Nicht namentlich deklarierte Projekte in Georgien (Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/3216)

Vorbemerkung der Fragesteller

Vorbemerkung der Fragesteller

Die Fragesteller nehmen die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine An­ frage „Nicht namentlich deklarierte Projekte in Georgien“ auf Bundestags­ drucksache 21/3216 zum Anlass für weitere Fragen.

Die Bundesregierung führt auf Bundestagsdrucksache 21/3216 aus, dass es nicht zumutbar sei, dass die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/2930 auf öffentlichem Wege oder als Verschlusssache detailliert zu beant­ worten sei, weil für die Beteiligten an ebenda genannten Projekten eine Gefahr für Leib und Leben bestünde, selbst wenn die Bundesregierung in einer Ver­ schlusssache auf die Kleine Anfrage 21/2930 geantwortet hätte. Die Fragestel­ ler weisen jedoch darauf hin, dass das parlamentarische Informationsinteresse überwiegt, wenn mögliche Rechtsverstöße oder Missstände innerhalb der Re­ gierung oder der Verwaltung der Bundesrepublik Deutschland thematisiert werden, weil dann das Kontrollrecht des Parlaments außer Kraft gesetzt ist (siehe Urteil des Bundesverfassungsgerichts [BVerfG] vom 21. Oktober 2014, 2 BvE 5/11). Im Grundsatz gilt, dass gemäß dem Urteil des BVerfG vom 7. November 2017, 2 BvE 2/11 und nach Beschluss des BVerfG vom 13. Juni 2017, 2 BvE 1/15 eine parlamentarische Anfrage für eine öffentliche Beant­ wortung bestimmt ist, weil im Zuge der Parlamentsöffentlichkeit auch den Bürgern der Bundesrepublik Deutschland eine Funktion als Kontrollorgan der Bundesregierung zugutekommt. Unter Berücksichtigung der Urteile 2 BvE 2/11 des BVerfG vom 7. November 2017, 2 BvE 7/11 des BVerfG vom 2. Juni 2015 und des Beschlusses 2 BvE 1/15 des BVerfG vom 13. Juni 2017 hat die Bundesregierung ausführlich und nachvollziehbar zu begründen, weshalb die Verweigerung einer Antwort notwendig ist. In diesem Zuge halten es die Fra­ gesteller für unplausibel, dass die in der Kleinen Anfrage auf Bundestags­ drucksache 21/2930 angeforderten Informationen den Fragestellern vorenthal­ ten werden. Ebenfalls machen die Fragesteller darauf aufmerksam, dass sie als Abgeordnete des Deutschen Bundestages an § 2 der Ausführungsbestimmun­ gen zur Geheimschutzordnung des Deutschen Bundestages gebunden sind, die eine Pflicht jedes Abgeordneten zur Geheimhaltung sicherheitsrelevanter In­ formationen umfasst.

Frage 1 + 2 + 3 + 4 + 5 + 6 Seite 2

1In welchem Geheimhaltungsgrad werden die auf Bundestagsdrucksache 21/2930 erfragten Informationen gemäß § 2 Absatz 1 GSO (Anlage 1 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages – GO‑BT) eingestuft?

2Welche Gründe sind dafür ausschlaggebend, dass die auf Bundestags­ drucksache 21/2930 durch die Fragesteller erfragten Informationen ent­ sprechend der Antwort zu Frage 1 eingestuft werden?

3Mit welchen Gefahren rechnet die Bundesregierung, wenn ausschließlich Abgeordnete des Deutschen Bundestages die Informationen erhalten, die auf der Bundestagsdrucksache 21/2930 erfragt wurden?

4Durch welche Personen oder Organisationen genau besteht bei den auf Bundestagsdrucksache 21/2930 erfragten 23 Projekten Gefahr für Leib und Leben von Mitarbeitern oder Empfängern der jeweiligen Projekte?

5Aus welchen Gründen werden die auf Bundestagsdrucksache 21/2930 er­ wähnten 23 Projekte auf dem Transparenzportal des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung aufgeführt, obwohl die zugehörigen Informationen selbst Abgeordneten des Deutschen Bun­ destages vorenthalten werden?

6Ist die Bundesregierung in der Lage, die Fragen 1 bis 3 auf Bundestags­ drucksache 21/2930 für einen eingeschränkten Empfängerkreis zu beant­ worten, und wenn ja, für welchen Empfängerkreis genau?

Antwort

Die Fragen 1 bis 6 werden zusammen beantwortet.

Es wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Frak­ tion der AfD auf Bundestagsdrucksache 21/3216 verwiesen. Zudem wird da­ rauf hingewiesen, dass die erbetenen Informationen zu Titel und Maßnahmen­ beschreibung der betreffenden Projekte auch im Transparenzportal nicht abge­ bildet werden können.