Vorbemerkung der Fragesteller
Vorbemerkung der Fragesteller
Aus der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage „Detailfragen zur Aufnahme und Abschiebung afghanischer Staatsbürger“ auf Bundestagsdrucksache 21/5562 ergeben sich für die Fragesteller weitere klärungsbedürftige sowie vertiefende Fragestellungen, die mit der vorliegenden Kleinen Anfrage geklärt werden sollen.
Umfassen die in der Antwort der Bundesregierung zu Frage 1 auf Bundestagsdrucksache 21/5562 ausgewiesenen Kosten in Höhe von 588 456 Euro für den Abschiebeflug am 18. Juli 2025 sowie die Kosten in Höhe von ca. 366 000 Euro für den Abschiebeflug am 26. Februar 2026 die gesamten im Zusammenhang mit der Durchführung der jeweiligen Abschiebeflüge entstandenen Kosten oder sind darüber hinaus weitere Kosten angefallen, und wenn im Zusammenhang mit der Durchführung der beiden Abschiebeflüge weitere Kosten entstanden sein sollten, um welche Kosten handelt es sich dabei, und wie hoch sind diese jeweils?
Nach Kenntnis der Bundesregierung sind weitere Kosten für die Bodenabfertigung, die Personalkosten und Reisekosten der Begleitbeamten angefallen. Der überwiegende Teil der Kosten für Fluggerät und die weiteren Kosten für die Bodenabfertigung tragen die Länder. Lediglich die Personalkosten und Reisekosten der Bundespolizei trägt der Bund. Diese Kosten werden statistisch nicht erfasst.
Wurden im Zusammenhang mit der Durchführung der beiden genannten Abschiebeflüge in dieser Legislaturperiode am 18. Juli 2025 und am 26. Februar 2026 überhaupt irgendwelche Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten begangen, wenn ja, welche Personen haben jeweils welche Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten zu wessen Nachteil begangen, und welche Konsequenzen hatten diese jeweils?
Im Zusammenhang mit der Durchführung der beiden Rückführungsmaßnahmen wurden keine Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten begangen.
Wie ist der eklatante Unterschied zwischen den durchschnittlichen Kosten pro Person bei den in der aktuellen Legislaturperiode durchgeführten Abschiebeflügen nach Afghanistan, die nach Berechnung der Fragesteller bei rund 9 450 Euro pro Person lagen (bei Zugrundelegung der Zahlen in der Antwort der Bundesregierung zu Frage 1 auf Bundestagsdrucksache 21/5562), und den durchschnittlichen Kosten pro Person bei den im Rahmen von Aufnahmeprogrammen erfolgten Einflügen afghanischer Staatsangehöriger in der aktuellen Legislaturperiode, die nach Berechnung der Fragestellers lediglich rund 1 250 Euro pro Person betrugen (bei Zugrundelegung der Zahlen in der Antwort zu Frage 4 auf Bundestagsdrucksache 21/5562 unter Auslassung der Einflüge aus dem Jahr 2026, für die bislang noch keine Kosten vorliegen), zu erklären?
Zwischen der Abschiebung von vollziehbar ausreisepflichtigen Straftätern aus Deutschland und Personen im Aufnahmeverfahren, denen ein sicherer und legaler Zugang nach Deutschland gewährt werden soll, bestehen erhebliche Unterschiede.
Bei Rückführungen aus Deutschland nach Afghanistan auf dem Luftweg ist aus Gründen der Luftsicherheit eine Begleitung erforderlich. Daher ergibt sich, dass die Begleitkräfte anschließend wieder nach Deutschland zurückreisen müssen. Insofern fallen hier Flugkosten für Hin- und Rückflug an. Zudem werden Flugkosten für die Begleitbeamten fällig, die bei freiwilligen Reisen nach Deutschland im Rahmen des Aufnahmeprogramms nicht entstehen.