Fragen zur Nationalität von Opfern und Tätern bezüglich der seit 2013 versuchten und vollzogenen Tötungen, die im Zusammenhang mit zum Teil zuvor beendeten Partnerschaften stehen

Drucksache 21/1999Antwortauf die Kleine Anfrage 21/178007.10.202565 Seiten13 FragenFraktion der AfDBundesministerium des InnernInnere SicherheitMigration und Aufenthaltsrecht1 Anlage als PDF
Vorbemerkung der Fragesteller

Vorbemerkung der Fragesteller

In den letzten Wochen und Monaten machten in Deutschland erneut versuchte und vollendete Tötungsdelikte Schlagzeilen, die im Zusammenhang mit (z. T. zuvor beendeten) partnerschaftlichen Beziehungen stehen.

Dabei handelt es sich offensichtlich in den allermeisten dieser Fälle um von Männern an Frauen begangene Tötungsdelikte und Tötungsversuche.

Nicht selten kommen die Tatverdächtigen und überführten Täter aus den Asylhauptherkunftsländern wie etwa Afghanistan, Syrien oder dem Irak (vgl. etwa www.bild.de/regional/baden-wuerttemberg/femizid-in-muellheim-afghane-ers ticht-ehefrau-sek-nimmt-ihn-fest-68596b74763e123486d85804, zuletzt abgerufen am 12. August 2025; www.n-tv.de/panorama/Frau-stuerzt-in-Goslar-bre nnend-aus-Fenster-und-stirbt-Ehemann-in-Untersuchungshaft-article2574959 3.html, zuletzt abgerufen am 12. August 2025; www.rbb24.de/panorama/beitr ag/2025/06/femizid-urteil-prozess-versuchter-mord-ehefrau-opfer-berlin.html, zuletzt abgerufen am 12. August 2025).

Doch auch in Familien, die über eine längere Migrationsgeschichte verfügen und schon lange in der Bundesrepublik Deutschland leben, kommt es augenscheinlich immer wieder zu versuchten und vollendeten Beziehungstötungsdelikten, die von den Tätern u. a. auch unter ausdrücklicher Bezugnahme auf ihre andere kulturelle Prägung unternommen werden. So soll etwa der Mann, der am 23. Juni 2025 in Osnabrück eine dreifache Mutter erschoss, bereits vor der Tat gegenüber Vertretern eines Jugendamtes über sein späteres Opfer gesagt haben: „Wenn wir in der Türkei wären, wäre sie längst tot“ (www.ndr.de/nachrichten/info/nach-mutmasslichem-femizid-mahnwache-fuer-getoetete-fra u,ndrinfo-572.html, zuletzt abgerufen am 12. August 2025).

Für diese Art der Beziehungstat, in der durch Partnerschaftsgewalt eine Frau getötet wird, hat sich in den Medien der soziologische Begriff „Femizid“ etabliert (vgl. www.tt.com/artikel/30911740/mutmasslicher-femizid-frau-und-kle inkind-tot-gefunden-16-jaehriger-stellt-sich, zuletzt abgerufen am 12. August 2025). Dieser geht auf die feministische Soziologin Diana E. H. Russel in den 1970er-Jahren zurück und bezeichnet „die Tötung von weiblichen Personen durch männliche Personen, weil sie weiblich sind“ (www.bpb.de/system/files/dokument_pdf/APuZ_2023-14_Online-PDF.pdf#page=9). Diese Definition hatte sich zwischenzeitlich auch die Bundesregierung zu eigen gemacht. So legte die frühere Bundesministerin des Innern und für Heimat Nancy Faeser im November 2024 dar: „Gewalt gegen Frauen geht uns alle an. Fast jeden Tag sehen wir einen Femizid in Deutschland […] Sie werden Opfer, weil sie Frauen sind.“ (www.bmi.bund.de/SharedDocs/pressemitteilungen/DE/2024/1 1/lagebild-geschlechtsspezifische-gewalt.html, zuletzt abgerufen am 12. August 2025).

Im Sommer 2018 hatte die Bundesregierung diese Definition des Begriffs ,,Femizid“ noch abgelehnt und den Mord einer Frau im Zusammenhang mit einer Partnerbeziehung vom ,,Mord [an einer Frau] im Namen der Ehre“ (vgl. Bundestagsdrucksache 19/4059, S. 3) unterschieden.

Im Mai 2019 wies die Bundesregierung zudem darauf hin, dass sie keine Aussage darüber treffen könne, ob die in der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) erfassten weiblichen Opfer eines Tötungsdelikts im Kontext Partnerschaftsgewalt aus demjenigen Grund Opfer wurden, weil sie Frauen waren.

Die Bundeszentrale für politische Bildung (bpb) betont auf ihrem Internetauftritt, dass es an einer einheitlichen Definition des Begriffs ,,Femizid“ bislang mangelt (www.bpb.de/themen/gender-diversitaet/femizide-und-gewalt-gegenfrauen/, zuletzt abgerufen am 12. August 2025).

Nach Ansicht der Fragesteller ist der Begriff ,,Femizid“ nicht dazu geeignet, die komplexen Hintergründe des Problemphänomens der Partnerschaftsgewalt in Deutschland erschließend zu benennen. Darüber hinaus ist aus ihrer Sicht darauf hinzuweisen, dass der Terminus ,,Femizid“ Tötungen ausschließlich nach dem Geschlecht des Opfers etikettiert und damit Frauen in eine symbolische Sonderstellung hebt. So entsteht eine Geschlechter-Asymmetrie, die sich nur schwer mit dem Gleichheitsgrundsatz des Artikels 3 des Grundgesetzes (GG) vereinbaren lässt. Das Leben eines Mannes ist nicht weniger schutzwürdig als das einer Frau. Eine seriöse Kriminalpolitik muss alle Opfer gleichermaßen schützen, unabhängig vom Geschlecht oder von anderen Kriterien. Sonderrechte sieht das moderne Verfassungsrecht nicht vor.

Text vor der ersten Frage

Vorbemerkung der Bundesregierung

In Artikel 3 des Grundgesetzes (GG) ist die Gleichbehandlung aller Menschen vor dem Gesetz und durch den Staat verankert. Die Bundesregierung ist dem Schutz aller Menschen in Deutschland gleichermaßen verpflichtet. Mit der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) und den Bundeslagebildern werden statistische Entwicklungen in einzelnen Phänomenbereichen dargestellt, um anhand dessen die Notwendigkeit weiterer Maßnahmen zur besseren Bekämpfung von Straftaten zu prüfen.

Frauen werden deutlich häufiger Opfer von häuslicher Gewalt als Männer. Frauen werden auch häufiger Opfer von Tötungsdelikten in Partnerschaften. Es ergibt sich daraus ein besonderes Schutzbedürfnis von Frauen vor Gewalt in Partnerschaften. Unabhängig davon richten sich die Maßnahmen der Bundesregierung zum Schutz vor Gewalt an alle Menschen, unabhängig von ihrem Geschlecht.

Die Fragen zu „(z. T. zuvor beendeten) partnerschaftlichen Beziehung“ werden im Sinne des PKS Katalogwertes „Partnerschaft“ interpretiert. Dieser Katalogwert umfasst die folgenden Opfer-Tatverdächtigen-Beziehungen: „Ehepartner“, „eingetragene Lebenspartnerschaft“, „Partner nichtehelicher Lebensgemeinschaften“, „Ehemalige Partnerschaften“. Zu letzterem Wert zählen „Ehemaliger Ehepartner/ehemalige Partner nichtehelicher Lebensgemeinschaften/ehemalige eingetragene Lebensgemeinschaften“. „In Trennung befindliche Partnerschaften“ werden auch unter diesem Wert erfasst.

Zudem ist zu beachten, dass einem Fall mehrere Opfer und/oder mehrere Tatverdächtige zugeordnet sein können. Dabei wird jeweils nur die engste Opfer-Tatverdächtigen-Beziehung erfasst. Wird die Art der Beziehung von Opfer und Tatverdächtigen unterschiedlich bewertet, ist die Sichtweise des Opfers für die Erfassung maßgeblich.

Die Fragen zu „Tötungsdelikten“ wird im Sinne des PKS Summenschlüssels 892500 „Mord, Totschlag und Tötung auf Verlangen“ interpretiert. Dieser umfasst die folgenden Erfassungsschlüssel:

010079 Sonstiger Mord

011000 Mord im Zusammenhang mit Raubdelikten

012000 Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten

020010 Totschlag § 212 Strafgesetzbuch (StGB)

020020 Minder schwerer Totschlag § 213 StGB

020030 Tötung auf Verlangen § 216 StGB.

Mehrere Rechtsgutverletzungen in einem Handlungskomplex werden immer zu der Handlung zusammengefasst, die mit der höchsten Strafe bedroht ist. Das hat zur Folge, dass nicht alle erfassten Opfer auch Opfer eines Tötungsdeliktes sein müssen und nicht alle Tatverdächtigen an der Tötungshandlung beteiligt gewesen sein müssen.

In der PKS wird der Migrationshintergrund nicht erfasst. Besitzen tatverdächtige Personen die deutsche Staatsangehörigkeit, werden sie unabhängig von einem etwaigen Migrationshintergrund als deutsche Tatverdächtige erfasst.

Frage 1 + 1a + 1b Seite 3

1Von wie vielen seit 2013 in Deutschland versuchten Tötungsdelikten, die im Zusammenhang mit (z. T. zuvor beendeten) partnerschaftlichen Beziehungen stehen, hat die Bundesregierung Kenntnis (Angabe bitte nach Kalenderjahr aufschlüsseln)?

1aIn wie vielen dieser Fälle waren nach Kenntnis der Bundesregierung Frauen das Opfer?

1bIn wie vielen dieser Fälle waren nach Kenntnis der Bundesregierung Männer das Opfer?

Antwort

Die Fragen 1 bis 1b werden gemeinsam beantwortet.

Für die Beantwortung wurde eine Auswertung der Daten der PKS erstellt. Die erbetenen Informationen sind als Anlage 1* beigefügt. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.

AnlageAnlage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der AfD

PDF-Seiten 8–64 (57 Seiten) · im Originalformat beigefügt, nicht in Tabellen übernommen

Frage 2 + 2a + 2b Seite 3

2Von wie vielen seit 2013 in Deutschland vollzogenen Tötungsdelikten, die im Zusammenhang mit (z. T. zuvor beendeten) partnerschaftlichen Beziehungen stehen, hat die Bundesregierung Kenntnis (Angabe bitte nach Kalenderjahr aufschlüsseln)?

2aIn wie vielen dieser Fälle waren nach Kenntnis der Bundesregierung Frauen das Opfer?

2bIn wie vielen dieser Fälle waren nach Kenntnis der Bundesregierung Männer das Opfer?

Antwort

Die Fragen 2 bis 2b werden gemeinsam beantwortet.

Für die Beantwortung wurde eine Auswertung der Daten der PKS erstellt. Die erbetenen Informationen sind als Anlage 1* beigefügt. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.

Frage 3 Seite 4

Welche Nationalität bzw. Staatsangehörigkeit besaßen die Tatverdächtigen der seit 2013 in Deutschland versuchten Tötungsdelikte, die im Zusammenhang mit (z. T. zuvor beendeten) partnerschaftlichen Beziehungen stehen nach Kenntnis der Bundesregierung (bitte je Kalenderjahr und Staatsangehörigkeit angeben)?

Antwort

Für die Beantwortung wurde eine Auswertung der Daten der PKS erstellt. Die erbetenen Informationen sind als Anlage 1* beigefügt. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.

Frage 4 Seite 4

Wie lauten die Vornamen der deutschen Tatverdächtigen der seit 2013 in Deutschland versuchten Tötungsdelikte, die im Zusammenhang mit (z. T. zuvor beendeten) partnerschaftlichen Beziehungen stehen nach Kenntnis der Bundesregierung ( bitte je Kalenderjahr angeben)?

Antwort

Der Bundesregierung liegen keine Informationen im Sinne der Fragestellung vor. In der PKS auf Bundesebene sind keine personenbezogenen Daten enthalten. Die von den Ländern dem Bundeskriminalamt (BKA) übermittelten PKS-Einzeldatensätze sind anonymisiert und enthalten keine entsprechenden Daten.

Frage 5 Seite 4

Welche Nationalität bzw. Staatsangehörigkeit besaßen die Opfer der seit 2013 in Deutschland versuchten Tötungsdelikte, die im Zusammenhang mit (z. T. zuvor beendeten) partnerschaftlichen Beziehungen stehen nach Kenntnis der Bundesregierung (bitte je Kalenderjahr und Staatsangehörigkeit angeben)?

Antwort

Für die Beantwortung wurde eine Auswertung der Daten der PKS erstellt. Die erbetenen Informationen sind als Anlage 1* beigefügt. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.

Frage 6 Seite 4

Wie lauten die Vornamen der Opfer der seit 2013 in Deutschland versuchten Tötungsdelikte, die im Zusammenhang mit (z. T. zuvor beendeten) partnerschaftlichen Beziehungen stehen und die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen nach Kenntnis der Bundesregierung (bitte je Kalenderjahr angeben)?

Antwort

Der Bundesregierung liegen keine Informationen im Sinne der Fragestellung vor. In der PKS auf Bundesebene sind keine personenbezogenen Daten enthalten. Die von den Ländern dem BKA übermittelten PKS-Einzeldatensätze sind anonymisiert und enthalten keine entsprechenden Daten.

Frage 7 Seite 5

Welche Nationalität bzw. Staatsangehörigkeit besaßen die Tatverdächtigen der seit 2013 in Deutschland vollzogenen Tötungsdelikte, die im Zusammenhang mit (z. T. zuvor beendeten) partnerschaftlichen Beziehungen stehen nach Kenntnis der Bundesregierung (bitte je Kalenderjahr und Staatsangehörigkeit angeben)?

Antwort

Für die Beantwortung wurde eine Auswertung der Daten der PKS erstellt. Die erbetenen Informationen sind als Anlage 1* beigefügt. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.

Frage 8 + 9 Seite 5

8Wie lauten die Vornamen der deutschen Tatverdächtigen der seit 2013 in Deutschland vollzogenen Tötungsdelikte, die im Zusammenhang mit (z. T. zuvor beendeten) partnerschaftlichen Beziehungen stehen nach Kenntnis der Bundesregierung (bitte je Kalenderjahr angeben)?

9Wie lauten die Vornamen der Opfer der seit 2013 in Deutschland vollzogenen Tötungsdelikte, die im Zusammenhang mit (z. T. zuvor beendeten) partnerschaftlichen Beziehungen stehen und die die deutsche Staatsangehörigkeit besaßen nach Kenntnis der Bundesregierung (bitte je Kalenderjahr angeben)?

Antwort

Die Fragen 8 und 9 werden gemeinsam beantwortet.

Der Bundesregierung liegen keine Informationen im Sinne der Fragestellung vor. In der PKS auf Bundesebene sind keine personenbezogenen Daten enthalten. Die von den Ländern dem BKA übermittelten PKS-Einzeldatensätze sind anonymisiert und enthalten keine entsprechenden Daten.

Frage 10 Seite 5

Welche Nationalität bzw. Staatsangehörigkeit besaßen die Opfer der seit 2013 in Deutschland vollzogenen Tötungsdelikte, die im Zusammenhang mit (z. T. zuvor beendeten) partnerschaftlichen Beziehungen stehen nach Kenntnis der Bundesregierung (bitte je Kalenderjahr und Staatsangehörigkeit angeben)?

Antwort

Für die Beantwortung wurde eine Auswertung der Daten der PKS erstellt. Die erbetenen Informationen sind als Anlage 1* beigefügt. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.

Frage 11 + 12 + 13 + 14 Seite 5

11Wie viele der Tatverdächtigen der seit 2013 in Deutschland vollzogenen Tötungsdelikte, die im Zusammenhang mit (z. T. zuvor beendeten) partnerschaftlichen Beziehungen stehen, setzten sich nach der Tat nach Kenntnis der Bundesregierung ins Ausland ab (bitte je Kalenderjahr und Staatsangehörigkeit angeben)?

12Wie viele der Tatverdächtigen der seit 2013 in Deutschland versuchten Tötungsdelikte, die im Zusammenhang mit (z. T. zuvor beendeten) partnerschaftlichen Beziehungen stehen, setzten sich nach der Tat nach Kenntnis der Bundesregierung ins Ausland ab (bitte je Kalenderjahr und Staatsangehörigkeit angeben)?

13Wie viele der Tatverdächtigen der seit 2013 in Deutschland vollzogenen Tötungsdelikte, die im Zusammenhang mit (z. T. zuvor beendeten) partnerschaftlichen Beziehungen stehen, begingen nach Kenntnis der Bundesregierung nach der Tat Suizid oder versuchten, Suizid zu begehen (bitte je Kalenderjahr angeben)?

14Wie viele der Tatverdächtigen der seit 2013 in Deutschland versuchten Tötungsdelikte, die im Zusammenhang mit (z. T. zuvor beendeten) partnerschaftlichen Beziehungen stehen, begingen nach Kenntnis der Bundesregierung nach der Tat Suizid oder versuchten, Suizid zu begehen (bitte je Kalenderjahr angeben)?

Antwort

Die Fragen 11 bis 14 werden gemeinsam beantwortet.

Der Bundesregierung liegen keine Daten im Sinne der Fragestellungen vor.

Frage 15 + 16 Seite 6

15Mit welchen Maßnahmen versucht die Bundesregierung gegenwärtig ggf., möglichen künftigen Tötungsdelikten, die im Zusammenhang mit (z. T. zuvor beendeten) partnerschaftlichen Beziehungen stehen, präventiv zu begegnen?

16Mit welchen Maßnahmen plant die Bundesregierung gegenwärtig ggf., möglichen künftigen Tötungsdelikten, die im Zusammenhang mit (z. T. zuvor beendeten) partnerschaftlichen Beziehungen stehen, künftig präventiv zu begegnen?

Antwort

Die Fragen 15 und 16 werden gemeinsam beantwortet.

Die die Bundesregierung tragenden Parteien haben im Koalitionsvertrag für die 21. Legislaturperiode eine Reihe von Maßnahmen gegen Gewalt gegen Frauen und schutzbedürftige Personen – somit auch zur Verhinderung von Tötungen im Zusammenhang mit partnerschaftlichen Beziehungen – und zur Stärkung von Frauenrechten vereinbart (Zeilen 2905 bis 2906, 2914 f., 3269 bis 3275 des Koalitionsvertrages). Die Bundesregierung prüft derzeit, wie diese Vorgaben am besten umgesetzt werden können.

Exemplarisch ist der am 25. August 2025 vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) veröffentliche Referentenentwurf zur Einführung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung und der Täterarbeit im Gewaltschutzgesetz, der mehrere der im Koalitionsvertrag vereinbarten Maßnahmen umsetzen soll. Danach sollen durch eine Änderung des Gewaltschutzgesetzes Familiengerichte zukünftig über die Befugnis verfügen, die elektronische Aufenthaltsüberwachung mit dem Zwei-Komponenten-Modell (sogenanntes Spanisches Modell) anordnen zu können. Ferner sollen Familiengerichte in Gewaltschutzverfahren zukünftig auch über die Befugnis verfügen, Täter zur Teilnahme an sozialen Trainingskursen (Anti-Gewalt-Trainings) zu verpflichten und es soll das Strafmaß für Verstöße gegen Gewaltschutzanordnungen auf Freiheitsstrafe bis zu drei (statt bisher zwei) Jahre oder Geldstrafe erhöht werden. Schließlich sieht der Entwurf ebenfalls vor, dass zur Verbesserung der Gefährdungsanalyse Familiengerichte in Gewaltschutz- und Kindschaftssachen Auskünfte aus dem Waffenregister erhalten können.

Ferner werden vom BMJV auch Änderungen im familiengerichtlichen Verfahren geprüft, um gewaltbetroffenen Personen die Geheimhaltung ihres neuen Aufenthaltsorts zur erleichtern.

Die vom Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMBFSFJ) initiierte und geförderte „Bedarfsanalyse Prävention von geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt“ hat erstmals systematisch Präventionsmaßnahmen von Gewalt gegen Frauen und von häuslicher Gewalt bundesweit erhoben und bewertet. Die Bedarfsanalyse gibt Empfehlungen für zukünftige Präventionsmaßnahmen für alle staatlichen Ebenen und die Zivilgesellschaft. Derzeit prüft die Bundesregierung die Empfehlungen.

Frage 17 Seite 7

Inwiefern hält die Bundesregierung den Terminus „Femizid“ für vereinbar mit dem Gleichheitsgrundsatz des Artikels 3 GG, und ist darin aus Sicht der Bundesregierung keine selektive Opferbevorzugung zu erkennen, wenn Frauen aufgrund ihres Geschlechtes einen symbolischen Sonderstatus als Opfer erhalten?

Antwort

In Artikel 3 GG ist eine Gleichbehandlung aller Menschen vor dem Gesetz und durch den Staat verankert. Der Begriff des Femizides wurde durch die Bundesregierung ausschließlich für statistische Zwecke genutzt. Eine selektive Opferbevorzugung entsteht nicht durch statistische Erhebungen.

Vorsätzlich begangene Gewalttaten gegen Menschen, die zum Tod des Opfers führen, sind unabhängig vom Geschlecht des Opfers strafbar, insbesondere nach § 211 StGB (Mord) und § 212 StGB (Totschlag).

Frage 18 Seite 7

Was genau versteht die Bundesregierung gegenwärtig unter dem Begriff ,,Femizid“?

Antwort

Im deutschen Rechtssystem ist keine allgemeingültige Definition des Begriffs „Femizid“ vorgesehen.

In der im Dezember 2024 beschlossenen Strategie der Bundesregierung zur Prävention und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt nach der Istanbul-Konvention 2025 bis 2030 wird der Begriff des „Femizid“ wie folgt definiert: „Der Begriff „Femizid“ bezieht sich auf die Tötung von Frauen und Mädchen aufgrund ihres Geschlechts. Je nach Einzelfall kann der Begriff beispielsweise tödliche Fälle von Partnerschaftsgewalt, Tötungen von Frauen und Mädchen im „Namen der Ehre“, aus Frauenhass oder aufgrund ihrer sexuellen Orientierung und Geschlechtsidentität, sowie gezielte Tötungen von Frauen und Mädchen in bewaffneten Konflikten umfassen“.

Da die PKS keine Tatmotivation erfasst, wurde die für die statistische Erhebung im Lagebild „Geschlechtsspezifisch gegen Frauen gerichtete Straftaten Berichtsjahr 2023“ zu Grunde liegende Definition weiter gefasst. Nach dieser wurden die von der Begriffsdefinition geschlechtsspezifisch gegen Frauen gerichteten Straftaten umfassten Tötungsdelikte zum Nachteil von Frauen als Femizide quantitativ ausgewiesen. Die damit einhergehenden methodischen und begrifflichen Herausforderungen wurden im Lagebild ausführlich erläutert. Der Bundesregierung sind die Problematik der unterschiedlichen Definitionen und die damit verbundenen Herausforderungen bekannt. Für die polizeiliche Bearbeitung von Tötungsdelikten ist es unerheblich, welches tatauslösende Motiv dem Tötungsdelikt zugrunde liegt. Die Polizeien in Deutschland ermitteln in jedem Tötungsdelikt gleichermaßen mit der gebotenen Professionalität und Sorgfalt. Gleichwohl wurde der Bedarf einer einheitlichen Begriffsbestimmung mit dem Ziel einer einheitlichen Erfassung solcher Taten erkannt. Daher wird sich ein Untergremium des Arbeitskreises „Innere Sicherheit“ der Innenministerkonferenz mit der Erarbeitung einer bundesweit einheitlichen Definition des Begriffs „Femizide“ befassen.