Vorbemerkung der Fragesteller
Vorbemerkung der Fragesteller
Mit dem beschlossenen GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz wurde der § 137m des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) gestrichen. Damit hat sich die Bundesregierung folglich zumindest vorerst von einer gesetzlich verbindlichen Einführung von flächendeckenden ärztlichen Personalbemessungsinstrumenten verabschiedet. Statt eine politische Mitverantwortung des Bundes für eine bedarfsgerechte Personalausstattung zu betonen, wird auf die Eigenverantwortung und Organisationshoheit der Krankenhäuser verwiesen. Aus Sicht der Fragestellenden kann dies insbesondere vor dem Hintergrund der Einsparungen durch das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz zu einer massiven Personalreduktion in den Krankenhäusern beitragen, wie auch eine Prognose des Instituts für Healthcare Business (hcb) zeigt (www.dkgev.de/file admin/Mediapool/1_DKG/1.7_Presse/1.7.1_Pressemitteilungen/2026/2026-0 4-29_PM_DKG_zur_Kabinettsbeschluss_Anlage_1_Berechnung_hcb.pdf).
Mit dem Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG) wurden wichtige Schritte in Richtung einer modernen und bedarfsgerechten Krankenhausversorgung gemacht, die auf Leistungsgruppen und einheitlichen Qualitätskriterien basiert. Damit wurde das Ziel verfolgt, die Qualität der stationären Versorgung langfristig zu sichern und die Krankenhauslandschaft stärker an den medizinischen Erfordernissen und den Versorgungsbedarfen der Menschen auszurichten. Die Erfüllung dieser Anforderungen setzt voraus, dass Krankenhäuser dauerhaft über eine ausreichende personelle Ausstattung verfügen.
Ursprünglich wurde das Bundesministerium für Gesundheit durch den nun entfallenen § 137m SGB V dazu verpflichtet, ein Konzept zur Ermittlung einer bedarfsgerechten ärztlichen Personalausstattung in Krankenhäusern zu erproben. Die Bundesregierung hat in ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/6533 zum „Ärztlichen Personalbemessungsinstrument der Bundesärztekammer (ÄPS-BÄK)“ erklärt, dass das erprobte Instrument in seiner derzeitigen Form nicht für eine verpflichtende und bundesweite Einführung geeignet sei. Unklar bleibt aus Sicht der Fragestellenden gerade vor dem Hintergrund des eingangs erwähnten GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes, ob die Bundesregierung noch irgendein Interesse an der (Weiter-)Entwicklung eines Instruments zur Bemessung einer bedarfsgerechten ärztlichen Personalausstattung hat, auch wenn es gegebenenfalls keinen verpflichtenden, sondern nur empfehlenden Charakter haben sollte. Unklar bleibt auch, anhand welcher wissenschaftlich begründbaren und bundesweit vergleichbaren Kriterien die Bundesregierung die Frage einer bedarfsgerechten ärztlichen Personalausstattung in den Krankenhäusern beurteilen will.
Die Frage der ärztlichen Personalausstattung gewinnt durch die Umsetzung der Krankenhausreform weiter an Bedeutung. Die Zuordnung von Leistungsgruppen, die Einhaltung von Qualitätsanforderungen sowie die transparente Information von Patientinnen und Patienten, etwa durch den Bundes-Klinik-Atlas, setzen belastbare Erkenntnisse über die erforderliche und tatsächliche personelle Ausstattung der Krankenhäuser voraus.
Wissenschaftliche Untersuchungen weisen seit Jahren auf einen Zusammenhang zwischen der personellen Ausstattung von Krankenhäusern im Bereich von Pflege und Ärzteschaft und der Qualität der stationären Versorgung hin. So zeigen Studien Zusammenhänge zwischen der Personalausstattung und relevanten Aspekten wie Mortalität, Komplikationsraten, der Dauer stationärer Aufenthalte sowie der Patientensicherheit (https://pmc.ncbi.nlm.nih.gov/articl es/PMC7910697/).
1Wie viele Ärztinnen und Ärzte (bitte jeweils als Vollzeitäquivalente und als Personen angeben) arbeiten nach Kenntnis der Bundesregierung (bitte jeweils mit Angabe der Datenquelle und der zugehörigen gesetzlichen Erhebungsgrundlage) derzeit in deutschen Krankenhäusern insgesamt sowie differenziert nach Fachärztinnen und Fachärzten bzw. Nichtfachärztinnen und Nichtfachärzten, nach Fachgebieten, Geschlecht, Altersgruppen, Bundesländern und nach Krankenhausträgern (kommunal, frei gemeinnützig, privat)?
2Wie hat sich die Zahl der ärztlichen Vollzeitäquivalente in deutschen Krankenhäusern in den vergangenen zehn Jahren entwickelt (bitte insgesamt und nach Fachgebieten und Bundesländern sowie nach Fachärztinnen und Fachärzten angeben), und welche wesentlichen Ursachen sieht die Bundesregierung für diese Entwicklung?
3Wie hat sich der Anteil ärztlicher Teilzeitstellen in deutschen Krankenhäusern in den vergangenen zehn Jahren entwickelt (bitte insgesamt und nach Fachgebieten und Bundesländern sowie nach Fachärztinnen und Fachärzten angeben), und welche wesentlichen Ursachen sieht die Bundesregierung für diese Entwicklung?
4Wie hat sich die Altersstruktur der Ärztinnen und Ärzte in den deutschen Krankenhäusern in den letzten zehn Jahren entwickelt (bitte insgesamt und getrennt nach Geschlechtern, Fachgebieten und Bundesländern darstellen)?
Die Fragen 1 bis 4 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet.
Daten zur ärztlichen Personalausstattung an deutschen Krankenhäusern werden durch das Statistische Bundesamt erfasst. Erhebungsgrundlage ist die Krankenhausstatistik-Verordnung vom 10. April 1990 (BGBl. I S. 730), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. Juli 2017 (BGBl. I S. 2300) geändert worden ist.
Demnach arbeiteten im Jahr 2024 insgesamt 217.724 hauptamtliche Ärztinnen und Ärzte an deutschen Krankenhäusern. 71.383 hauptamtliche Ärztinnen und Ärzte waren dabei teilzeitbeschäftigt. Die Anzahl der Vollkräfte im Jahresdurchschnitt mit direktem Beschäftigungsverhältnis wird für das Jahr 2024 mit 180.418 angegeben und liegt damit um rund 15.000 Vollkräfte höher als noch im Jahr 2018 mit 164.636. Ein 10‑Jahres-Vergleich ist nach Darlegung des Statistischen Bundesamtes nicht möglich, da die Daten erst durch die Krankenhausstatistikreform ab dem Jahr 2018 in der gewünschten Gliederung zur Verfügung stehen. Zu den Ursachen für den Personalaufbau und Entwicklungen in der Teilzeitbeschäftigung liegen der Bundesregierung keine systematischen Erkenntnisse vor.
Weitere angefragte Daten, die vom Statistischen Bundesamt in der zur Verfügung stehenden Bearbeitungszeit zur Verfügung gestellt und aufbereitet werden konnten, sind den Tabellen 1 bis 4 in den Anlagen 1 bis 4 zu entnehmen*.
PDF-Seiten 9–39 (31 Seiten) · im Originalformat beigefügt, nicht in Tabellen übernommen
PDF-Seiten 99–120 (22 Seiten) · im Originalformat beigefügt, nicht in Tabellen übernommen
Welche Entwicklung der Zahl der im Krankenhaus tätigen Ärztinnen und Ärzte beziehungsweise ärztlichen Vollzeitäquivalente erwartet die Bundesregierung bis zum Jahr 2035 insgesamt sowie differenziert nach Fachgebieten, Bundesländern und Krankenhausträgern?
Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat im November 2024 das Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB) gemeinsam mit der Gesellschaft für wirtschaftliche Strukturforschung (GWS) und dem Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) beauftragt, ein Fachkräftemonitoring für das BMG zu pilotieren. Ziel ist es, ein Modell zu entwickeln, mit dessen Hilfe das aktuelle und künftige Angebot sowie der jeweilige Bedarf an Fachkräften in den einzelnen Versorgungsbereichen im Gesundheitswesen detailliert dargestellt und für die Zukunft prognostiziert werden kann. Aus der ersten Basisprojektion dieses Pilotvorhabens, lassen sich folgende vorläufigen Prognosen für die Ärzteschaft ableiten:
Im stationären Bereich, das heißt in Krankenhäusern und in stationären Rehabilitationseinrichtungen, soll die Zahl der erwerbstätigen Ärztinnen und Ärzte auf 229.000 im Jahr 2030 und 231.000 im Jahr 2035 ansteigen. In Vollzeitäquivalenten (VZÄ) würde dies etwa 190.000 im Jahr 2030 und knapp 192.000 im Jahr 2035 entsprechen.
Die stärksten relativen Zuwächse zwischen 2023 und 2035 werden bei den Fachärztinnen und Fachärzten für Augenheilkunde (plus rund 6 Prozent; rund 100 Erwerbstätige mehr), für Urologie (plus rund 6 Prozent; rund 200 Erwerbstätige mehr) und für Innere Medizin (plus rund 6 Prozent; rund 1.700 Erwerbstätige mehr) erwartet. Den größten absoluten Zuwachs soll es bei den Ärztinnen und Ärzten ohne Facharztrichtung – überwiegend Assistenzärztinnen und Assistenzärzten – geben. Von rund 99.000 wird ein Anstieg auf etwa 102.000 Erwerbstätige (plus rund 3.300 Erwerbstätige; rund 3 Prozent mehr) erwartet. Bei den Fachärztinnen und Fachärzten für Innere Medizin soll die Zahl von knapp 28.000 auf rund 30.000 (plus rund 1.700 Erwerbstätige; rund 6 Prozent mehr) steigen.
Die stärkste Abnahme ist hingegen bei den Fachärztinnen und Fachärzten für Kinder- und Jugendmedizin zu erwarten: Ihre Erwerbstätigenzahl sinkt von etwa 6.900 Erwerbstätigen im Jahr 2023 auf rund 6.800 Erwerbstätige im Jahr 2035 (minus rund 2 Prozent; rund 100 Erwerbstätige weniger). Details zur zugrunde gelegten Datenbasis und Methodik können dem ersten Basisprojektionsbericht entnommen werden, abrufbar unter lit.bibb.de/vufind/Record/DS-78 5116.
In Bezug auf eine Differenzierung nach Bundesländern beziehungsweise Krankenhausträgern liegen keine Erkenntnisse vor.
6Welche Fachgebiete beziehungsweise Leistungsbereiche weisen nach Kenntnis der Bundesregierung derzeit die größten personellen Engpässe auf, und welche Schlussfolgerungen zieht sie daraus?
7Wie sieht die Bundesregierung den zukünftigen Personalbedarf im Bereich der Krankenhausärztinnen und Krankenhausärzte (bitte insgesamt und getrennt nach Fachgebieten angeben), und welche Auswirkungen erwartet die Bundesregierung aufgrund des demografischen Wandels sowie der Altersstruktur der Krankenhausärztinnen und Krankenhausärzte auf die Deckung dieses Bedarfs?
Die Fragen 6 und 7 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet.
Es liegen keine Erkenntnisse vor, bei welchen ärztlichen Leistungsbereichen im Krankenhaus die größten personellen Engpässe zu erwarten sind. Allerdings wird mit dem insgesamt höheren Behandlungsbedarf einer alternden Gesellschaft auch die Nachfrage nach Gesundheitspersonal insgesamt und nach ärztlichem Personal im Krankenhaus weiter steigen. Das BMG hat bereits ein Bündel von Maßnahmen auf den Weg gebracht hat, um Fachkräfte zu halten und neue Fachkräfte aus dem In- und Ausland für das Gesundheitssystem zu gewinnen. Dieser Weg wird weiter fortgesetzt. Um die Gesundheit des Gesundheitspersonals zu fördern, sieht der Koalitionsvertrag zudem vor, die Arbeitsbedingungen für die Beschäftigten im Gesundheitswesen zu verbessern.
8Welche Daten zur ärztlichen Personalausstattung werden derzeit durch das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) (vgl. § 135d, § 137m SGB V) und das Statistische Bundesamt bzw. die Landesämter für Statistik (vgl. Krankenhausstatistik-Verordnung (KHStatV)) oder andere Einrichtungen erhoben beziehungsweise verarbeitet, welche dieser Daten liegen der Bundesregierung vor, und welche Daten erhält die Bundesregierung ergänzend von den Ländern?
9Hält die Bundesregierung die Datenlage im Hinblick auf die ärztliche Personalausstattung deutscher Krankenhäuser derzeit für ausreichend, und wenn nein, welche Defizite sieht die Bundesregierung?
10Plant die Bundesregierung, die Datenerhebung zur ärztlichen Personalausstattung künftig auszuweiten oder zusätzliche Daten zu erheben, um Aussagen über die tatsächliche ärztliche Besetzung und das Verhältnis zwischen Ist-Besetzung und dem ärztlichen Personalbedarf treffen zu können, und wenn ja, welche?
Die Fragen 8 bis 10 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet.
Der Inhalt und Umfang von zu meldenden Daten zur ärztlichen Personalausstattung im Krankenhaus an das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus ergibt sich aus § 21 Absatz 1 und 2 Nummer 1 Buchstabe f Krankenhausentgeltgesetz und aus § 3 Nummer 11 und 13 Krankenhausstatistikverordnung an die statistischen Landesämter bzw. das Statistische Bundesamt. Daten zur ärztlichen Personalausstattung werden nicht durch die Bundesregierung selbst erhoben und liegen daher auch nicht regelhaft vor, sondern bedürfen der gesonderten Abfrage bei der datenhaltenden Stelle. Zur Optimierung der Datenlage hat die Bundesregierung in jüngerer Vergangenheit entsprechende gesetzliche Anpassungen vorgenommen. Darüber hinausgehende Anpassungsnotwendigkeiten werden nicht gesehen.
Welche Bedeutung misst die Bundesregierung einer bedarfsgerechten ärztlichen Personalausstattung bei der Vergabe von Leistungsgruppen im Rahmen der Krankenhausreform bei?
Aus Sicht der Bundesregierung ist die fachärztliche Personalausstattung bei der Zuweisung von Leistungsgruppen als ein wesentliches Qualitätskriterium zu berücksichtigen. Die Bewertung soll dabei auf einheitlichen und aufwandsarm erhebbaren Daten erfolgen. Mit den in § 135e Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) und in der zugehörigen Anlage festgelegten fallzahlunabhängigen Mindestvorgaben wurde eine geeignete Grundlage für die Prüfung durch den Medizinischen Dienst und die Berücksichtigung durch die Länder geschaffen.
Wie sieht die Bundesregierung die Auswirkungen der Leistungsgruppenplanung und der Ambulantisierung (Hybrid-DRG (Diagnosis Related Groups)) auf die ärztliche Weiterbildung und damit auf den ärztlichen Nachwuchs, und mit welchen Maßnahmen will die Bundesregierung eventuell negativen Effekten entgegenwirken?
Grundsätzlich ist die Sicherstellung der ärztlichen Weiterbildung Aufgabe der Länder. Zur Erfüllung dieser Aufgabe haben die Landesärztekammern Regelungen in den jeweiligen Heilberufe- und Kammergesetzen sowie Weiterbildungsordnungen getroffen.
13Warum werden Informationen zur personellen Ausstattung im Verhältnis zum Leistungsumfang bei Ärztinnen und Ärzten in den Krankenhäusern trotz der Erhebung gemäß § 135d Absatz 3 SGB V nicht im Bundes-Klinik-Atlas veröffentlicht, und plant die Bundesregierung hierzu Änderungen?
14Hält die Bundesregierung die Informationen im Bundes-Klinik-Atlas zu den einzelnen Krankenhäusern und ihren Fachabteilungen für die Bevölkerung bereits für ausreichend, und wenn nein, welche zusätzlichen Informationen hält die Bundesregierung im Bundes-Klinik-Atlas für erforderlich?
15Welche Informationen hält die Bundesregierung insbesondere für erforderlich, damit sich Patientinnen und Patienten ein klares Bild über die vorhandenen ärztlichen und sonstigen personellen Voraussetzungen für eine qualitativ hochwertige Versorgung in den Krankenhäusern und ihren einzelnen Abteilungen verschaffen können?
Die Fragen 13 bis 15 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet.
Mit dem Bundes-Klinik-Atlas bzw. dem Transparenzverzeichnis nach § 135d Absatz 1 SGB V wird das Ziel verfolgt, allgemeinverständliche Informationen und Bewertungen zum stationären Versorgungsangebot einzelner Krankenhäuser bereitzustellen und insbesondere auch einen Vergleich zum Bundesdurchschnitt zu ermöglichen. Die Aufgabe der Veröffentlichung und Weiterentwicklung des Bundes-Klinik-Atlas wurde mit dem Krankenhausreformanpassungsgesetz dem Gemeinsamen Bundesauschuss (G‑BA) übertragen, der vom Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen (IQTIG) unterstützt wird.
Aus Sicht der Bundesregierung bieten die Informationen nach § 136d Absatz 3 Satz 1 SGB V bereits eine gute Ausgangsbasis für den Bundes-Klinik-Atlas. Derzeit sind allerdings noch nicht alle der vorgesehenen Informationen enthalten, da sie noch nicht verfügbar sind oder noch geeignete Verfahren zur Aufbereitung und Darstellung entwickelt werden müssen. So befindet sich auch die Veröffentlichung der ärztlichen Personalausstattung noch in konzeptioneller Vorbereitung durch den G‑BA und das IQTIG.
Für die Weiterentwicklung des Bundes-Klink-Atlas wird der G‑BA unter Berücksichtigung der Nutzung durch die Öffentlichkeit weitere Anforderungen an die zu veröffentlichenden Daten in einer Richtlinie festlegen.
16Welche Bedeutung misst die Bundesregierung einer bedarfsgerechten ärztlichen Personalausstattung in Krankenhäusern im Hinblick auf die Patientensicherheit, die Qualität der medizinischen Versorgung sowie die Arbeitsbedingungen und die langfristige Bindung von Ärztinnen und Ärzten im Krankenhaus bei, und welche Schlussfolgerungen zieht sie hieraus für ihr gesundheitspolitisches Handeln?
17Hält die Bundesregierung ein valides Instrument zur ärztlichen Personalbemessung grundsätzlich und damit unabhängig von der Verbindlichkeit seines Einsatzes für ein geeignetes und notwendiges Werkzeug, und wenn nein, auf welchem alternativen Weg will die Bundesregierung Hinweise darauf erlangen, ob in den einzelnen Krankenhäusern die personelle Grundlage für eine qualitativ hochwertige stationäre Versorgung sowie für gute Arbeitsbedingungen für Ärztinnen und Ärzte besteht, und um Vergleiche zwischen Krankenhäusern zu ermöglichen?
18Welche Verantwortung sieht die Bundesregierung bei sich selbst zur Sicherstellung einer bedarfsgerechten ärztlichen Personalausstattung in Krankenhäusern, welche Verantwortung sieht sie bei den Krankenhausträgern und welche gegebenenfalls bei den Ländern, und wie sollen diese Verantwortlichkeiten nach Auffassung der Bundesregierung ineinandergreifen?
19Wie definiert die Bundesregierung eine bedarfsgerechte ärztliche Personalausstattung, anhand welcher objektiven Kriterien soll diese künftig festgestellt werden, und welche Institution soll diese Kriterien nach Auffassung der Bundesregierung entwickeln bzw. fortschreiben?
20Wie soll nach Auffassung der Bundesregierung künftig bundesweit einheitlich überprüft werden, ob Krankenhäuser tatsächlich über eine bedarfsgerechte ärztliche Personalausstattung verfügen, und welche Folgen sollen sich gegebenenfalls daraus ergeben, wenn Krankenhäuser diese Anforderungen dauerhaft nicht erfüllen?
21Welche konkreten Maßnahmen plant die Bundesregierung innerhalb der laufenden Legislaturperiode, um eine bundesweit belastbare Grundlage für die Ermittlung einer bedarfsgerechten ärztlichen Personalausstattung zu schaffen?
Die Fragen 16 bis 21 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet.
Eine angemessene Personalausstattung ist ein wesentlicher Faktor, um eine hohe Qualität der Patientenversorgung gewährleisten zu können. Personalbemessungsinstrumente sind eine unter mehreren Möglichkeiten, die Erreichung einer solchen angemessenen Personalausstattung zu fördern. Die den Krankenhäusern dadurch auferlegte bürokratische Belastung ist immer sorgfältig gegen den Nutzen solcher Instrumente abzuwägen. Mit dem Beitragsstabilisierungsgesetz (BGBl. 2026 I Nummer 228 vom 29. Juli 2026) hat sich der Gesetzgeber bewusst dazu entschieden, mit der Einführung der Generalvorschrift des § 137k SGB V mehr Verantwortung für die Sicherstellung einer angemessenen Personalausstattung in allen Berufsgruppen in die Hände der Krankenhäuser zu legen und im Sinne einer Reduzierung des bürokratischen Aufwands auf eine verbindliche Vorgabe hinsichtlich des zu nutzenden Personalbemessungssystems zu verzichten. So können die Besonderheiten der jeweiligen Krankenhäuser hinsichtlich ihres Personalbedarfs besser berücksichtigt werden. Die Krankenhäuser können im eigenen Ermessen entscheiden, ob und inwiefern sie auf konkrete Personalbemessungsinstrumente zurückgreifen wollen.
22Schließt die Bundesregierung eine bundesweite Einführung des ärztlichen Personalbemessungsinstruments der Bundesärztekammer (ÄPS‑BÄK nach einer Überarbeitung des Instruments auch in Zukunft aus, und wenn ja, aus welchen Gründen?
23Beabsichtigt die Bundesregierung, das Instrument ÄPS-BÄK gemeinsam mit der Bundesärztekammer weiterzuentwickeln, bzw. will die Bundesregierung die Bundesärztekammer dabei unterstützen, das ÄPS‑BÄK weiterzuentwickeln, und wenn ja, in welcher Form, und innerhalb welches zeitlichen Rahmens?
Die Fragen 22 und 23 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet.
Das Personalbemessungsinstrument ÄPS‑BÄK wurde von der Bundesärztekammer entwickelt und steht ausschließlich in ihrer Zuständigkeit. Die Entscheidung, an dem Instrument weiter zu arbeiten, obliegt daher ebenfalls alleine der Bundesärztekammer. Die Krankenhäuser können das Instrument auf freiwilliger Basis nutzen. Im Übrigen wird auf die Antwort auf die Fragen 16 bis 21 verwiesen.
Wenn Frage 23 verneint wird, welche alternativen Verfahren oder Instrumente zur Ermittlung einer bedarfsgerechten ärztlichen Personalausstattung sollen entwickelt oder geprüft werden, und welchen Umgang mit den Anforderungen in § 137m SGB V plant die Bundesregierung dann?
Es wird auf die Antworten der Bundesregierung auf die Fragen 16 bis 21 und auf die Fragen 22 bis 23 verwiesen.
Welche Anforderungen muss ein zukünftiges Instrument unabhängig von der Frage einer verpflichtenden oder fakultativen Einführung nach Auffassung der Bundesregierung erfüllen, damit insbesondere die Kriterien einer bundesweiten Einführbarkeit, einer ausreichenden Datenqualität und bundesweiten Vergleichbarkeit, der Eignung als Qualitätskriterium, eines vertretbaren Einführungs- und Nutzungsaufwandes sowie einer weitgehend digitalisierten und automatisierten Datenerhebung erfüllt werden können?
Es wird auf die Antworten der Bundesregierung auf die Fragen 16 bis 21 und auf die Fragen 22 bis 23 verwiesen.
Teilt die Bundesregierung die etwa von der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG) geäußerte Einschätzung, dass durch den Kostendruck in den Krankenhäusern, der sich durch das GKV-Beitragsstabilisierungsgesetz noch verstärkt hat, rund 10 Prozent der Stellen in den deutschen Krankenhäusern verloren gehen können und dabei das ärztliche Personal am stärksten betroffen sein könnte (www.dkgev.de/fileadmin/Mediapool/3_Service/3.5._Publikationen___Downloads/3.5.1._das_Krankenhaus/38 8-389-Politik-hcb-6-2026.pdf), und würde eine solche Entwicklung die Behandlungsqualität in den Krankenhäusern nach Ansicht der Bundesregierung gefährden, und wenn ja, könnte ein ärztliches Personalbemessungsinstrument hier eine qualitätssichernde Funktion entwickeln?
Zur Sicherung der Behandlungsqualität in Krankenhäusern existieren zahlreiche Vorschriften, die zu beachten sind. So wurde das stationäre Behandlungsspektrum mit der Krankenhausreform in 61 Leistungsgruppen eingeteilt, für die jeweils bundeseinheitliche Qualitätskriterien als Mindestanforderungen und Grundlage für die Vergütung gelten. Qualitätsvorgaben finden sich auch in den Richtlinien des G‑BA. Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben haben die Krankenhäuser für eine angemessene Personalausstattung zu sorgen.
Im Übrigen wird auf die Antworten der Bundesregierung auf die Fragen 16 bis 21 verwiesen.
27Welche Staaten verfügen nach Kenntnis der Bundesregierung über verbindliche Instrumente oder gesetzliche Vorgaben zur Ermittlung beziehungsweise Sicherstellung einer bedarfsgerechten ärztlichen Personalausstattung in Krankenhäusern?
28Welche Erkenntnisse zieht die Bundesregierung aus den Erfahrungen dieser Staaten hinsichtlich der Einführung und Ausgestaltung entsprechender Instrumente, und inwieweit beabsichtigt sie, diese Erkenntnisse bei der Weiterentwicklung der ärztlichen Personalbemessung in Deutschland zu berücksichtigen?
Die Fragen 27 bis 28 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet.
Der Bundesregierung sind keine Instrumente oder Vorgaben bekannt, die aktuell in Deutschland Berücksichtigung finden könnten. Krankenhäuser werden mit der neuen Generalnorm § 137k SGB V allgemein verpflichtet, für eine dem jeweiligen Leistungsspektrum und -umfang entsprechende, auskömmliche Personalausstattung für patientennahe Berufsgruppen wie beispielsweise Ärztinnen und Ärzte im Krankenhaus zu sorgen und die hierfür erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Auf eine gesetzliche Vorgabe zur verpflichtenden Nutzung von bestimmten Personalbemessungssystemen wird künftig im Sinne einer strukturellen Entlastung für Krankenhäuser verzichtet und damit die Eigenverantwortung und Organisationshoheit der Krankenhäuser gestärkt. Dokumentations-, Nachweis- und Prüfpflichten im Krankenhaus werden insoweit vermieden und Bürokratie zurückgebaut.
PDF-Seiten 40–74 (35 Seiten) · im Originalformat beigefügt, nicht in Tabellen übernommen
PDF-Seiten 75–98 (24 Seiten) · im Originalformat beigefügt, nicht in Tabellen übernommen