Lage der christlichen Minderheit im Jemen im Kontext des langjährigen Bürgerkriegs und der dschihadistischen Bedrohung

Drucksache 21/8147Antwortauf die Kleine Anfrage 21/779622.09.202613 Seiten14 FragenFraktion der AfDAuswärtiges AmtAußenpolitik und internationale Beziehungen1 Anlage als PDF
Vorbemerkung der Fragesteller

Vorbemerkung der Fragesteller

Der Jemen befindet sich seit dem Ausbruch des Bürgerkriegs Ende 2014 in einer der schwersten humanitären und politischen Krisen der Gegenwart. Das Land ist de facto tief gespalten: Während die Huthi-Bewegung (Ansar Allah) weite Teile des Nordens einschließlich der Hauptstadt Sanaa kontrolliert, stehen ihr die international anerkannte jemenitische Regierung und weitere Akteure, darunter der Südliche Übergangsrat (STC), gegenüber. Gleichzeitig nutzen dschihadistische Terrorgruppen wie al‑Qaida auf der Arabischen Halbinsel (AQAP) und Ableger des sogenannten Islamischen Staates (IS) staatliche Schwäche und lokale Sicherheitsvakuums aus (vgl. https://news.un.org/en/stor y/2026/01/1166786).

In diesem hochentzündlichen Umfeld ist die Lage für religiöse Minderheiten, insbesondere für die christliche Minderheit, von extremer Verfolgung und einer existenziellen Bedrohung geprägt. Der Jemen ist fast vollständig islamisch geprägt. Die christliche Minderheit – bestehend aus einheimischen Konvertiten sowie einer schwindenden Zahl ausländischer Arbeitskräfte und Flüchtlinge (u. a. aus Äthiopien und Eritrea) – umfasst Schätzungen zufolge nur noch wenige tausend Personen. Nach dem aktuellen „Weltverfolgungsindex 2026“ des überkonfessionellen Hilfswerks Open Doors belegt der Jemen den dritten Platz unter den Ländern, in denen Christen der stärksten Verfolgung ausgesetzt sind, mit einem unverändert extremen Bedrohungsniveau. Die einheimische Kirche besteht überwiegend aus Konvertiten, die ihren Glauben nur im Untergrund praktizieren können. Die jemenitische Verfassung deklariert den Islam zur Staatsreligion und die Scharia zur Hauptquelle der Gesetzgebung. Da es im Jemen keine rechtliche Anerkennung für einheimische Christen gibt, müssen Konvertiten ihren Glauben unter strengster Geheimhaltung als reine „Katakombenkirche“ praktizieren (vgl. www.opendoors.de/chris tenverfolgung/weltverfolgungsindex/laenderprofile/jemen).

In den von den Huthi-Rebellen kontrollierten Gebieten im Norden ist der Druck auf Christen massiv gestiegen. Die Huthis betreiben eine systematische religiöse Gleichschaltung. Christen und andere religiöse Minderheiten wie die Bahai werden von den Huthi-Sicherheitsdiensten oft unter dem Vorwurf der „Spionage“ oder der „Zerstörung der islamischen Identität“ festgenommen, gefoltert und ohne rechtsstaatliche Verfahren inhaftiert, was durch Berichte der U.S. Commission on International Religious Freedom (USCIRF) belegt wird (vgl. www.uscirf.gov/sites/default/files/2025-08/2025%20Factsheet%20 Houthi.pdf).

Auch im Süden des Landes, der nominell unter der Kontrolle der international anerkannten Regierung oder des STC steht, ist der Schutz für Christen nicht gewährleistet. Dort sind es vor allem dschihadistische Milizen wie AQAP, die gezielt Jagd auf Christen und christliche Einrichtungen machen. Ein tragisches historisches Beispiel hierfür war der verheerende Angriff auf das von den Missionarinnen der Nächstenliebe betriebene Altenheim in Aden im März 2016. Aktuelle Berichte von Open Doors und anderen Organisationen verweisen zudem auf Verhaftungen jemenitischer Christen und anti-christliche Medienkampagnen. Berichte von Menschenrechtsorganisationen wie Human Rights Watch verdeutlichen nach Ansicht der Fragesteller, dass alle Konfliktparteien schwere Menschenrechtsverletzungen, darunter willkürliche Inhaftierungen und Folter, mit absoluter Straflosigkeit verüben (vgl. www.hrw.org/wo rld-report/2026/country-chapters/yemen).

Zusätzlich zur staatlichen und milizgesteuerten Repression sind jemenitische Christen einer extremen gesellschaftlichen und familiären Verfolgung ausgesetzt. Der Übertritt zum Christentum wird in der traditionellen, clan- und stammesbasierten Gesellschaft des Jemens als schwerer Ehrverlust und Verrat gewertet. Konvertiten drohen bei Entdeckung Entführung, Misshandlung, Zwangsverheiratung oder die Ermordung durch eigene Familienmitglieder (sogenannte Ehrenmorde), ohne dass die staatlichen Behörden eingreifen oder die Täter strafrechtlich verfolgen (vgl. www.opendoors.de/christenverfolgung/weltverfolgungsindex/laenderprofile/jemen).

Text vor der ersten Frage

Vorbemerkung der Bundesregierung

Seit 2015 bekämpft die Huthi-Miliz die jemenitische Regierung. Das Land ist faktisch zweigeteilt in den Norden mit der weiterhin offiziellen Hauptstadt Sanaa unter Kontrolle der Huthi und dem unter Regierungskontrolle stehenden Süden mit der Interim-Hauptstadt Aden.

Unter der Ägide der Vereinten Nationen (VN) laufen Bemühungen für einen Friedensprozess zwischen Huthi-Miliz und Regierung. Die Huthi-Miliz sieht jedoch vor allem in Saudi-Arabien ihren Verhandlungspartner und schließt direkte Gespräche mit der jemenitischen Regierung kategorisch aus. Darüber hinaus werden die Verhandlungen dadurch beeinträchtigt, dass die Huthi die Büros der VN besetzt und deren Personal festgenommen haben. Am 20. Juli 2026 verkündeten die Huthi zudem eine Seeblockade gegen Saudi-Arabien im Roten Meer und kündigten in diesem Zusammenhang die Waffenruhe auf, die seit 2022 zu einer deutlichen Beruhigung in den angespannten Beziehungen zu Saudi-Arabien beigetragen hatte. In der Folge griffen die Huthi mehrere Schiffe an und zwangen andere zu Kursänderungen. Seitdem ist die Passage durch das Bab al-Mandab deutlich beeinträchtigt. Seit Anfang August 2026 greifen die Huthi zudem in großem Umfang Ziele in unter Regierungskontrolle stehenden Gebieten an.

In Jemen herrscht laut den VN eine der größten humanitären Krisen weltweit. Sie hat sich seit Beginn des Jemen-Konflikts im März 2015 sukzessive zugespitzt. Von den etwa 32 Millionen Einwohnerinnen und Einwohnern Jemens sind 2026 22,2 Millionen auf humanitäre Hilfe angewiesen, davon sind ca. 23 Prozent Frauen und 53 Prozent Kinder.

Die Zahl der Binnenvertriebenen liegt bei etwa 4,5 Millionen. Zudem ist Jemen Aufnahme- und insbesondere Transitland für Geflüchtete u. a. aus Somalia, Äthiopien und Dschibuti.

Laut der Verfassung ist der Islam Staatsreligion und die Sharia Quelle der Gesetzgebung. Etwa 99 Prozent der Jemeniten sind Muslime, darüber hinaus gibt es wenige Juden, Christen, Hindus und Baha’i. Gotteslästerung und die Verunglimpfung jeglicher Religion sind strafbar. Auf den Abfall vom Islam und die Missionierung von Muslimen stehen die Todesstrafe. Die politischen Rechte von Nicht-Muslimen sind eingeschränkt, sie genießen das aktive, jedoch nicht das passive Wahlrecht. Der Neubau nicht-muslimischer Sakralbauten ist untersagt.

Arrangierte Ehen stellen in Jemen den Regelfall dar, Kinderehen sind verbreitet. Laut dem Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen (UNICEF) wurden 75 Prozent der Jemenitinnen vor ihrem 18. Geburtstag verheiratet, über 40 Prozent sogar vor ihrem 15. Geburtstag.

Die zayditischen Machthaber in Sanaa verfolgen religiöse Minderheiten, insbesondere Baha’i und Juden. Mit „INSAF for Rights and Development“ gibt es eine Nichtregierungsorganisation, die sich mit Nachdruck für die Interessen religiöser und ethnischer Minderheiten in Jemen einsetzt.

Gesellschaftlich ausgegrenzt wird die ethnische Gruppe der „Akhdam“ (Selbstbezeichnung „Muhamasheen“), Nachfahren von vor Jahrhunderten eingewanderten Äthiopiern. Zu den diskriminierten religiösen Minderheiten gehören ferner die Baha’i, aber auch die kleine Religionsgruppe der Ismailiten sowie die letzten in Jemen verbleibenden Juden und Christen (meist Ausländer).

In Jemen kommt es immer wieder zu terroristischen Anschlägen durch regionale Ableger der Terrornetzwerke Al‑Qaida und des sogenannten Islamischen Staates. Wiederholt wurde im Internet auch mit Entführungen nicht-muslimischer Ausländer in Jemen und auf der gesamten Arabischen Halbinsel gedroht.

Frage 1 + 2 + 3 + 4 + 5 + 6 + 7 Seite 3

1Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse über die aktuelle Lage der christlichen Minderheit im Jemen vor, und wenn ja, welche?

2In welchem Umfang sind nach Kenntnis der Bundesregierung Christen im Jemen von Gewalt, Vertreibung, Entführung oder gezielten Tötungen betroffen, insbesondere durch die Huthi-Rebellen, dschihadistische Gruppen (wie AQAP bzw. IS) sowie durch gesellschaftliche oder clanbasierte Akteure?

3Liegen Erkenntnisse oder Berichte der Bundesregierung gegebenenfalls zu Angriffen auf verbliebene Kirchengebäude, christliche Friedhöfe, karitative Einrichtungen oder im Jemen tätige ausländische und einheimische Geistliche vor?

4Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung gegebenenfalls über die Einschränkung der Religionsfreiheit und die Verfolgung von Christen in den von den Huthi-Rebellen kontrollierten Gebieten im Norden des Jemens, insbesondere im Kontext der vom Iran unterstützten Huthi-Ideologie?

5Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung gegebenenfalls über die Lage von Christen und die Durchsetzung von Scharia-Strafen (insbesondere bezüglich Apostasie) in den von der international anerkannten jemenitischen Regierung und dem Südlichen Übergangsrat kontrollierten Gebieten?

6Inwieweit liegen der Bundesregierung gegebenenfalls Hinweise auf Zwangsbekehrungen zum Islam (insbesondere von christlichen Frauen und Mädchen), Zwangsheiraten oder andere Formen religiöser Nötigung im Jemen vor?

7Welche internationalen Berichte (z. B. von UN-Gremien [UN = United Nations], USCIRF, Open Doors oder anderen Menschenrechtsorganisationen) zieht die Bundesregierung gegebenenfalls zur Bewertung der Lage religiöser Minderheiten im Jemen heran?

Antwort

Die Fragen 1 bis 7 werden zusammen beantwortet. Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen.

Frage 8 Seite 4

Hat sich die Bundesregierung zur Einstufung des Jemens auf Platz 3 des Weltverfolgungsindex 2026 von Open Doors eine Auffassung erarbeitet, und wenn ja, wie lautet diese?

Antwort

Der Bundesregierung ist der in der Vorbemerkung der Fragestellenden aufgeführte Weltverfolgungsindex 2026 der Nichtregierungsorganisation Open Doors bekannt. Einzelne Berichte kommentiert die Bundesregierung nicht.

Frage 9 Seite 4

Welche konkreten Maßnahmen ergreift die Bundesregierung im Rahmen ihrer diplomatischen Kontakte (sofern vorhanden, auch über Regionalpartner wie Saudi-Arabien oder den Oman) gegebenenfalls, um auf die Einhaltung der Religionsfreiheit im Jemen hinzuwirken?

Antwort

Die Bundesregierung setzt sich im Rahmen ihrer bilateralen Beziehungen zu Jemen sowie im europäischen und multilateralen Rahmen für die Achtung und den Schutz der universellen Menschenrechte, einschließlich der Religions- und Glaubensfreiheit, ein. Im politischen Dialog mit der jemenitischen Regierung werden Fragen der Menschenrechte regelmäßig thematisiert.

Frage 10 Seite 4

In welcher Form engagiert sich die Bundesregierung im Rahmen internationaler Organisationen (z. B. Vereinte Nationen [UN], EU) gegebenenfalls für den Schutz religiöser Minderheiten im Jemen, insbesondere im Rahmen der UN-Friedensbemühungen für das Land?

Antwort

Die Bundesregierung verfolgt die Lage von bedrängten Religionsgemeinschaften weltweit aufmerksam und führt dazu regelmäßig Gespräche im In- und Ausland, beispielsweise auf Ebene des Beauftragten der Bundesregierung für Religions- und Weltanschauungsfreiheit. Bei den VN sowie innerhalb der Europäischen Union (EU) unterstützt die Bundesregierung entsprechende Aktivitäten zum Schutz religiöser Minderheiten einschließlich der jeweiligen Arbeit der Sonderberichterstatterin der Vereinten Nationen für Religions- und Weltanschauungsfreiheit sowie der Sonderbeauftragten der Europäischen Union für Religions- und Weltanschauungsfreiheit. Darüber hinaus unterstützt die Bundesregierung die Bemühungen des VN‑Sondergesandten für den Jemen um eine friedliche, inklusive und von Jemen geleitete politische Transition.

Frage 11 Seite 4

Welche humanitären Hilfsmaßnahmen oder Programme der Entwicklungszusammenarbeit der Bundesregierung kommen derzeit der jemenitischen Bevölkerung zugute, und inwieweit wird dabei gegebenenfalls die extreme Schutzbedürftigkeit religiöser Minderheiten (wie Christen oder Bahai) berücksichtigt?

Antwort

Die humanitäre Hilfe der Bundesregierung richtet sich nach humanitären Grundsätzen und erfolgt grundsätzlich bedarfsorientiert sowie unabhängig von Religions- oder Konfessionszugehörigkeit der Begünstigten. Sie kommt daher grundsätzlich allen schutzbedürftigen Bevölkerungsgruppen zugute, einschließlich christlicher Minderheiten. Die Bundesregierung stellte 2025 49 Mio. Euro für die Entwicklungszusammenarbeit bereit und leistet im Jahr 2026 humanitäre Hilfe in Jemen in Höhe von 13,4 Mio. Euro.

Frage 12 Seite 5

Inwieweit berücksichtigt die Bundesregierung bei der Vergabe von Hilfsgeldern an im Jemen tätige Nichtregierungsorganisationen (NGOs) und UN-Organisationen gegebenenfalls das Risiko einer Diskriminierung von Christen bei der Verteilung von Lebensmitteln und medizinischer Hilfe, und liegen ihr hierzu Evaluierungen oder Berichte vor?

Antwort

Hilfsgelder der Bundesregierung werden mit klar definierten Förderbedingungen vergeben, in der humanitären Hilfe etwa die streng bedarfsorientierte Umsetzung entlang der humanitären Grundsätze. Eine Diskriminierung der Empfänger – etwa nach Religion – ist explizit ausgeschlossen. Es liegen keine Evaluierungen oder Berichte zu diesem Einzelaspekt vor.

Frage 13 Seite 5

Hat sich die Bundesregierung eine Auffassung über die rechtliche und physische Sicherheitslage von in Nachbarstaaten (wie Saudi-Arabien, Oman, Dschibuti oder Somalia) geflüchteten jemenitischen Christen erarbeitet, und wenn ja, wie lautet diese?

Antwort

Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.

Frage 14 Seite 5

Inwieweit unterstützt die Bundesregierung gegebenenfalls Programme zum Schutz von Flüchtlingen religiöser Minderheiten, die aus dem Jemen geflohen sind?

Antwort

Derartige Projektförderungen aus Bundesmitteln existieren nicht.

Frage 15 Seite 5

Welche Möglichkeiten sieht die Bundesregierung gegebenenfalls, die Erfassung und Dokumentation von Menschenrechtsverletzungen gegen religiöse Minderheiten im Jemen zu verbessern?

Antwort

Das Arbeitsumfeld für die Partnerorganisationen der Bundesregierung (zivilgesellschaftliche Akteure, staatliche Durchführungsorganisationen, VN) hat sich in Jemen seit Mitte 2024 deutlich verschlechtert. Nach Festnahme zahlreicher Mitarbeiter der VN durch die Huthi in den letzten Monaten haben inzwischen alle Organisationen der VN den Huthi-kontrollierten Norden verlassen, nur das Büro des Sondergesandten des Generalsekretärs der VN für den Jemen unterhält noch eine Vertretung in Sanaa mit einer kleinen Anzahl an Beschäftigten. Die Bundesregierung prüft gemeinsam mit Partnern und in Abstimmung mit den VN, wie der Zugang zur Dokumentation von Menschenrechtsverletzungen möglichst aufrechterhalten werden kann.

Frage 16 Seite 6

Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse über moderne Formen der Sklaverei, über Geiselnahmen oder erpresserische Menschenentführungen im Jemen vor, und inwieweit sind christliche Konvertiten oder afrikanische Migranten christlichen Glaubens gegebenenfalls hiervon betroffen (vgl. auch Berichte über Sklavenbefreiungen durch christliche Hilfsorganisationen in Konfliktregionen: https://csi-de.de/suedsudan-30-jahrecsi-einsatz-fuer-die-sklavenbefreiung/)?

Antwort

Die Bundesregierung hat Kenntnis des genannten Berichts. Darüber hinaus liegen der Bundesregierung keine eigenen Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.

Frage 17 + 17a Seite 6

17Verfügt die Bundesregierung über Erkenntnisse zur

17aAnzahl der Asylbewerber aus dem Jemen in der Bundesrepublik Deutschland seit 2017 (bitte gegebenenfalls nach Jahren aufschlüsseln, soweit verfügbar),

Antwort

Die Angaben können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden:

Tabelle auf Seite 6 · 10 Zeilen × 2 Spalten
JahrAsylanträge von Personen mit jemenitischer Staatsangehörigkeit
2017559
2018916
2019884
2020480
2021752
20221.055
20231.809
20241.037
2025379
Januar bis Juli 2026150
Frage 17b Seite 6

Religionszugehörigkeit der Asylbewerber aus dem Jemen seit 2017 (soweit erfasst oder geschätzt),

Antwort

Die erbetenen Informationen können der Tabelle in Anlage 1* entnommen werden.

AnlageAnlage 1

PDF-Seite 12 · im Originalformat beigefügt, nicht in Tabellen übernommen

Frage 17c Seite 6

Geschlechts- und Altersstruktur der Asylbewerber aus dem Jemen seit 2017 (bitte gegebenenfalls jeweils gemäß der Fragestellung aufschlüsseln),

Antwort

Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden:

Tabelle auf Seite 6, 7 · 16 Zeilen × 4 Spalten
Asylanträge von Personen mit jemenitischer Staats­ angehörigkeit im Jahr 2017Asylanträge Gesamtmännlichweiblich
bis unter 4 Jahre442123
von 4 bis unter 6 Jahre1679
von 6 bis unter 11 Jahre452619
von 11 bis unter 16 Jahre422517
von 16 bis unter 18 Jahre23176
von 18 bis unter 25 Jahre1219526
von 25 bis unter 30 Jahre805921
von 30 bis unter 35 Jahre715219
von 35 bis unter 40 Jahre543420
von 40 bis unter 45 Jahre25178
von 45 bis unter 50 Jahre20119
von 50 bis unter 55 Jahre835
von 55 bis unter 60 Jahre330
von 60 bis unter 65 Jahre000
65 Jahre und älter734
Summe559373186
Tabelle auf Seite 7 · 16 Zeilen × 4 Spalten
Asylanträge von Personen mit jemenitischer Staats­ angehörigkeit im Jahr 2018Asylanträge Gesamtmännlichweiblich
bis unter 4 Jahre854639
von 4 bis unter 6 Jahre321814
von 6 bis unter 11 Jahre684028
von 11 bis unter 16 Jahre703337
von 16 bis unter 18 Jahre38335
von 18 bis unter 25 Jahre16712047
von 25 bis unter 30 Jahre15511342
von 30 bis unter 35 Jahre1127537
von 35 bis unter 40 Jahre694227
von 40 bis unter 45 Jahre554015
von 45 bis unter 50 Jahre331815
von 50 bis unter 55 Jahre1165
von 55 bis unter 60 Jahre936
von 60 bis unter 65 Jahre321
65 Jahre und älter963
Summe916595321
Tabelle auf Seite 7, 8 · 16 Zeilen × 4 Spalten
Asylanträge von Personen mit jemenitischer Staats­ angehörigkeit im Jahr 2019Asylanträge Gesamtmännlichweiblich
bis unter 4 Jahre813249
von 4 bis unter 6 Jahre221210
von 6 bis unter 11 Jahre633132
von 11 bis unter 16 Jahre613130
von 16 bis unter 18 Jahre26197
von 18 bis unter 25 Jahre21217636
von 25 bis unter 30 Jahre1319932
von 30 bis unter 35 Jahre1007327
von 35 bis unter 40 Jahre875334
von 40 bis unter 45 Jahre513516
von 45 bis unter 50 Jahre21147
von 50 bis unter 55 Jahre1156
von 55 bis unter 60 Jahre963
von 60 bis unter 65 Jahre541
65 Jahre und älter422
Summe884592292
Tabelle auf Seite 8 · 16 Zeilen × 4 Spalten
Asylanträge von Personen mit jemenitischer Staats­ angehörigkeit im Jahr 2020Asylanträge Gesamtmännlichweiblich
bis unter 4 Jahre753441
von 4 bis unter 6 Jahre835
von 6 bis unter 11 Jahre21714
von 11 bis unter 16 Jahre21138
von 16 bis unter 18 Jahre15105
von 18 bis unter 25 Jahre816813
von 25 bis unter 30 Jahre857114
von 30 bis unter 35 Jahre756114
von 35 bis unter 40 Jahre493415
von 40 bis unter 45 Jahre221111
von 45 bis unter 50 Jahre1073
von 50 bis unter 55 Jahre752
von 55 bis unter 60 Jahre321
von 60 bis unter 65 Jahre404
65 Jahre und älter422
Summe480328152
Tabelle auf Seite 8 · 16 Zeilen × 4 Spalten
Asylanträge von Personen mit jemenitischer Staats­ angehörigkeit im Jahr 2021Asylanträge Gesamtmännlichweiblich
bis unter 4 Jahre642638
von 4 bis unter 6 Jahre1147
von 6 bis unter 11 Jahre16106
von 11 bis unter 16 Jahre1376
von 16 bis unter 18 Jahre734
von 18 bis unter 25 Jahre18416321
von 25 bis unter 30 Jahre18617511
von 30 bis unter 35 Jahre1471398
von 35 bis unter 40 Jahre715813
von 40 bis unter 45 Jahre29272
von 45 bis unter 50 Jahre1082
von 50 bis unter 55 Jahre523
von 55 bis unter 60 Jahre532
von 60 bis unter 65 Jahre220
65 Jahre und älter211
Summe752628124
Tabelle auf Seite 9 · 16 Zeilen × 4 Spalten
Asylanträge von Personen mit jemenitischer Staats­ angehörigkeit im Jahr 2022Asylanträge Gesamtmännlichweiblich
bis unter 4 Jahre582929
von 4 bis unter 6 Jahre826
von 6 bis unter 11 Jahre18117
von 11 bis unter 16 Jahre1798
von 16 bis unter 18 Jahre24177
von 18 bis unter 25 Jahre29928118
von 25 bis unter 30 Jahre29627917
von 30 bis unter 35 Jahre17415321
von 35 bis unter 40 Jahre81729
von 40 bis unter 45 Jahre44368
von 45 bis unter 50 Jahre16142
von 50 bis unter 55 Jahre835
von 55 bis unter 60 Jahre431
von 60 bis unter 65 Jahre303
65 Jahre und älter532
Summe1.055912143
Tabelle auf Seite 9 · 16 Zeilen × 4 Spalten
Asylanträge von Personen mit jemenitischer Staats­ angehörigkeit im Jahr 2023Asylanträge Gesamtmännlichweiblich
bis unter 4 Jahre482523
von 4 bis unter 6 Jahre871
von 6 bis unter 11 Jahre20137
von 11 bis unter 16 Jahre342212
von 16 bis unter 18 Jahre34286
von 18 bis unter 25 Jahre50047921
von 25 bis unter 30 Jahre55252527
von 30 bis unter 35 Jahre30027624
von 35 bis unter 40 Jahre16514718
von 40 bis unter 45 Jahre837013
von 45 bis unter 50 Jahre30255
von 50 bis unter 55 Jahre18153
von 55 bis unter 60 Jahre321
von 60 bis unter 65 Jahre862
65 Jahre und älter633
Summe1.8091.643166
Tabelle auf Seite 9, 10 · 16 Zeilen × 4 Spalten
Asylanträge von Personen mit jemenitischer Staats­ angehörigkeit im Jahr 2024Asylanträge Gesamtmännlichweiblich
bis unter 4 Jahre431825
von 4 bis unter 6 Jahre927
von 6 bis unter 11 Jahre16610
von 11 bis unter 16 Jahre24168
von 16 bis unter 18 Jahre34313
von 18 bis unter 25 Jahre30228022
von 25 bis unter 30 Jahre27725918
von 30 bis unter 35 Jahre18116318
von 35 bis unter 40 Jahre837310
von 40 bis unter 45 Jahre35278
von 45 bis unter 50 Jahre17134
von 50 bis unter 55 Jahre642
von 55 bis unter 60 Jahre220
von 60 bis unter 65 Jahre413
65 Jahre und älter422
Summe1.037897140
Tabelle auf Seite 10 · 16 Zeilen × 4 Spalten
Asylanträge von Personen mit jemenitischer Staats­ angehörigkeit im Jahr 2025Asylanträge Gesamtmännlichweiblich
bis unter 4 Jahre361422
von 4 bis unter 6 Jahre853
von 6 bis unter 11 Jahre1679
von 11 bis unter 16 Jahre15105
von 16 bis unter 18 Jahre15114
von 18 bis unter 25 Jahre1089612
von 25 bis unter 30 Jahre77698
von 30 bis unter 35 Jahre37316
von 35 bis unter 40 Jahre362412
von 40 bis unter 45 Jahre17143
von 45 bis unter 50 Jahre743
von 50 bis unter 55 Jahre220
von 55 bis unter 60 Jahre110
von 60 bis unter 65 Jahre101
65 Jahre und älter312
Summe37928990
Tabelle auf Seite 10 · 16 Zeilen × 4 Spalten
Asylanträge von Perso­ nen mit jemenitischer Staatsangehörigkeit im Zeitraum 01.01.–31.07.2026Asylanträge Gesamtmännlichweiblich
bis unter 4 Jahre1147
von 4 bis unter 6 Jahre211
von 6 bis unter 11 Jahre853
von 11 bis unter 16 Jahre422
von 16 bis unter 18 Jahre550
von 18 bis unter 25 Jahre32320
von 25 bis unter 30 Jahre40373
von 30 bis unter 35 Jahre18162
von 35 bis unter 40 Jahre1073
von 40 bis unter 45 Jahre1192
von 45 bis unter 50 Jahre440
von 50 bis unter 55 Jahre101
von 55 bis unter 60 Jahre101
von 60 bis unter 65 Jahre211
65 Jahre und älter101
Summe15012327
Frage 17d Seite 11

Rückführungsquote bzw. Abschiebungspraxis von Asylbewerbern aus dem Jemen seit 2017, aufgeschlüsselt nach Jahren und (sofern erfasst) Religionszugehörigkeit?

Antwort

Der Bundesregierung liegen keine Daten von Asylbewerbern und Asylbewerberinnen im Zusammenhang mit dem Vollzug einer Rückführung vor. Es wird darauf hingewiesen, dass ausländischen Staatsangehörigen zur Durchführung des Asylverfahrens der Aufenthalt im Bundesgebiet im Rahmen der in § 55 Absatz 1 AsylG genannten Voraussetzungen gestattet ist. Zuständig für aufenthaltsbeendende Maßnahmen sind die Länder.