Neuaufstellung der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" und mögliche Erweiterung der Fördergebietskulisse um Regionen in Baden-Württemberg

Drucksache 21/8367Antwortauf die Kleine Anfrage 21/794306.10.202612 Seiten19 FragenFraktion der AfDBundesministerium für Wirtschaft und EnergieWirtschaft
Vorbemerkung der Fragesteller

Vorbemerkung der Fragesteller

Die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW) ist nach Angaben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie das zentrale regionalpolitische Leitinstrument von Bund und Ländern. Ziel ist es, Investitionen von Unternehmen in die wirtschaftsnahe Infrastruktur und regionale Daseinsvorsorge sowie bestimmte nichtinvestive Maßnahmen in strukturschwachen Regionen zu ermöglichen (www.bundeswirtschaftsminister ium.de/Redaktion/DE/Dossier/Regionalpolitik/fokus-strukturschwache-region en.html).

Seit Anfang der 1970er-Jahre haben Bund und Länder im Rahmen der GRW gemeinsam Mittel in Höhe von rund 82 Mrd. Euro eingesetzt, um damit Investitionen im Umfang von etwa 390 Mrd. Euro anzustoßen und insgesamt 4,9 Millionen Arbeitsplätze zu schaffen bzw. zu sichern. Dies entspricht einem Investitionshebel von annähernd Faktor 5. Die Finanzierung der GRW teilen sich Bund und Länder jeweils hälftig; im Jahr 2026 stehen von beiden insgesamt etwa 1,3 Mrd. Euro zur Verfügung (www.bundeswirtschaftsministeriu m.de/Redaktion/DE/Pressemitteilungen/2026/01/20260106-regionale-wirtscha ftshilfen-weiterentwickelt-bund-und-laender-beschliessen-neuaufstellung-derregionalen-foerderung.html).

Am 30. Dezember 2025 haben der Bundesminister für Wirtschaft und Energie und die Wirtschaftsminister der Länder sowie der Bundesminister der Finanzen die Neuaufstellung der GRW beschlossen. Die Umsetzung durch die Länder soll im Laufe des Jahres 2026 erfolgen. Eine neue GRW-Fördergebietskulisse soll nach Notifizierung bei der Europäischen Kommission in Kraft treten (www.bundeswirtschaftsministerium.de/Redaktion/DE/Schlaglichter-der-Wirt schaftspolitik/2026/02/04-gemeinschaftsaufgabe-grw.html).

Die Bundesregierung begründet die Neuaufstellung u. a. mit der Notwendigkeit, auf die Transformation der Wirtschaft, die Digitalisierung, demografischen Veränderungen und geopolitischen Entwicklungen zu reagieren und die Fähigkeiten strukturschwacher Regionen zur Anpassung an den Strukturwandel zu stärken (ebd.). Es stellt sich vor diesem Hintergrund den Fragestellern die Frage, ob die GRW künftig weiterhin vorrangig zusätzliche wirtschaftliche Dynamik und Beschäftigung schaffen, also technologieoffen wirtschaftsschwache Regionen strukturell fördern soll, oder ob sie stärker für Transformationszwecke instrumentalisiert werden soll.

Kern der Neuaufstellung ist u. a. die Einführung eines neuen dritten Kriteriums für die Förderung gewerblicher Investitionen. Während bisher Investitionen nur dann gefördert werden konnten, wenn sie mindestens 10 Prozent neue Dauerarbeitsplätze schaffen oder wenn das Investitionsvolumen die durchschnittlich verdienten Abschreibungen der letzten drei Jahre um mindestens 50 Prozent übersteigt, sollen Unternehmen künftig – zunächst befristet bis zum 31. Dezember 2028 – auch dann förderfähig sein können, wenn die Arbeitsproduktivität um mindestens 10 Prozent erhöht wird und die Beschäftigung oder die Gesamtbruttolohnsumme dabei mindestens auf gleichem Niveau gehalten werden (www.bundeswirtschaftsministerium.de/Redaktion/DE/Schlaglichter-der-Wirtschaftspolitik/2026/02/04-gemeinschaftsaufgabe-gr w.html). Es erscheint den Fragestellern insbesondere klärungsbedürftig, ob eine Förderung nach diesem Kriterium auch dann möglich ist, wenn die Zahl der Beschäftigten sinkt, solange die Gesamtbruttolohnsumme unverändert bleibt.

Zugleich wird in der politischen Debatte gefordert, die GRW künftig an soziale Kriterien, insbesondere die Tarifbindung von Unternehmen, zu koppeln. In einem nicht beschlossenen Antrag an die Bundesregierung (Bundestagsdrucksache 20/10745) wurde gefordert, die Wirtschaftsförderung des Bundes an die Zahlung von Tariflöhnen durch die geförderten Unternehmen zu binden. In der Begründung wird ausdrücklich Bezug auf die GRW genommen und erklärt, die Reform der GRW sei die „Chance“, Wirtschaftsförderung an „gute Arbeit“ und damit an Tarifverträge zu binden. Eine solche Kopplung der Förderpolitik an sozioökonomische Kriterien (www.ibb.de/de/foerderprogram me/gemeinschaftsaufgabe-verbesserung-der-regionalen-wirtschaftsstruktur-gr w.html) ist nach Auffassung der Fragesteller grundsätzlich problematisch, weil sie beispielsweise mit erheblichem bürokratischen Mehraufwand aufseiten der Wirtschaft und der Verwaltung einhergeht und so die Fördereffizienz senkt.

Darüber hinaus hat das Land Baden-Württemberg in einem Schreiben der dortigen Wirtschaftsministerin Dr. Nicole Hoffmeister-Kraut an die zuständigen EU-Kommissare Teresa Ribera und Raffaele Fitto Interesse an einem künftigen Zugang zu GRW-Fördermöglichkeiten angemeldet. Baden-Württemberg könne bisher keine Regionalfördergebiete im Rahmen der GRW ausweisen. Das Land verweist auf den tiefgreifenden industriellen Strukturwandel insbesondere in der Automobil- und Maschinenbauindustrie und warnt davor, dass einst starke Standorte im nationalen und internationalen Wettbewerb ins Hintertreffen geraten. Wirtschaftsministerin Dr. Nicole Hoffmeister-Kraut betonte: „Es ist nicht nachvollziehbar, dass Regionen mit erheblichen Herausforderungen weiterhin von zentralen Fördermöglichkeiten ausgeschlossen bleiben“ (www.stuttgarter-zeitung.de/wirtschaft/kampf-um-eu-subventionen-stuttgart-f ordert-eine-reform-der-eu-foerderung-79241675.html).

Baden-Württemberg gilt seit Jahrzehnten als eine der wirtschaftsstärksten Regionen Europas und war zu keinem Zeitpunkt seit Bestehen der GRW in deren Fördergebietskulisse berücksichtigt. Dass nun ausgerechnet dieses Bundesland Förderbedürftigkeit geltend macht, ist in den Augen der Fragesteller ein wirtschaftspolitisches Signal von alarmierender Tragweite: Es dokumentiert nach Auffassung der Fragesteller, dass strukturelle Standortprobleme und Transformationsbelastungen inzwischen auch Regionen erfassen, die bislang als Anker der wirtschaftlichen Stärke Deutschlands galten.

Die vorstehenden Fragen zur Ausweitung der GRW auf bislang wirtschaftsstarke Regionen werfen für die Fragesteller zugleich einen grundsätzlichen Blick auf die historische Bilanz der GRW-Förderung in den neuen Bundesländern. Seit der deutschen Wiedervereinigung im Jahr 1990 haben die ostdeutschen Bundesländer im Rahmen der GRW über mehr als drei Jahrzehnte erhebliche Fördermittel erhalten. Den Fragestellern erscheint vor diesem Hintergrund die Frage nach der Nachhaltigkeit dieser jahrzehntelangen Förderung von grundsätzlicher Bedeutung. Wenn die neuen Bundesländer nach mehr als 30 Jahren intensiver GRW-Förderung noch immer großflächig als strukturschwach eingestuft sind (www.bundeswirtschaftsministerium.de/Redaktion/D E/Downloads/grw-fordergebiete-2022-2027.pdf?__blob=publicationFile &v=1), stellt sich den Fragestellern die Frage, ob dieses Instrument tatsächlich zur dauerhaften wirtschaftlichen Eigenständigkeit der geförderten Regionen beiträgt, ob langjährige Förderabhängigkeiten fortbestehen oder ob die Strukturförderung zweckentfremdet wird.

Vor diesem Hintergrund stellt sich ihnen auch die Frage, welche Bedeutung die Bundesregierung angebotsorientierten Maßnahmen wie bezahlbarer Energie, niedriger Steuern und Abgaben, Bürokratieabbau sowie technologischer Offenheit gegenüber einer Ausweitung staatlicher Zuschussförderung beimisst.

Frage 1 Seite 3

Welche konkreten Änderungen des GRW-Koordinierungsrahmens wurden mit dem Beschluss der Wirtschafts- und Finanzminister von Bund und Ländern vom 30. Dezember 2025 beschlossen, und welche dieser Änderungen sind bereits in Kraft getreten (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)?

Antwort

Die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW) wird fortlaufend von Bund und Ländern weiterentwickelt, um auf veränderte Rahmenbedingungen und regional- und strukturpolitische Anforderungen zu reagieren. Damit die GRW auch künftig ein wirksames Instrument bleibt und regionale Transformationsprozesse zielgerichtet flankieren kann, hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) gemeinsam mit dem Bundesministerium der Finanzen (BMF) und allen Ländern in der 21. Legislaturperiode eine umfassende Neuaufstellung des Programms beschlossen. Das Ziel der Neuaufstellung bestand insbesondere darin, Anreize für wachstums- und beschäftigungsfördernde Investitionen zu stärken und das Programm gleichzeitig zu vereinfachen. Zu den wesentlichen Elementen der Neuaufstellung gehören unter anderem zusätzliche Anreize für Investitionen kleiner und mittlerer Unternehmen, eine stärkere Ausrichtung auf die Steigerung der Arbeitsproduktivität, verbesserte Fördermöglichkeiten in den Bereichen Innovation und wirtschaftsnahe Infrastruktur sowie Maßnahmen zum Abbau bürokratischer Hürden des Programms.

Der neue GRW-Koordinierungsrahmen ist zum 1. Januar 2026 in Kraft getreten. Nach Inkrafttreten des neuen GRW-Koordinierungsrahmens müssen die Anpassungen in die jeweiligen GRW-Förderrichtlinien der Länder überführt werden. Hierfür wurde eine Übergangszeitraum bis Ende 2026 vereinbart, in dem die Länder ein Wahlrecht zwischen neuen und bisherigen Regelungen des GRW-Koordinierungsrahmens haben.

Frage 2 Seite 3

Welche Änderungen der GRW sind gegebenenfalls noch von einer Notifizierung oder Genehmigung durch die Europäische Kommission abhängig, und wann rechnet die Bundesregierung mit dem Abschluss dieses Verfahrens?

Antwort

Anknüpfend an die Neuaufstellung der GRW zum 1. Januar 2026 stimmen Bund und Länder derzeit die Neuabgrenzung der Regionalfördergebiete für die Förderperiode 2028 bis 2034 ab. Nach dem Beschluss des GRW-Koordinierungsausschusses zur Regionalfördergebietskarte Deutschlands für den Zeitraum 2028 bis 2034 wird die Bundesregierung ihren Vorschlag für die deutsche Fördergebietskarte für den Zeitraum vom 1. Januar 2028 bis zum 31. Dezember 2034 gemäß Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) bei der Europäischen Kommission zur Genehmigung anmelden. Mit einer Genehmigung ist im Laufe des Jahres 2027 zu rechnen.

Frage 3 Seite 4

Wann genau plant die Bundesregierung das Inkrafttreten der neuen GRW-Fördergebietskulisse?

Antwort

Die neue Regionalfördergebietskarte soll zum 1. Januar 2028 in Kraft treten.

Frage 4 + 5 + 6 + 7 + 8 + 18 Seite 4

4Auf welchem konkreten Gesetz, welcher Verordnung oder welchem Koordinierungsrahmen basiert das neu eingeführte dritte Kriterium für die Förderung gewerblicher Investitionen?

5Kann nach Auffassung der Bundesregierung eine Förderung nach dem neuen dritten Kriterium auch dann gewährt werden, wenn die Zahl der tatsächlich besetzten Dauerarbeitsplätze in der geförderten Betriebsstätte sinkt, die Gesamtbruttolohnsummer jedoch unverändert bleibt?

6Mit welcher Arbeitsdefinition arbeitet die Bundesregierung bei dem Begriff „Arbeitsproduktivität“ im Rahmen des dritten Kriteriums, auf welcher Datengrundlage wird die geforderte Steigerung von mindestens 10 Prozent geprüft, und wie werden dabei Preissteigerungen, reine Umsatzeffekte und Einmaleffekte berücksichtigt?

7Kann die Bundesregierung ausschließen, dass die geforderte Produktivitätssteigerung von 10 Prozent im Wesentlichen durch Stellenabbau oder Automatisierung bei gleichzeitiger Personalreduzierung erreicht wird, und wenn ja, inwiefern?

8Für welchen Zeitraum nach Bewilligung der Förderung müssen Beschäftigung, Gesamtbruttolohnsumme und Produktivitätssteigerung von den geförderten Unternehmen nachgewiesen werden, zu welchen Nachweiszeitpunkten erfolgt die Prüfung, und welche Behörde ist für die Kontrolle und Dokumentation zuständig?

18Wie viele Unternehmen und Investitionsvorhaben wären nach Einschätzung der Bundesregierung durch das neue dritte Kriterium zusätzlich förderfähig, und welches zusätzliche Bewilligungs- bzw. Fördervolumen erwartet die Bundesregierung hierdurch?

Antwort

Die Fragen 4 bis 8 und 18 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet:

Das Kriterium der Arbeitsproduktivität wurde im Rahmen der Neuaufstellung des Programms mit dem Koordinierungsrahmen der GRW ab 1. Januar 2026 erstmalig eingeführt. Der Koordinierungsrahmen umfasst gemäß § 4 GRW-Gesetz u. a. das Fördergebiet und die Mittelverteilung der GRW sowie die förderfähigen Maßnahmen sowie die Voraussetzungen, Art und Intensität der Förderung.

Vor der GRW-Neuaufstellung in der 21. Legislaturperiode konnte die Voraussetzung, dass geförderte Vorhaben im Bereich der gewerblichen Wirtschaft mit bedeutenden regionalwirtschaftlichen Effekten einhergehen müssen, auf der Grundlage des Investitionsvolumens oder der Zahl der geschaffenen Dauerarbeitsplätze eines Vorhabens erbracht werden. Diese beiden Optionen zur Erfüllung der Fördervoraussetzungen wurden zum 1. Januar 2026 (zunächst befristet bis zum 31. Dezember 2028) um ein drittes, neues Kriterium der Arbeitsproduktivität erweitert. Investitionen können seitdem auch gefördert werden, wenn die Arbeitsproduktivität bis zum Ende des Zweckbindungszeitraums des jeweiligen Vorhabens um mindestens zehn Prozent erhöht wird (bei mindestens gleichbleibender Beschäftigung oder gleichbleibender Gesamtbruttolohnsumme).

Mit dem Kriterium der Arbeitsproduktivität sollen Investitionen von Unternehmen in die langfristige Standort- und Beschäftigungssicherung über die GRW angestoßen werden, auch wenn diese kurzfristig nicht mit der Schaffung zusätzlicher Arbeitsplätze einhergehen sollten. Damit trägt die Neuaufstellung der GRW auch den Ergebnissen von Evaluationen des Programms Rechnung, die zwar positive Effekte der Förderung u. a. auf die Entwicklung von Investitionen, Beschäftigung und Einkommen nachweisen, aber keine nachhaltigen Auswirkungen auf die Produktivitätsentwicklung der geförderten Unternehmen zeigen.

Die Erfüllung der geforderten Produktivitätssteigerung allein durch Stellenabbau oder Automatisierung bei gleichzeitiger Personalreduzierung ist theoretisch möglich, aber allein wegen der in diesem Fall erforderlichen Lohnsteigerungen infolge der Voraussetzung der gleichbleibenden Gesamtbruttolohnsumme nicht sehr wahrscheinlich. Zudem legen die Länder bei der Auswahl der zu fördernden Vorhaben auch ein besonderes Augenmerk auf die Sicherung von Dauerarbeitsplätzen. Da sich die Förderung zudem gemäß Nr. 2.6.2 Abs. 4 GRW-Koordinierungsrahmen an den gesicherten oder neu geschaffenen Dauerarbeitsplätzen bemisst, würde ein Stellenabbau zudem die mögliche Förderung für ein Investitionsvorhaben minimieren.

Gemäß Fußnote 18 des GRW-Koordinierungsrahmen der GRW ist die Arbeitsproduktivität als Quotient aus den Umsatzerlösen zu den tatsächlich besetzten Dauerarbeitsplätzen dieser Betriebsstätte definiert. Die konkrete Umsetzung und Prüfung dieser Regelung einschließlich der Bestimmung der Datengrundlage und weiterer zu berücksichtigender Effekte obliegt den Ländern (zuständigen Bewilligungsstellen) im Rahmen ihrer Durchführungskompetenz.

Eine Berechnung der Arbeitsproduktivität ist jeweils zu Beginn der Förderung und bei der erneuten Überprüfung im Sinne der Regelung des GRW-Koordinierungsrahmens erforderlich, wobei die Erfüllung der Steigerung der Arbeitsproduktivität spätestens zum Ende der Förderung erfolgen muss.

Die Durchführung der GRW ist allein Sache der Länder. Wie viele Unternehmen auf Grundlage des Kriteriums der Arbeitsproduktivität GRW-Förderung beantragen und erhalten werden (und in welcher Höhe), lässt sich zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht verlässlich abschätzen.

Frage 9 Seite 5

Hat der Bund bei der Neuaufstellung darauf gedrungen, einheitliche Standards (z. B. für die Prüfung der Arbeitsproduktivität) vorzugeben, um Wettbewerbsverzerrungen zwischen den Ländern zu vermeiden, und wenn ja, inwieweit?

Antwort

Bund und Länder tauschen sich in den zuständigen GRW-Gremien regelmäßig über ein gemeinsames Verständnis von Förderregeln, deren praktische Umsetzung und bewährte Verfahren aus. Dies gilt auch für die Regelung zur Steigerung der Arbeitsproduktivität.

Frage 10 + 11 Seite 5

10Welche konkreten Rückforderungsmechanismen greifen auf welcher Rechtsgrundlage, wenn ein nach dem dritten Kriterium gefördertes Unternehmen die vereinbarten Zielwerte nicht erreicht, und welche Behörde entscheidet über Rückforderung, Verzinsung und mögliche Ausnahmen?

11In welchen Fällen kann nach Auffassung der Bundesregierung von einem Widerruf des Zuwendungsbescheides und einer Rückforderung der Fördermittel abgesehen werden, wenn ein nach dem Produktivitätskriterium gefördertes Unternehmen die erforderliche Produktivitätssteigerung wegen wegfallender Dauerarbeitsplätze oder sonstiger marktbedingter Veränderungen nicht erreicht?

Antwort

Die Fragen 10 und 11 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet.

Gemäß Nr. 2.8.1 des GRW-Koordinierungsrahmens sind der Zuwendungsbescheid zu widerrufen und die bereits gewährten Fördermittel zurückzufordern, wenn die Fördervoraussetzungen nach Abschluss des Investitionsvorhabens oder der Maßnahme nicht erfüllt sind. Der Zuwendungsbescheid kann auch während des Durchführungszeitraumes widerrufen werden, wenn das Förderziel aufgrund von Auflagenverstößen nicht mehr erreicht werden kann.

Von einem Widerruf des Zuwendungsbescheides und einer Rückforderung der Fördermittel kann in den gemäß Nr. 2.8.2. des GRW-Koordinierungsrahmens aufgeführten Fällen anteilig oder vollständig abgesehen werden. Im Wesentlichen handelt es sich hierbei um Fälle, die der Zuwendungsempfänger nicht zu vertreten hat und bei Antragstellung nicht vorhersehen konnte.

Frage 12 + 13 Seite 6

12Ist das dritte Kriterium nach derzeitiger Planung befristet bis zum 31. Dezember 2028, und plant die Bundesregierung eine Verlängerung über diesen Zeitraum hinaus?

13Nach welchen messbaren Kriterien wird die Bundesregierung entscheiden, ob das dritte Kriterium verlängert, geändert oder gestrichen wird?

Antwort

Die Fragen 12 und 13 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet.

Über eine Verlängerung des Kriteriums „Steigerung der Arbeitsproduktivität“ werden Bund und Länder im Laufe des Jahres 2027 unter Berücksichtigung der vorliegenden Erfahrungen bei der Anwendung des neuen Kriteriums sowie der regionalpolitischen Rahmenbedingungen entscheiden.

Frage 14 Seite 6

Wie hoch sind die für die GRW verfügbaren Haushaltsmittel in den Jahren 2025, 2026, 2027 und nach aktueller Finanzplanung 2028 (bitte jeweils nach Bundes- und Länderanteil aufschlüsseln)?

Antwort

Die verfügbaren GRW-Mittel des Bundes stellen sich wie folgt dar (jeweils in Euro).

Tabelle auf Seite 6 · 3 Zeilen × 2 Spalten
Ist gemäß Rechnungsabschluss zum Haushaltsjahr 2025662.239.429
Soll gemäß Haushaltsplan 2026640.077.000
Soll gemäß Regierungsentwurf zum Haushalt 2027637.809.000

Die Höhe des Soll-Ansatzes für 2028 bleibt der Beschlussfassung zum Bundeshaushalt 2028 vorbehalten.

Die Länder erbringen eine Kofinanzierung in gleicher Höhe.

Frage 15 Seite 7

Welche Annahme legt die Bundesregierung hinsichtlich der Finanzierbarkeit der hälftigen Bund-Länder-Finanzierung der GRW für die Jahre von 2026 bis 2028 zugrunde, und geht sie von Kürzungen, Aufstockungen oder Umschichtungen der Mittel aus?

Antwort

Die Bereitstellung der Mittel bleibt der Feststellung in den Haushaltsplänen des Bundes und der Länder vorbehalten. Die GRW-Bundesmittel werden den Ländern im jeweiligen Haushaltsjahr nur und soweit zugewiesen, wie diese die Verfügbarkeit der korrespondierenden GRW-Landesmittel zusichern. Für das Haushaltsjahr 2026 haben alle Länder diese Zusicherung abgegeben.

Frage 16 Seite 7

Gibt es eine gesetzliche oder haushälterische Obergrenze für den Gesamtumfang der GRW-Mittel?

Antwort

Die Obergrenze für den Gesamtumfang der GRW-Mittel des Bundes ergibt sich aus dem jeweils geltenden Haushaltsgesetz und dem damit festgestellten Haushaltsplan des Bundes.

Frage 17 + 23 + 24 + 25 + 26 + 30 + 35 + 35a + 35b + 36 + 37 Seite 7

17Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass eine Ausweitung der GRW-Fördergebietskulisse auf bislang wirtschaftsstarke Regionen nicht zulasten der bisherigen Förderempfänger in strukturschwachen Regionen, insbesondere in Ostdeutschland, geht?

23Welche Gespräche oder Schriftwechsel hat die Bundesregierung seit dem 1. Januar 2025 gegebenenfalls mit der Landesregierung Baden-Württemberg über eine mögliche künftige Einbeziehung baden-württembergischer Regionen in die GRW-Fördergebietskulisse geführt (bitte einzeln nach Datum, Gesprächsart und Teilnehmern aufschlüsseln)?

24Welche Position vertritt die Bundesregierung gegenüber der Europäischen Kommission hinsichtlich der Forderung Baden-Württembergs, künftig stärker von regionalen Fördermöglichkeiten zu profitieren?

25Welche Kriterien legt die Bundesregierung zugrunde, um zu beurteilen, ob bisher wirtschaftsstarke Industrieregionen künftig als förderfähig im Sinne der GRW oder vergleichbarer EU-Regionalförderinstrumente eingestuft werden könnten?

26Welche weiteren bislang nicht in die GRW-Fördergebietskulisse einbezogenen Regionen oder Bundesländer haben gegenüber der Bundesregierung Interesse an einer künftigen Förderung angemeldet?

30Welche konkreten wirtschaftlichen Kennzahlen legt die Bundesregierung zugrunde, um zu beurteilen, ob eine ehemals strukturschwache Region dauerhaft wirtschaftlich eigenständig geworden ist?

35Plant die Bundesregierung, für einzelne ostdeutsche Regionen oder Bundesländer einen verbindlichen Zeitplan für den Ausstieg aus der GRW-Fördergebietskulisse festzulegen?

35aWenn ja, wie ist dieser gestaltet?

35bWenn nein, warum nicht?

36Nach welchen Kriterien stuft die Bundesregierung eine Region als strukturschwach ein, und plant sie, im Rahmen der Fördergebietskulisse ab 2028 zusätzliche Kriterien wie Transformationsbetroffenheit oder Industrieabhängigkeit zu berücksichtigen?

37Gibt es eine Exit-Strategie für Regionen, die über einen langen Zeitraum GRW-Förderung erhalten haben, aber weiterhin als strukturschwach gelten?

Antwort

Die Fragen 17, 23 bis 26, 30, 35a), 35b) bis 37 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet:

Um die Neuabgrenzung der GRW-Fördergebiete ab 2028 auf eine belastbare Grundlage zu stellen, hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) bereits im Frühjahr 2025 ein wissenschaftliches Gutachten mit dem Titel „Vorbereitende Maßnahmen zur Neuabgrenzung des Fördergebiets der GRW für die Förderperiode ab 2028“ in Auftrag gegeben.

Unter Berücksichtigung der Erkenntnisse und Ergebnisse im Zusammenhang mit dem Gutachten beraten Bund und Länder seit Anfang des Jahres 2026 über die Regionalfördergebietskulisse Deutschlands für den Zeitraum 2028 bis 2034. Zusätzlich ist das auf Bundesebene federführend für die GRW zuständige BMWE regelmäßig bilateral im Austausch zur Neuabgrenzung der Fördergebiete mit allen Ländern.

Einen endgültigen Beschluss über die neue Regionalfördergebietskulisse kann der zuständige GRW-Koordinierungsausschuss erst nach Annahme der novellierten Regionalbeihilfeleitlinien durch die Europäische Kommission fassen. Diese werden unter anderem den für Deutschland vorgesehenen Umfang der sogenannten „C-Fördergebiete“ sowie die Kriterien zur Abgrenzung dieser Gebiete abschließend festlegen. Derzeit wird mit einer Annahme der endgültigen Regionalbeihilfeleitlinien im Dezember 2026 oder Januar 2027 gerechnet.

Da die endgültigen Regionalbeihilfeleitlinien für den Zeitraum 2028 bis 2034 noch nicht vorliegen und die Verhandlungen zwischen Bund und Ländern über die Abgrenzung der neuen Regionalfördergebietskarte Deutschlands weiterhin andauern, kann derzeit noch keine verlässliche Prognose zum künftigen Fördergebietsstatus einzelner Landkreise oder kreisfreier Städte abgegeben werden.

Frage 19 + 19a + 19b + 20 + 21 Seite 8

19Plant die Bundesregierung, die GRW-Förderung an die Zahlung von Tariflöhnen oder die Mitgliedschaft in einem Arbeitgeberverband mit Tarifbindung zu koppeln?

19aWenn ja, auf welcher Rechtsgrundlage soll eine solche Kopplung erfolgen, und wie bewertet die Bundesregierung deren Vereinbarkeit mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz, der negativen Koalitionsfreiheit, der Tarifautonomie, der Wettbewerbsneutralität und den Interessen kleiner und mittlerer Unternehmen?

19bWenn nein, warum nicht?

20Hat sich die Bundesregierung eine eigene Auffassung gebildet, und wenn ja, wie lautet diese, zu einer Kopplung der GRW-Förderung an Tarifbindung vor dem Hintergrund der beihilferechtlichen Vorgaben der Europäischen Kommission, insbesondere im Hinblick auf das Diskriminierungsverbot und die Kohärenz mit den EU-Beihilfeleitlinien für Regionalbeihilfen?

21Wie will die Bundesregierung gegebenenfalls verhindern, dass eine Kopplung von GRW-Förderung an Tarifbindung kleine und mittlere Unternehmen, Familienunternehmen und Handwerksbetriebe systematisch benachteiligt?

Antwort

Die Fragen 19a) und 19b), 20, 21 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet.

Die GRW-Förderung ist derzeit nicht an die Zahlung von Tariflöhnen oder eine Mitgliedschaft in einem Arbeitgeberverband mit Tarifbindung gekoppelt, und dies ist auch nicht geplant.

Frage 22 Seite 9

Gilt eine etwaige Tarifbindungspflicht als Fördervoraussetzung auch für ausländische Investoren, die in Deutschland Standorte errichten wollen?

Antwort

Es gilt generell keine Tarifbindungspflicht bei GRW-Vorhaben.

Frage 27 + 31 + 38 Seite 9

27Wie bewertet die Bundesregierung die Nachhaltigkeit der GRW-Förderung in den neuen Bundesländern vor dem Hintergrund, dass weite Teile Ostdeutschlands seit der Wiedervereinigung, also seit mehr als 30 Jahren, kontinuierlich als strukturschwach eingestuft sind und in der Fördergebietskulisse verbleiben?

31Wie bewertet die Bundesregierung die Aussagekraft der von ihr genannten Erfolgskennzahlen der GRW, insbesondere geschaffener oder gesicherter Arbeitsplätze, im Verhältnis zur fortdauernden Förderbedürftigkeit zahlreicher Regionen über mehrere Förderperioden hinweg?

38Welche unabhängigen Evaluierungen zur Wirksamkeit der GRW liegen der Bundesregierung seit 2010 vor, und welche konkreten Änderungen des Koordinierungsmechanismus wurden jeweils aus diesen Evaluierungen abgeleitet?

Antwort

Die Fragen 27, 31 und 38 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet.

In den vergangenen Jahren wurde eine Vielzahl von wissenschaftlichen Studien zu den Auswirkungen der GRW-Förderung veröffentlicht. Auch auf Grundlage der Ergebnisse dieser qualitativ hochwertigen Studien wurde die GRW kontinuierlich weiterentwickelt, um die Effektivität und Effizienz des Programms zu erhöhen.

Darüber hinaus wird die GRW-Förderung regelmäßig von externen Gutachtern evaluiert. Zuletzt hat das Leibniz-Institut für Wirtschaftsforschung Halle (IWH) die Effekte der einzelbetrieblichen Förderung für die Förderperiode 2014 bis 2021 untersucht. In dieser, im Jahr 2024 veröffentlichten, Evaluationsstudie werden mit Hilfe moderner ökonometrisch‐statistischer Verfahren GRW-geförderte Betriebe hinsichtlich ihrer Entwicklung mit einer Kontrollgruppe von sehr ähnlichen, nicht von der Förderung begünstigten Betrieben, verglichen. Die Ergebnisse der Wirkungsanalysen zeigen, dass durch die GRW-Förderung unter anderem Investitions- und Beschäftigungswachstum ausgelöst wird, welches auch einige Jahre nach Ende der Förderung noch nachweisbar ist. Positiv wirkt sich die GRW-Förderung auch auf das Umsatzwachstum und die Medianlöhne der geförderten Betriebe sowie die regionale Beschäftigungs- und Einkommensentwicklung aus. Die positiven Befunde zu den Effekten der GRW-Förderung beziehen sich insbesondere auch auf Ostdeutschland. Frühere Evaluationsstudien zur GRW des IWH und der TU Dortmund kamen zu ähnlich positiven Ergebnissen.

Die Tatsache, dass bisher keine ostdeutschen Kreise und kreisfreien Städte dem Nicht-Fördergebiet zugeordnet wurden, liegt darin begründet, dass im Zuge der bisherigen Abgrenzung fortbestehende Standortnachteile ermittelt wurden.

Frage 28 + 29 Seite 10

28Welche ostdeutschen Regionen oder Bundesländer sind nach Einschätzung der Bundesregierung durch die jahrzehntelange GRW-Förderung wirtschaftlich so weit erstarkt, dass sie mittelfristig ohne GRW-Förderung auskommen können, und welche Regionen sind über die Laufzeit der GRW wieder aus der Förderkulisse entfernt worden?

29Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung ostdeutsche Regionen, die die GRW-Fördergebietskulisse in den vergangenen Jahrzehnten dauerhaft verlassen haben, weil sie wirtschaftlich eigenständig geworden sind?

Antwort

Die Fragen 28 und 29 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet.

In der aktuellen Förderperiode gilt Ostdeutschland (ohne Berlin) weiterhin flächendeckend als strukturschwach und zählt daher vollständig zum aktuellen GRW-Fördergebiet (siehe S. 101, GRW-Koordinierungsrahmen zum 1. Januar 2026). Im Übrigen wird auf die Antwort auf Frage 17 verwiesen.

Frage 32 Seite 10

Welche Kriterien verwendet die Bundesregierung, um festzustellen, ob eine langjährige GRW-Förderung strukturelle Förderabhängigkeiten verringert, unverändert lässt oder verstärkt?

Antwort

Die GRW umfasst deshalb einen breiten Katalog an Förderinstrumenten, den die Regionen ihren Bedarfen und Strategien entsprechend nutzen können. Entsprechend bietet die GRW breite Fördermöglichkeiten, führt aber nicht zu Förderabhängigkeiten.

Ziel der GRW-Förderung ist es Standortnachteile auszugleichen, Beschäftigung zu schaffen und zu sichern, Wachstum und Wohlstand zu erhöhen und Transformationsprozesse hin zu einer klimaneutralen und nachhaltigen Wirtschaft zu beschleunigen. Eine Bewertung der Wirkung der GRW-Förderung (siehe auch Antwort Frage 38) erfolgt somit anhand dieser Ziele. Die wirtschaftliche Entwicklung von Regionen wird jedoch von einer Vielzahl von weiteren Faktoren (über die GRW-Förderung) hinaus beeinflusst.

Frage 33 + 34 + 34a + 34b Seite 10

33Anhand welcher wirtschaftlichen und regionalpolitischen Kennzahlen beurteilt die Bundesregierung die Zielerreichung bei der Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse und wirtschaftlicher Selbstständigkeit in Ostdeutschland?

34Sieht die Bundesregierung die Zielerreichung bei der Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse und wirtschaftlicher Selbstständigkeit in Ostdeutschland als erreicht an?

34aWenn ja, in welchen Gebieten Ostdeutschlands (bitte einzeln nach Region aufschlüsseln)?

34bWenn nein, welche strukturellen Ursachen sind nach Auffassung der Bundesregierung dafür verantwortlich, dass dieses Ziel bislang nicht erreicht wurde?

Antwort

Die Fragen 33, 34a), 34b) werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet:

Gleichwertige Lebensverhältnisse bilden das Fundament für eine räumlich ausgewogene Entwicklung von Wachstum, Beschäftigungsmöglichkeiten und Wohlstand, Chancengerechtigkeit und faire Teilhabemöglichkeiten für alle Bürgerinnen und Bürger, das Vertrauen in die Demokratie sowie den gesellschaftlichen Zusammenhalt in Deutschland.

Eine ziel- und wirkungsorientierte Weiterentwicklung der Regionalpolitik des Bundes erfordert eine angemessene, evidenzbasierte und möglichst aktuelle Grundlage. Die Bundesregierung wird deshalb aufbauend auf den Vorarbeiten in der 20. Legislaturperiode einen zweiten Gleichwertigkeitsbericht vorlegen, in dem der Stand und die Entwicklung der Lebensbedingungen in Deutschland erneut systematisch untersucht werden.

Frage 39 Seite 11

Welche Evaluations-, Kontroll- und Nachsteuerungsmechanismen sind vorgesehen, wenn die mit der Neuaufstellung der GRW verfolgten Ziele bis zum 31. Dezember 2028 nicht erreicht werden?

Antwort

Die GRW wird fortlaufend von Bund und Ländern weiterentwickelt, um auf veränderte Rahmenbedingungen und regional- und strukturpolitische Anforderungen zu reagieren. Um die Wirksamkeit der GRW zu überprüfen und die regionale Wirtschaftsförderung inhaltlich weiterzuentwickeln, wird die GRW-Förderung weiterhin regelmäßig von externen Gutachtern evaluiert werden.

Frage 40 Seite 11

Hält die Bundesregierung eine konsequente Senkung von Unternehmensteuern, Energiekosten und Bürokratiebelastungen für ein wirksames Instrument zur Stärkung strukturschwacher Regionen, und wenn nein, aus welchen Gründen nicht?

Antwort

Die Bundesregierung stuft die genannten Faktoren nicht zuletzt für strukturschwache Regionen als hochrelevant ein. Durch die diversen Entlastungsmaßnahmen in den Bereichen Unternehmenssteuern, Energie- und Bürokratiekosten zielt die Bundesregierung gleichwohl auf eine Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit sämtlicher Regionen in Deutschland. Die horizontale Standortpolitik wird ergänzt durch struktur- und industriepolitische Maßnahmen mit Schwerpunktsetzungen in den strukturschwachen Regionen.