Kenntnisstand der Bundesregierung zum Nihilistic Violent Extremism, militantem Akzelerationismus und rechtsextremer Onlineradikalisierung in Deutschland

Drucksache 21/8185Kleine Anfrage24.09.202624 FragenFraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNENInnere Sicherheit

Die Antwort 21/8776 vom 23.10.2026 ist im DIP verzeichnet, als PDF aber noch nicht abrufbar.

Vorbemerkung der Fragesteller

Laut Sicherheitsbehörden und wissenschaftlichen Fachstellen radikalisieren sich insbesondere junge Menschen zunehmend über transnationale Onlinenetzwerke, in denen menschenfeindliche Ideologien, extreme Gewalt und die Verherrlichung vergangener Attentate verbreitet werden (www.spiegel.de/netzwelt/ web/white-tiger-droht-aus-der-szene-eine-neue-terrorgefahr-a-2a91696d-9746- 40c1-8c30-a189f1fa7c01). Der Verfassungsschutzbericht 2025 beschreibt in diesem Zusammenhang eine sogenannte Attentäter-Fanszene, deren Anhängerinnen und Anhänger rechtsterroristische Attentate glorifizieren und dabei Einflüsse der Incel-Szene, des Satanismus sowie rechtsextremistischer Ideologien aufweisen. Zugleich verweist der Bericht auf nihilistisch-satanistische Onlinesubkulturen des sogenannten „Com“-Netzwerks, in denen unter anderem Propaganda der „Order of Nine Angles“ (O9A) verbreitet wird und erhebliche Überschneidungen mit rechtsextremistischen und militant-akzelerationistischen Milieus bestehen (Verfassungsschutzbericht 2025, S. 96 bis 98). Anfang August 2026 übernahm die Bundesanwaltschaft von der Generalstaatsanwaltschaft Koblenz die Ermittlungen gegen einen 19-Jährigen aus dem Raum Trier wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen sowie einer kriminellen Vereinigung aus dem Umfeld des sogenannten Com-Netzwerks, in der er jeweils als Rädelsführer agiert haben soll (www.tagesschau.de/investigativ/swr/ com-gruppen-bundesanwaltschaft-100.html). Das Center für Monitoring, Analyse und Strategie (CeMAS) beschreibt Nihilistic Violent Extremism (NVE) als ein Phänomen, das von nihilistischmisanthropischen Überzeugungen, internem Anerkennungsdruck und der Akzeptanz extremer Gewalt geprägt ist (https://cemas.io/publikationen/nihilistic-v iolent-extremism-in-deutschland/CeMAS%202026-05%20Gewalteskalation%2 0als%20System.pdf, S. 6). Zwar ist NVE nicht per se mit Rechtsextremismus gleichzusetzen, allerdings weisen insbesondere nihilistisch-akzelerationistische Strömungen erhebliche personelle, organisatorische und ideologische Überschneidungen mit rechtsterroristischen Netzwerken auf. Auch das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) beschreibt fließende Übergänge zwischen nihilistischen Gewaltmilieus, der Attentäter-Fanszene, militantem Akzelerationismus und rechtsextremistischen Onlinenetzwerken (Verfassungsschutzbericht 2025, S. 96 bis 98). CeMAS dokumentiert unter anderem eine mutmaßlich zusammenhängende Serie mehrerer Brandstiftungen und Sachbeschädigungen in Deutschland und Österreich im Frühjahr 2026. Darüber hinaus zeigt eine Netzwerkanalyse, dass zahlreiche Administratorinnen und Administratoren von NVE-Gruppen zugleich in das sogenannte Terrorgram-Netzwerk eingebunden waren (https://cem as.io/publikationen/nihilistic-violent-extremism-in-deutschland/CeMAS%2020 26-05%20Gewalteskalation%20als%20System.pdf, S. 15 bis 20, 26 bis 29). Recherchen des „Spiegel“ berichten zudem über Ermittlungen gegen mehrere mutmaßliche Mitglieder entsprechender Onlinenetzwerke in Deutschland sowie über Hinweise auf mögliche Rekrutierungsversuche junger Menschen durch mutmaßlich russische Akteure für terroristische beziehungsweise destabilisierende Gewalttaten (www.spiegel.de/netzwelt/web/white-tiger-droht-aus-der-sze ne-eine-neue-terrorgefahr-a-2a91696d-9746-40c1-8c30-a189f1fa7c01). Unter anderem scheinen die in den „Spiegel“-Recherchen benannten Akteure verschiedene Rekrutierungsstrategien zu verfolgen. Darunter fällt auch ein Darknet-Forum (https://cemas.io/blog/rekrutierungspipeline-online-forum-nve). Auch Europol warnt in dem jüngsten Trend-Report vor dieser Form der Instrumentalisierung (www.europol.europa.eu/publications-events/main-reports/tesa t-report). Am 24. Juli 2026 veröffentlichte Europol eine gemeinsame Aktion verschiedener Mitgliedstaaten, um gegen das sogenannte „Com“-Netzwerk vorzugehen. Dabei wurden 4 340 URLs ermittelt, die für das Netzwerk relevant waren und deren Löschung beantragt wurde. Laut Europol war Deutschland keiner der beteiligten Mitgliedstaaten (www.europol.europa.eu/media-press/ne wsroom/news/europol-led-action-against-nihilistic-violent-extremistnetworkcom). Der militante Akzelerationismus stellt seit Jahren ein relevantes Phänomen des Rechtsterrorismus dar. CeMAS identifizierte im April 2025 insgesamt 651 mutmaßlich deutsche Nutzerinnen und Nutzer innerhalb des Terrorgram- Netzwerks, darunter 83 besonders aktive „Heavy User“. Seit 2018 rechnet CeMAS in Deutschland mehrere Gruppierungen und zahlreiche Einzelpersonen dem militanten Akzelerationismus zu, darunter der Attentäter des rechtsterroristischen und antisemitischen Anschlags von Halle im Jahr 2019. Auch die im Jahr 2024 festgenommenen Mitglieder der rechtsterroristischen Gruppe „Sächsische Separatisten“ waren demnach Teil eines militant akzelerationistischen Netzwerkes und in Terrorgram-Netzwerken aktiv (https://assets.ctfassets.net/jx oi5zxh0flm/vcVzt5R9ZikSIUEhS5sRX/a65e5df1b4192897c1ae75732f588be3/ 2025-04-16_CeMAS-ReserachPaper-Deutsche-im-Terrorgram-Netzwerk.pdf , S. 4 f., 21). International haben unter anderem Großbritannien, die Vereinigten Staaten, Kanada und Australien die militant akzelerationistische Gruppe „Terrorgram Collective“ sowie weitere NVE-nahe Gruppierungen als terroristische Organisationen eingestuft. In Deutschland erfolgte eine vergleichbare Einordnung bislang nicht (https://assets.ctfassets.net/jxoi5zxh0flm/vcVzt5R9ZikSIUEhS5sRX/a65e 5df1b4192897c1ae75732f588be3/2025-04-16_CeMAS-ReserachPaper-Deutsc he-im-Terrorgram-Netzwerk.pdf, S. 21).

Frage 1

Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung zu Ausmaß, Entwicklung und Gefährdungspotenzial des Nihilistic Violent Extremism (NVE) in Deutschland, insbesondere im Hinblick auf dessen Überschneidungen mit rechtsextremistischen und rechtsterroristischen Strukturen? a) In welchen Bundesbehörden wird das Phänomen NVE in welcher Struktur bearbeitet? b) Verfügen Bundeskriminalamt oder Bundesamt für Verfassungsschutz über eigene Erfassungs- oder Auswertungskategorien für NVE? c) Wenn nein, warum nicht, und wenn ja, welche? d) Gibt es eine gemeinsame Arbeitsdefinition zum Phänomen NVE in den Bundessicherheitsbehörden, oder arbeiten die Behörden mit verschiedenen Definitionen? e) Wenn ja, welche Definitionen werden angewendet, und wenn es keine Definition bzw. Definitionen gibt, warum nicht? f) Wie und auf welcher Basis erfolgen der Austausch und die Abstimmung mit den Landessicherheitsbehörden zum Phänomen des NVE?

Frage 2

Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über die Radikalisierung des mutmaßlichen Täters des Messerangriffs auf zwei 13-jährige Schülerinnen in Schongau am 8. Juli 2026 (www.tagesschau.de/inland/messeran griff-schongau-gymnasium-extremismus-verdacht-100.html) sowie dessen mögliche Einbindung in nihilistisch-gewaltorientierte oder rechtsextreme Onlinenetzwerke vor? a) Hat das Bundesamt für Verfassungsschutz das Manifest des mutmaßlichen Täters im Hinblick auf ideologische Bezüge zu rechtsterroristischen beziehungsweise nihilistischen Attentätermanifesten bewertet, und wenn ja, mit welchem Ergebnis? b) Waren Bundessicherheitsbehörden vor der Tat mit dem mutmaßlichen Täter befasst, und welche Informationen lagen bei Bundessicherheitsbehörden über den Täter vor bzw. waren dort in Systemen gespeichert? c) Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung daraus für die Gefährdungsbewertung minderjähriger Täter innerhalb entsprechender Online-Subkulturen?

Frage 3

Welche Rolle misst die Bundesregierung antisemitischen Verschwörungsnarrativen als ideologischem Bindeglied in Teilen des Nihilistic Violent Extremism, der Attentäter-Fanszene, des militanten Akzelerationismus und weiterer rechtsextremistischer Onlinenetzwerke bei?

Frage 4

Wie viele Ermittlungsverfahren mit Bezug zu NVE-nahen Gruppierungen (insbesondere 764, M.K.Y. und No Lives Matter) sind der Bundesregierung seit 2020 bekannt (bitte nach Jahr, Bundesland, Altersgruppen der Beschuldigten (unter 14 Jahre, 14 bis 17 Jahre, 18 bis 25 Jahre, über 25 Jahre) aufschlüsseln)?

Frage 5

Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung zu Struktur, Größe und Aktivitäten der Gruppierungen 764, M.K.Y. und No Lives Matter in Deutschland vor (bitte nach Mitgliederzahl, regionalen Schwerpunkten, Art und Anzahl zugerechneter Straftaten aufschlüsseln)?

Frage 6

Sind der Bundesregierung die von CeMAS dokumentierten (https://cemas. io/publikationen/nihilistic-violent-extremism-in-deutschland/CeMAS%20 2026-05%20Gewalteskalation%20als%20System.pdf, S. 15 bis 20) mutmaßlich zusammenhängenden Brandstiftungen und Sachbeschädigungen in Deutschland und Österreich im Frühjahr 2026 bekannt? a) Wurden in diesem Zusammenhang Ermittlungsverfahren eingeleitet, und wenn ja, zu welchen Fällen, und wann? b) Wie viele Tatverdächtige wurden identifiziert beziehungsweise festgenommen? c) Welche Erkenntnisse liegen zu möglichen Bezügen der Tatverdächtigen zum NVE-Bereich oder zum Terrorgram-Netzwerk vor?

Frage 7

Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung zur aktuellen Zahl mutmaßlich deutscher Nutzerinnen und Nutzer innerhalb des Terrorgram- Netzwerks sowie besonders aktiver Gefährderinnen und Gefährder („Heavy User“)? a) Wie hat sich die Zahl der Nutzerinnen und Nutzer seit 2020 entwickelt? b) Welche Gefährdungsbewertung nimmt die Bundesregierung hinsichtlich dieser besonders aktiven Nutzerinnen und Nutzer vor?

Frage 8

Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über personelle, organisatorische und ideologische Überschneidungen zwischen dem Nihilistic Violent Extremism (NVE), dem Terrorgram-Netzwerk, der Attentäter- Fanszene, der „Order of Nine Angles“ (O9A) sowie weiteren rechtsterroristischen Strukturen vor? a) Welche Erkenntnisse liegen insbesondere über gemeinsame Administratorinnen und Administratoren, Multiplikatorinnen und Multiplikatoren sowie Überschneidungen der Kommunikations- und Vernetzungsstrukturen vor? b) Welche Bedeutung misst die Bundesregierung dem sogenannten nihilistischen Akzelerationismus als ideologischer Schnittmenge zwischen den genannten Phänomenbereichen bei?

Frage 9

Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung zur Verbreitung und zum Einfluss der sogenannten „Attentäter-Fanszene“ in Deutschland? a) Welche Entwicklung hinsichtlich Größe, Gewaltpotenzial und Gefährdungslage hat das Bundesamt für Verfassungsschutz seit der erstmaligen Aufnahme der Attentäter-Fanszene in den Verfassungsschutzbericht festgestellt? b) Wie viele der Bundesregierung bekannte Ermittlungsverfahren seit 2020 stehen im Zusammenhang mit einer Radikalisierung innerhalb der Attentäter-Fanszene (bitte nach Jahr und Bundesland aufschlüsseln)?

Frage 10

Welche Rolle spielt die Verherrlichung früherer Attentäter nach Einschätzung der Bundesregierung für die Radikalisierung hin zu rechtsterroristischen oder sonstigen schweren Gewalttaten?

Frage 11

Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung zur Rolle von Telegram, Discord, TikTok, Roblox, Imageboards sowie weiteren Gaming- oder Kommunikationsplattformen als Einstiegs-, Vernetzungs- und Radikalisierungsplattformen für Inhalte des NVE, des militanten Akzelerationismus sowie der Attentäter-Fanszene? a) Wie viele Löschersuchen oder Auskunftsersuchen hat das Bundeskriminalamt seit 2022 gegenüber Telegram gestellt (bitte nach Jahren aufschlüsseln)? b) Bestehen vergleichbare institutionalisierte Kooperations- oder Meldestrukturen mit Discord, Roblox oder weiteren relevanten Plattformen? c) Wenn nein, warum nicht?

Frage 12

Hat die Bundesregierung eine Einstufung des Terrorgram Collective sowie weiterer NVE-naher Gruppierungen wie 764 oder M.K.Y. als terroristische Vereinigungen beziehungsweise Organisationen – vergleichbar mit Großbritannien, den Vereinigten Staaten, Kanada und Australien – geprüft, und mit welchem Ergebnis? a) Wenn die Bundesregierung die Gruppierungen nicht als terroristische Vereinigungen einstuft, welche tatsächlichen oder rechtlichen Gründe sprechen derzeit dagegen? b) Prüft die Bundesregierung vereinsrechtliche Maßnahmen oder sonstige organisationsbezogene Verbotsinstrumente gegen entsprechende Strukturen mit Aktivitäten in Deutschland? c) Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung zu den Gründen vor, weshalb mehrere Partnerstaaten entsprechende Gruppierungen bereits als terroristische Organisationen eingestuft haben? d) In welchem Umfang beteiligen sich deutsche Sicherheitsbehörden am Europol-Projekt „Project Compass“, und wie viele der dort bearbeiteten Sachverhalte weisen einen Deutschlandbezug auf?

Frage 13

Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über Versuche ausländischer, mutmaßlich staatlich gesteuerter Akteure vor, Mitglieder NVEnaher oder militant-akzelerationistischer Onlinenetzwerke für Destabilisierungszwecke oder terroristische Gewalttaten zu rekrutieren oder zu instrumentalisieren? a) Sind der Bundesregierung Erkenntnisse bekannt, die den durch den ukrainischen Inlandsgeheimdienst SBU veröffentlichten Fällen aus dem April 2026 (https://kyivindependent.com/teen-recruited-by-russi a-caught-while-preparing-terror-attack-in-ukraine-sbu-says/) vergleichbar sind? b) Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über mögliche Rekrutierungsversuche gegenüber Personen in Deutschland vor? c) Welche Akteure hat die Bundesregierung im Verdacht, wenn es um die Instrumentalisierung und Rekrutierung im NVE geht? d) Welche Einschätzung hat die Bundesregierung zur Aktivität staatlicher, rechtsextremer und islamistischer Akteure in diesem Bereich? e) Welche Kommunikationskanäle sind der Bundesregierung bekannt, über die Akteure Kontakt zu potenziellen Rekruten aufnehmen, um diese zu instrumentalisieren oder zu rekrutieren? f) Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung hieraus für ihre Gefährdungsbewertung hybrider Bedrohungen?

Frage 14

Welche Maßnahmen verfolgen Bundeskriminalamt, Bundesamt für Verfassungsschutz und die Bundesregierung insgesamt und in Zusammenarbeit mit den Bundesländern, um Radikalisierungsprozesse Minderjähriger innerhalb rechtsextremistischer beziehungsweise NVE-bezogener Onlinenetzwerke frühzeitig zu erkennen und zu unterbrechen? a) Welche Rolle spielen hierbei Schulen, Jugendhilfe sowie Kinder- und Jugendpsychiatrie? b) Welche spezifischen Fortbildungs- oder Sensibilisierungsmaßnahmen bestehen für Lehrkräfte, Jugendämter sowie Strafverfolgungsbehörden?

Frage 15

Welche Bedeutung misst die Bundesregierung Angeboten der Kinder- und Jugendhilfe sowie der Jugendsozialarbeit bei der Prävention digitaler Radikalisierung im Bereich des Nihilistic Violent Extremism bei? a) Welche Auswirkungen erwartet die Bundesregierung vor diesem Hintergrund von den angekündigten Einsparungen im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe ab 2028? b) Beabsichtigt die Bundesregierung, Präventionsangebote gegen digitale Radikalisierung von Einsparungen auszunehmen?

Frage 16

Welche Erkenntnisse und Bewertungen hat die Bundesregierung zu Presseberichten über den Fall des Hamburger Tatverdächtigen S. J. („White Tiger“) sowie dessen Bedeutung für die Entwicklung des Nihilistic Violent Extremism in Deutschland (www.spiegel.de/netzwelt/web/white-tige r-droht-aus-der-szene-eine-neue-terrorgefahr-a-2a91696d-9746-40c1-8c3 0-a189f1fa7c01)? a) Wie lange lagen deutschen Sicherheitsbehörden vor der Festnahme Erkenntnisse über dessen Aktivitäten vor? b) Welche Schlussfolgerungen wurden aus dem Fall für die Früherkennung vergleichbarer Radikalisierungsverläufe gezogen?

Frage 17

Trifft es zu, dass Deutschland an der von Europol am 24. Juli 2026 veröffentlichten Aktion gegen das „Com“-Netzwerk nicht beteiligt war, und wenn ja, warum nicht? a) Gibt es einen regelmäßigen Austausch mit internationalen Behörden zum NVE? b) Wie viele Hinweise sind über das Project Compass an deutsche Ermittlungsbehörden herangetragen worden, und wie viele Hinweise haben deutsche Ermittlungsbehörden an internationale Partner weitergeben können?

Frage 18

Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung zu personellen oder ideologischen Kontinuitäten zwischen etablierten (mutmaßlich) rechtsterroristischen Strukturen des militanten Akzelerationismus – insbesondere „Atomwaffen Division Deutschland“, „Feuerkrieg Division“, „Sonderkommando 1418“ sowie den „Sächsischen Separatisten“– und neueren NVE- beziehungsweise nihilistisch-akzelerationistischen Gruppierungen vor?

Frage 19

Wie hat sich nach Erkenntnissen der Bundesregierung die Altersstruktur von Beschuldigten im Bereich des militanten Akzelerationismus sowie des Nihilistic Violent Extremism seit 2020 entwickelt (bitte nach Altersgruppen (unter 14 Jahre, 14 bis 17 Jahre, 18 bis 25 Jahre, über 25 Jahre) und Bundesländern aufschlüsseln)?

Frage 20

Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung zur Zahl weiblicher Täterinnen im Bereich des Nihilistic Violent Extremism (NVE) vor? a) Welche geschlechtsspezifischen Unterschiede bestehen nach Erkenntnissen der Bundesregierung hinsichtlich der Radikalisierungsverläufe und Tatbegehung von Frauen im NVE-Kontext? b) Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung zu den Motiven und Rollen weiblicher Täterinnen im NVE-Kontext vor?

Frage 21

Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung zum Besitz von Waffen und Sprengstoff sowie zu waffen- und sprengstoffrechtlichen Erlaubnissen bei Personen vor, die dem Nihilistic Violent Extremism (NVE) zugerechnet werden? a) Wie viele dieser Personen verfügen über eine waffenrechtliche bzw. sprengstoffrechtliche Erlaubnis (bitte jeweils nach Art der Erlaubnis aufschlüsseln)? b) Wie viele dieser Personen besitzen Waffen? c) Wie viele dieser Personen besitzen Sprengstoff?

Frage 22

Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung zum Besitz von Waffen und Sprengstoff sowie zu waffen- und sprengstoffrechtlichen Erlaubnissen bei Personen vor, die dem militanten Akzelerationismus zugerechnet werden? a) Wie viele dieser Personen verfügen über eine waffenrechtliche bzw. sprengstoffrechtliche Erlaubnis (bitte jeweils nach Art der Erlaubnis aufschlüsseln)? b) Wie viele dieser Personen besitzen Waffen? c) Wie viele dieser Personen besitzen Sprengstoff?

Frage 23

Plant die Bundesregierung angesichts der Onlineradikalisierung junger Menschen, der dokumentierten Überschneidungen mit rechtsextremistischen und rechtsterroristischen Netzwerken sowie der zunehmenden internationalen Vernetzung eine ressortübergreifende Gesamtstrategie zur Bekämpfung des Nihilistic Violent Extremism? a) Wenn ja, bis wann soll diese vorliegen? b) Wenn nein, warum nicht? c) Hält die Bundesregierung die bestehenden Maßnahmen für ausreichend?

Frage 24

Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung zum Ermittlungsverfahren der Bundesanwaltschaft gegen den 19-Jährigen aus dem Raum Trier vor, das diese Anfang August 2026 von der Generalstaatsanwaltschaft Koblenz übernommen hat? a) Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus diesem Verfahren für ihre Einschätzung von Struktur, Gefährlichkeit und internationaler Vernetzung der sogenannten Com-Szene? b) Inwiefern bestätigt oder verändert dieses Verfahren aus Sicht der Bundesregierung die bisherige Einschätzung von Überschneidungen zwischen „Com“-Netzwerken, Nihilistic Violent Extremism und rechtsextremistischen beziehungsweise rechtsterroristischen Milieus? c) Welche Erkenntnisse liegen zu den dem Verfahren zugrunde liegenden internationalen Bezügen vor, insbesondere zu mutmaßlich angestifteten Straftaten in Russland und den USA? d) Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung zur internationalen Zusammenarbeit der Ermittlungsbehörden in diesem konkreten Verfahren vor?