Vorbemerkung der Fragesteller
Vorbemerkung der Fragesteller
Um der Korruption bzw. Bestechlichkeit von Mitgliedern der Bundesregierung sowie Bundesbeamten vorzubeugen, existiert in Deutschland ein engmaschiges juristisches Netz von Bestimmungen:
„Nach Paragraf 5 Abs. 3 S. 1 BMinG haben die Mitglieder und ehemaligen Mitglieder der Bundesregierung, dieser über Geschenke, die sie in Bezug auf ihr Amt erhalten Mitteilung zu machen. Die Bundesregierung […] entscheidet gemäß Paragraf 5 Abs. 3 S. 2 BMinG selbst über die Verwendung der Geschenke. Diese Regelungen gelten entsprechend für die Parlamentarischen Staatssekretäre über den Verweis in Paragraf 7 S. 1 ParlStG. Während und nach Beendigung des Beamtenverhältnisses dürfen Beamte des Bundes nach Paragraf 71 Abs. 1 S. 1 BBG […] keine Belohnungen, Geschenke oder sonstigen Vorteile für sich oder Dritte in Bezug auf ihr Amt fordern, sich versprechen lassen oder annehmen. Über Ausnahmen bei Bundesbeamten entscheidet nach Paragraf 71 Abs. 1 S. 2, 3 BBG die oberste oder letzte oberste Dienstbehörde, wenn diese die Befugnis zur Zustimmung nicht auf eine andere Behörde übertragen hat. Für Ausnahmen bedürfen die übrigen Beamten nach Paragraf 42 Abs. 1 S. 2 BeamtStG der Zustimmung des gegenwärtigen bzw. letzten Dienstherrn. Daneben können sich deutsche Amtsträger i. S. d. Paragraf 11 Abs. 1 Nr. 2 Strafgesetzbuch (StGB) aufgrund der unrechtmäßigen Annahme von Zuwendungen wegen Vorteilsannahme oder Bestechlichkeit (Paragraf 331 und 332 StGB) strafbar machen“ (www.behoerden-spiegel.de/2025/08/28/belo hnt-beschenkt-bestochen/).
Nach dem Ausscheiden der jeweiligen Personen aus dem Amt und dem Ende der Aufbewahrungsfristen in den jeweiligen Dienststellen werden die Akten dem Bundesarchiv angeboten. Das Bundesarchiv wählt nach archivfachlicher Bewertung die Unterlagen mit bleibendem Wert zur dauerhaften Archivierung aus. Der Rest wird vernichtet. Allein die Anforderung und Prüfung, welche Akten noch vorhanden sind, sowie die Zulieferung aus dem Bundesarchiv würde erhebliche Zeit in Anspruch nehmen, ohne dass damit die Vorgänge bereits gesichtet wären.
Im Übrigen würde sich eine Auswertung aller entsprechenden Akten im Hinblick auf die Fragestellungen wegen des damit verbundenen Aufwandes als unzumutbar erweisen, da keine expliziten Statistiken im Sinne der Fragestellungen geführt werden. Das Bundesverfassungsgericht hat jedoch in ständiger Rechtsprechung bestätigt, dass das parlamentarische Informationsrecht unter dem Vorbehalt der Zumutbarkeit steht.
Nach der vom Kabinett beschlossenen Verfahrensregelung zur Handhabung des § 5 Absatz 3 des Bundesministergesetzes (BminG), die auch für Parlamentarische Staatssekretärinnen und Parlamentarische Staatssekretäre entsprechend anzuwenden ist, bedarf es keiner Mitteilung über Geschenke, die Mitglieder und ehemalige Mitglieder der Bundesregierung sowie Parlamentarische Staatssekretärinnen und Parlamentarische Staatssekretäre in Bezug auf ihr Amt erhalten, wenn
• der materielle Wert des Geschenks geschätzt ca. 150 Euro nicht übersteigt oder
• das Geschenk in das Bundesvermögen übernommen werden soll oder
• das Geschenk behalten und der Gegenwert in angemessener Frist an die Bundeskasse abgeführt wird.
Wie viele Mitteilungen von Mitgliedern oder ehemaligen Mitgliedern der Bundesregierung (inklusive der Staatssekretäre) hinsichtlich der Geschenke mit Bezug auf ihr Amt, die von ausländischen Staaten sowie (in- und ausländischen) Nichtregierungsorganisationen (NGOs) verschenkt wurden, sind in den Jahren seit 2017 eingegangen (bitte nach Ressorts aufschlüsseln und jeweils den geschätzten Wert des Geschenks und den schenkenden Staat bzw. die NGO nennen)?
Im Rahmen der zur Verfügung stehenden Zeit zur Beantwortung der Kleinen Anfrage konnten die in der Anlage* dargestellten Mitteilungen an das Bundeskanzleramt von (ehemaligen) Mitgliedern der Bundesregierung sowie der Parlamentarischen Staatssekretärinnen und Parlamentarischen Staatssekretäre ermittelt werden.
Diese berücksichtigen die in der Vorbemerkung der Bundesregierung erwähnte Einschränkung der Mitteilungspflicht.
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Wie hat die Bundesregierung über die Verwendung der in Frage 1 genannten Geschenke entschieden (bitte wie in Frage 1 aufschlüsseln)?
Die Bundesregierung entscheidet regelmäßig, solche Geschenke für einen von der/dem Beschenkten vorgeschlagenen gemeinnützigen Zweck zu verwenden. Solche Geschenke werden ferner dienstlich verwendet oder zu Gunsten des Bundeshaushalts veräußert und Geschenke werden teilweise auch in den Büroräumen der Leitung ausgestellt oder zur VEBEG gegeben.
Wie viele Ausnahmen für Bundesbeamte gab es im Hinblick auf Geschenke von ausländischen Staaten oder (in- und ausländischen) NGOs, und wie wurden diese begründet (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller; bitte wie in Frage 1 aufschlüsseln)?
Das Rundschreiben zum Verbot der Annahme von Belohnungen oder Geschenken in der Bundesverwaltung vom 8. November 2004 sieht gemäß Ziffer IV. eine stillschweigende Zustimmung zu Ausnahmen vom Verbot der Annahme von Belohnungen oder Geschenken vor. Demnach kann in besonders gelagerten Fällen wie etwa bei der Annahme von geringfügigen Aufmerksamkeiten bis zu einem Wert von 25 Euro ausnahmeweise von einer stillschweigend erteilten Zustimmung ausgegangen werden. Insofern werden derartige Ausnahmen nicht im Sinne der Fragestellung erfasst.
Die nicht von der vorgenannten Ausnahmeregelung erfasste Entscheidung über die Erteilung der Zustimmung ist grundsätzlich ausdrücklich und für jeden Einzelfall gesondert zu treffen. Sie hängt von den konkreten Umständen ab. Eine Ausnahmegenehmigung wird regelmäßig erteilt, wenn keine Gefahr besteht, dass durch die Annahme die objektive Amtsführung der Beschäftigten beeinträchtigt oder bei Dritten der Eindruck der Befangenheit oder Käuflichkeit erweckt werden kann. Die Zustimmung kann unter Auflagen wie z. B. der ausschließlich dienstlichen Nutzung oder der Abführung des Gegenwertes des Geschenkes an die Bundeskasse oder eine gemeinnützige Organisation erteilt werden, vgl. Ziffer III des zuvor genannten Rundschreibens.
Eine Auswertung der im Sinne der Fragestellung zu ermittelnden Fälle ist mit zumutbarem Aufwand innerhalb der zur Verfügung stehenden Frist nicht möglich. Es werden zwar vereinzelt statistische Informationen zu Ausnahmen des Verbots der Annahme von Belohnungen und Geschenken oberhalb der Bagatellgrenze geführt. Allerdings erfolgt dabei keine zwingende Differenzierung zwischen den Beschäftigtengruppen der Tarifbeschäftigten und Beamtinnen und Beamten. Auch erfolgt keine Erhebung zur Art der schenkenden Institution im Sinne der Fragestellung. Daher müssten für die Beantwortung der Frage ggf. zahlreiche Einzelfälle händisch nach Aktenlage geprüft werden, was innerhalb der Frist nicht leistbar wäre. Zudem liegen Personalakten von Beamtinnen und Beamten, welche sich zwischenzeitlich im Ruhestand befinden, regelmäßig nicht mehr vor bzw. unterliegen zumindest keinem kurzfristigen Zugriff.
Gab es Bundesbeamte sowie Mitglieder bzw. ehemalige Mitglieder der Bundesregierung (inklusive Staatssekretäre), die seit 2017 aufgrund der unrechtmäßigen Annahme von Zuwendungen wegen Vorteilsannahme oder Bestechlichkeit (§§ 331 und 332 des Strafgesetzbuches) rechtskräftig verurteilt wurden (bitte wie in Frage 1 aufschlüsseln)?
Der Bundesregierung ist kein solcher Fall bekannt.