Mitgliedschaft Deutschlands in internationalen Organisationen, Verträgen, Abkommen, Pakten, Fonds bzw. Finanzierung derselben

Drucksache 21/4023Antwortauf die Kleine Anfrage 21/375305.02.202612 Seiten2 FragenFraktion der AfDAuswärtiges AmtAußenpolitik und internationale Beziehungen1 Anlage als PDF
Vorbemerkung der Fragesteller

Vorbemerkung der Fragesteller

Durch den Executive Order 14199 haben sich die Vereinigten Staaten von Amerika im Januar 2026 aus 66 internationalen Organisationen, Verträgen, Abkommen, Pakten, Fonds etc. zurückgezogen bzw. ihren Ausstieg eingeleitet oder ihre Finanzierung beendet (vgl. www.whitehouse.gov/presidential-action s/2026/01/withdrawing-the-united-states-from-international-organizations-con ventions-and-treaties-that-are-contrary-to-the-interests-of-the-united-states/).

Der US-amerikanische Außenminister Marco Rubio begründete dies wie folgt: „Das sogenannte ‚internationale System‘ ist heute von Hunderten intransparenter internationaler Organisationen überflutet, viele davon mit sich überschneidenden Mandaten, Doppelarbeit, ineffektiven Ergebnissen und mangelhafter Finanz- und Ethikführung. […] Diese Institutionen liefern nicht nur keine Ergebnisse, sondern behindern auch das Handeln derjenigen, die diese Probleme angehen wollen. Die Ära der Blankoschecks an internationale Bürokratien ist vorbei“ (vgl. https://statedept.substack.com/p/ending-the-charade-o f-wasteful-international).

Laut Rubio gibt es etliche Beispiele hierfür unter den internationalen Organisationen: „Vom Bevölkerungsfonds der Vereinten Nationen mit seiner langen Geschichte ethischer Verstöße, darunter die Finanzierung erzwungener Abtreibungen, über das Versagen von UN Women, überhaupt den Begriff ‚Frau‘ zu definieren, bis hin zur Verschwendung von Millionen Dollar durch das Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen […]; und dem Ständigen Forum der Vereinten Nationen für Menschen afrikanischer Abstammung, das offen rassistische Positionen zur Unterstützung globaler Reparationszahlungen vertritt“ (vgl. ebd.).

Die Fragesteller haben bereits in dem Antrag „Zusammen mit den USA für nationale Selbstbestimmung, Souveränität und den Schutz der abendländischen Zivilisation eintreten – Woke Positionen international zurückdrängen“ (Bundestagsdrucksache 21/3308) gefordert, „nach dem Vorbild der USA die gesamte Projektförderung durch das Auswärtige Amt für 90 Tage zwecks Evaluation auszusetzen. Nur Mittel der humanitären Hilfe sowie rechtlich zwingend zu gewährende Finanzmittel sollen weiterhin zur Verfügung gestellt werden. Die Evaluation soll nach Maßgabe der deutschen nationalen Interessen sowie der grundlegenden Prinzipien des Völkerrechts wie der Gewährleistung der nationalen Souveränität und des Prinzips der Nichteinmischung stattfinden. Jegliche Projekte, die der Umsetzung der Gender-Ideologie, LGBTIQ-Lobbyinteressen, Trans-Ideologie oder Abtreibung dienen, sollen schnellstmöglich beendet werden“ (vgl. ebd.).

Text vor der ersten Frage

Vorbemerkung der Bundesregierung

Die völkerrechtsbasierte internationale Ordnung bleibt nach Überzeugung der Bundesregierung die Gewähr für Sicherheit, Freiheit und Wohlstand – in Deutschland und weltweit. Dabei stehen die Vereinten Nationen (VN) im Zentrum, diese Ordnung stärken aber auch viele weitere internationale Organisationen. In Zeiten großer geopolitischer Umbrüche wird sich die Bundesregierung weiterhin nachdrücklich für die Stärkung der regelbasierten internationalen Ordnung und den Multilateralismus zugunsten einer handlungsfähigen internationalen Gemeinschaft einsetzen.

Die in Frage 1 aufgelisteten internationalen Entitäten sind teilweise nicht als mitgliedstaatliche Organisationen strukturiert, so dass es dort formal keine Mitgliedschaft der Bundesrepublik Deutschland geben kann. Dies betrifft beispielsweise Büros und Abteilungen des VN-Sekretariats. Eine Zusammenarbeit der Bundesrepublik Deutschland mit diesen Entitäten ergibt sich aus der deutschen Mitgliedschaft in den Vereinten Nationen.

Die folgenden Angaben entsprechen den mit zumutbarem Aufwand in der vorgegebenen Frist ermittelbaren Informationen. Das Bundesverfassungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung bestätigt, dass das parlamentarische Informationsrecht unter dem Vorbehalt der Zumutbarkeit steht, siehe Urteil vom 7. November 2017, 2 BvE 2/11, Rz. 249. Es sind alle Informationen mitzuteilen, über die die Bundesregierung verfügt oder die sie mit zumutbarem Aufwand in Erfahrung bringen kann. Die Zuständigkeiten für die in Frage 1 aufgelisteten internationalen Entitäten liegen innerhalb der Bundesregierung bei unterschiedlichen Ressorts, eine Gesamtübersicht über finanzielle Beiträge ist nicht in elektronisch auswertbarer Form vorhanden. Mit Blick auf die zur Beantwortung zur Verfügung stehende Zeit enthält Anlage 2 deshalb erfragte finanzielle Beiträge der Jahre der laufenden Legislaturperiode. Weitergehende Recherchen über mehrere vergangene Legislaturperioden hinweg zur Angabe von Beitragszahlungen in einem durch die Fragesteller nicht eingegrenzten Zeitraum in der Vergangenheit würde die Ressourcen in den entsprechenden Arbeitseinheiten für einen nicht absehbaren Zeitraum völlig beanspruchen. Die Planungen für das Jahr 2026 sind noch nicht abgeschlossen. Aufgeführt sind daher Zahlungen, die bis 22. Januar 2026 erfolgten, oder für das Haushaltsjahr 2026 bereits abschließend geplant sind.

Frage 1 + 1a + 1b + 1c + 1d + 1e + 1f + 1g + 1h + 1i + 1j + 1k + 1l + 1m + 1n + 1o + 1p + 1q + 1r + 1s + 1t + 1u + 1v + 1w + 1x + 1y + 1z Seite 2

1Ist die Bundesrepublik Deutschland in den nachfolgenden Organisationen bzw. Verträgen, Abkommen, Pakten etc. nach aktuellem Stand Mitglied:

1a24/7 Carbon-Free Energy Compact;

1bColombo Plan Council;

1cCommission for Environmental Cooperation;

1dEducation Cannot Wait;

1eEuropean Centre of Excellence for Countering Hybrid Threats;

1fForum of European National Highway Research Laboratories;

1gFreedom Online Coalition;

1hGlobal Community Engagement and Resilience Fund;

1iGlobal Counterterrorism Forum;

1jGlobal Forum on Cyber Expertise;

1kGlobal Forum on Migration and Development;

1lInter-American Institute for Global Change Research;

1mIntergovernmental Forum on Mining, Minerals, Metals, and Sustainable Development;

1nIntergovernmental Panel on Climate Change;

1oIntergovernmental Science-Policy Platform on Biodiversity and Ecosystem Services;

1pInternational Centre for the Study of the Preservation and Restoration of Cultural Property;

1qInternational Cotton Advisory Committee;

1rInternational Development Law Organization;

1sInternational Energy Forum;

1tInternational Federation of Arts Councils and Culture Agencies;

1uInternational Institute for Democracy and Electoral Assistance;

1vInternational Institute for Justice and the Rule of Law;

1wInternational Lead and Zinc Study Group;

1xInternational Renewable Energy Agency;

1yInternational Solar Alliance;

1zInternational Tropical Timber Organization; aa) International Union for Conservation of Nature; bb) Pan American Institute of Geography and History; cc) Partnership for Atlantic Cooperation; dd) Regional Cooperation Agreement on Combatting Piracy and Armed Robbery against Ships in Asia; ee) Regional Cooperation Council; ff) Renewable Energy Policy Network for the 21st Century; gg) Science and Technology Center in Ukraine; hh) Secretariat of the Pacific Regional Environment Programme; ii) Venice Commission of the Council of Europe; jj) Department of Economic and Social Affairs; kk) UN Economic and Social Council (ECOSOC) – Economic Commission for Africa; ll) ECOSOC – Economic Commission for Latin America and the Caribbean; mm) ECOSOC – Economic and Social Commission for Asia and the Pacific; nn) ECOSOC – Economic and Social Commission for Western Asia; oo) International Law Commission; pp) International Residual Mechanism for Criminal Tribunals; qq) International Trade Centre; rr) Office of the Special Adviser on Africa; ss) Office of the Special Representative of the Secretary General for Children in Armed Conflict; tt) Office of the Special Representative of the Secretary-General on Sexual Violence in Conflict; uu) Office of the Special Representative of the Secretary-General on Violence Against Children; vv) Peacebuilding Commission; ww) Peacebuilding Fund; xx) Permanent Forum on People of African Descent; yy) UN Alliance of Civilizations; zz) UN Collaborative Programme on Reducing Emissions from Deforestation and Forest Degradation in Developing Countries; aaa) UN Conference on Trade and Development; bbb) UN Democracy Fund; ccc) UN Energy; ddd) UN Entity for Gender Equality and the Empowerment of Women; eee) UN Framework Convention on Climate Change; fff) UN Human Settlements Programme; ggg) UN Institute for Training and Research; hhh) UN Oceans; iii) UN Population Fund; jjj) UN Register of Conventional Arms; kkk) UN System Chief Executives Board for Coordination; lll) UN System Staff College; mmm)UN Water; nnn) UN University, und wenn ja, in welchen?

Antwort

Die erbetenen Informationen können der Anlage 1 entnommen werden.*

AnlageAnlage 1

PDF-Seiten 6–11 (6 Seiten) · im Originalformat beigefügt, nicht in Tabellen übernommen

Frage 2 Seite 4

Welche der in Frage 1 genannten Organisationen, Verträge, Abkommen, Pakte, Fonds etc. werden seit wann mit welchen Beiträgen aus welchen Haushaltstiteln von der Bundesrepublik Deutschland finanziert (bitte bei finanzierten Projekten den Projekttitel nennen)?

Antwort

Zu Entitäten unter Frage 1jj bis 1nn, die dem System der VN angehören, gilt grundsätzlich, dass Deutschland Pflichtbeiträge an solche Entitäten, die anteilig Gelder aus dem regulären Haushalt der VN erhalten, über den entsprechenden Anteil Deutschlands am regulären Haushalt der VN leistet. Die Zahlung zum regulären Haushalt der VN wird aus Kapitel 0501 Titel 687 10 geleistet. Eine Übersicht über die deutschen Beiträge zum Pflichthaushalt der VN seit den VN-Beitritten der beiden deutschen Teilstaaten im Jahr 1973 ist online verfügbar (abrufbar unter: www.un.org/en/ga/contributions/Scale%20of%20Assessme nts%20for%20RB%201946-2027.pdf). In einigen Fällen leistet Deutschland ergänzend freiwillige finanzielle Beiträge. Die VN veröffentlichen seit 2013 jährlich Jahresübersichten zu diesen Zahlungen jedes Mitgliedstaates (abrufbar unter: https://unsceb.org/fs-revenue-government-donor).

Nach sorgfältiger Abwägung ist die Bundesregierung zu der Auffassung gelangt, dass die Beantwortung der Frage 2 nicht offen erfolgen kann. Die parlamentarische Kontrolle der Bundesregierung durch den Deutschen Bundestag findet ihre Grenzen in dem Interesse der Bundesregierung an funktionsgerechter und organadäquater Aufgabenwahrnehmung.

Die Zahlungen an die VN werden jährlich ausgewertet und im Rahmen des „Berichts zur Zusammenarbeit zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinten Nationen und einzelnen, global agierenden, internationalen Organisationen und Institutionen im Rahmen des VN-Systems“ veröffentlicht (Bundestagsdrucksache 20/12210 für die Jahre 2022–2023). Die Bundesregierung steht laufend in Verhandlungen mit den VN und ihren Mitgliedstaaten über freiwillige Zusatzbeiträge. Dabei muss sie die verfügbaren Mittel und die zu verfolgenden außenpolitischen Ziele sorgfältig in Einklang bringen. Eine Auflistung der Pflichtbeiträge und der freiwilligen Beiträge der Bundesregierung an die in der Frage aufgelisteten Organisationen und Entitäten ist bisher nicht in dem Detailgrad wie in Anlage 2 aufgezeigt öffentlich verfügbar. Eine Veröffentlichung ist geeignet, den Handlungsspielraum der Bundesregierung bei Verhandlungen bezüglich künftiger Zahlungen freiwilliger Beiträge an Organisationen der VN einzuschränken, da sie Rückschlüsse auf die Willensbildung und Prioritätensetzung innerhalb der Bundesregierung und damit auf die künftigen Verhandlungspositionen der Bundesregierung im Kreis der weiteren VN-Mitgliedstaaten zulässt. Um das Informationsinteresse der Fragestellenden dennoch bestmöglich zu erfüllen, wird die Antwort zu Frage 2 in Anlage 2 als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ übermittelt und kann im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages von Berechtigten eingesehen werden.