Vorbemerkung der Fragesteller
Vorbemerkung der Fragesteller
Das Bundesgleichstellungsgesetz (BGleiG) vom 24. April 2015 (Bundesgesetzblatt (BGBl.) I S. 642, 643, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. Februar 2025; BGBl. I Nummer 72) fördert nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 BGleiG die Gleichstellung von Frauen und Männern in der Bundesverwaltung und den Bundesgerichten. Weiterhin sollen nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 BGleiG bestehende Benachteiligungen aufgrund des Geschlechtes beseitigt werden. Nach § 3 Nummer 1 bis 3 geht es um die Stellenbesetzung in allen Entgelt- und Besoldungsgruppen als auch um Beförderungen und Höhergruppierungen im Beamten- und Angestelltenverhältnis. Der Geltungsbereich erstreckt sich nach § 2 Absatz 1 BGleiG in Verbindung mit § 3 Nummer 5 BGleiG auf Bundesgerichte, Behörden und Verwaltungsstellen der unmittelbaren Bundesverwaltung sowie auf Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Auswahlentscheidungen bei Einstellung, beruflichem Aufstieg und Vergabe von Ausbildungsplätzen sollen gemäß § 8 Absatz 1 BGleiG bei gleicher Qualifikation dann zugunsten einer Frau ausfallen, wenn sie in diesem Bereich gegenüber Männern unterrepräsentiert sind.
Bislang ist nicht bekannt, wie viele Frauen aufgrund dieses Gesetzes gegenüber männlichen Bewerbern bei Auswahlentscheidungen vorrangig berücksichtigt worden sind.
Absatz 1 Satz 1 BGleiG ausgeschlossen, wenn rechtlich schutzwürdige Interessen überwiegen, die in der Person eines Mitbewerbers liegen.
1Wie viele Frauen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung bei Auswahlentscheidungen nach § 8 Absatz 1 BGleiG bei Einstellung, beruflichem Aufstieg und der Vergabe von Ausbildungsplätzen gegenüber männlichen Bewerbern bei gleicher Qualifikation bevorzugt bei
1aBundesgerichten,
1bBehörden und Verwaltungsstellen der unmittelbaren Bundesverwaltung einschließlich solcher im Bereich der Streitkräfte,
1cKörperschaften, Anstalten, Stiftungen des öffentlichen Rechts des Bundes (bitte nach Kalenderjahr, Dienststelle sowie Unternehmen aufstellen)?
Die Bundesregierung weist darauf hin, dass keine gesetzliche Pflicht zur Erhebung der Anwendungsfälle des § 8 BGleiG im Sinne der Fragestellung durch die Dienststellen besteht. Fälle im Sinne der Fragestellung werden nicht systematisch erfasst.
Auch vor dem Hintergrund von Löschungsfristen für Bewerbungsunterlagen sind keine vollständigen Daten im Sinne der Fragestellung für den erfragten Zeitraum zu erheben.
Der Bundesregierung liegt daher keine ausreichende Datengrundlage zur Beantwortung der Frage vor.
Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
2Wie viele Konkurrentenklagen gab es nach Kenntnis der Bundesregierung, weil männliche Bewerber sich bei den Auswahlentscheidungen benachteiligt gesehen haben (bitte nach Kalenderjahr, Dienststelle sowie Unternehmen aufstellen)?
3Wie viele dieser in Frage 2 erfragten Konkurrentenklagen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung positiv beschieden (bitte nach Kalenderjahr, Dienststelle sowie Unternehmen aufstellen)?
Die Fragen 2 und 3 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet.
Der Bundesregierung ist die Motivlage der Kläger von Konkurrentenklagen nicht bekannt, und sie weiß daher nicht, ob und wie viele Konkurrentenklagen es gab, „weil männliche Bewerber sich bei den Auswahlentscheidungen benachteiligt gesehen haben“.
Die Bundesregierung legt die Frage im Zusammenhang dieser Kleinen Anfrage so aus, dass zu den Fragen 2 und 3 die Anzahl der Fälle von Konkurrentenklagen männlicher Bewerber, die wegen der Bevorzugung einer Frau gemäß § 8 BGleiG seit dem Jahr 2015 anhängig gemacht wurden, erfragt werden sollen.
Die Bundesregierung weist darauf hin, dass keine gesetzliche Pflicht zur Erhebung der Anzahl von Konkurrentenklagen im Sinne der Fragestellung durch die Dienststellen besteht. Fälle im Sinne der Fragestellung werden nicht systematisch erfasst.
Der Bundesregierung liegt keine ausreichende Datengrundlage zur Beantwortung der Frage vor.
Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.