Nicht namentlich deklarierte Projekte in Syrien (Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/3217)

Vorbemerkung der Fragesteller

Vorbemerkung der Fragesteller

Die Fragesteller nehmen die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine An­ frage „Nicht namentlich deklarierte Projekte in Syrien“ auf Bundestagsdruck­ sache 21/3217 zum Anlass für weitere Fragen.

Die Bundesregierung führt auf der Bundestagsdrucksache 21/3217 aus, dass es nicht zumutbar sei, dass die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/2931 auf öffentlichem Wege oder als Verschlusssache detailliert zu beant­ worten sei, weil für die Beteiligten an den ebenda genannten Projekten eine Gefahr für Leib und Leben bestünde, selbst wenn die Bundesregierung in einer Verschlusssache auf die Kleine Anfrage geantwortet hätte. Die Fragestel­ ler weisen jedoch darauf hin, dass das parlamentarische Informationsinteresse überwiegt, wenn mögliche Rechtsverstöße oder Missstände innerhalb der Bundesregierung oder der Verwaltung der Bundesrepublik Deutschland the­ matisiert werden, weil das Kontrollrecht des Parlaments außer Kraft gesetzt ist (siehe Urteil des Bundesverfassungsgerichts [BVerfG] vom 21. Oktober 2014, 2 BvE 5/11). Im Grundsatz gilt, dass gemäß dem Urteil des BVerfG vom 7. November 2017, 2 BvE 2/11, und nach Beschluss des BVerfG vom 13. Juni 2017, 2 BvE 1/15, eine parlamentarische Anfrage für eine öffentliche Beant­ wortung bestimmt ist, weil im Zuge der Parlamentsöffentlichkeit auch den Bürgern der Bundesrepublik Deutschland eine Funktion als Kontrollorgan der Bundesregierung zugutekommt. Unter Berücksichtigung der Urteile 2 BvE 2/11 des BVerfG vom 7. November 2017, 2 BvE 7/11 des BVerfG vom 2. Juni 2015 und des Beschlusses 2 BvE 1/15 des BVerfG vom 13. Juni 2017 hat die Bundesregierung ausführlich und nachvollziehbar zu begründen, weshalb die Verweigerung einer Antwort notwendig ist. In diesem Zuge halten es die Fra­ gesteller für unplausibel, dass die in der Kleinen Anfrage auf Bundestags­ drucksache 21/2931 angeforderten Informationen den Fragestellern vorenthal­ ten werden. Ebenfalls machen die Fragesteller darauf aufmerksam, dass sie als Abgeordnete des Deutschen Bundestages an § 2 der Ausführungsbestimmun­ gen zur Geheimschutzordnung des Deutschen Bundestages (GSO) gebunden sind, die eine Pflicht jedes Abgeordneten zur Geheimhaltung sicherheitsrele­ vanter Informationen umfasst.

Frage 1 + 2 + 3 + 4 + 5 + 6 Seite 2

1In welchem Geheimhaltungsgrad werden die auf genannter Bundestags­ drucksache erfragten Informationen gemäß § 2 Absatz 1 GSO (Anlage 1 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages [GO‑BT]) eingestuft?

2Welche Gründe sind dafür ausschlaggebend, dass die auf genannter Bun­ destagsdrucksache durch die Fragesteller erfragten Informationen entspre­ chend der Antwort zu Frage 1 eingestuft werden?

3Mit welchen Gefahren rechnet die Bundesregierung, wenn ausschließlich Abgeordnete des Deutschen Bundestages die Informationen erhalten, die auf genannter Bundestagsdrucksache erfragt wurden?

4Durch welche Personen oder Organisationen genau besteht bei den auf ge­ nannter Bundestagsdrucksache erfragten 15 Projekten Gefahr für Leib und Leben von Mitarbeitern oder Empfängern der jeweiligen Projekte?

5Aus welchen Gründen werden die auf genannter Bundestagsdrucksache erwähnten 15 Projekte auf dem Transparenzportal des Bundesministe­ riums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung aufgeführt, obwohl die zugehörigen Informationen selbst Abgeordneten des Deut­ schen Bundestages vorenthalten werden?

6Ist die Bundesregierung in der Lage, die Fragen 1 bis 3 der genannten Bundestagsdrucksache für einen eingeschränkten Empfängerkreis zu be­ antworten, und wenn ja, für welchen Empfängerkreis genau?

Antwort

Die Fragen 1 bis 6 werden zusammen beantwortet.

Es wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Frak­ tion der AfD auf Bundestagsdrucksache 21/3217 verwiesen. Zudem wird da­ rauf hingewiesen, dass die erbetenen Informationen zu Titel und Maßnahmen­ beschreibung der betreffenden Projekte auch im Transparenzportal nicht abge­ bildet werden können.