Vorbemerkung der Fragesteller
Vorbemerkung der Fragesteller
Die Fragesteller nehmen die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine An frage „Nicht namentlich deklarierte Projekte in den Palästinensischen Gebie ten“ auf Bundestagsdrucksache 21/2680 zum Anlass für weitere Fragen.
Die Bundesregierung führt auf Bundestagsdrucksache 21/2680 aus, dass es nicht zumutbar sei, dass die Kleine Anfrage auf öffentlichem Wege oder als Verschlusssache detailliert zu beantworten sei, weil für die Beteiligten an den dort genannten Projekten eine Gefahr für Leib und Leben bestünde, selbst wenn die Bundesregierung in einer Verschlusssache auf die Kleine Anfrage antworten würde. Die Fragesteller weisen jedoch darauf hin, dass das parla mentarische Informationsinteresse überwiegt, wenn mögliche Rechtsverstöße oder Missstände innerhalb der Bundesregierung oder der Verwaltung der Bun desrepublik Deutschland thematisiert werden, weil ansonsten das Kontroll recht des Parlaments außer Kraft gesetzt ist (siehe Urteil des Bundesverfas sungsgerichts [BVerfG] vom 21. Oktober 2014, 2 BvE 5/11). Im Grundsatz gilt, dass gemäß dem Urteil des BVerfG vom 7. November 2017, 2 BvE 2/11 und nach Beschluss des BVerfG vom 13. Juni 2017, 2 BvE 1/15 eine parla mentarische Anfrage für eine öffentliche Beantwortung bestimmt ist, weil im Zuge der Parlamentsöffentlichkeit auch den Bürgern der Bundesrepublik Deutschland eine Funktion als Kontrollorgan der Bundesregierung zugute kommt. Unter Berücksichtigung der Urteile 2 BvE 2/11 des BVerfG vom 7. November 2017, 2 BvE 7/11 des BVerfG vom 2. Juni 2015 und des Be schlusses 2 BvE 1/15 des BVerfG vom 13. Juni 2017 hat die Bundesregierung ausführlich und nachvollziehbar zu begründen, weshalb die Verweigerung einer Antwort notwendig ist. In diesem Zuge halten es die Fragesteller für un plausibel, dass die in der genannten Kleinen Anfrage angeforderten Informa tionen den Fragestellern vorenthalten werden. Ebenfalls machen die Fragestel ler darauf aufmerksam, dass sie als Abgeordnete des Deutschen Bundestages an § 2 der Ausführungsbestimmungen zur Geheimschutzordnung des Deut schen Bundestages (GSO) gebunden sind, die eine Pflicht jedes Abgeordneten zur Geheimhaltung sicherheitsrelevanter Informationen umfasst.
1In welchem Geheimhaltungsgrad werden die auf genannter Bundestags drucksache erfragten Informationen gemäß § 2 Absatz 1 der Geheim schutzordnung des Deutschen Bundestages (Anlage 1 der Geschäftsord nung des Deutschen Bundestages) eingestuft?
2Welche Gründe sind dafür ausschlaggebend, dass die durch die Fragestel ler erfragten Informationen entsprechend der Antwort zu Frage 1 einge stuft werden?
3Mit welchen Gefahren rechnet die Bundesregierung, wenn ausschließlich Abgeordnete des Deutschen Bundestages die Informationen erhalten, die auf genannter Bundestagsdrucksache erfragt wurden?
4Durch welche Personen oder Organisationen genau besteht bei den erfrag ten 36 Projekten Gefahr für Leib und Leben von Mitarbeitern oder Emp fängern der jeweiligen Projekte?
5Aus welchen Gründen werden die erwähnten 36 Projekte auf dem Trans parenzportal des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung aufgeführt, obwohl die zugehörigen Informationen selbst Abgeordneten des Deutschen Bundestages vorenthalten werden?
6Ist die Bundesregierung in der Lage, die Fragen 1 bis 3 der genannten Kleinen Anfrage für einen eingeschränkten Empfängerkreis zu beantwor ten, und wenn ja, für welchen Empfängerkreis genau?
Die Fragen 1 bis 6 werden zusammen beantwortet.
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 21/2680 verwiesen. Zudem wird darauf hingewiesen, dass die erbetenen Infor mationen zu Titel und Maßnahmenbeschreibung der betreffenden Projekte auch im Transparenzportal nicht abgebildet werden können.