Genehmigung zur Errichtung und zu dem Betrieb von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen

Drucksache 21/6141Antwortauf die Kleine Anfrage 21/590518.05.20264 Seiten3 FragenFraktion der AfDBundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare SicherheitEnergieWirtschaft
Vorbemerkung der Fragesteller

Vorbemerkung der Fragesteller

Diese Kleine Anfrage basiert auf der Frage 42 der Fragen zur Fragestunde vom 3. Dezember 2025 auf Bundestagsdrucksache 21/2980, die nach Auffas­ sung der Fragesteller unzureichend vom Bundesministerium für Umwelt, Kli­ maschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit beantwortet worden ist (siehe Plenarprotokoll 21/46, S. 5379 B).

Die explizite Formulierung von § 7 Absatz 1 Satz 2 des Atomgesetzes (AtG), dass Anlagen „[…] zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität […]“ durch Kernspaltung keine Genehmigung erteilt wird, impliziert bei den Fragestel­ lern, dass nur Anlagen, die Elektrizität als wirtschaftliches Veräußerungsgut in Verkehr bringen, unter § 7 Absatz 1 Satz 2 AtG fallen und davon betroffen sind.

Es ist also nach Auffassung der Fragesteller zu klären, ob eine kommerzielle Veräußerung von Energie in den Formen kinetisch, potenziell, chemisch, ther­ misch, als Strahlung oder als spaltbares Material zur Erteilung einer Genehmi­ gung führen kann, sofern die sonstigen dafür notwendigen Anforderungen er­ füllt werden (bitte die Fragen trotz dortiger Verkürzung so interpretieren).

Frage 1 + 2 + 3 + 4 + 5 + 6 + 7 + 8 + 9 Seite 1

1Sieht die Bundesregierung die juristischen Voraussetzungen in § 7 Ab­ satz 1 AtG als gegeben an, um der Errichtung und dem Betrieb einer An­ lage zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Dampf bei Erfüllung entsprechender Voraussetzungen vonseiten des zuständigen Bundesministeriums bzw. der zuständigen Bundesbehörden oder Landesbehörden die Genehmigung zu erteilen (bitte erläutern)?

2Sieht die Bundesregierung die juristischen Voraussetzungen in § 7 Ab­ satz 1 AtG als gegeben an, um der Errichtung und dem Betrieb einer An­ lage zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Wärme bei Erfüllung entsprechender Voraussetzungen vonseiten des zuständigen Bundesministeriums bzw. der zuständigen Bundesbehörden oder Landesbehörden die Genehmigung zu erteilen (bitte erläutern)?

3Sieht die Bundesregierung die juristischen Voraussetzungen in § 7 Ab­ satz 1 AtG als gegeben an, um der Errichtung und dem Betrieb einer An­ lage zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von mechanischer Energie bei Erfüllung entsprechender Voraussetzun­ gen vonseiten des zuständigen Bundesministeriums bzw. der zuständigen Bundesbehörden oder Landesbehörden die Genehmigung zu erteilen (bitte erläutern)?

4Sieht die Bundesregierung die juristischen Voraussetzungen in § 7 Ab­ satz 1 AtG als gegeben an, um der Errichtung und dem Betrieb einer An­ lage zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Wasserstoff bei Erfüllung entsprechender Voraussetzungen vonseiten des zuständigen Bundesministeriums bzw. der zuständigen Bundesbehör­ den oder Landesbehörden die Genehmigung zu erteilen (bitte erläutern)?

5Sieht die Bundesregierung die juristischen Voraussetzungen in § 7 Ab­ satz 1 AtG als gegeben an, um der Errichtung und dem Betrieb einer An­ lage zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Kohlenwasserstoffen bei Erfüllung entsprechender Voraussetzungen vonseiten des zuständigen Bundesministeriums bzw. der zuständigen Bundesbehörden oder Landesbehörden die Genehmigung zu erteilen (bitte erläutern)?

6Sieht die Bundesregierung die juristischen Voraussetzungen in § 7 Ab­ satz 1 AtG als gegeben an, um der Errichtung und dem Betrieb einer An­ lage zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Druckluft bei Erfüllung entsprechender Voraussetzungen vonseiten des zuständigen Bundesministeriums bzw. der zuständigen Bundesbehör­ den oder Landesbehörden die Genehmigung zu erteilen (bitte erläutern)?

7Sieht die Bundesregierung die juristischen Voraussetzungen in § 7 Ab­ satz 1 AtG als gegeben an, um der Errichtung und dem Betrieb einer An­ lage zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Speicherwasser bei Erfüllung entsprechender Voraussetzungen von­ seiten des zuständigen Bundesministeriums bzw. der zuständigen Bun­ desbehörden oder Landesbehörden die Genehmigung zu erteilen (bitte erläutern)?

8Sieht die Bundesregierung die juristischen Voraussetzungen in § 7 Ab­ satz 1 AtG als gegeben an, um der Errichtung und dem Betrieb einer An­ lage zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von energetischer Strahlung bei Erfüllung entsprechender Voraussetzun­ gen vonseiten des zuständigen Bundesministeriums bzw. der zuständigen Bundesbehörden oder Landesbehörden die Genehmigung zu erteilen (bitte erläutern)?

9Sieht die Bundesregierung die juristischen Voraussetzungen in § 7 Ab­ satz 1 AtG als gegeben an, um der Errichtung und dem Betrieb einer An­ lage zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von zur Kernspaltung nutzbaren Stoffen bei Erfüllung entsprechender Voraussetzungen vonseiten des zuständigen Bundesministeriums bzw. der zuständigen Bundesbehörden oder Landesbehörden die Genehmi­ gung zu erteilen (bitte erläutern)?

Antwort

Die Fragen 1 bis 9 werden gemeinsam beantwortet.

Ein ausdrückliches Genehmigungsverbot besteht im Atomgesetz für die Errich­ tung oder den Betrieb von Leistungsreaktoren zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität. Die Errichtung und der Betrieb anderer Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen bedürfen der Genehmigung. Das Atomgesetz verfolgt aus­ drücklich den Zweck, Leben, Gesundheit und Sachgüter vor den Gefahren der Kernenergie und der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlen zu schützen. Der Grundsatz der bestmöglichen Gefahrenabwehr und Risikovorsorge ist im Atomgesetz daher stets zu beachten. Das gilt auch im Rahmen der Genehmi­ gungserteilung für die Errichtung oder den Betrieb einer Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen.

Frage 10 Seite 3

Ab welchem Anteil von Elektrizität an der Gesamtenergie gilt nach Auf­ fassung der Bundesregierung eine Anlage als „Anlage zur Erzeugung von Elektrizität“, wenn beispielsweise ein Reaktor primär Energie er­ zeugte, um Wasserstoff zu produzieren, die dabei anfallende Abwärme aber Turbinen antreibt?

Antwort

§ 7 Absatz 1 Satz 2 des Atomgesetzes regelt, dass für die Errichtung oder den Betrieb von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Er­ zeugung von Elektrizität keine Genehmigungen erteilt werden dürfen. Dieses Genehmigungsverbot gilt nicht erst ab einem bestimmten „Anteil von Elektrizi­ tät an der Gesamtenergie“.

Frage 11 Seite 3

Inwiefern wäre es nach Definition der Bundesregierung eine „gewerbli­ che“ Produktion von Elektrizität im Sinne des § 7 AtG, wenn eine auf Spaltung von Kernbrennstoffen basierende Anlage zur Energieerzeugung lediglich zur Eigenversorgung eines geschlossenen Industriestandorts (ohne Netzeinspeisung) eingesetzt wird?

Antwort

Eine Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Elektrizitäts­ erzeugung setzt nicht voraus, dass eine Einspeisung der erzeugten Energie in das öffentliche Stromnetz erfolgt. Auch eine Nutzung der erzeugten Elektrizität zur Eigenversorgung erhöht durch Kosteneinsparungen den Gewinn des die Elektrizität nutzenden Unternehmens und erfüllt damit das Merkmal der Ge­ werblichkeit.