Vorbemerkung der Fragesteller
Vorbemerkung der Fragesteller
Der Jemen befindet sich seit dem Ausbruch des Bürgerkriegs Ende 2014 in einer der schwersten humanitären und politischen Krisen der Gegenwart. Das Land ist de facto tief gespalten: Während die Huthi-Bewegung (Ansar Allah) weite Teile des Nordens einschließlich der Hauptstadt Sanaa kontrolliert, stehen ihr die international anerkannte jemenitische Regierung und weitere Akteure, darunter der Südliche Übergangsrat (STC), gegenüber. Gleichzeitig nutzen dschihadistische Terrorgruppen wie al‑Qaida auf der Arabischen Halbinsel (AQAP) und Ableger des sogenannten Islamischen Staates (IS) staatliche Schwäche und lokale Sicherheitsvakuums aus (vgl. https://news.un.org/en/stor y/2026/01/1166786).
In diesem hochentzündlichen Umfeld ist die Lage für religiöse Minderheiten, insbesondere für die christliche Minderheit, von extremer Verfolgung und einer existenziellen Bedrohung geprägt. Der Jemen ist fast vollständig islamisch geprägt. Die christliche Minderheit – bestehend aus einheimischen Konvertiten sowie einer schwindenden Zahl ausländischer Arbeitskräfte und Flüchtlinge (u. a. aus Äthiopien und Eritrea) – umfasst Schätzungen zufolge nur noch wenige tausend Personen. Nach dem aktuellen „Weltverfolgungsindex 2026“ des überkonfessionellen Hilfswerks Open Doors belegt der Jemen den dritten Platz unter den Ländern, in denen Christen der stärksten Verfolgung ausgesetzt sind, mit einem unverändert extremen Bedrohungsniveau. Die einheimische Kirche besteht überwiegend aus Konvertiten, die ihren Glauben nur im Untergrund praktizieren können. Die jemenitische Verfassung deklariert den Islam zur Staatsreligion und die Scharia zur Hauptquelle der Gesetzgebung. Da es im Jemen keine rechtliche Anerkennung für einheimische Christen gibt, müssen Konvertiten ihren Glauben unter strengster Geheimhaltung als reine „Katakombenkirche“ praktizieren (vgl. www.opendoors.de/chris tenverfolgung/weltverfolgungsindex/laenderprofile/jemen).
In den von den Huthi-Rebellen kontrollierten Gebieten im Norden ist der Druck auf Christen massiv gestiegen. Die Huthis betreiben eine systematische religiöse Gleichschaltung. Christen und andere religiöse Minderheiten wie die Bahai werden von den Huthi-Sicherheitsdiensten oft unter dem Vorwurf der „Spionage“ oder der „Zerstörung der islamischen Identität“ festgenommen, gefoltert und ohne rechtsstaatliche Verfahren inhaftiert, was durch Berichte der U.S. Commission on International Religious Freedom (USCIRF) belegt wird (vgl. www.uscirf.gov/sites/default/files/2025-08/2025%20Factsheet%20 Houthi.pdf).
Auch im Süden des Landes, der nominell unter der Kontrolle der international anerkannten Regierung oder des STC steht, ist der Schutz für Christen nicht gewährleistet. Dort sind es vor allem dschihadistische Milizen wie AQAP, die gezielt Jagd auf Christen und christliche Einrichtungen machen. Ein tragisches historisches Beispiel hierfür war der verheerende Angriff auf das von den Missionarinnen der Nächstenliebe betriebene Altenheim in Aden im März 2016. Aktuelle Berichte von Open Doors und anderen Organisationen verweisen zudem auf Verhaftungen jemenitischer Christen und anti-christliche Medienkampagnen. Berichte von Menschenrechtsorganisationen wie Human Rights Watch verdeutlichen nach Ansicht der Fragesteller, dass alle Konfliktparteien schwere Menschenrechtsverletzungen, darunter willkürliche Inhaftierungen und Folter, mit absoluter Straflosigkeit verüben (vgl. www.hrw.org/wo rld-report/2026/country-chapters/yemen).
Zusätzlich zur staatlichen und milizgesteuerten Repression sind jemenitische Christen einer extremen gesellschaftlichen und familiären Verfolgung ausgesetzt. Der Übertritt zum Christentum wird in der traditionellen, clan- und stammesbasierten Gesellschaft des Jemens als schwerer Ehrverlust und Verrat gewertet. Konvertiten drohen bei Entdeckung Entführung, Misshandlung, Zwangsverheiratung oder die Ermordung durch eigene Familienmitglieder (sogenannte Ehrenmorde), ohne dass die staatlichen Behörden eingreifen oder die Täter strafrechtlich verfolgen (vgl. www.opendoors.de/christenverfolgung/weltverfolgungsindex/laenderprofile/jemen).
Vorbemerkung der Bundesregierung
Seit 2015 bekämpft die Huthi-Miliz die jemenitische Regierung. Das Land ist faktisch zweigeteilt in den Norden mit der weiterhin offiziellen Hauptstadt Sanaa unter Kontrolle der Huthi und dem unter Regierungskontrolle stehenden Süden mit der Interim-Hauptstadt Aden.
Unter der Ägide der Vereinten Nationen (VN) laufen Bemühungen für einen Friedensprozess zwischen Huthi-Miliz und Regierung. Die Huthi-Miliz sieht jedoch vor allem in Saudi-Arabien ihren Verhandlungspartner und schließt direkte Gespräche mit der jemenitischen Regierung kategorisch aus. Darüber hinaus werden die Verhandlungen dadurch beeinträchtigt, dass die Huthi die Büros der VN besetzt und deren Personal festgenommen haben. Am 20. Juli 2026 verkündeten die Huthi zudem eine Seeblockade gegen Saudi-Arabien im Roten Meer und kündigten in diesem Zusammenhang die Waffenruhe auf, die seit 2022 zu einer deutlichen Beruhigung in den angespannten Beziehungen zu Saudi-Arabien beigetragen hatte. In der Folge griffen die Huthi mehrere Schiffe an und zwangen andere zu Kursänderungen. Seitdem ist die Passage durch das Bab al-Mandab deutlich beeinträchtigt. Seit Anfang August 2026 greifen die Huthi zudem in großem Umfang Ziele in unter Regierungskontrolle stehenden Gebieten an.
In Jemen herrscht laut den VN eine der größten humanitären Krisen weltweit. Sie hat sich seit Beginn des Jemen-Konflikts im März 2015 sukzessive zugespitzt. Von den etwa 32 Millionen Einwohnerinnen und Einwohnern Jemens sind 2026 22,2 Millionen auf humanitäre Hilfe angewiesen, davon sind ca. 23 Prozent Frauen und 53 Prozent Kinder.
Die Zahl der Binnenvertriebenen liegt bei etwa 4,5 Millionen. Zudem ist Jemen Aufnahme- und insbesondere Transitland für Geflüchtete u. a. aus Somalia, Äthiopien und Dschibuti.
Laut der Verfassung ist der Islam Staatsreligion und die Sharia Quelle der Gesetzgebung. Etwa 99 Prozent der Jemeniten sind Muslime, darüber hinaus gibt es wenige Juden, Christen, Hindus und Baha’i. Gotteslästerung und die Verunglimpfung jeglicher Religion sind strafbar. Auf den Abfall vom Islam und die Missionierung von Muslimen stehen die Todesstrafe. Die politischen Rechte von Nicht-Muslimen sind eingeschränkt, sie genießen das aktive, jedoch nicht das passive Wahlrecht. Der Neubau nicht-muslimischer Sakralbauten ist untersagt.
Arrangierte Ehen stellen in Jemen den Regelfall dar, Kinderehen sind verbreitet. Laut dem Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen (UNICEF) wurden 75 Prozent der Jemenitinnen vor ihrem 18. Geburtstag verheiratet, über 40 Prozent sogar vor ihrem 15. Geburtstag.
Die zayditischen Machthaber in Sanaa verfolgen religiöse Minderheiten, insbesondere Baha’i und Juden. Mit „INSAF for Rights and Development“ gibt es eine Nichtregierungsorganisation, die sich mit Nachdruck für die Interessen religiöser und ethnischer Minderheiten in Jemen einsetzt.
Gesellschaftlich ausgegrenzt wird die ethnische Gruppe der „Akhdam“ (Selbstbezeichnung „Muhamasheen“), Nachfahren von vor Jahrhunderten eingewanderten Äthiopiern. Zu den diskriminierten religiösen Minderheiten gehören ferner die Baha’i, aber auch die kleine Religionsgruppe der Ismailiten sowie die letzten in Jemen verbleibenden Juden und Christen (meist Ausländer).
In Jemen kommt es immer wieder zu terroristischen Anschlägen durch regionale Ableger der Terrornetzwerke Al‑Qaida und des sogenannten Islamischen Staates. Wiederholt wurde im Internet auch mit Entführungen nicht-muslimischer Ausländer in Jemen und auf der gesamten Arabischen Halbinsel gedroht.
1Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse über die aktuelle Lage der christlichen Minderheit im Jemen vor, und wenn ja, welche?
2In welchem Umfang sind nach Kenntnis der Bundesregierung Christen im Jemen von Gewalt, Vertreibung, Entführung oder gezielten Tötungen betroffen, insbesondere durch die Huthi-Rebellen, dschihadistische Gruppen (wie AQAP bzw. IS) sowie durch gesellschaftliche oder clanbasierte Akteure?
3Liegen Erkenntnisse oder Berichte der Bundesregierung gegebenenfalls zu Angriffen auf verbliebene Kirchengebäude, christliche Friedhöfe, karitative Einrichtungen oder im Jemen tätige ausländische und einheimische Geistliche vor?
4Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung gegebenenfalls über die Einschränkung der Religionsfreiheit und die Verfolgung von Christen in den von den Huthi-Rebellen kontrollierten Gebieten im Norden des Jemens, insbesondere im Kontext der vom Iran unterstützten Huthi-Ideologie?
5Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung gegebenenfalls über die Lage von Christen und die Durchsetzung von Scharia-Strafen (insbesondere bezüglich Apostasie) in den von der international anerkannten jemenitischen Regierung und dem Südlichen Übergangsrat kontrollierten Gebieten?
6Inwieweit liegen der Bundesregierung gegebenenfalls Hinweise auf Zwangsbekehrungen zum Islam (insbesondere von christlichen Frauen und Mädchen), Zwangsheiraten oder andere Formen religiöser Nötigung im Jemen vor?
7Welche internationalen Berichte (z. B. von UN-Gremien [UN = United Nations], USCIRF, Open Doors oder anderen Menschenrechtsorganisationen) zieht die Bundesregierung gegebenenfalls zur Bewertung der Lage religiöser Minderheiten im Jemen heran?
Die Fragen 1 bis 7 werden zusammen beantwortet. Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen.
Hat sich die Bundesregierung zur Einstufung des Jemens auf Platz 3 des Weltverfolgungsindex 2026 von Open Doors eine Auffassung erarbeitet, und wenn ja, wie lautet diese?
Der Bundesregierung ist der in der Vorbemerkung der Fragestellenden aufgeführte Weltverfolgungsindex 2026 der Nichtregierungsorganisation Open Doors bekannt. Einzelne Berichte kommentiert die Bundesregierung nicht.
Welche konkreten Maßnahmen ergreift die Bundesregierung im Rahmen ihrer diplomatischen Kontakte (sofern vorhanden, auch über Regionalpartner wie Saudi-Arabien oder den Oman) gegebenenfalls, um auf die Einhaltung der Religionsfreiheit im Jemen hinzuwirken?
Die Bundesregierung setzt sich im Rahmen ihrer bilateralen Beziehungen zu Jemen sowie im europäischen und multilateralen Rahmen für die Achtung und den Schutz der universellen Menschenrechte, einschließlich der Religions- und Glaubensfreiheit, ein. Im politischen Dialog mit der jemenitischen Regierung werden Fragen der Menschenrechte regelmäßig thematisiert.
In welcher Form engagiert sich die Bundesregierung im Rahmen internationaler Organisationen (z. B. Vereinte Nationen [UN], EU) gegebenenfalls für den Schutz religiöser Minderheiten im Jemen, insbesondere im Rahmen der UN-Friedensbemühungen für das Land?
Die Bundesregierung verfolgt die Lage von bedrängten Religionsgemeinschaften weltweit aufmerksam und führt dazu regelmäßig Gespräche im In- und Ausland, beispielsweise auf Ebene des Beauftragten der Bundesregierung für Religions- und Weltanschauungsfreiheit. Bei den VN sowie innerhalb der Europäischen Union (EU) unterstützt die Bundesregierung entsprechende Aktivitäten zum Schutz religiöser Minderheiten einschließlich der jeweiligen Arbeit der Sonderberichterstatterin der Vereinten Nationen für Religions- und Weltanschauungsfreiheit sowie der Sonderbeauftragten der Europäischen Union für Religions- und Weltanschauungsfreiheit. Darüber hinaus unterstützt die Bundesregierung die Bemühungen des VN‑Sondergesandten für den Jemen um eine friedliche, inklusive und von Jemen geleitete politische Transition.
Welche humanitären Hilfsmaßnahmen oder Programme der Entwicklungszusammenarbeit der Bundesregierung kommen derzeit der jemenitischen Bevölkerung zugute, und inwieweit wird dabei gegebenenfalls die extreme Schutzbedürftigkeit religiöser Minderheiten (wie Christen oder Bahai) berücksichtigt?
Die humanitäre Hilfe der Bundesregierung richtet sich nach humanitären Grundsätzen und erfolgt grundsätzlich bedarfsorientiert sowie unabhängig von Religions- oder Konfessionszugehörigkeit der Begünstigten. Sie kommt daher grundsätzlich allen schutzbedürftigen Bevölkerungsgruppen zugute, einschließlich christlicher Minderheiten. Die Bundesregierung stellte 2025 49 Mio. Euro für die Entwicklungszusammenarbeit bereit und leistet im Jahr 2026 humanitäre Hilfe in Jemen in Höhe von 13,4 Mio. Euro.
Inwieweit berücksichtigt die Bundesregierung bei der Vergabe von Hilfsgeldern an im Jemen tätige Nichtregierungsorganisationen (NGOs) und UN-Organisationen gegebenenfalls das Risiko einer Diskriminierung von Christen bei der Verteilung von Lebensmitteln und medizinischer Hilfe, und liegen ihr hierzu Evaluierungen oder Berichte vor?
Hilfsgelder der Bundesregierung werden mit klar definierten Förderbedingungen vergeben, in der humanitären Hilfe etwa die streng bedarfsorientierte Umsetzung entlang der humanitären Grundsätze. Eine Diskriminierung der Empfänger – etwa nach Religion – ist explizit ausgeschlossen. Es liegen keine Evaluierungen oder Berichte zu diesem Einzelaspekt vor.
Hat sich die Bundesregierung eine Auffassung über die rechtliche und physische Sicherheitslage von in Nachbarstaaten (wie Saudi-Arabien, Oman, Dschibuti oder Somalia) geflüchteten jemenitischen Christen erarbeitet, und wenn ja, wie lautet diese?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.
Inwieweit unterstützt die Bundesregierung gegebenenfalls Programme zum Schutz von Flüchtlingen religiöser Minderheiten, die aus dem Jemen geflohen sind?
Derartige Projektförderungen aus Bundesmitteln existieren nicht.
Welche Möglichkeiten sieht die Bundesregierung gegebenenfalls, die Erfassung und Dokumentation von Menschenrechtsverletzungen gegen religiöse Minderheiten im Jemen zu verbessern?
Das Arbeitsumfeld für die Partnerorganisationen der Bundesregierung (zivilgesellschaftliche Akteure, staatliche Durchführungsorganisationen, VN) hat sich in Jemen seit Mitte 2024 deutlich verschlechtert. Nach Festnahme zahlreicher Mitarbeiter der VN durch die Huthi in den letzten Monaten haben inzwischen alle Organisationen der VN den Huthi-kontrollierten Norden verlassen, nur das Büro des Sondergesandten des Generalsekretärs der VN für den Jemen unterhält noch eine Vertretung in Sanaa mit einer kleinen Anzahl an Beschäftigten. Die Bundesregierung prüft gemeinsam mit Partnern und in Abstimmung mit den VN, wie der Zugang zur Dokumentation von Menschenrechtsverletzungen möglichst aufrechterhalten werden kann.
Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse über moderne Formen der Sklaverei, über Geiselnahmen oder erpresserische Menschenentführungen im Jemen vor, und inwieweit sind christliche Konvertiten oder afrikanische Migranten christlichen Glaubens gegebenenfalls hiervon betroffen (vgl. auch Berichte über Sklavenbefreiungen durch christliche Hilfsorganisationen in Konfliktregionen: https://csi-de.de/suedsudan-30-jahrecsi-einsatz-fuer-die-sklavenbefreiung/)?
Die Bundesregierung hat Kenntnis des genannten Berichts. Darüber hinaus liegen der Bundesregierung keine eigenen Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.
17Verfügt die Bundesregierung über Erkenntnisse zur
17aAnzahl der Asylbewerber aus dem Jemen in der Bundesrepublik Deutschland seit 2017 (bitte gegebenenfalls nach Jahren aufschlüsseln, soweit verfügbar),
Die Angaben können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden:
| Jahr | Asylanträge von Personen mit jemenitischer Staatsangehörigkeit |
|---|---|
| 2017 | 559 |
| 2018 | 916 |
| 2019 | 884 |
| 2020 | 480 |
| 2021 | 752 |
| 2022 | 1.055 |
| 2023 | 1.809 |
| 2024 | 1.037 |
| 2025 | 379 |
| Januar bis Juli 2026 | 150 |
Religionszugehörigkeit der Asylbewerber aus dem Jemen seit 2017 (soweit erfasst oder geschätzt),
Die erbetenen Informationen können der Tabelle in Anlage 1* entnommen werden.
PDF-Seite 12 · im Originalformat beigefügt, nicht in Tabellen übernommen
Geschlechts- und Altersstruktur der Asylbewerber aus dem Jemen seit 2017 (bitte gegebenenfalls jeweils gemäß der Fragestellung aufschlüsseln),
Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden:
| Asylanträge von Personen mit jemenitischer Staats angehörigkeit im Jahr 2017 | Asylanträge Gesamt | männlich | weiblich |
|---|---|---|---|
| bis unter 4 Jahre | 44 | 21 | 23 |
| von 4 bis unter 6 Jahre | 16 | 7 | 9 |
| von 6 bis unter 11 Jahre | 45 | 26 | 19 |
| von 11 bis unter 16 Jahre | 42 | 25 | 17 |
| von 16 bis unter 18 Jahre | 23 | 17 | 6 |
| von 18 bis unter 25 Jahre | 121 | 95 | 26 |
| von 25 bis unter 30 Jahre | 80 | 59 | 21 |
| von 30 bis unter 35 Jahre | 71 | 52 | 19 |
| von 35 bis unter 40 Jahre | 54 | 34 | 20 |
| von 40 bis unter 45 Jahre | 25 | 17 | 8 |
| von 45 bis unter 50 Jahre | 20 | 11 | 9 |
| von 50 bis unter 55 Jahre | 8 | 3 | 5 |
| von 55 bis unter 60 Jahre | 3 | 3 | 0 |
| von 60 bis unter 65 Jahre | 0 | 0 | 0 |
| 65 Jahre und älter | 7 | 3 | 4 |
| Summe | 559 | 373 | 186 |
| Asylanträge von Personen mit jemenitischer Staats angehörigkeit im Jahr 2018 | Asylanträge Gesamt | männlich | weiblich |
|---|---|---|---|
| bis unter 4 Jahre | 85 | 46 | 39 |
| von 4 bis unter 6 Jahre | 32 | 18 | 14 |
| von 6 bis unter 11 Jahre | 68 | 40 | 28 |
| von 11 bis unter 16 Jahre | 70 | 33 | 37 |
| von 16 bis unter 18 Jahre | 38 | 33 | 5 |
| von 18 bis unter 25 Jahre | 167 | 120 | 47 |
| von 25 bis unter 30 Jahre | 155 | 113 | 42 |
| von 30 bis unter 35 Jahre | 112 | 75 | 37 |
| von 35 bis unter 40 Jahre | 69 | 42 | 27 |
| von 40 bis unter 45 Jahre | 55 | 40 | 15 |
| von 45 bis unter 50 Jahre | 33 | 18 | 15 |
| von 50 bis unter 55 Jahre | 11 | 6 | 5 |
| von 55 bis unter 60 Jahre | 9 | 3 | 6 |
| von 60 bis unter 65 Jahre | 3 | 2 | 1 |
| 65 Jahre und älter | 9 | 6 | 3 |
| Summe | 916 | 595 | 321 |
| Asylanträge von Personen mit jemenitischer Staats angehörigkeit im Jahr 2019 | Asylanträge Gesamt | männlich | weiblich |
|---|---|---|---|
| bis unter 4 Jahre | 81 | 32 | 49 |
| von 4 bis unter 6 Jahre | 22 | 12 | 10 |
| von 6 bis unter 11 Jahre | 63 | 31 | 32 |
| von 11 bis unter 16 Jahre | 61 | 31 | 30 |
| von 16 bis unter 18 Jahre | 26 | 19 | 7 |
| von 18 bis unter 25 Jahre | 212 | 176 | 36 |
| von 25 bis unter 30 Jahre | 131 | 99 | 32 |
| von 30 bis unter 35 Jahre | 100 | 73 | 27 |
| von 35 bis unter 40 Jahre | 87 | 53 | 34 |
| von 40 bis unter 45 Jahre | 51 | 35 | 16 |
| von 45 bis unter 50 Jahre | 21 | 14 | 7 |
| von 50 bis unter 55 Jahre | 11 | 5 | 6 |
| von 55 bis unter 60 Jahre | 9 | 6 | 3 |
| von 60 bis unter 65 Jahre | 5 | 4 | 1 |
| 65 Jahre und älter | 4 | 2 | 2 |
| Summe | 884 | 592 | 292 |
| Asylanträge von Personen mit jemenitischer Staats angehörigkeit im Jahr 2020 | Asylanträge Gesamt | männlich | weiblich |
|---|---|---|---|
| bis unter 4 Jahre | 75 | 34 | 41 |
| von 4 bis unter 6 Jahre | 8 | 3 | 5 |
| von 6 bis unter 11 Jahre | 21 | 7 | 14 |
| von 11 bis unter 16 Jahre | 21 | 13 | 8 |
| von 16 bis unter 18 Jahre | 15 | 10 | 5 |
| von 18 bis unter 25 Jahre | 81 | 68 | 13 |
| von 25 bis unter 30 Jahre | 85 | 71 | 14 |
| von 30 bis unter 35 Jahre | 75 | 61 | 14 |
| von 35 bis unter 40 Jahre | 49 | 34 | 15 |
| von 40 bis unter 45 Jahre | 22 | 11 | 11 |
| von 45 bis unter 50 Jahre | 10 | 7 | 3 |
| von 50 bis unter 55 Jahre | 7 | 5 | 2 |
| von 55 bis unter 60 Jahre | 3 | 2 | 1 |
| von 60 bis unter 65 Jahre | 4 | 0 | 4 |
| 65 Jahre und älter | 4 | 2 | 2 |
| Summe | 480 | 328 | 152 |
| Asylanträge von Personen mit jemenitischer Staats angehörigkeit im Jahr 2021 | Asylanträge Gesamt | männlich | weiblich |
|---|---|---|---|
| bis unter 4 Jahre | 64 | 26 | 38 |
| von 4 bis unter 6 Jahre | 11 | 4 | 7 |
| von 6 bis unter 11 Jahre | 16 | 10 | 6 |
| von 11 bis unter 16 Jahre | 13 | 7 | 6 |
| von 16 bis unter 18 Jahre | 7 | 3 | 4 |
| von 18 bis unter 25 Jahre | 184 | 163 | 21 |
| von 25 bis unter 30 Jahre | 186 | 175 | 11 |
| von 30 bis unter 35 Jahre | 147 | 139 | 8 |
| von 35 bis unter 40 Jahre | 71 | 58 | 13 |
| von 40 bis unter 45 Jahre | 29 | 27 | 2 |
| von 45 bis unter 50 Jahre | 10 | 8 | 2 |
| von 50 bis unter 55 Jahre | 5 | 2 | 3 |
| von 55 bis unter 60 Jahre | 5 | 3 | 2 |
| von 60 bis unter 65 Jahre | 2 | 2 | 0 |
| 65 Jahre und älter | 2 | 1 | 1 |
| Summe | 752 | 628 | 124 |
| Asylanträge von Personen mit jemenitischer Staats angehörigkeit im Jahr 2022 | Asylanträge Gesamt | männlich | weiblich |
|---|---|---|---|
| bis unter 4 Jahre | 58 | 29 | 29 |
| von 4 bis unter 6 Jahre | 8 | 2 | 6 |
| von 6 bis unter 11 Jahre | 18 | 11 | 7 |
| von 11 bis unter 16 Jahre | 17 | 9 | 8 |
| von 16 bis unter 18 Jahre | 24 | 17 | 7 |
| von 18 bis unter 25 Jahre | 299 | 281 | 18 |
| von 25 bis unter 30 Jahre | 296 | 279 | 17 |
| von 30 bis unter 35 Jahre | 174 | 153 | 21 |
| von 35 bis unter 40 Jahre | 81 | 72 | 9 |
| von 40 bis unter 45 Jahre | 44 | 36 | 8 |
| von 45 bis unter 50 Jahre | 16 | 14 | 2 |
| von 50 bis unter 55 Jahre | 8 | 3 | 5 |
| von 55 bis unter 60 Jahre | 4 | 3 | 1 |
| von 60 bis unter 65 Jahre | 3 | 0 | 3 |
| 65 Jahre und älter | 5 | 3 | 2 |
| Summe | 1.055 | 912 | 143 |
| Asylanträge von Personen mit jemenitischer Staats angehörigkeit im Jahr 2023 | Asylanträge Gesamt | männlich | weiblich |
|---|---|---|---|
| bis unter 4 Jahre | 48 | 25 | 23 |
| von 4 bis unter 6 Jahre | 8 | 7 | 1 |
| von 6 bis unter 11 Jahre | 20 | 13 | 7 |
| von 11 bis unter 16 Jahre | 34 | 22 | 12 |
| von 16 bis unter 18 Jahre | 34 | 28 | 6 |
| von 18 bis unter 25 Jahre | 500 | 479 | 21 |
| von 25 bis unter 30 Jahre | 552 | 525 | 27 |
| von 30 bis unter 35 Jahre | 300 | 276 | 24 |
| von 35 bis unter 40 Jahre | 165 | 147 | 18 |
| von 40 bis unter 45 Jahre | 83 | 70 | 13 |
| von 45 bis unter 50 Jahre | 30 | 25 | 5 |
| von 50 bis unter 55 Jahre | 18 | 15 | 3 |
| von 55 bis unter 60 Jahre | 3 | 2 | 1 |
| von 60 bis unter 65 Jahre | 8 | 6 | 2 |
| 65 Jahre und älter | 6 | 3 | 3 |
| Summe | 1.809 | 1.643 | 166 |
| Asylanträge von Personen mit jemenitischer Staats angehörigkeit im Jahr 2024 | Asylanträge Gesamt | männlich | weiblich |
|---|---|---|---|
| bis unter 4 Jahre | 43 | 18 | 25 |
| von 4 bis unter 6 Jahre | 9 | 2 | 7 |
| von 6 bis unter 11 Jahre | 16 | 6 | 10 |
| von 11 bis unter 16 Jahre | 24 | 16 | 8 |
| von 16 bis unter 18 Jahre | 34 | 31 | 3 |
| von 18 bis unter 25 Jahre | 302 | 280 | 22 |
| von 25 bis unter 30 Jahre | 277 | 259 | 18 |
| von 30 bis unter 35 Jahre | 181 | 163 | 18 |
| von 35 bis unter 40 Jahre | 83 | 73 | 10 |
| von 40 bis unter 45 Jahre | 35 | 27 | 8 |
| von 45 bis unter 50 Jahre | 17 | 13 | 4 |
| von 50 bis unter 55 Jahre | 6 | 4 | 2 |
| von 55 bis unter 60 Jahre | 2 | 2 | 0 |
| von 60 bis unter 65 Jahre | 4 | 1 | 3 |
| 65 Jahre und älter | 4 | 2 | 2 |
| Summe | 1.037 | 897 | 140 |
| Asylanträge von Personen mit jemenitischer Staats angehörigkeit im Jahr 2025 | Asylanträge Gesamt | männlich | weiblich |
|---|---|---|---|
| bis unter 4 Jahre | 36 | 14 | 22 |
| von 4 bis unter 6 Jahre | 8 | 5 | 3 |
| von 6 bis unter 11 Jahre | 16 | 7 | 9 |
| von 11 bis unter 16 Jahre | 15 | 10 | 5 |
| von 16 bis unter 18 Jahre | 15 | 11 | 4 |
| von 18 bis unter 25 Jahre | 108 | 96 | 12 |
| von 25 bis unter 30 Jahre | 77 | 69 | 8 |
| von 30 bis unter 35 Jahre | 37 | 31 | 6 |
| von 35 bis unter 40 Jahre | 36 | 24 | 12 |
| von 40 bis unter 45 Jahre | 17 | 14 | 3 |
| von 45 bis unter 50 Jahre | 7 | 4 | 3 |
| von 50 bis unter 55 Jahre | 2 | 2 | 0 |
| von 55 bis unter 60 Jahre | 1 | 1 | 0 |
| von 60 bis unter 65 Jahre | 1 | 0 | 1 |
| 65 Jahre und älter | 3 | 1 | 2 |
| Summe | 379 | 289 | 90 |
| Asylanträge von Perso nen mit jemenitischer Staatsangehörigkeit im Zeitraum 01.01.–31.07.2026 | Asylanträge Gesamt | männlich | weiblich |
|---|---|---|---|
| bis unter 4 Jahre | 11 | 4 | 7 |
| von 4 bis unter 6 Jahre | 2 | 1 | 1 |
| von 6 bis unter 11 Jahre | 8 | 5 | 3 |
| von 11 bis unter 16 Jahre | 4 | 2 | 2 |
| von 16 bis unter 18 Jahre | 5 | 5 | 0 |
| von 18 bis unter 25 Jahre | 32 | 32 | 0 |
| von 25 bis unter 30 Jahre | 40 | 37 | 3 |
| von 30 bis unter 35 Jahre | 18 | 16 | 2 |
| von 35 bis unter 40 Jahre | 10 | 7 | 3 |
| von 40 bis unter 45 Jahre | 11 | 9 | 2 |
| von 45 bis unter 50 Jahre | 4 | 4 | 0 |
| von 50 bis unter 55 Jahre | 1 | 0 | 1 |
| von 55 bis unter 60 Jahre | 1 | 0 | 1 |
| von 60 bis unter 65 Jahre | 2 | 1 | 1 |
| 65 Jahre und älter | 1 | 0 | 1 |
| Summe | 150 | 123 | 27 |
Rückführungsquote bzw. Abschiebungspraxis von Asylbewerbern aus dem Jemen seit 2017, aufgeschlüsselt nach Jahren und (sofern erfasst) Religionszugehörigkeit?
Der Bundesregierung liegen keine Daten von Asylbewerbern und Asylbewerberinnen im Zusammenhang mit dem Vollzug einer Rückführung vor. Es wird darauf hingewiesen, dass ausländischen Staatsangehörigen zur Durchführung des Asylverfahrens der Aufenthalt im Bundesgebiet im Rahmen der in § 55 Absatz 1 AsylG genannten Voraussetzungen gestattet ist. Zuständig für aufenthaltsbeendende Maßnahmen sind die Länder.