Umfang der Analogleistungen nach § 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes

Drucksache 21/858Antwortauf die Kleine Anfrage 21/65610.07.202515 Seiten7 FragenFraktion der AfDBundesministerium für Arbeit und SozialesMigration und AufenthaltsrechtSoziale Sicherung1 Anlage als PDF
Vorbemerkung der Fragesteller

Vorbemerkung der Fragesteller

Asylbewerber, Geduldete sowie weitere vom Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) umfasste Personengruppen erhalten in Deutschland zunächst Leistungen nach dem AsylbLG. Während der ersten 36 Monate haben sie dabei regelmäßig Anspruch auf eine Grundversorgung, die in der Erstaufnahmeeinrichtung beginnt.

Halten sie sich 36 Monate ununterbrochen in Deutschland auf, können sie von der Grundversorgung einfach zu den Analogleistungen wechseln. Diese entsprechen in ihrer Höhe den Leistungen des Bürgergelds bzw. der Sozialhilfe. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Asylantrag abgelehnt wurde oder nicht. Im Jahr 2025 lag die Ablehnungsquote bei Asylanträgen in Deutschland bis Ende April bei 81,8 Prozent (de.statista.com/statistik/daten/studie/197867/umfrage/a bgelehnte-asylantraege-in-deutschland/).

Sie haben dann auch den gleichen Anspruch auf medizinische Versorgung wie Personen, die Sozialhilfe beziehen. Faktisch besteht somit kein Unterschied mehr zu gesetzlich Versicherten.

Frage 1 Seite 1

Wie viele Personen bezogen in den Jahren von 2015 bis 2025 Analogleistungen nach § 2 AsylbLG (bitte nach der Gesamtzahl sowie nach den häufigsten zehn Herkunftsländern aufgliedern)?

Antwort

Die Anzahl der Personen für die Jahre 2015 bis 2023 kann der Tabelle zu Frage 1 im Tabellenanhang* entnommen werden. Zahlen für die Jahre 2024 und 2025 liegen noch nicht vor.

AnlageAnlage

PDF-Seiten 5–14 (10 Seiten) · im Originalformat beigefügt, nicht in Tabellen übernommen

Frage 2 Seite 2

Bei wie vielen Personen, die zwischen 2015 und 2025 Analogleistungen nach § 2 AsylbLG bezogen, handelte es sich im Rahmen des Familiennachzugs um sogenannte subsidiär Schutzberechtigte (bitte nach den zehn häufigsten Herkunftsländern sowie nach Ehepartnern, minderjährigen Kinder und Eltern minderjähriger Kinder aufgliedern)?

Antwort

Subsidiär Schutzberechtigte sind nicht leistungsberechtigt nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG).

Frage 3 + 3a + 3b + 3c + 3d Seite 2

3Welche Kosten (staatliche Bruttoausgaben für Asylbewerberleistungen) entfielen in den Jahren von 2015 bis 2025 jeweils auf die Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 2 AsylbLG sowie auf die ebenfalls in § 2 AsylbLG geregelten Leistungen (bitte auflisten)

3anach den Kapiteln 5 bis 9 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII),

3bbei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt nach § 4 AsylbLG,

3cfür Arbeitsgelegenheiten (§ 5 AsylbLG),

3dfür sonstige Leistungen (§ 6 AsylbLG)?

Antwort

Die entsprechenden Bruttoausgaben nach dem AsylbLG für die Jahre 2015 bis 2023 können der Tabelle zu Frage 3 im Tabellenanhang* entnommen werden. Zahlen für die Jahre 2024 und 2025 liegen noch nicht vor.

Frage 4 + 4a + 4b + 4c + 4d + 4e + 5 Seite 2

4Wie hoch war in den Jahren von 2015 bis 2025 jeweils die Zahl der Ausländer, die Leistungen nach § 2 AsylbLG erhielten, jedoch ihre Aufenthaltsdauer rechtsmissbräuchlich durch vorsätzliches sozialwidriges Verhalten beeinflusst haben, das kausal für die Begründung oder Verlängerung des Aufenthalts war infolge (bitte auflisten)

4aVernichtung des Passes,

4bAngabe einer falschen Identität,

4cfehlender Mitwirkung bei der Beschaffung von Passersatzpapieren,

4dVerhinderung der Abschiebung oder Überstellung in Dublin-Fällen durch Untertauchen oder Umzug, z. B. in die Räumlichkeiten einer Kirchengemeinde (Kirchenasyl),

4eVerstoßes gegen Melde-, Auskunfts- und Mitwirkungspflichten?

5Welche Folgen (z. B. Sanktionen oder Leistungsbezugsende) hatte der Rechtsmissbrauch jeweils für die in Frage 4 aufgelisteten vorsätzlichen sozialwidrigen Verhaltensweisen (bitte auflisten)?

Antwort

Die Fragen 4 und 5 werden zusammen beantwortet.

Analogleistungen erhalten AsylbLG-Leistungsberechtigte, die sich seit 36 Monaten ohne wesentliche Unterbrechung im Bundesgebiet aufhalten und die Dauer des Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben. Zudem sieht das AsylbLG vor, dass die Nicht-Mitwirkung im Asylverfahren gemäß § 1a Absatz 5 AsylbLG Anspruchseinschränkungen nach sich zieht. Für vollziehbar ausreisepflichtige Personen, deren Asylantrag durch eine Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 31 Absatz 6 des Asylgesetzes als unzulässig abgelehnt wurde, für die eine Abschiebung nach § 34a Absatz 1 Satz 1 zweite Alternative des Asylgesetzes angeordnet wurde und für die nach der Feststellung des BAMF die Ausreise rechtlich und tatsächlich möglich ist, auch wenn die Entscheidung noch nicht unanfechtbar ist, sieht das AsylbLG gemäß § 1 Absatz 4 AsylbLG einen Leistungsausschluss vor.

Frage 6 Seite 3

Wie viele minderjährige Kinder erhielten in den Jahren von 2015 bis 2025 weiterhin Analogleistungen, wenn ein Elternteil von Analogleistungen ausgeschlossen wurde, weil er sich rechtsmissbräuchlich verhalten hat?

Antwort

Minderjährige Kinder, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Haushaltsgemeinschaft leben, erhalten Analogleistungen, wenn mindestens ein Elternteil in der Haushaltsgemeinschaft diese erhält. In der amtlichen Asylbewerberleistungsstatistik liegen keine Informationen im Sinne der Fragestellung vor.

Frage 7 + 8 + 9 Seite 3

7Wie viele Bezieher von Analogleistungen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung jeweils in den Jahren von 2015 bis 2025 per Haftbefehl polizeilich gesucht?

8Wie viele Personen bezogen in den Jahren von 2015 bis 2025 jeweils Haftentlassungsgeld und gleichzeitig Analogleistungen nach dem SGB XII, und in welcher Höhe wurde das Haftentlassungsgeld jeweils in die Berechnung des Einkommens einbezogen?

9Wie viele Personen, die in den Jahren von 2015 bis 2025 Analogleistungen nach § 2 AsylbLG bezogen, haben ihren Aufenthalt im Bundesgebiet durch Auslandsaufenthalte wesentlich unterbrochen, und aus welchem Grund (z. B. durch einen längeren Aufenthalt im Ausland ohne Genehmigung)?

Antwort

Die Fragen 7 bis 9 werden zusammen beantwortet.

Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragstellungen vor.

Frage 10 Seite 3

Wie hoch waren in den Jahren von 2015 bis 2025 jeweils die anfallenden Kosten für die Bearbeitung von Asylklagen, einschließlich der Kosten für staatlich geförderte Asylverfahrensberatungen, und wie viel davon betraf Bezieher von Analogleistungen (bitte pro Jahr nach Kosten für Gerichtsverfahren und Kosten für Asylverfahrensberatungen aufschlüsseln)?

Antwort

Dem BAMF sind im erfragten Zeitraum durch (auch ggf. teilweise) verlorene Asyl-Gerichtsverfahren folgende Kosten entstanden:

Für die Jahre 2015 und 2016 wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 31 des Abgeordneten Dr. Michael Kaufmann auf Bundestagsdrucksache 21/19 verwiesen.

Für die Jahre 2017 bis 2021 wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 20i der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 20/2309 verwiesen.

Für das Jahr 2022 wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 17g der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 20/5709 verwiesen.

Für das Jahr 2023 wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 23f der Kleinen Anfrage der Gruppe Die Linke auf Bundestagsdrucksache 20/12228 verwiesen.

Für das Jahr 2024 wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 24h der Kleinen Anfrage der Gruppe Die Linke auf Bundestagsdrucksache 20/14923 verwiesen.

Für das Jahr 2025 (Stichtag: 3. Juli 2025) belaufen sich die Gesamtkosten aller (auch gegebenenfalls teilweise) verlorenen Asyl-Gerichtsverfahren auf 7 081 537,36 Euro.

Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 83b AsylG keine Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) in asylrechtlichen Streitigkeiten erhoben werden. Kosten können jedoch für die rechtsanwaltliche Vertretung der Kläger anfallen, die das BAMF bei einem Unterliegen im gerichtlichen Verfahren teilweise oder ganz zu erstatten hat.

Rückschlüsse auf die Qualität der Asyl-Entscheidungen des BAMF lassen sich allein aus der Höhe der Kosten nicht ziehen. Eine Ursache für anderslautende Urteile der Verwaltungsgerichte kann der Umstand sein, dass die beklagte Entscheidung des BAMF zum Zeitpunkt der Gerichtsentscheidung oftmals bereits einige Monate, teilweise aber auch mehrere Jahre, zurücklag. Daher kann die Beurteilung der Gerichte durch zwischenzeitliche Veränderungen, die das BAMF bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigen konnte (wie die Geburt von Kindern oder eine veränderte Situation im Herkunftsland), zwangsläufig abweichen. Solche Veränderungen wirken sich bei der gerichtlichen Entscheidung je nach Sachlage zu Gunsten der Kläger aus.

Das BAMF führt anlassbezogene Überprüfungen gerichtlich anhängiger Asylverfahren durch, was wiederum zu Abhilfeentscheidungen führen kann. Zudem überprüft das BAMF im Rahmen der aktiven Prozessführung auf Anfrage der Gerichte und Verfahrensbevollmächtigten regelmäßig ergangene Bescheide in gerichtlichen Verfahren und ändert bei Vorliegen der Voraussetzungen der jeweiligen Schutzform den Ausgangsbescheid entsprechend ab.

Bezüglich der Kosten für Asylverfahrensberatungen:

Die staatliche Asylverfahrensberatung, ausgeübt von Mitarbeitenden des BAMF, wurde in den Jahren 2019 bis 2022 angeboten. Personen im Klageverfahren waren nicht berechtigt, an der Beratung teilzunehmen. Somit sind in diesem Bereich keine Kosten entstanden.

Seit dem Jahr 2023 gibt es eine behördenunabhängige Asylverfahrensberatung, die vom Bund gefördert wird. Die behördenunabhängige Asylverfahrensberatung richtet sich grundsätzlich an alle Antragstellenden ab Zeitpunkt der Äußerung des Schutzgesuches bis zur unanfechtbaren Entscheidung im Asylverfahren. Eine Zuordnung der beratenen Personen nach Beziehern von Grundleistungen oder Analogleistungen nach dem AsylbLG ist nicht möglich.

Eine direkte Zuordnung der entstandenen Kosten zu Beratungsleistungen hinsichtlich möglicher Klageverfahren ist ebenfalls nicht möglich.