Waffen- und Munitionsverluste bei den Polizeien des Bundes und dem Zollfahndungsdienst

Drucksache 21/7633Antwortauf die Kleine Anfrage 21/748217.08.20268 Seiten11 FragenFraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNENBundesministerium des InnernInnere Sicherheit
Vorbemerkung der Fragesteller

Vorbemerkung der Fragesteller

Die Polizeien des Bundes (Bundespolizei, Bundeskriminalamt, Bundestagspolizei sowie Zollfahndungsdienst) verfügen als Vollzugsbeamtinnen und Vollzugsbeamte gemäß § 2 Absatz 4 des Gesetzes über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes (UZwG) über folgende Waffen: die dienstlich zugelassenen Hieb- und Schusswaffen, Distanz-Elektroimpulsgeräte, Reizstoffe und Explosivmittel. Die genannten Behörden verfügen damit über einen sehr umfangreichen Bestand an Waffen, deren Sicherung aufgrund der hohen Gefahr für die öffentliche Sicherheit eine große Bedeutung zukommt.

In den vergangenen Jahren gab es jedoch wiederholt Berichterstattung nicht auffindbarer Dienstwaffen bei Polizeibehörden des Bundes (www.spiegel.de/p anorama/justiz/bundespolizei-elf-dienstwaffen-gestohlen-oder-verloren-gemel det-a-1284144.html). Die Gründe sind in den meisten Fällen Diebstahl oder Verlust der Waffe. Hier besteht die Gefahr, dass diese Waffen in den illegalen Waffenmarkt gelangen und für kriminelle Zwecke verwendet werden.

Text vor der ersten Frage

„VS‑NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH“* einzustufen und werden dem Deutschen Bundestag gesondert übermittelt.

Hinweis: Die Antworten für die Bundespolizei wurden anhand der Angaben der waffen- und munitionsverwaltenden Dienststellen zusammengestellt.

Frage 1 + 2 + 3 + 4 + 5 + 6 + 7 + 8 Seite 2

1Wie viele Schusswaffen der Polizeien des Bundes und des Zollfahndungsdienstes sind aktuell nicht auffindbar (bitte nach Behörde, Dienststelle und Grund für die Unauffindbarkeit [Diebstahl, Verlust, sonstige Gründe, unbekannter Grund] aufschlüsseln)?

2Wie viele Schusswaffen der Polizeien des Bundes und des Zollfahndungsdienstes sind in den letzten fünf Jahren vorübergehend nicht auffindbar gewesen (bitte nach Behörde, Dienststelle und Grund für die Unauffindbarkeit aufschlüsseln und kurz darstellen, wie die Schusswaffe wieder aufgefunden wurde)?

3Wie viele Waffenteile von Schusswaffen der Polizeien des Bundes und des Zollfahndungsdienstes sind aktuell nicht auffindbar (bitte nach Behörde, Dienststelle und Grund für die Unauffindbarkeit aufschlüsseln)?

4Wie viele Waffenteile von Schusswaffen der Polizeien des Bundes und des Zollfahndungsdienstes sind in den letzten fünf Jahren vorübergehend nicht auffindbar gewesen (bitte nach Behörde, Dienststelle und Grund für die Unauffindbarkeit aufschlüsseln und kurz darstellen, wie die Waffenteile wieder aufgefunden wurden)?

5Wie viele Schuss Munition welchen Typs der Polizeien des Bundes und des Zollfahndungsdienstes sind aktuell nicht auffindbar (bitte nach Behörde, Dienststelle und Grund für die Unauffindbarkeit aufschlüsseln)?

6Wie viele Schuss Munition welchen Typs der Polizeien des Bundes und des Zollfahndungsdienstes sind in den letzten fünf Jahren vorübergehend nicht auffindbar gewesen (bitte nach Behörde, Dienststelle und Grund für die Unauffindbarkeit aufschlüsseln und kurz darstellen, wie die Munition wieder aufgefunden wurde)?

7Wie viele andere Waffen im Sinne des § 2 Absatz 4 UZwG (bitte nach Hiebwaffen, Distanz-Elektroimpulsgeräte, Reizstoffe und Explosivmittel aufschlüsseln) der Polizeien des Bundes und des Zollfahndungsdienstes sind aktuell nicht auffindbar (bitte nach Behörde, Dienststelle und Grund für die Unauffindbarkeit aufschlüsseln)?

8Wie viele andere Waffen im Sinne des § 2 Absatz 4 UZwG der Polizeien des Bundes und des Zollfahndungsdienstes sind in den letzten fünf Jahren vorübergehend nicht auffindbar gewesen (bitte nach Behörde, Dienststelle und Grund für die Unauffindbarkeit aufschlüsseln und kurz darstellen, wie die Waffe wieder aufgefunden wurde)?

Antwort

Die Fragen 1 bis 8 werden gemeinsam beantwortet.

Es wird auf die Anlage 1 verwiesen.*

Frage 9 + 9a + 9b Seite 2

9Wie sind die Dienstwaffen (alle Waffentypen im Sinne der Fragestellung) der Polizeien des Bundes und des Zollfahndungsdienstes vor unerlaubtem Zugriff gesichert (bitte nach Waffentyp und Art der Aufbewahrung aufschlüsseln)?

9aWelche Sicherungsmaßnahmen gibt es insbesondere für Gruppenwaffen?

9bGibt es unterschiedliche Verfahren, die abhängig von Art, Modell und Kaliber der Waffen sind (wenn ja, bitte aufschlüsseln, und wenn nein, bitte ausführen, warum dies nicht der Fall ist)?

Antwort

Die Fragen 9 bis 9b werden gemeinsam beantwortet.

Für die Bundespolizei:

Alle Dienstwaffen der Bundespolizei sind gemäß der Bestimmungen zur Lagerung von Waffen der Bundespolizei in Waffenschließfachanlagen bzw. Waffenkammern zu verschließen und somit vor unerlaubtem Zugriff gesichert.

a) Gruppenwaffen sind in Waffenschließfachanlagen bzw. Waffenkammern gesichert.

b) Es gibt bei der Bundespolizei keine unterschiedlichen Verfahren der Sicherung in Bezug auf Art, Modell und Kaliber der Waffen.

Für das Bundeskriminalamt (BKA):

Im BKA werden alle Waffen (Kurz- und Langwaffen, RSG und EKA) in Verwahrgelassen, in dafür vorgesehenen Räumlichkeiten auf dem gesicherten BKA-Gelände aufbewahrt.

a) Im BKA sind Langwaffen für den Einsatz als Poolbewaffnung deklariert, demzufolge Gruppenwaffen im Sinne der Anfrage.

Diese Waffen werden in Verwahrgelassen, in dafür vorgesehenen Räumlichkeiten auf dem gesicherten BKA-Gelände aufbewahrt.

Als Gruppenbewaffnung im Sinne der Anfrage sind zudem Trainingswaffen (FX- und Handhabungswaffen) in Pools im Ausbildungsbereich vorhanden, welche ebenfalls in Verwahrgelassen in gesicherten Liegenschaften aufbewahrt werden.

b) Nein.

Für den Zollfahndungsdienst:

Alle Dienstpistolen sind persönlich zugewiesen und werden außerhalb des Dienstes in persönlich zugewiesenen Waffenschließfächern innerhalb eines gesicherten Waffenlagerraumes der Dienststellen aufbewahrt. Dies gilt auch für andere Waffen, wie z. B. Revolver, Reizstoffsprühgerät und Einsatzstock.

a) Nicht persönlich zugewiesene Poolwaffen/Gruppenwaffen (z. B. MP) werden in mehrfach gesicherten Waffenkammern der Dienststellen verwahrt.

b) Nein, es gibt hinsichtlich der Art, des Modells und des Kalibers der Waffen keine unterschiedlichen Verfahren, da sich die bisherigen Verfahren bewährt haben.

Frage 10 Seite 3

Wie oft finden je bei den Polizeien des Bundes und beim Zollfahndungsdienst Bestandsprüfungen im Bereich der Dienstwaffen im Sinne des § 2 Absatz 4 UZwG statt?

Antwort

Für die Bundespolizei:

Dienstwaffen werden in Dienststellen täglich auf Vollzähligkeit geprüft. Darüber hinaus finden jährlich vorgeschriebene Schließfach- und Waffenrevisionen in der Bundespolizei statt. Weiterhin werden die Waffen im Rahmen der Hauptuntersuchung überprüft. Zusätzlich kann es Bestandsprüfungen aus besonderem Anlass geben.

Für das Bundeskriminalamt:

Im BKA finden jährlich Prüfungen als Revisions- versus Bestandsprüfungen statt.

Für den Zollfahndungsdienst:

Es finden halbjährlich vorgeschriebene Schließfach- und Waffenrevisionen statt. Zudem finden acht- bis zehn-mal pro Jahr Stichproben der Waffenschließfächer durch örtliche Beauftragte statt.

Frage 11 Seite 4

Wie werden Mitnahme und Rückgabe von Dienstwaffen je bei den Polizeien des Bundes und beim Zollfahndungsdienst dokumentiert?

Antwort

Für die Bundespolizei:

Die Mitnahme und Rückgabe von Waffen im persönlichen Bestand werden per Unterschrift auf einem persönlichen Besitznachweis dokumentiert und die Waffen im elektronischen Nachweissystem mit der entsprechenden Personalnummer verknüpft. Die Mitnahme und Rückgabe von Waffen im Schichtbetrieb werden per Unterschrift in einem Quittungsbuch dokumentiert.

Für das Bundeskriminalamt:

Im BKA wird die Ausgabe und Vereinnahmung der Waffen und des Verwahrgelasses an den Berechtigten, im BKA-eigenen Verwaltungsprogramm FASA (Fire Arms Storage Administration) durch die Mitarbeitenden der Waffenkammern dokumentiert.

Für den Zollfahndungsdienst:

Die Entnahme von Waffen aus dem Poolbestand wird in geeigneter Form nachvollziehbar dokumentiert.

Frage 12 Seite 4

Unter welchen Umständen dürfen Angehörige der Polizeien des Bundes und des Zollfahndungsdienstes ihre Dienstwaffen mit nach Hause nehmen?

Antwort

Für die Bundespolizei:

Die Angehörigen der Bundespolizei müssen eine „Dienstliche Erklärung über den Besitz und das Führen von Waffen außerhalb des Dienstes sowie die Aufbewahrung von Waffen und Munition außerhalb der Diensträume“ unterzeichnen. Darin werden sie gemäß Vorschriftenlage belehrt. Die Waffen und Munition sind zu Hause in Tresoren nach einer bestimmten Norm und Widerstandsklasse sicher zu verwahren.

Für das Bundeskriminalamt:

Alle Polizeivollzugsbeamten und -beamtinnen des BKA, die die Befähigung für ihre Laufbahn erworben haben, sind ermächtigt, über Faustfeuerwaffen (Pistolen und Revolver), mit denen sie dienstlich ausgestattet sind, auch außerhalb des Dienstes die tatsächliche Gewalt auszuüben (Besitz) und diese zu führen.

Die Ermächtigung gilt nicht, wenn der sichere Besitz oder das sichere Führen der Faustfeuerwaffe nicht gewährleistet ist. Dies ist insbesondere der Fall nach dem Genuss von alkoholischen Getränken und nach der Einnahme von Medikamenten oder anderen Stoffen, welche die geistige oder körperliche Leistung beeinträchtigen können, in Schwimmbädern oder bei öffentlichen Vergnügungen z. B. Volksfesten, Zirkus-, Kino- oder Sportveranstaltungen (§ 39 des Waffengesetzes), in einer öffentlichen Versammlung unter freiem Himmel oder in geschlossenen Räumen (§ 2 Absatz 3 des Versammlungsgesetzes), bei Teilnahme an geselligen Veranstaltungen, während eines Urlaubs, einer Kur, eines Krankenhausaufenthaltes oder sonstiger längerer (mehr als drei Tage) Abwesenheit vom Dienst- oder Wohnort bzw. von der Wohnung und wenn der Polizeivollzugsbeamte bzw. die Polizeivollzugsbeamtin länger als eine Woche krank zu Hause ist. In diesen Fällen sind die überlassenen Faustfeuerwaffen und die Munition bei der jeweiligen Dienststelle zu deponieren. Die ermächtigten Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten sind verpflichtet, die ihnen außerhalb des Dienstes überlassenen Faustfeuerwaffen und die Munition auch in der eigenen Wohnung getrennt voneinander in geeigneten abschließbaren Behältnissen unter Verschluss zu nehmen. Sie sind für die ordnungsgemäße Aufbewahrung verantwortlich.

Für den Zollfahndungsdienst:

In dienstlich begründeten Ausnahmefällen können Bedienstete des Zollfahndungsdienstes mit Genehmigung ihrer Dienststellenleitung Dienstwaffen gemäß Vorschriftenlage mit nach Hause nehmen und dort sicher übergangsweise in verwaltungseigenen Tresoren aufbewahren.

Frage 13 Seite 5

Wie viele Angehörige der Polizeien des Bundes und des Zollfahndungsdienstes haben aktuell die Erlaubnis, ihre Dienstwaffen mit nach Hause zu nehmen?

Antwort

Es wird auf die Anlage 1 verwiesen.*

Frage 14 Seite 5

Wie viele Aufbewahrungskontrollen hinsichtlich Dienstwaffen im privaten Bereich fanden in den letzten zwölf Monaten je bei den Polizeien des Bundes und beim Zollfahndungsdienst statt (bitte nach Behörde aufschlüsseln)?

Antwort

Für die Bundespolizei:

In der Bundespolizei wird hierzu keine Statistik geführt.

Für das Bundeskriminalamt:

Keine.

Für den Zollfahndungsdienst:

Aufbewahrungskontrollen finden stichprobenartig ca. zehn Mal pro Jahr statt.

Frage 15 Seite 5

Sind der Bundesregierung Fälle bekannt, dass eine durch Angehörige der Polizeien des Bundes und der Zollfahndungsbehörden privat verwahrte Dienstwaffe vorübergehend oder endgültig abhandengekommen ist (bitte nach vorübergehend bzw. endgültig und nach Behörde aufschlüsseln)?

Antwort

Für die Bundespolizei:

Es wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 3 des Abgeordneten Steffen Janich auf Bundestagsdrucksache 21/29 verwiesen.

Für das Bundeskriminalamt:

Im BKA ist keine privat verwahrte Dienstwaffe in Verlust geraten.

Für den Zollfahndungsdienst:

Nein.

Frage 16 Seite 6

Welche Bestrebungen wurden und werden unternommen, um je bei den Polizeien des Bundes und beim Zollfahndungsdienst nicht auffindbarer Waffen, Waffenteile oder Munition wieder habhaft zu werden (bitte nach Behörde aufschlüsseln)?

Antwort

Für die Bundespolizei:

In der Bundespolizei werden der Sachverhalt und mögliche Verlustszenarien rekonstruiert, in Frage kommende Stellen abgesucht, beteiligte Mitarbeiter sowie gegebenenfalls Zeugen befragt und bei ausbleibendem schnellem Fund der Sache eine Wichtige-Ereignisse-Meldung (WE) abgesetzt, ein Vorgang angelegt, die Sache zur Fahndung ausgeschrieben. Gegebenenfalls wird bei der Landespolizei ein Ermittlungsverfahren eingeleitet und/oder der Ermittlungsdienst der Bundespolizei beauftragt.

Für das Bundeskriminalamt:

Im Falle eines Verlustes erfolgen im BKA umfangreiche Nachsuchen, Ausschreibung zur Sachfahndung sowie interne Ermittlungen.

Für den Zollfahndungsdienst:

Beim Verlust von Waffen und Munition wird, sofern eigene Auffindebemühungen nicht zum Erfolg führen, die zuständige Landespolizei informiert und Ausschreibungen in den einschlägigen digitalen Sachfahndungssystemen veranlasst.

Frage 17 Seite 6

Wie viele Disziplinarverfahren gab es in den letzten fünf Jahren bei den Polizeien des Bundes und dem Zollfahndungsdienst aufgrund des Verlustes oder des Diebstahls einer Dienstwaffe, Waffenteilen oder Munition, und mit welchem Ergebnis?

Antwort

Für die Bundespolizei:

In den letzten fünf Jahren gab es in der Bundespolizei 30 Disziplinarverfahren aufgrund des Verlustes oder des Diebstahls einer Dienstwaffe, Waffenteilen oder Munition. Davon wurden vier Verfahren eingestellt. In einem Fall wurde ein Verweis und in zwölf Fällen eine Geldbuße verhängt. Dreizehn Verfahren sind noch nicht abgeschlossen.

Für das Bundeskriminalamt:

Im besagten Zeitraum war es im BKA in drei Fällen erforderlich, ein Disziplinarverfahren gegen die betroffenen Beamtinnen bzw. Beamten einzuleiten. In zwei Fällen wurde als Disziplinarmaßnahme ein Verweis verhängt, in einem Fall wurde das Verfahren unter Feststellung eines Dienstvergehens, eingestellt, weil eine Disziplinarmaßnahme nicht angezeigt erschien.

Darüber hinaus erfolgt in Fällen, in denen Einsatzmittel oder Munition in nicht mehr nachvollziehbarer oder schuldhafter Weise verloren gehen und bei denen es sich um einen erstmaligen Verlust handelt regelmäßig eine qualifizierte schriftliche Missbilligung gegenüber den betroffenen Beamten.

Für den Zollfahndungsdienst:

In den letzten fünf Jahren sind keine Disziplinarverfahren im Zusammenhang mit dem Verlust von Waffen und/oder Munition aktenkundig. Zu berücksichtigen ist hierbei jedoch, dass nur solche Fälle berücksichtigt werden konnten, die nicht bereits dem Verwertungsverbot gemäß § 16 des Bundesdisziplinargesetzes (BDG) unterliegen.

Frage 18 Seite 7

Inwiefern gab es nach Kenntnis der Bundesregierung in den vergangenen fünf Jahren Fälle, bei denen Straftaten (mutmaßlich) mit einer Waffe, Waffenteilen oder Munition begangen wurden, die ursprünglich aus den Beständen der Polizeien des Bundes und des Zollfahndungsdienstes stammten?

Antwort

Für die Bundespolizei:

Es liegen keine Erkenntnisse von aus Beständen der Bundespolizei entwendeten Waffen, Waffenteilen oder Munition vor.

Für das Bundeskriminalamt:

Keine.

Für den Zollfahndungsdienst:

Es liegen keine Erkenntnisse vor.