Senkung der Stromkosten, Schutz der Verbraucher

Drucksache 21/8708Kleine Anfrage19.10.202631 FragenFraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNENEnergie

Noch nicht beantwortet.

Vorbemerkung der Fragesteller

Als „Treuestrafe“ wird die Praxis bezeichnet, dass Energieversorger Bestandskundinnen und -kunden außerhalb der Grundversorgung systematisch höhere Preise berechnen als Neukundinnen und -kunden für dieselbe Leistung desselben Anbieters. Eine im Jahr 2026 von der RWTH Aachen erstellte Kurzstudie hat einen durchschnittlichen Aufschlag von rund 47 Prozent (rund 13 ct/kWh) für Bestandskundinnen und -kunden gegenüber dem jeweils günstigsten Neukundentarif desselben Anbieters festgestellt (www.rwth-aachen.de/cms/root/wi r/aktuell/pressemitteilungen/maerz-2026/~bsfped/rwth-studiebestandskundenzahlen-im-st/). Rund 89,7 Prozent der untersuchten Preisanpassungsschreiben begründeten Erhöhungen mit gestiegenen Beschaffungskosten, obwohl dieselben Kosten im Betrachtungszeitraum 2023/2024 real um rund 31,9 Prozent gesunken waren. Die Studie findet zudem eine asymmetrische Weitergabe von Kostensenkungen zwischen Neu- und Bestandskunden. Das bundesweite Einsparpotenzial durch einen Wechsel zum jeweils günstigsten eigenen Tarif wird in der Studie mit rund 11 Mrd. Euro pro Jahr über alle Kundensegmente angegeben. Andere europäische Staaten haben in den vergangenen Jahren regulatorische Instrumente gegen vergleichbare Praktiken eingeführt. Im Vereinigten Königreich begrenzt die Regulierungsbehörde Ofgem seit 2019 auf gesetzlicher Grundlage die Preise für Haushaltskundinnen und -kunden auf Standardtarifen (www.ofgem.gov.uk/energy-regulation/domestic-and-non-domestic/energy-pri cing-rules/energy-price-cap/energy-price-cap-default-tariff-levels). In Italien betreibt die Regulierungsbehörde ARERA seit 2018 mit dem „Portale Offerte“ ein zentrales, kostenloses Vergleichsportal für alle aktiven Strom- und Gasangebote (www.ilportaleofferte.it/portaleOfferte/it/portale_offerte.page). In Österreich verpflichtet das Elektrizitätswirtschaftsgesetz inzwischen Versorger, ein nicht unerhebliches Absinken der Beschaffungskosten binnen sechs Monaten an Bestandskundinnen und -kunden mit unbefristeten Verträgen weiterzugeben. Nach Auffassung der Fragesteller verfügt die Bundesnetzagentur bereits nach geltendem Recht über mehrere Kompetenzen, die gegen intransparente Preisanpassungen genutzt werden könnten (unter anderem § 41 Absatz 5, § 40 Absatz 5, § 41c sowie §§ 35, 63 und 69 EnWG), ohne dass es hierfür einer Gesetzesänderung bedürfte. Die Fragesteller wollen mit dieser Kleinen Anfrage sowohl den Kenntnisstand der Bundesregierung zum Ausmaß der Problematik als auch ihre Haltung zu bestehenden und möglichen weiteren regulatorischen Instrumenten ermitteln.

Frage 1

Ist der Bundesregierung das Phänomen systematisch höherer Preise für Bestandskundinnen und -kunden gegenüber Neukundinnen und -kunden im Strom- und Gasmarkt außerhalb der Grundversorgung („Tease and Squeeze“) bekannt, und wie schätzt sie dessen Ausmaß ein?

Frage 2

Liegen der Bundesregierung eigene Daten, Auswertungen oder Untersuchungen zur durchschnittlichen Preisdifferenz zwischen Neukunden- und Bestandskundentarifen im Strommarkt vor, und wenn ja, zu welchem Ergebnis kommen diese?

Frage 3

Welche Schlüsse zieht die Bundesregierung aus den Ergebnissen der Studie der RWTH-Aachen (2026), wonach Bestandskundinnen und -kunden im Schnitt rund 47 Prozent (rund 13 ct/kWh) mehr zahlen als beim jeweils günstigsten Neukundentarif desselben Anbieters?

Frage 4

Sind der Bundesregierung Untersuchungen bekannt, wonach sinkende Beschaffungskosten deutlich langsamer und in geringerem Umfang an Bestandskundinnen und -kunden als an Neukundinnen und -kunden weitergegeben werden? Welche Schlüsse zieht sie daraus?

Frage 5

Wie viele Beschwerden zu Preisanpassungen bzw. zu Preisdifferenzen zwischen Neu- und Bestandskundinnen und -kunden sind nach Kenntnis der Bundesregierung bei der Bundesnetzagentur und der Schlichtungsstelle Energie e.V. in den Jahren 2022 bis 2025 jeweils eingegangen (bitte nach Jahr und Stelle aufschlüsseln)?

Frage 6

Sind der Bundesregierung darüber hinaus – etwa aus veröffentlichten Berichten – vergleichbare Erkenntnisse der Verbraucherzentralen bekannt?

Frage 7

Wie viele Aufsichtsverfahren hat die Bundesnetzagentur seit dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21. Oktober 2025 (EnZR 97/23) wegen unzureichender Anlassbegründung oder fehlender Nachrechenbarkeit von Preisanpassungen nach § 41 Absatz 5 EnWG eingeleitet?

Frage 8

In wie vielen Fällen hat die Bundesnetzagentur seit dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 10. September 2024 (EnVR 75/23) eine Rückerstattung zu Unrecht erhobener Beträge nach § 65 Absatz 1 EnWG angeordnet, und in welcher Gesamthöhe?

Frage 9

Plant die Bundesnetzagentur nach Kenntnis der Bundesregierung, die durch die genannte Rechtsprechung präzisierten Anforderungen an Preisanpassungsschreiben systematisch, das heißt marktweit und nicht nur im Einzelfall, zu überprüfen?

Frage 10

Sieht die Bundesregierung Anpassungsbedarf bei den Kontroll-, Auskunfts- oder Sanktionsmöglichkeiten der Bundesnetzagentur gegenüber Energieversorgern, die wiederholt gegen § 41 Absatz 5 EnWG verstoßen?

Frage 11

Erwägt die Bundesregierung, gegenüber der Bundesnetzagentur anzuregen, im Wege einer Festlegung nach § 40 Absatz 5 EnWG einen gesonderten Ausweis der Vertriebsmarge auf Stromrechnungen vorzuschreiben?

Frage 12

Plant die Bundesregierung eine gesetzliche Pflicht zur sogenannten Best- Tarif-Mitteilung im Energiemarkt, das heißt einen mindestens jährlichen aktiven Hinweis auf den jeweils günstigsten eigenen Tarif, wie sie im Telekommunikationsbereich bereits seit 2021 in § 57 Absatz 3 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) verankert ist?

Frage 13

Falls die Bundesregierung eine solche Pflicht nicht plant, welche sachlichen Gründe sprechen aus ihrer Sicht gegen eine Übertragung dieses telekommunikationsrechtlichen Instruments auf den Energiemarkt?

Frage 14

Plant die Bundesregierung eine Pflicht zur Angabe des nach Bonus- oder Rabattzeitraum dauerhaft geltenden Preises in der Tarifwerbung von Energieversorgern, um zu verhindern, dass Lockangebote den tatsächlich zu zahlenden Dauerpreis verschleiern? a) Wenn ja, bis wann plant die Bundesregierung eine entsprechende Regelung? b) Wenn nein, warum nicht?

Frage 15

Plant die Bundesregierung, im Rahmen der bestehenden Zuständigkeit der Bundesnetzagentur nach § 41c EnWG auf die Einrichtung von Vergleichsportalen hinzuwirken bzw. ein solches zu zertifizieren, das neben Neuverträgen auch Bestandstarife abbildet? a) Wenn ja, bis wann? b) Wenn nein, warum nicht?

Frage 16

Erhebt die Bundesnetzagentur im Rahmen ihres jährlichen Monitoringberichts nach § 63 EnWG bereits heute Preisdaten getrennt nach Neu- und Bestandskundinnen und -kunden? Wenn nein, plant die Bundesregierung eine entsprechende Ergänzung?

Frage 17

Welche Daten liegen der Bundesregierung oder der Bundesnetzagentur zu durchschnittlichen Vertriebsmargen von Energieversorgern, getrennt nach Neu- und Bestandskundengeschäft, vor?

Frage 18

Plant die Bundesregierung, Energieversorger zu einer nach Kundengruppen segmentierten Meldung ihrer Vertriebsmargen an die Bundesnetzagentur zu verpflichten, mit aggregierter Veröffentlichung im bestehenden Monitoringbericht? a) Wenn ja, bis wann? b) Wenn nein, warum nicht?

Frage 19

Plant die Bundesregierung die Einrichtung eines öffentlichen, staatlich betriebenen oder zertifizierten Vergleichsportales für alle aktiven Stromtarife nach dem Vorbild des italienischen „Portale Offerte“? a) Wenn ja, bis wann? b) Wenn nein, warum nicht?

Frage 20

Prüft die Bundesregierung ein Verbot exklusiver Neukundentarife für den deutschen Strommarkt nach dem Vorbild des britischen „Ban on Acquisition-only Tariffs“? a) Wenn ja, bis wann ist mit einem Ergebnis der Prüfung zu rechnen? b) Wenn nein, warum nicht?

Frage 21

Unterstützt die Bundesregierung die Einführung eines gesetzlichen Gleichbehandlungsgebots, wonach allgemein zugänglich gemachte Angebote eines Anbieters auch Bestandskundinnen und -kunden derselben Verbrauchsklasse im selben Netzgebiet offenstehen müssen? a) Wenn ja, bis wann ist mit einer gesetzlichen Umsetzung durch die Bundesregierung zu rechnen? b) Wenn nein, warum nicht?

Frage 22

Unterstützt die Bundesregierung die Einführung einer an Beschaffungskosten und regulierte Preisbestandteile gekoppelten Preisobergrenze für Haushaltskundinnen und -kunden außerhalb der Grundversorgung, nach dem Vorbild des britischen Default Tariff Cap? a) Wenn ja, bis wann ist mit einer gesetzlichen Umsetzung durch die Bundesregierung zu rechnen? b) Wenn nein, warum nicht?

Frage 23

Plant die Bundesregierung eine Regelung nach Vorbild des österreichischen § 21 ElWG („Günstiger-Strom-Gesetz“) einzuführen, welche Versorger dazu verpflichtet, ein nicht unerhebliches Absinken der Beschaffungskosten binnen sechs Monaten an Endkundinnen und -kunden mit unbefristeten Lieferverträgen weitergeben? a) Wenn ja, bis wann? b) Wenn nein, warum nicht?

Frage 24

Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung die durchschnittliche Preisdifferenz zwischen Grundversorgungstarifen und den günstigsten verfügbaren Sondervertragstarifen für Haushaltskundinnen und -kunden, jeweils im ersten Halbjahr 2025 und in den Jahren 2020 bis 2025?

Frage 25

Wie viele Haushalte bezogen zum Stichtag zuletzt verfügbarer Daten Strom aus der Grundversorgung, und wie hat sich diese Zahl in den letzten fünf Jahren entwickelt?

Frage 26

Plant die Bundesregierung, das in § 36 EnWG für die Grundversorgung bereits geltende Diskriminierungsverbot auch auf Sonderverträge außerhalb der Grundversorgung auszuweiten? a) Wenn ja, bis wann? b) Wenn nein, warum nicht?

Frage 27

Welche Schlüsse zieht die Bundesregierung aus den in der Vorbemerkung beschriebenen internationalen Beispielen des Vereinigten Königreichs, Italiens und Österreichs für die Weiterentwicklung des deutschen Rechtsrahmens?

Frage 28

Wird die Bundesregierung beim Bundeskartellamt eine Sektoruntersuchung nach § 32e des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) zum deutschen Strom-Endkundenmarkt anregen, um mögliche strukturelle Wettbewerbsprobleme im Zusammenhang mit „Tease and Squeeze“ zu untersuchen? a) Wenn ja, bis wann? b) Wenn nein, warum nicht?

Frage 29

Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über die Personen und Haushalte vor, die strukturell zu viel für ihren Strom zahlen müssen, sowohl in der Grundversorgung als auch in alten Bestandstarifen, und welche Schlüsse zieht sie daraus?

Frage 30

Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung darüber vor, in welchem Umfang Haushalte, die von Energiearmut betroffen sind (etwa durch Zahlungsrückstände, Sperrandrohungen oder aus Kostengründen eingeschränktes Heizen), gleichzeitig in überdurchschnittlich teuren Bestandstarifen oder der Grundversorgung verbleiben und welche Schlüsse zieht sie daraus?

Frage 31

Welche Informationen liegen der Bundesregierung dazu vor, ob Verbraucherinnen und Verbraucher mit geringer digitaler Affinität oder eingeschränkten Sprachkenntnissen überproportional in ungünstigen Bestandstarifen verbleiben, weil Vergleichs- und Wechselportale sowie Tarifwechsel überwiegend online und in deutscher Sprache abgewickelt werden, und welche Schlüsse zieht sie daraus?