberechtigten | 286 | 118 |
| Familiennachzug zu Flüchtlingen | 8 505 | 4 099 |
| Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten | 12 073 | 6 042 |
Die Angaben zu Aufenthaltstiteln können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden.
| Familienangehörige von Schutzberechtigten gesamt im Jahr 2024 | 18 886 |
| davon | |
| nach § 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3c Var. 3 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) (Ehegattennachzug zu Asylberechtigtem) | 318 |
| nach § 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3c Var. 4 AufenthG (Ehegattennachzug zu anerkanntem Flüchtling) | 4 965 |
| nach § 32 Absatz 1 Nummer 2 AufenthG (Kindesnachzug zu Asylberechtigtem oder anerkanntem Flüchtling) | 4 116 |
| nach § 36a Absatz 1 Satz 1 Var. 1 AufenthG (Ehegattennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten) | 2 715 |
| nach § 36a Absatz 1 Satz 1 Var. 2 AufenthG (Kindesnachzug zu subsidiär Schutzberechtigten) | 6 323 |
| nach § 36a Absatz 1 Satz 2 AufenthG (Elternnachzug zu minderjährigen subsidiär Schutzberechtigten) | 449 |
| Familienangehörige von Schutzberechtigten gesamt im ersten Halbjahr 2025 | 7 360 |
| davon | |
| nach § 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3c Var. 3 AufenthG (Ehegattennachzug zu Asylberechtigtem) | 121 |
| nach § 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3c Var. 4 AufenthG (Ehegattennachzug zu anerkanntem Flüchtling) | 1 662 |
| nach § 32 Absatz 1 Nummer 2 AufenthG (Kindesnachzug zu Asylberechtigtem oder anerkanntem Flüchtling) | 1 705 |
| nach § 36a Absatz 1 Satz 1 Var. 1 AufenthG (Ehegattennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten) | 1 087 |
| nach § 36a Absatz 1 Satz 1 Var. 2 AufenthG (Kindesnachzug zu subsidiär Schutzberechtigten) | 2 636 |
| nach § 36a Absatz 1 Satz 2 AufenthG (Elternnachzug zu minderjährigen subsidiär Schutzberechtigten) | 149 |
Wie vielen Angehörigen von Personen mit subsidiärem Schutzstatus wurde im Jahr 2024 und im ersten Halbjahr 2025 ein Aufenthaltstitel gemäß § 36a Absatz 1 AufenthG erteilt?
Im Jahr 2024 wurde 9 487 Angehörigen von subsidiär Schutzberechtigten erstmalig ein Aufenthaltstitel nach § 36a Absatz 1 AufenthG erteilt.
Im ersten Halbjahr 2025 wurde 3 872 Angehörigen von subsidiär Schutzberechtigten erstmalig ein Aufenthaltstitel nach § 36a Absatz 1 AufenthG erteilt.
Dürfen Familienangehörige von subsidiär Schutzberechtigen, denen bereits ein Visum zum Familiennachzug erteilt wurde, auch nach Inkrafttreten der Aussetzung des Familiennachzugs nach Deutschland einreisen und hier einen Aufenthaltstitel beanspruchen?
Die Aussetzungsregelung gilt nicht für Personen, denen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens das Visum bereits erteilt wurde. Sofern ein gültiges Visum bei der Prüfung auf Titelerteilung bei der Ausländerbehörde vorgelegt wird und die Voraussetzungen erfüllt sind, ist daher ein Titel nach § 36a AufenthG zu erteilen.
Wie viele nachziehende Familienangehörige entfallen auf Basis der Zahlen für die Jahre von 2017 bis 2024 durchschnittlich auf einen in Deutschland als schutzberechtigt anerkannten Asylbewerber?
Die nachfolgenden Angaben beziehen sich auf Ehegatten- und Kindesnachzüge zu anerkannten Flüchtlingen, subsidiär Schutzberechtigten und Asylberechtigten. Daten zu diesen Sachverhalten liegen ab dem Jahr 2019 vor.
| nach Jahren | 2019 | 2020 | 2021 | 2022 | 2023 | 2024 | 2025 |
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Durchschnittlicher Ehegatten- und Kindesnachzug (rechnerisch ins Verhältnis gesetzt) zu Schutzberechtigten (Asyl und Flüchtlingsschutz) | 0,78 | 0,40 | 0,37 | 0,18 | 0,17 | 0,16 | 0,32 |
Wie viele Klagen von als subsidiär schutzberechtigt anerkannten Asylbewerbern auf Hochstufung auf individuellen Flüchtlingsschutz waren Ende des Jahres 2024 anhängig, und wie viele solcher Klagen wurden im Jahr 2024 neu erhoben?
Zum Stichtag 31. Dezember 2024 waren 7 646 Klagen zu vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) auf subsidiären Schutz entschiedenen Asylanträgen anhängig. Im Jahr 2024 wurden insgesamt 3 485 Klagen gegen Entscheidungen auf subsidiären Schutz erhoben.
Wie viele solcher Klagen im Sinne von Frage 18 sind aktuell anhängig, und wie viele wurden bisher im Jahr 2025 neu erhoben?
Zu Klagen von Personen mit einem Aufenthaltstitel nach § 36a Absatz 1 AufenthG liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
Wie vielen Drittstaatenangehörigen wurden im Jahr 2024 und im ersten Halbjahr 2025 Aufenthaltstitel als Familienangehörige von Stammberechtigten aus Drittstaaten erteilt, die über den Aufenthaltstitel der Blauen Karte (Erwerbsmigration) verfügen?
Im Jahr 2024 wurde ausweislich des AZR an 23 001 Drittstaatenangehörige ein Aufenthaltstitel als Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen (Kindes- oder Ehegattennachzug) mit Blauer Karte erteilt. Im ersten Halbjahr 2025 wurde an 9 385 Drittstaatenangehörige ein derartiger Aufenthaltstitel erteilt.
Wie vielen Eltern von volljährigen Stammberechtigten aus Drittstaaten, die über Aufenthaltstitel aus dem Bereich der Erwerbsmigration verfügen, wurden im Jahr 2024 und im ersten Halbjahr 2025 Aufenthaltstitel erteilt?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
Wie viele Drittstaatenangehörige haben im Jahr 2024 und im ersten Halbjahr 2025 nach Kenntnis der Bundesregierung an der Sprachprüfung Start Deutsch 1 des Goethe-Instituts teilgenommen, und wie hoch war die Bestehensquote?
Die Quote der bestandenen Sprachprüfungen Start Deutsch 1 lag im Jahr 2024 bei 67,1 Prozent und im ersten Halbjahr Jahr 2025 bei 63,5 Prozent. Eine Erfassung der Staatsangehörigkeit der Teilnehmenden erfolgt nicht.
Gilt die Anweisung der vorherigen Bundesregierung an die Botschaften, dass mittels des Prinzips der „Alternativen Glaubhaftmachung“ Visa auch ohne absolute Gewissheit von der Richtigkeit des Sachverhalts und speziell in Ländern mit unzuverlässigem Dokumentenwesen auch auf Basis von nichtamtlichen Dokumenten ausgestellt werden, was letztlich auf eine Umkehrung der Nachweispflicht für die Voraussetzungen der Visaerteilung hinausläuft (www.focus.de/politik/deutschland/wirbel-umeinreiseverfahren-zeitaufwendig-und-subjektiv-wie-baerbocks-anweisun g-die-visa-verfahren-verzoegert_id_260173883.html), unter der amtierenden Bundesregierung unverändert weiter, und wenn ja, besteht die Absicht, diese Weisungslage in absehbarer Zeit wieder zu ändern?
Aus dem in Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes (GG) verankerten Rechtsstaatsprinzip folgt die Bindung der Exekutive an Gesetz und Recht. Die alternative Glaubhaftmachung ist ein im nationalen Recht und von der Rechtsprechung vorgesehenes Instrument. Im Übrigen wird auf die Antworten der Bundesregierung zu Frage 16 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/19355 sowie zu Frage 12 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/29014 verwiesen.