Zum zweiten Entlastungskabinett der Bundesregierung vom 15. Juli 2026

Drucksache 21/8067Antwortauf die Kleine Anfrage 21/784221.09.202612 Seiten16 FragenFraktion der AfDBundesministerium für Digitales und StaatsmodernisierungStaat und Verwaltung1 Anlage als PDF
Vorbemerkung der Fragesteller

Vorbemerkung der Fragesteller

Am 15. Juli 2026 hat die Bundesregierung ihr sogenanntes zweites Entlastungskabinett beschlossen (vgl. www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/ka binett-entlastungen-2026-2446178). Die Maßnahmen dieses Entlastungskabinetts zielen auf einen spürbaren Bürokratierückbau für die Bürger, sie sind zusammengefasst im einem „Bericht über Maßnahmen zum Bürokratierückbau“ (vorgelegt auf Ausschussdrucksache 21(23)95, im folgenden „Entlastungskabinett“). Im Text heißt es, dass das erste Entlastungskabinett vom November 2025 (vgl. https://bmds.bund.de/themen/staatsmodernisierung/buerokratieruec kbau/1-entlastungskabinett) zu einer Reduzierung von Erfüllungsaufwand und Bürokratiekosten in Höhe von 9,8 Mrd. Euro führe (Entlastungskabinett, S. 1). Mit den Vorhaben, die Mitte Juli 2026 beschlossen wurden, wird nach den Worten der Bundesregierung mit einer weiteren Einsparung von 600 Mio. Euro jährlich zu rechnen sein (Entlastungskabinett, S. 13).

Die Fragesteller begrüßen das von der Bundesregierung bereits im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD proklamierte Ziel des Bürokratieabbaus ausdrücklich; sie sind der Überzeugung, dass ein entschlossener Abbau unnötiger Bürokratie Zeit, Geld und Nerven für Bürger, Unternehmen und Verwaltung sparen hilft und gleichzeitig als Zündkerze für Innovationen einer seit Jahren lahmenden Wirtschaft wirkt. Allerdings hatten sie in der Vergangenheit vermehrt den Eindruck, dass den forschen Ankündigungen der Bundesregierung zu Bürokratie und Staatsmodernisierung nur halbherzige, nicht zu Ende gedachte Taten folgten. Vor diesem Hintergrund erscheint es ihnen als unabdingbar, das vorgelegte Maßnahmenpaket besonders in Augenschein zu nehmen.

Frage 1 Seite 2

Wie schlüsselt sich die genannte Gesamtsumme von 9,8 Mrd. Euro jährlicher Entlastung des ersten Entlastungskabinetts konkret auf die einzelnen gesetzlichen Vorhaben auf (bitte tabellarisch nach Vorhaben, Ressortverantwortung und berechnetem Erfüllungsaufwand für Bürger, Wirtschaft und Verwaltung darstellen)?

Antwort

Die genannte Gesamtsumme in Höhe von 9,8 Mrd. Euro jährlicher Entlastung ist ein saldierter Betrag aus den nach dem ersten Entlastungskabinett am 5. November 2025 durch beschlossene Vorhaben im Kabinett entstandene Belastungen und Entlastungen. Entlastungen aus dem zweiten Entlastungskabinett vom 15. Juli 2026 sind dabei nicht berücksichtigt. Die Summe der durch die nachfolgenden Vorhaben ausgewiesenen Entlastungen übersteigt die genannten 9,8 Mrd. Euro, da sie mit gleichzeitig entstandenen Belastungen verrechnet wurde. Eine entsprechende Übersicht ist der Anlage 1* zu entnehmen.

AnlageAnlage 1

PDF-Seiten 8–11 (4 Seiten) · im Originalformat beigefügt, nicht in Tabellen übernommen

Frage 2 Seite 2

Inwieweit lassen sich die genannten 9,8 Mrd. Euro nach tatsächlichen Kostenreduzierungen und nach vermiedenen Kostensteigerungen („Opportunitätskosten“) differenzieren?

Antwort

Bei den genannten 9,8 Mrd. Euro handelt es sich um Erfüllungsaufwand gemäß § 2 Absatz 1 NKRG. Dieser umfasst den gesamten messbaren Zeitaufwand und die Kosten, die durch die Befolgung einer bundesrechtlichen Vorschrift bei Bürgerinnen und Bürgern, der Wirtschaft sowie der öffentlichen Verwaltung entstehen. Nicht unter den Begriff des Erfüllungsaufwands fallen indirekte Effekte wie z. B. kalkulatorische Kosten.

Frage 3 Seite 2

Für wie viele der genannten Maßnahmen des ersten Entlastungskabinetts liegt bereits ein konkretes Datum für das Inkrafttreten vor, und wann wird die volle Entlastungswirkung der 9,8 Mrd. Euro voraussichtlich erstmals statistisch im Bürokratiekostenindex (BKI) sichtbar sein?

Antwort

Von der in der Anlage 1 aufgeführten Vorhaben sind bislang 17 Vorhaben in Kraft getreten. Bei drei weiteren Vorhaben ist ein Datum für das Inkrafttreten angekündigt: Das Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung tritt im Wesentlichen am 1. Oktober 2026 in Kraft. Die gesetzlichen Regelungen für das neue digitale Führungszeugnis treten ebenso am 1. Oktober 2026 in Kraft und das Gesetz zur Einführung eines antragslosen Kindergeldes wird stufenweise im Jahr 2027 in Kraft treten. Der auf Bürokratiekosten entfallende Anteil der im Bericht zum Entlastungskabinett genannten Entlastung wird im aktuellen Bürokratiekostenindex sichtbar gemacht.

Frage 4 Seite 2

Liegen den Ländern konkrete Zusagen der Bundesregierung vor, ihre eigenen Berichts- und Dokumentationspflichten analog zu den Bundesmaßnahmen zu reduzieren, insbesondere in Bereichen, in denen der Bund lediglich Ermächtigungen erteilt?

Antwort

Wie im Bericht der Bundesregierung über Maßnahmen für Bürokratierückbau im zweiten Entlastungskabinett vom 15. Juli 2026 angekündigt, wird die Bundesregierung ein Berichtsentlastungsgesetz verabschieden sowie Dokumentationspflichten reduzieren. Zudem sind in der Förderalen Modernisierungsagenda konkrete Rückbauziele für Bund und Länder festgehalten (https://bmds.bun d.de/fileadmin/BMDS/Dokumente/2025-12-04-mpk-staatsmodernisierung-dat a_CDR.pdf). Die konkrete Ausgestaltung ist Gegenstand des weiteren Verfahrens.

Frage 5 Seite 3

Wie bewertet die Bundesregierung den Umstand, dass ein erheblicher Teil der Bürokratielast in Deutschland auf Verordnungen und Richtlinien der EU zurückgeht, und welche messbaren Erfolge konnte sie bei der Forderung nach einer 25-prozentigen Reduktion der EU-Berichtspflichten bisher erzielen?

Antwort

Die Bundesregierung nimmt in allen relevanten EU-Gremien (z. B. Ratsarbeitsgruppen, Antici Group Simplification, Komitologieausschüsse, Expertengruppen) eine proaktive Rolle ein, um unnötigen bürokratischen Mehraufwand frühzeitig zu vermeiden und sich unter Wahrung politischer Ziele und relevanter Standards systematisch für den Rückbau von unnötiger Bürokratie in allen EU‑Dossiers einzusetzen. So hat die Bundesregierung in Verhandlungen auf europäischer Ebene in wichtigen Bereichen Erleichterungen und Entlastungen erreichen können (z. B. bei der Entwaldungsverordnung, der Nachhaltigkeitsberichterstattung, der EU‑Lieferketten-Richtlinie (CSDDD) oder beim KI-Omnibus).

Die bisher vorgelegten Initiativen (insbesondere die sog. Omnibus-Pakete) der EU-Kommission zeigen erste Erfolge, weitere Vorschläge müssen aber folgen. So haben sich die Staats- und Regierungschefs aller 27 EU-Mitgliedstaaten auch gerade auf Drängen der Bundesregierung bereits auf weitere Bereiche verständigt, in denen die EU-Kommission rasch konkrete Vereinfachungsvorschläge vorlegen soll.

Die Bundesregierung spricht sich z. B. dafür aus, dass die EU-Kommission. im Geiste der Schlussfolgerungen zum Europäischen Rat im März 2026 insbesondere Vorschläge zur weiteren Beschleunigung und Straffung der Planungs- und Genehmigungsverfahren (z. B. für den Verkehrsbereich) vorlegen soll. Auch im Bereich Finanzdienstleistungen soll eine umfassende Überprüfung des bestehenden Regulierungsrahmens erfolgen und die EU-Kommission ein umfassendes Vereinfachungspaket vorlegen. Bei allen diesen weiteren Omnibussen und Vereinfachungsmaßahmen sind die politischen Ziele der EU und relevante Standards zu wahren. Die Bundesregierung setzt sich darüber hinaus aktiv gegenüber der EU-Kommission und im Rat dafür ein, dass aus dem in der Mitteilung zur besseren Rechtsetzung vom 28. April 2026 („Ein einfacheres, klareres und besser durchsetzbares EU-Regelwerk“) vorgestellten EU-Aktionsplan (Regulatory Deep Cleaning) zum Bürokratierückbau schnellstmöglich konkrete Vereinfachungsvorschläge mit konkreten Zeitplänen erwachsen, etwa im Kommissions-Arbeitsprogramm 2027.

Die Bundesregierung setzt sich fortwährend für die Abschaffung unnötiger Berichtspflichten auf EU-Ebene ein, da ein erheblicher Teil der geltenden Berichts- und Dokumentationspflichten auf EU-rechtlichen Vorgaben beruht. Zudem wird die Bundesregierung weiter darauf drängen, dass auf europäischer Ebene eine „One in, two out“-Regel eingeführt wird, mit der für jede neue Regelung mit Belastung („In“) in doppeltem Umfang Entlastungen („Out“) geschaffen werden sollen.

Frage 6 Seite 4

Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass die angestrebten Entlastungen auf Bundesebene nicht durch eine bürokratische Übererfüllung (sogenanntes Gold-Plating) bei der Umsetzung von EU-Recht zunichtegemacht werden?

Antwort

Die Bundesregierung hat in der Modernisierungsagenda für Staat und Verwaltung (Bund) vereinbart, dass EU-Recht ohne bürokratische Übererfüllung umgesetzt wird. Dies wird u. a. durch eine transparente Darstellung von Be- und Entlastungen sichergestellt: In Gesetzentwürfen der Bundesregierung werden Be- und Entlastungen durch 1:1‑Umsetzung von EU-Vorgaben getrennt von Be- und Entlastungen durch sonstiges nationales Recht dargestellt. Die Darstellung wird vom Nationalen Normenkontrollrat auf ihre Nachvollziehbarkeit und Methodengerechtigkeit überprüft und dem Gesetzentwurf der Bundesregierung beigefügt.

Zudem arbeitet die Bundesregierung fortwährend daran, bestehende bürokratische Übererfüllung zurückzuführen, die bei der Umsetzung von EU-Recht in nationales Recht entstanden ist.

Frage 7 Seite 4

Welches Bundesministerium hat seit dem ersten Entlastungskabinett den höchsten und welches den geringsten Beitrag zum Bürokratierückbau geleistet (bitte nach Ressort und Summe der Entlastung aufschlüsseln)?

Antwort

Derzeit wird im Ressortkreis der Bericht der Bundesregierung zum Stand der Staatsmodernisierung 2026 erarbeitet, in dem ein Überblick über den Stand der Arbeit im Bereich der Staatsmodernisierung und des Bürokratierückbaus gegeben wird. Hierbei wird die Bundesregierung dem Deutschen Bundestag auch über die Entwicklung des Erfüllungsaufwandes in den einzelnen Bundesministerien Bericht erstatten. Ein Kabinettbeschluss ist in diesem Herbst vorgesehen.

Frage 8 Seite 4

Wie viele der rund 25 000 Hinweise aus dem „EinfachMachen-Portal“ (vgl. https://einfach-machen.gov.de/) wurden bisher in konkrete Gesetzentwürfe oder Richtlinien überführt, und welche Ressorts sind für die Bearbeitung der verbleibenden Hinweise zuständig?

Antwort

Die im EinfachMachen-Portal eingehenden Meldungen werden fortlaufend ausgewertet und über ein zentrales Dashboard sowie auf Anfrage in themenspezifischen Auswertungen zur Verfügung gestellt. Das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung (BMDS) betreibt das Portal zentral und koordiniert die Auswertung. Der Umsetzungsprozess ist dabei nicht als lineare Einszu-eins-Zuordnung von Meldung zu Rechtsakt angelegt: Viele Hinweise werden thematisch gebündelt und können in größere Vorhaben einfließen, andere können zu operativen Verwaltungsvereinfachungen unterhalb der Ebene von Gesetzen oder Verordnungen führen.

Frage 9 Seite 4

Mit welcher Zeitersparnis für Bürger, Unternehmen und Verwaltung, gemessen in kumulierten Stunden pro Jahr, rechnet die Bundesregierung bei den Maßnahmen des zweiten Entlastungskabinetts (bitte ausführen)?

Antwort

Die in der Anlage 1 aufgeführten Vorhaben führen zu einer kumulierten Zeitersparnis für Bürgerinnen und Bürger um ca. 8.609 Millionen Stunden p. a. Zur Darstellung der Entlastungen für Unternehmen und Verwaltung wird u. a. auf Grundlage von Fallzahlen und Zeitersparnis ein Geldwert ausgewiesen. Die Entlastungen sind der Anlage 1 zu entnehmen.

Frage 10 Seite 5

Wann genau ist nach Einschätzung der Bundesregierung mit der flächendeckenden Einführung einer digitalen Überweisung vom Hausarzt an den Facharzt (vgl. www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/kabinett-entlas tungen-2026-2446178, Modernes Gesundheitswesen: digitaler Überweisungsschein) zu rechnen?

Antwort

Die elektronische Überweisung wird als Anwendung der Telematikinfrastruktur (TI) im Gesundheitswesen von der gematik GmbH bereitgestellt. Der Entwurf eines Gesetzes für Daten und digitale Innovation im Gesundheitswesen (Ge-DIG), Kabinettbeschluss 15. Juli 2026, sieht die verpflichtende Nutzung der elektronischen Überweisung für niedergelassene Vertragsärztinnen und Vertragsärzte seit dem 1. September 2029 vor, vergleiche § 360a, Absatz 2, SGB V‑E.

Frage 11 Seite 5

Wann genau ist nach Einschätzung der Bundesregierung mit der flächendeckenden Einführung digitaler Beratungs- und Meldetermine für Arbeitsuchende bei der Bundesagentur für Arbeit (vgl. www.bundesregie rung.de/breg-de/aktuelles/kabinett-entlastungen-2026-2446178, Digitale Arbeitsförderung) zu rechnen?

Antwort

Der Vorstand der Bundesagentur für Arbeit hat bereits im Dezember 2021 die dauerhafte Nutzung der Videokommunikation im Rechtskreis des SGB III beschlossen. Seitdem wird die Videokommunikation in den Bereichen Vermittlung und Beratung als zusätzlicher Kommunikationskanal neben der Präsenzberatung genutzt. Zudem kann die Videokommunikation auch für Gruppeninformationsveranstaltungen eingesetzt werden. Für zu beratende Personen ist die Nutzung der Videokommunikation dabei freiwillig. Voraussetzung ist, dass auf deren Seite die technischen Möglichkeiten zur Videokommunikation sowie eine E-Mail-Adresse vorhanden sind. Auch die Bundesagentur kann entscheiden, dass ein Gespräch persönlich durchzuführen ist.

Mit dem Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Arbeitsförderung ist darüber hinaus vorgesehen, die Möglichkeit der Videokommunikation auch auf die Beratungsgespräche auszuweiten, die unverzüglich nach Eintritt der Arbeitslosigkeit durchzuführen sind. Diese sind aktuell in Präsenz durchzuführen. Damit wird auch für diese Gespräche die Nutzung von Videokommunikation als zusätzliche Möglichkeit zu einem Präsenzgespräch ermöglicht. Der Gesetzentwurf sieht ein Inkrafttreten dieser Neuregelung zum 1. April 2027 vor.

Frage 12 Seite 5

Was genau ist darunter zu verstehen, dass Preisauszeichnung und Verkauf loser Ware im Lebensmitteleinzelhandel „bürokratieärmer“ ausgestaltet werden sollen (vgl. Entlastungskabinett, S. 16)?

Antwort

Mit der geplanten Neuregelung in der Preisangabenverordnung (PAngV) soll der fortschreitenden Ausstattung der Kassen des Lebensmitteleinzelhandels mit eichrechtskonformen Waagen Rechnung getragen werden. Sie soll es erlauben, dass z. B. Obst in unverschlossenen Behältnissen bei der Preisangabe gleich behandelt wird wie lose Ware, die von Verbraucherinnen und Verbrauchern einzeln in Plastiktütchen oder wiederverwendbare Netze „verpackt“ wird. Im Ergebnis kauft und bezahlt der Kunde grammgenau die Ware, die er konkret erwerben möchte. Zugleich werden weniger zusätzliche Umhüllungen zur Einhaltung der Nennfüllmenge und Sicherstellung der korrekten Gesamtpreisangabe benötigt.

Frage 13 Seite 6

Wann genau ist nach Einschätzung der Bundesregierung mit der angekündigten Abschaffung der Pflicht zur Ausgabe papierhafter Kassenbelege (vgl. Entlastungskabinett, S. 17) zu rechnen?

Antwort

Die Abschaffung der papierhaften Belegausgabepflicht ist mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Kassenpflicht, zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung sowie zur weiteren Digitalisierung des Steuer- und Handelsrechts vorgesehen. Der Gesetzentwurf befindet sich derzeit noch in der finalen regierungsinternen Abstimmung.

Frage 14 Seite 6

Was genau ist unter der angekündigten „Innovationsfreiheitsoffensive“ zum Abbau bürokratischer Hürden in der Forschungsförderung (vgl. Entlastungskabinett, S. 18) zu rechnen, und inwieweit sind hieran die Länder beteiligt, in deren Verantwortungsbereich Wissenschaft und Forschung zunächst fallen?

Antwort

Die Innovationsfreiheitsoffensive des Bundesministeriums für Forschung, Technologie und Raumfahrt (BMFTR) bündelt unterschiedliche Maßnahmen zum Abbau bürokratischer Hürden für Forschung und Innovation im Zuständigkeitsbereich des BMFTR in einer konsistenten Gesamtstrategie. Mit gesetzlichen Anpassungen sowie administrativen Vereinfachungen im untergesetzlichen Bereich sollen rechtssichere und innovationsfreundliche Rahmenbedingungen geschaffen und die internationale Wettbewerbsfähigkeit des Wissenschafts- und Innovationsstandorts Deutschland nachhaltig gestärkt werden.

Mit den Ländern arbeitet das BMFTR partnerschaftlich an der föderalen Modernisierungsagenda. Für Maßnahmen mit Transferbezug im Bereich des geistigen Eigentums (IP‑Strategie) trägt das Ministerium auf Bundesseite die Federführung. Darüber hinaus bringt es seine Expertise bei Vorhaben im Förderwesen, im Zuwendungsrecht sowie bei Fragen der Bundeshaushaltsordnung, des Verwaltungsverfahrensrechts und der staatlichen Resilienz ein.

Frage 15 Seite 6

Steht die Bundesregierung, neben der angestrebten Novelle des Baugesetzbuches (vgl. Entlastungskabinett, S. 3), im Austausch mit den Ländern, um die bestehenden Landesbauordnungen zu vereinfachen und zu straffen, mit dem Ziel einer Beschleunigung der kommunalen Planungs- und Genehmigungsverfahren für den Wohnungsbau, und wenn ja, mit welchem Ergebnis (bitte ausführen)?

Antwort

Das Bauordnungsrecht als besonderes Rechtsgebiet fällt unter das Ordnungsrecht und damit in die Gesetzgebungskompetenz der einzelnen Länder. Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) setzt sich im Rahmen seines Gaststatus in den Fachgremien der Bauministerkonferenz bei den Ländern für eine einheitliche und schnelle Umsetzung der Regelungen der Musterbauordnung in den jeweiligen Landesbauordnungen ein.

In der zurückliegenden Legislaturperiode hatte eine möglichst weitgehende Angleichung der Landesbauordnungen auf Initiative des Bundes Eingang in den Maßnahmenkatalog des „Bündnisses bezahlbarer Wohnraum“ gefunden. Entsprechend war dort die „Weiterentwicklung der Musterbauordnung und weitere Harmonisierung der Landesbauordnungen“ vereinbart worden mit dem Ziel der Erleichterung und Beschleunigung des Bauens.

Aufgrund dessen und zur Umsetzung weiterer im Bündnis vereinbarter Änderungen im Bauordnungsrecht kam es in der vergangenen Legislatur zu einer Vielzahl an Novellierungen der Musterbauordnung und der Landesbauordnungen, teils mit mehreren Novellen in einer Legislaturperiode der Länder. Damit sind erleichternde Regelungen in die Musterbauordnung und die Landesbauordnungen eingeflossen, insbesondere zur Beschleunigung von Bauvorhaben, zum Bauen im Bestand, zur Verfahrensfreiheit und zur Ausweitung der Genehmigungsfreistellung.

Frage 16 Seite 7

Wird sich nach Einschätzung der Bundesregierung mit der Umstellung des Führungszeugnisses für private Zwecke von der Papierform auf eine digitale Version (vgl. Entlastungskabinett, S. 11) auch die Dauer der Zustellung von der Behörde an den Bürger signifikant verkürzen?

Antwort

Das Digitale Führungszeugnis wird über das integrierte Nutzerkonto Bund (sogenanntes BundID-Konto) digital zugestellt. Die bislang üblichen Postlaufzeiten werden entfallen. Dies trägt erheblich zu einer insgesamt beschleunigten Erteilung der Führungszeugnisse bei und ermöglicht eine medienbruchfreie Kommunikation mit der Stelle, der das Führungszeugnis vorzulegen ist – zum Beispiel in einem Bewerbungsverfahren. Das Digitale Führungszeugnis wird dadurch einen wesentlichen Beitrag für mehr Bürgerfreundlichkeit und Entbürokratisierung leisten.