Nicht namentlich deklariertes Projekt in Eritrea

Drucksache 21/3579Antwortauf die Kleine Anfrage 21/319912.01.20262 Seiten1 FrageFraktion der AfDBundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und EntwicklungEntwicklungspolitik
Vorbemerkung der Fragesteller

Vorbemerkung der Fragesteller

Die Fragesteller interessieren sich für das Projekt mit der IATI (International Aid Transparency Initiative)-Maßnahmen-ID DE-1-202227411 (www.transpar enzportal.bund.de/de/detailsuche/DE-1-202227411, abgerufen am 28. November 2025). Dieses genannte Projekt wird mit der Kennzeichnung „Diese Information ist für diese Maßnahme nicht verfügbar“ betitelt (ebd.). Als Maßnahmenbeschreibung führt das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ) bei diesem aufgeführten Projekt ebenfalls die Kennzeichnung „Diese Information ist für diese Maßnahme nicht verfügbar“ auf (ebd.). Das gesamte Finanzierungsvolumen des aufgelisteten Projekts beziffert sich auf insgesamt 315 000 Euro nach dem Stand vom 28. November 2025 (ebd.).

Frage 1 + 2 + 3 Seite 1

1Wie lautet der Titel des in der Vorbemerkung der Fragesteller genannten Projekts?

2Wie lautet die Maßnahmenbeschreibung für das in der Vorbemerkung der Fragesteller genannte Projekt?

3Wieso hält es die Bundesregierung für nötig, sowohl die Titel als auch die Maßnahmenbeschreibungen von Maßnahmenpaketen für Eritrea zurückzuhalten, obwohl das finanzielle Gesamtvolumen 315 000 Euro entspricht und damit einen Teil in den Haushaltsplanungen der Bundesrepublik Deutschland in der Vergangenheit einnahm, in der Gegenwart einnimmt und in der Zukunft einnehmen wird?

Antwort

Die Fragen 1 bis 3 werden zusammengefasst beantwortet.

Die Nennung der erbetenen Informationen ist aus Sicherheitsgründen nicht ßergerichtliche Tötungen und Folter) belegt ist. Zivilgesellschaftliche Institutionen sind in diesem Kontext oftmals in der Öffentlichkeit mit spezifischen Personen verbunden, die bei einer Benennung persönlicher Gefahr ausgesetzt sein können. Die öffentliche Nennung würde ein nicht unerhebliches Risiko für den Bestand der lokalen nichtstaatlichen Organisationen vor Ort und für die Sicherheit der für die lokale Partnerorganisation tätigen Personen bedeuten.

Eine Übermittlung als Verschlusssache scheidet aufgrund der potentiellen Gefahr für die persönliche Sicherheit aus. Überdies wäre der mögliche Vertrauensverlust der lokalen Partner auch dann zu befürchten, wenn die Nennung als Verschlusssache erfolgt. Damit bliebe die Bundesregierung in der Wahrnehmung ihrer entwicklungspolitischen Aufgaben auch bei einer Weitergabe unter Verschluss erheblich beeinträchtigt. Daher kann eine auch nur geringfügige Gefahr des Bekanntwerdens der Namen nicht hingenommen werden, weshalb nach konkreter Abwägung der Grundrechte der vor Ort tätigen Personen und dem Schutz der funktionsgerechten und adäquaten Aufgabenwahrnehmung mit dem parlamentarischen Informationsrecht hier ausnahmsweise Erstere überwiegen.