Nicht namentlich deklariertes Projekt in Libyen

Drucksache 21/3826Antwortauf die Kleine Anfrage 21/355926.01.20262 Seiten1 FrageFraktion der AfDBundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und EntwicklungEntwicklungspolitik
Vorbemerkung der Fragesteller

Vorbemerkung der Fragesteller

Die Fragesteller interessieren sich für das Projekt mit der IATI (International Aid Transparency Initiative)-Maßnahmen-ID DE-1-202118743 (www.transpar enzportal.bund.de/de/detailsuche/DE-1-202118743, abgerufen am 28. November 2025). Dieses genannte Projekt wird mit der Kennzeichnung „Diese Information ist für diese Maßnahme nicht verfügbar“ betitelt (ebd.). Als Maßnahmenbeschreibung führt das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ) bei diesem aufgeführten Projekt ebenfalls die Kennzeichnung „Diese Information ist für diese Maßnahme nicht verfügbar“ auf (ebd.). Das gesamte Finanzierungsvolumen des aufgelisteten Projekts beziffert sich auf insgesamt 5 Mio. Euro nach dem Stand vom 28. November 2025 (ebd.).

Frage 1 + 2 + 3 Seite 1

1Wie lautet der Titel des in der Vorbemerkung der Fragesteller genannten Projekts?

2Wie lautet die Maßnahmenbeschreibung für das in der Vorbemerkung der Fragesteller genannte Projekt?

3Wieso hält es die Bundesregierung für nötig, sowohl die Titel als auch die Maßnahmenbeschreibungen von Maßnahmenpaketen für Libyen zurückzuhalten, obwohl das finanzielle Gesamtvolumen 5 Mio. Euro entspricht und damit einen signifikanten Teil in den Haushaltsplanungen der Bundesrepublik Deutschland in der Vergangenheit einnahm, in der Gegenwart einnimmt und in der Zukunft einnehmen wird?

Antwort

Die Fragen 1 bis 3 werden zusammengefasst wie folgt beantwortet.

Grundsätzlich hat sich die Bundesregierung im IATI-Prozess zur Transparenz dungsempfänger bzw. der zivilgesellschaftlichen Akteure erfolgt in Libyen in einem schwierigen Kontext. Die Zivilgesellschaft ist auch nach Ende des Bürgerkriegs mit schwerwiegenden Repressalien, Schikanen, willkürlichen Verhaftungen und restriktiven Gesetzen seitens der Behörden konfrontiert. Die Institutionen sind in diesem Kontext oftmals in der Öffentlichkeit mit spezifischen Personen verbunden, die bei einer Benennung persönlicher Gefahr ausgesetzt sein können. Die öffentliche Nennung würde ein nicht unerhebliches Risiko für den Bestand der lokalen nichtstaatlichen Organisationen vor Ort und für die Freiheit, rechtliche und körperliche Unversehrtheit der für die lokale Partnerorganisation tätigen Personen bedeuten. Dies gilt entsprechend für ihre deutschen Partner, wenn sie sich vor Ort bewegen.

Zudem ist die vertrauliche Behandlung von sensiblen Daten, wie dem Namen des lokalen Partners, auch grundlegende Voraussetzung dafür, dass zivilgesellschaftliche Akteure mit der Bundesregierung zusammenarbeiten. Durch die flächendeckende Benennung würden die bestehenden Vertrauensverhältnisse nachhaltig beeinträchtigt und das Schaffen neuer Partnerschaften mit zivilgesellschaftlichen Trägern erschwert werden. Dies würde eine Beeinträchtigung bei der Umsetzung von Entwicklungsprojekten im nichtstaatlichen Bereich mit sich bringen und damit die funktionsgerechte und adäquate Wahrnehmung der Entwicklungspolitik als Regierungsaufgabe gefährden.

Eine Übermittlung als Verschlusssache scheidet aufgrund der potenziellen Gefahr für Leib und Leben aus. Überdies wäre der mögliche Vertrauensverlust der lokalen Partner auch dann zu befürchten, wenn die Nennung als Verschlusssache erfolgt. Damit bliebe die Bundesregierung in der Wahrnehmung ihrer entwicklungspolitischen Aufgaben auch bei einer Weitergabe unter Verschluss erheblich beeinträchtigt. Daher kann eine auch nur geringfügige Gefahr des Bekanntwerdens der Namen nicht hingenommen werden, weshalb nach konkreter Abwägung der Grundrechte der vor Ort tätigen Personen und dem Schutz der funktionsgerechten und adäquaten Aufgabenwahrnehmung mit dem parlamentarischen Informationsrecht hier ausnahmsweise Erstere überwiegen.