Ermittlungserfolge und Kooperationen der Finanzkontrolle Schwarzarbeit

Drs. 21/8738Antwort auf 21/8332Die Linke20.10.2026Zuständig: Bundesministerium der FinanzenThemen: Arbeit und BeschäftigungÖffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben
Vorbemerkung der Fragesteller

Vorbemerkung der Fragesteller

Der Ende Mai 2026 veröffentlichte Fünfzehnte Bericht der Bundesregierung über die Auswirkungen des Gesetzes zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung auf Bundestagsdrucksache 21/6100 – fortan 15. Bericht – stellt die Entwicklung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und der illegalen Beschäftigung für die Jahre 2021 bis einschließlich 2024 dar. Er hat dabei das Ziel, „die Entwicklung im gesamten Bereich der Schwarzarbeit und der illegalen Beschäftigung einschließlich der Nichteinhaltung von Mindestlohnverpflichtungen“ abzubilden, und wird gemeinsam vom Bundesministerium der Finanzen (BMF) sowie vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) verantwortet. Der Bericht erscheint gemäß Bundestagsbeschluss in der Regel alle vier Jahre. Der 15. Bericht hätte bereits 2025 erscheinen sollen, da der 14. Bericht im Juni 2021 erschien.

Die Fragestellerinnen und Fragesteller wollen sich mit der Kleinen Anfrage an die Bundesregierung ein vertieftes Verständnis von dem Verhältnis eingeleiteter und erledigter Ermittlungsverfahren, dem Komplex organisierter Kriminalität, dem bei der Auswahl von zu prüfenden Sachverhalten angewendeten Risikokriterien, der Zusammenarbeit diverser Behörden (u. a. Bundesagentur für Arbeit (BA), Jobcenter, Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS), Familienkassen), dem Kurzarbeitergeldbezug (u. a. während der COVID-Pandemie), der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, der Mindestlohnumgehung durch Ehrenamtspauschalen, den Bündnissen mit Wirtschaftsverbänden und Gewerkschaften und dem Bund-Länder-Erfahrungsaustausch verschaffen.

Frage 1 Seite 2

Wie viele Arbeitgeberprüfungen hätte die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2015 bis 2026 zusätzlich durchführen können, wenn alle Planstellen besetzt gewesen wären (bitte nach Jahren differenzieren)?

Antwort

Nach Auskunft der Generalzolldirektion (GZD) ist eine belastbare Aussage darüber, wie viele Arbeitgeberprüfungen die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) der Zollverwaltung in den Jahren 2015 bis 2026 zusätzlich hätte durchführen können, wenn sämtliche Planstellen besetzt gewesen wären, nicht möglich. Wie viele Arbeitgeberprüfungen ein einzelner Beschäftigter der FKS pro Jahr durchführt, hängt von vielen Faktoren ab. Dazu zählt beispielsweise die Komplexität des Einzelfalls, aber auch die strategische Schwerpunktsetzung bei der Aufgabenwahrnehmung. Neben Arbeitgeberprüfungen führen die Beschäftigten der FKS auch – teils sehr umfangreiche – Ermittlungsverfahren und ahnden die festgestellten Verstöße. Insbesondere im Bereich der Schweren strukturellen Kriminalität (SsK) und der Organisierten Kriminalität (OK) erfordern die Verfahren einen intensiven Zeitansatz.

Frage 2 Seite 2

Wie viele Arbeitgeberprüfungen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2015 bis 2026 durchschnittlich je Beschäftigten der FKS durchgeführt (bitte nach Jahren differenzieren)?

Antwort

Nach Auskunft der GZD lässt sich eine belastbare Aussage im Sinne der Fragestellung nicht treffen. Nicht alle Beschäftigten der FKS sind unmittelbar und ausschließlich mit der Durchführung von Arbeitgeberprüfungen befasst. Zum Teil führen sie parallel Ermittlungsverfahren durch oder sind beispielsweise ausschließlich im Bereich der Ermittlungen oder in Unterstützungseinheiten, etwa in der Vermögensabschöpfung, der digitalen Forensik oder in fachlichen Geschäftsstellen eingesetzt.

Frage 3 + 4 Seite 2

3Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2015 bis 2026 das Verhältnis von eingeleiteten und erledigten Ermittlungsverfahren entwickelt (bitte nach Jahren, Straftaten und Ordnungswidrigkeiten differenzieren)?

4Wie viele Straftaten- und Ordnungswidrigkeitenverfahren waren nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2015 bis 2026 anhängig beziehungsweise nicht erledigt (bitte nach Jahr der Einleitung, Straftaten und Ordnungswidrigkeiten differenzieren)?

Antwort

Die Fragen 3 und 4 werden zusammen beantwortet.

Die Antwort basiert auf der Rückmeldung der GZD.

Die Anzahl der eingeleiteten Ermittlungsverfahren wird im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens statistisch erfasst. Die Anzahl der erledigten Verfahren wird im Zeitpunkt der Erledigung des Verfahrens statistisch erfasst. Diese Zeitpunkte liegen nicht zwangsläufig im gleichen Auswertungszeitraum. Daher wäre es missverständlich, die Anzahl eingeleiteter Ermittlungsverfahren mit der Anzahl erledigter Verfahren eines Zeitraumes zueinander ins Verhältnis zu setzen.

Die in den Jahren 2015 bis 2023 eingeleiteten und erledigten Ordnungswidrigkeiten- sowie Strafverfahren können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden.

Tabelle auf Seite 3 · 2 Zeilen × 10 Spalten
201520162017201820192020202120222023
Eingeleitete Ordnungswidrigkeitenver- fahren22.06621.82126.14228.46631.35628.77232.52447.92848.812
Eingeleitete Strafverfahren106.366104.494107.903111.004114.997104.787120.345111.501101.423

Quelle: Generalzolldirektion

Tabelle auf Seite 3 · 2 Zeilen × 10 Spalten
201520162017201820192020202120222023
Erledigte Ordnungswidrigkeitenver- fahren47.28045.78348.82852.57957.24852.17340.46238.78639.915
Erledigte Strafverfahren104.778107.080107.941108.807115.958106.656112.836109.05395.920

Quelle: Generalzolldirektion Die Statistikwerte für die Jahre 2024 bis zum ersten Halbjahr 2026 wurden unter folgendem Link auf zoll.de veröffentlicht: https://www.zoll.de/DE/Fachth emen/Arbeit/Bekaempfung-der-Schwarzarbeit-und-illegalen-Beschaeftigung/St atistikveroeffentlichung/statistikveroeffentlichung_node.html

Die Anzahl der offenen Verfahren kann durch die Arbeitsstatistik der FKS nicht ausgewiesen werden.

Frage 5 Seite 3

Welche (strukturellen) Gründe führen laut Bundesregierung dazu, dass Verfahren teils über Jahre nicht erledigt werden können?

Antwort

Insbesondere die Ermittlungsdauer bei großen Strafverfahren, v. a. im Bereich der Schweren strukturellen und Organisierten Kriminalität, beträgt regelmäßig mehr als ein Kalenderjahr. Eine längere Bearbeitungszeit ist im Bereich der Wirtschaftskriminalität durch die Komplexität der zugrundeliegenden Sachverhalte bedingt. Insgesamt ist die Ermittlungsarbeit aufgrund von zunehmend komplexen Strukturen in den letzten Jahren fachlich deutlich anspruchsvoller und zeitaufwändiger geworden. Dazu zählen mehr internationale Bezüge, eine starke Verzahnung von unterschiedlichen Tatfeldern, die deutliche Steigerung digitaler Beweismittel in den letzten Jahren, die fortlaufende Anpassung von Begehungsweisen und die Nutzung vielfältiger sowie digitaler Verschleierungstaktiken aufgrund des gestiegenen Verfolgungsdrucks.

Frage 6 Seite 3

Wie viele Verfahren konnten in den Jahren 2015 bis 2026 nicht abgeschlossen werden, bevor sie verjährt sind, wie hoch war ihr Anteil jeweils an den abgeschlossenen Verfahren, und wie hoch war in den jeweiligen Jahren die durchschnittliche Schadenssumme dieser Verfahren im Vergleich zur durchschnittlichen Schadenssumme der abgeschlossenen Verfahren (bitte nach Jahren differenzieren)?

Antwort

Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor. Eine systematische Erfassung dieser Fälle erfolgt nach Angabe der GZD nicht.

Frage 7 Seite 4

Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2015 bis 2026 die (absolute und an der Gesamtheit der Verfahren gemessene prozentuale) Anzahl der Verfahrenskomplexe entwickelt, die der schweren strukturellen Kriminalität und Organisierten Kriminalität zuzurechnen sind (bitte nach Jahren differenzieren und zwischen schwerer struktureller und Organisierter Kriminalität differenzieren)?

Antwort

Die Anzahl der bearbeiteten Verfahren im Bereich SsK und OK (bzw. bis 2025 Verfahren im Bereich der Organisierten Formen der Schwarzarbeit, OFS) kann der folgenden Tabelle entnommen werden. Die Anzahl der bearbeiteten OFS-/SsK-Verfahren wird erst seit dem Jahr 2016 statistisch erfasst. Belastbare Zahlen zu den bearbeiteten OK-Verfahren liegen erst seit der erstmaligen Zulieferung der FKS für das Bundeslagebild OK des BKA vor (Berichtsjahr 2019).

Tabelle auf Seite 4 · 2 Zeilen × 11 Spalten
2016201720182019202020212022202320242025
OFS-/SsK- Verfahren314457510513475464442455448454
OK-Verfahren49334345514863

Quelle: Generalzolldirektion

Frage 8 Seite 4

Welche Risikokriterien kommen nach Kenntnis der Bundesregierung bei der Auswahl der von der FKS zu prüfenden Sachverhalte zur Anwendung, und wie werden sie gewichtet?

Antwort

Die Auswahl der durch die FKS zu prüfenden Sachverhalte erfolgt gemäß § 2 Abs. 5 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) auf Grundlage eines risikoorientierten Ansatzes und einer Risikobewertung anhand von Risikokriterien. Außerhalb des operativen Informations- und Datenanalysesystems erfolgt die Risikobewertung durch die Beschäftigten der FKS anhand der Umstände des Einzelfalls und der im Rahmen einer Hinweisverdichtung erlangten Informationen.

Dabei werden auch das spezifische Risiko des jeweiligen Wirtschaftsbereichs bzw. Wirtschaftszweigs und die tatsächlichen Verhältnisse der jeweiligen Branche berücksichtigt. Weitere Erkenntnisse, insbesondere aus bereits durchgeführten Prüfungen, Geldwäscheverdachtsmeldungen sowie festgestellten Straftaten und Ordnungswidrigkeiten können die Risikobewertung erhöhen oder vermindern.

Frage 9 Seite 4

Welche Datensätze können im Rahmen des Risikomanagements ausgewertet werden?

Antwort

Für die Aufgaben des zentralen Risikomanagements kann die Zentralstelle der FKS zukünftig ein operatives Informations- und Datenanalysesystem (OIDA-System) nach § 26 SchwarzArbG in den dort genannten Grenzen einsetzen. Die Produktivsetzung des OIDA-Systems ist derzeit für das Kalenderjahr 2028 geplant. In § 26 Abs. 2 SchwarzArbG werden insbesondere Art und Umfang der Daten für das OIDA-System festgelegt. Die Rechtsverordnung nach § 26 Abs. 9 SchwarzArbG, die u. a. weitere Einzelheiten zum Datenumfang festlegt, befindet sich aktuell in der Erarbeitung.

Frage 10 Seite 5

Welche dieser Datensätze können zur Erstellung von Risikoprofilen ohne Anlass ausgewertet werden und welche nur anlassbezogen (also etwa bei einem Anfangsverdacht)?

Antwort

Im OIDA-System nach § 26 SchwarzArbG sollen zukünftig Informationen einschließlich personenbezogener Daten mit dem Ziel verarbeitet werden, die FKS-Bediensteten bei ihren Entscheidungen über die Auswahl der zu prüfenden Sachverhalte zu unterstützen. Aufgrund eines durch das OIDA-System ausgesteuerten Risikohinweises allein kann es nicht zu einer Einleitung von Ermittlungsverfahren oder Ermittlungsmaßnahmen kommen. Die Risikohinweise sind nicht ausreichend, um damit einen Anfangsverdacht für das Vorliegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit zu begründen. In jedem Fall ist eine Prüfung nach § 2 Abs. 1 SchwarzArbG durch die örtlich zuständige FKS nötig.

Eine Analyse und Bewertung der im OIDA-System gespeicherten Daten darf nach den gesetzlichen Vorgaben zudem nur in bestimmten Wirtschaftsbereichen oder Wirtschaftszweigen hinsichtlich möglicher Risiken für das Auftreten von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung anhand vorher festgelegter Risikoindikatoren und -parameter erfolgen. Die Risikoindikatoren und -parameter werden von der Zentralstelle im Einvernehmen mit den datenzuliefernden Zusammenarbeitsbehörden und dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit festgelegt. Eine anlasslose Auswertung von Datensätzen ist somit nicht vorgesehen.

Frage 11 + 12 Seite 5

11Wie viele Hinweise gingen bei der FKS in den Jahren 2015 bis 2026 einerseits aus der Bevölkerung und andererseits durch Zusammenarbeitsbehörden ein (bitte nach Jahren und gemeldeten Sachverhalten differenzieren)?

12Welcher Anteil aller durchgeführten Prüfungen ist in den Jahren 2015 bis 2026 auf externe Hinweise zurückzuführen (bitte nach Jahren und Hinweisgeberin bzw. Hinweisgeber Bevölkerung oder Zusammenarbeitsbehörde differenzieren)?

Antwort

Die Arbeitsstatistik der FKS unterscheidet bei der Anzahl der durchgeführten Prüfungen nach Auskunft der GZD nicht danach, ob diese aufgrund externer Hinweise oder aufgrund einer internen Risikoanalyse durchgeführt wurden. Daher kann der Anteil der auf Hinweise zurückzuführenden Prüfungen, auch differenziert nach Hinweisgebern (Bevölkerung oder Zusammenarbeitsbehörden), nicht ausgewiesen werden.

Frage 13 + 14 + 15 Seite 5

13Wie viele Sachverhalte wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2015 bis 2026 von der FKS nicht geprüft, obwohl Hinweise vorlagen (bitte nach Jahren und Hinweisgeberin bzw. Hinweisgeber Bevölkerung oder Zusammenarbeitsbehörde differenzieren)?

14Wie viele Sachverhalte wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2015 bis 2026 von der FKS aufgrund externer Hinweise geprüft, und in wie vielen Fällen wurde der Verdacht bestätigt (bitte nach Jahren und Hinweisgeberin bzw. Hinweisgeber Bevölkerung oder Zusammenarbeitsbehörde differenzieren)?

15Wie bewertet die Bundesregierung die Bedeutung von Hinweisen, wie sie beispielsweise auch durch das Meldeportal Mindestlohnbetrug.de an den Zoll geleitet werden, für die Arbeit der FKS?

Antwort

Die Fragen 11, 13 bis 15 werden zusammen beantwortet.

Die Antwort basiert auf der Rückmeldung der GZD.

Bei der FKS gehen jährlich über 80.000 Hinweise in unterschiedlichster Qualität ein. Diese werden an zentraler Stelle bei den Hauptzollämtern (HZÄ) erfasst und im Anschluss daran auf Qualität und Plausibilität geprüft. Führt die Bewertung eines Hinweises dazu, dass ein Anfangsverdacht vorliegt, leitet die FKS ein Ermittlungsverfahren ein. Kann aus dem Hinweis kein Anfangsverdacht abgeleitet werden, prüft die FKS unter Berücksichtigung risikoorientierter Gesichtspunkte, ob weitere Prüfmaßnahmen angezeigt sind.

Eine statistische Auswertung hinsichtlich Art, Inhalt und Ursprung der Hinweise bzw. Verdachtsmeldungen findet dabei seitens der FKS nicht statt. In der Arbeitsstatistik der FKS ist auch nicht auswertbar, wie viele Hinweise zu Prüfungen führen und ob daraus eine Beanstandung resultiert.

Frage 16 Seite 6

Welche konkreten Kriterien müssen erfüllt sein, damit ein Hinweis eine Prüfung durch die FKS zur Folge hat (Antwort bitte auch als Orientierungshilfe für Hinweisgeberinnen bzw. Hinweisgeber verstehen)?

Antwort

Nach Angaben der GZD wird jeder eingehende Hinweis durch die FKS geprüft und einer Risikobewertung unterzogen (siehe Antwort auf Fragen 13 bis 15). Maßgeblich ist die Gesamtschau der vorliegenden Informationen und Anhaltspunkte.

Zur Vorbereitung einer risikoorientierten Prüfung erfolgt eine gezielte Hinweis- und Informationsverdichtung. Dabei wird insbesondere bewertet, ob ein Hinweis aus der Bevölkerung oder von Zusammenarbeitsbehörden hinreichende Informationen enthält, die eine Prüfung der FKS erfordern. Insofern kann es einerseits zwingend geboten sein, einem Hinweis im Rahmen von Prüfungen nachzugehen, aber andererseits kann die Hinweislage bedingen, dass ggf. eine Prüfung zurückgestellt werden muss oder sogar nicht erforderlich ist. Die Hinweise, die u. a. über das Meldeportal Mindestlohnbetrug.de an die HZÄ gerichtet werden, stellen hierbei einen wichtigen Baustein dar.

In die Risikobewertung vor Ort fließen nach Angaben der GZD beispielsweise branchenspezifische Erkenntnisse, mögliche Zuwiderhandlungen und Schäden, regionale Gegebenheiten, eingegangene Hinweise aus der Bevölkerung oder von Zusammenarbeitsbehörden, Erkenntnisse aus anderen Prüfungen oder Ermittlungsverfahren sowie künftig die Risikohinweise aus der operativen Informations- und Datenanalyse ein.

Frage 17 Seite 6

Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2015 bis 2026 die Anzahl der Verstöße beim Kurzarbeitergeld entwickelt (bitte nach Jahren differenzieren)?

Antwort

Eine Auswertung der Daten spezifisch nach der Leistungsart Kurzarbeitergeld ist der Bundesagentur für Arbeit (BA) in den operativen Systemen rückwirkend nur bis zum Kalenderjahr 2022 möglich. Dabei wird zwischen von der BA selbst geahndeten Verstößen und Verdachtsfällen, die an andere Stellen abgegeben wurden (Staatsanwaltschaft, Zollverwaltung), unterschieden. Es zeigt sich ein deutlicher Rückgang sowohl bei den Verstößen als auch bei den Verdachtsfällen. Bei den nachfolgenden Zahlen handelt es sich um operative Daten. Die Auswertung erfolgte nicht nach den Methoden für statistische Daten und ist daher nur eingeschränkt aussagefähig.

Tabelle auf Seite 7 · 3 Zeilen × 5 Spalten
Jahr2022202320242025
Anzahl Verstöße6.6355.8832.057794
Anzahl Verdachtsfälle1.7811.695772113
Anzahl insgesamt8.4167.5782.829907

Quelle: BA

Frage 18 Seite 7

Sind nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2026, 2027 oder 2028 weitere (Mindestlohn-)Sonderprüfungen geplant?

Antwort

Neben den „normalen“ Prüfungen der FKS finden regelmäßig örtliche, regionale und bundesweite Schwerpunktprüfungen (SPP) statt. Aufgrund des ganzheitlichen Prüfungsansatzes der FKS gemäß § 2 SchwarzArbG beinhaltet grundsätzlich jede Prüfung auch die Überprüfung der Einhaltung der Mindestlohnvorschriften. Damit steht die Einhaltung der Mindestlohnvorschriften bei jeder SPP im Fokus.

Nach Rückmeldung der GZD sind die konkreten Planungen für Schwerpunkt- bzw. Sonderprüfungen in den Jahren 2027 und 2028 derzeit noch nicht abgeschlossen. Daher können hierzu noch keine abschließenden Angaben gemacht werden. Im Jahr 2026 fand im Aktionszeitraum 16. bis 22. Februar 2026 eine Mindestlohn-Sonderprüfung statt. Hierzu wird auf die Pressemitteilung unter folgendem Link verwiesen: https://www.zoll.de/SharedDocs/Pressemitteilunge n/DE/Schwarzarbeitsbekaempfung /2026/z67_spp_mindestlohn_gzd.html

Frage 19 Seite 7

Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2015 bis 2026 die Anzahl der Mindestlohnverstöße auf Basis fälschlich als ehrenamtlich deklarierter Tätiger entwickelt (bitte nach Jahren differenzieren)?

Antwort

Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.

Die Anzahl der Mindestlohnverstöße auf Basis fälschlich als ehrenamtlich deklarierter Tätigkeiten wird nach Auskunft der GZD in der Arbeitsstatistik der FKS nicht erfasst.

Frage 20 Seite 7

Plant die Bundesregierung Maßnahmen, um zu erschweren, dass die Ehrenamtspauschale als Mindestlohnumgehungspraktik benutzt wird, wenn ja, welche, und wenn nein, warum nicht?

Antwort

Kennzeichen des ehrenamtlichen Engagements ist gerade, dass es ohne finanzielle Gegenleistung erfolgt. Ehrenamtliche engagieren sich nicht aus finanziellen, sondern aus ideellen Motiven. Die Steuerfreibeträge nach § 3 Nummer 26 (Übungsleiterfreibetrag) und Nummer 26a (Ehrenamtspauschale) des Einkommensteuergesetzes haben daher keinen Entlohnungs- oder Belohnungscharakter, sondern vereinfachen pauschal die steuerliche Behandlung des Ausgleichs von entstandenem Aufwand. Das Mindestlohngesetz findet vor diesem Hintergrund auf ehrenamtliche Tätigkeiten keine Anwendung.

Frage 21 Seite 7

Wie viele Unternehmen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2015 bis 2026 im Zuge der Kontrollen der Finanzkontrolle Schwarzarbeit von öffentlichen Aufträgen ausgeschlossen (bitte nach gesamt, Jahren und zugrunde liegenden Straftaten bzw. Ordnungswidrigkeiten differenzieren)?

Antwort

Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor. Das Wettbewerbsregister stellt Auftraggebern lediglich dem Register vorliegende Informationen über Ausschlussgründe bereit (vgl. § 1 Abs. 2 des Wettbewerbsregistergesetzes – WRegG). Gemäß § 6 Abs. 5 WRegG entscheidet der Auftraggeber nach Maßgabe der vergaberechtlichen Vorschriften in eigener Verantwortung über den Ausschluss eines Unternehmens von der Teilnahme an dem Vergabeverfahren. Über die Entscheidung des Auftraggebers oder den sonstigen Fortgang des Vergabeverfahrens erhält die Registerbehörde keine Information.

Frage 22 Seite 8

Wie viele grenzüberschreitende Prüfungen hat die FKS nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2015 bis 2026 initiiert, und an wie vielen hat sich die FKS beteiligt (bitte nach Jahren differenzieren und die beteiligten Länder nennen)?

Antwort

Die in der nachfolgenden Tabelle ausgewiesenen Angaben beziehen sich auf die Jahre 2023 bis 2026, für das Jahr 2026 liegen der GZD lediglich Daten für das erste Halbjahr vor. Die Europäische Arbeitsbehörde (European Labour Authority – ELA), zu deren Aufgaben unter anderem die Koordinierung grenzüberschreitender Prüfmaßnahmen gehört, wurde 2019 eingerichtet und hat, auch bedingt durch die COVID‑19-Pandemie, ihre volle Arbeitsfähigkeit erst einige Jahre später erreicht. Grenzüberschreitende Prüfungen unter Einbindung der ELA werden daher erst seit 2023 systematisch erfasst. Eine belastbare, nach Jahren differenzierte Darstellung für den Zeitraum 2015 bis 2022 sowie eine entsprechende Aufschlüsselung der beteiligten Länder kann von der GZD daher nicht vorgenommen werden.

Tabelle auf Seite 8 · 4 Zeilen × 4 Spalten
JahrGrenzüberschreitende Prüfungen mit FKS-Beteiligung insg.davon auf deutsche InitiativeBeteiligte Länder
2023108AT, BG, CY, DK, EE, ES, LT, NL, PL, RO, SE
20243732AT, BE, BG, CY, CZ, DK, EE, ES, FR, GR, HU, IT, LT, LV, NL, PL, PT, RO, SI, SK
20253019AT, BE, BG, CY, CZ, EE, ES, GR, HU, LT, LV, NL, NO, PL, PT, RO, SI, SK
2026 (1. HJ.)116AT, CY, CZ, DK, ES, HU, IT, LT, PL, RO, SI

Quelle: Generalzolldirektion

Frage 23 Seite 8

Wie viele Verfahren wurden von den Staatsanwaltschaften in den Jahren 2015 bis 2026 eingestellt, weil die grenzüberschreitende Vollstreckung in der EU nicht möglich war, und wie hoch war in den jeweiligen Jahren die durchschnittliche Schadenssumme dieser Verfahren im Vergleich zur durchschnittlichen Schadenssumme der erfolgreichen Verfahren (bitte nach Jahren differenzieren)?

Antwort

Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor. Die erbetenen Angaben können durch die Arbeitsstatistik der FKS nach Auskunft der GZD nicht ausgewiesen werden.

Frage 24 + 25 + 26 + 27 Seite 9

24Wie bewertet die Bundesregierung die bestehenden bilateralen völkerrechtlichen Vereinbarungen und Verträge über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung grenzüberschreitender Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung?

25Sind nach Kenntnis der Bundesregierung weitere bilaterale völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung grenzüberschreitender Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung geplant, wenn ja, welche, und wenn nein, warum nicht?

26Warum wurden nach Kenntnis der Bundesregierung im Berichtszeitraum keine weiteren bilateralem völkerrechtlichen Vereinbarungen und Verträge über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung grenzüberschreitender Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung geschlossen?

27Waren nach Kenntnis der Bundesregierung im Berichtszeitraum weitere bilaterale völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung grenzüberschreitender Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung geplant, wenn ja, welche, und warum kam es nicht zu einem erfolgreichen Abschluss?

Antwort

Die Fragen 24 bis 27 werden zusammen beantwortet.

Die Antwort basiert auf der Rückmeldung der GZD.

Die FKS arbeitet zur Erfüllung ihres gesetzlichen Auftrags im Wege der Amts- und Rechtshilfe mit europäischen Partnerverwaltungen zusammen und nutzt dabei die Unterstützung zwischenstaatlicher Stellen, insbesondere der ELA. Der Informationsaustausch erfolgt insbesondere auf Grundlage europäischer Richtlinien und Verordnungen (EU-Entsenderichtlinie (Richtlinie 96/71/EG) und deren Durchsetzungsrichtlinie (Richtlinie 2014/67/EU) sowie den Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit). Weitere Rechtsgrundlagen sind bilaterale Verträge mit verschiedenen europäischen Staaten sowie die Regeln der vertragslosen Amts- und Rechtshilfe. Details zur internationalen Zusammenarbeit finden sich unter https://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Arbeit/Bekaempfung-der-Schwarzarbeit-u nd-illegalen-Beschaeftigung/Zusammenarbeit/Internationale-Zusammenarbeit/i nternationale-zusammenarbeit_node.html. Darüberhinausgehende Erkenntnisse im Sinne der Fragestellungen liegen der Bundesregierung auch nach Konsultation der GZD nicht vor.

Frage 28 Seite 9

Wie gestaltet sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Zusammenarbeit zwischen FKS und Jobcentern, die als zugelassene kommunale Träger (zkT) geführt werden, insbesondere hinsichtlich des automatisierten Abrufens von Daten von Personen, die Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) empfangen?

Antwort

Die Zusammenarbeit zwischen der FKS und den Jobcentern in kommunaler Trägerschaft (zkT) gestaltet sich konstruktiv und verläuft insgesamt gut.

Sie erfolgt insbesondere in Form eines wechselseitigen Datenaustauschs zur Erfüllung der jeweiligen gesetzlichen Aufgaben. Im Leitfaden über die Grundsätze der Zusammenarbeit im Rechtskreis Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) zwischen der FKS und den Jobcentern (gemeinsame Einrichtungen (gE) und zkT) wird die konkrete und koordinative Ausgestaltung der Zusammenarbeit bundeseinheitlich geregelt.

Ein automatisierter Datenzugriff, vergleichbar mit dem Verfahren „Datenzugriff Zoll-Bundesagentur für Arbeit“ (DazZ‑BA) der BA, besteht mit den Jobcentern in kommunaler Trägerschaft nicht. Die erforderlichen Informationen werden unmittelbar beim zuständigen kommunalen Jobcenter, in der Regel schriftlich, angefordert.

Frage 29 Seite 10

Wie kann laut Bundesregierung eine Zusammenarbeit zwischen FKS und Jobcenter, die als zkT geführt werden, verbessert werden, und plant die Bundesregierung Maßnahmen, um diese Zusammenarbeit zu verbessern?

Antwort

Die Jobcenter (zkT) verwalten ihre Daten eigenverantwortlich und nutzen in der Regel separate IT-Fachverfahren. Im Gegensatz zu den gE sind ihre Daten daher standardmäßig nicht in demselben Umfang automatisiert über den zentralen, bundeseinheitlichen DazZ-Datenbestand der BA abrufbar. Aus Sicht der FKS wäre ein möglichst automatisierter Datenzugriff analog zu DazZ auch für die Zusammenarbeit zwischen zkT und FKS hilfreich. Der Bundesregierung ist die Thematik insofern bekannt. Verbesserungen in diesem Bereich obliegen jedoch den für die zkT zuständigen Bundesländern.

Im Rahmen des 13. SGB-II-Änderungsgesetzes, das überwiegend zum 1. Juli 2026 in Kraft getreten ist, wurde u. a. eine verbindliche Anzeigepflicht der Jobcenter (gE und zkT) gegenüber der FKS eingefügt, wenn die Jobcenter Kenntnis über konkrete Anhaltspunkte auf Schwarzarbeit i.S.d. § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 und S. 2 SchwarzArbG oder auf Unterschreitung des gesetzlichen Mindestlohns erlangen (§ 64 SGB II). Dem steht die mit dem Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung bereits zum 1. Januar 2026 eingefügte Rückmeldepflicht der FKS an die Jobcenter gegenüber (§ 6 Abs. 1 SchwarzArbG). Von beiden Regelungen erwartet die Bundesregierung eine intensivere Zusammenarbeit zwischen den Jobcentern (gE und zkT) und der FKS.

Frage 30 Seite 10

Wie kann laut Bundesregierung die Zusammenarbeit zwischen FKS und Bundesagentur für Arbeit (BA) im Rechtskreis des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) hinsichtlich regelmäßigen Austausches, Bekanntheit von Ansprechpersonen und der Einrichtung von Verantwortlichkeiten bei Jobcentern verbessert werden (bitte zwischen gemeinsamen Einrichtungen (gE) und zkT differenzieren)?

Antwort

Die Zusammenarbeit mit der BA im Rechtskreis des SGB III sowie mit den Jobcentern (gE und zkT) im Rechtskreis des SGB II ist aus Sicht der beteiligten Behörden konstruktiv und verläuft insgesamt gut.

Die Koordinierung der Zusammenarbeit zwischen der FKS, der BA und den Jobcentern zur Bekämpfung von Leistungsmissbrauch und Leistungsbetrug erfolgt auf Grundlage von Zusammenarbeitsvereinbarungen und -leitfäden. Diese dienen insbesondere der Konkretisierung des gesetzlichen Auftrags nach dem SchwarzArbG sowie der bundesweit einheitlichen Ausgestaltung, Intensivierung und Optimierung der praktischen Zusammenarbeit der beteiligten Behörden.

Durch regelmäßige sowie anlassbezogene Zusammenarbeitsgespräche und den Austausch von Fachinformationen wird die gemeinsame Arbeit kontinuierlich gefördert und gestärkt. Darüber hinaus werden die vorgenannten Vereinbarungen und Leitfäden in regelmäßigen Abständen evaluiert, bei Bedarf angepasst und weiterentwickelt.

Durch die mit dem 13. SGB-II-Änderungsgesetz und dem Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung erfolgten Änderungen (siehe Antwort auf die Frage 29) wird eine noch intensivere Zusammenarbeit zwischen den Jobcentern (gE und zkT) und der FKS erwartet.

Frage 31 Seite 11

Plant die Bundesregierung, der BA einen automatisierten Zugriff auf die Daten des bundesweiten Melderegisters einzurichten, „um noch effektiver gegen Leistungsmissbrauch vorgehen zu können“?

Antwort

Die Agentur für Arbeit darf zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Leistungserbringung bei Personen, die Leistungen nach dem SGB II beantragt haben, beziehen oder bezogen haben, Auskunft aus den Melderegistern nach §§ 34 und 38 bis 41 des Bundesmeldegesetzes einholen (vgl. § 52a Abs. 1 SGB II). Die Datenerhebung erfolgt anlassbezogen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass bereits konkrete Anhaltspunkte für einen Leistungsmissbrauch vorliegen. Das Bundeszentralamt für Steuern erhält Meldedaten in einem automatisierten Verfahren von den Einwohnmeldeämtern der Kommunen. Die gE und die Agenturen für Arbeit rufen in einem automatisierten Verfahren in regelmäßigen Abständen Meldedaten beim Bundeszentralamt für Steuern ab. So werden Meldedaten automatisch aktuell gehalten. Dies ist ein wichtiger Baustein, um gegen Leistungsmissbrauch vorzugehen.

Frage 32 + 33 Seite 11

32Warum sieht die Familienkasse Direktion laut dem 15. Bericht „aktuell noch kein flächendeckendes Verständnis für den Mehrwert der Zusammenarbeit auf der Ortsebene“?

33Inwiefern ist die „behördliche Zusammenarbeit (zwischen Familienkasse und Generalzolldirektion (GZD)) im Bundesgebiet noch sehr unterschiedlich ausgeprägt“?

Antwort

Die Fragen 32 und 33 werden zusammen beantwortet.

Die Aussagen sind im Zusammenhang mit den weiteren Ausführungen des betreffenden Berichtsabschnitts zu betrachten. Die unterschiedliche Ausgestaltung der Zusammenarbeit ist auch darauf zurückzuführen, dass unterschiedliche regionale Schwerpunkte bestehen, die jeweils zu unterschiedlichen Prioritätensetzungen führen können. Unterschiedliche Intensitäten oder Formen der Zusammenarbeit sind nicht Ausdruck eines unterschiedlichen Stellenwerts der Kooperation zwischen Familienkasse und GZD. Es besteht vielmehr die beiderseitige Motivation, die regional bereits erprobte Zusammenarbeit auch dort auszubauen, wo sie sich noch nicht bewähren konnte, aber sinnvoll und erfolgversprechend erscheint.

Frage 34 Seite 11

Warum besteht laut Bundesregierung kein Bündnis mit den jeweiligen Wirtschaftsverbänden und Gewerkschaften im Bereich Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe, ist ein Bündnis in Planung?

Antwort

Im Bereich Hotel- und Gaststättengewerbe besteht kein formelles Bündnis, jedoch findet regelmäßig ein Zusammenarbeitsgespräch zwischen der GZD und den Wirtschaftsverbänden und Gewerkschaften im Hotel- und Gaststättengewerbe statt, das dem Austausch über branchenspezifische Entwicklungen und Phänomene dient.

Frage 35 + 36 + 37 + 38 Seite 11

35Warum besteht laut Bundesregierung kein Bündnis mit den jeweiligen Wirtschaftsverbänden und Gewerkschaften im Bereich Personenbeförderungsgewerbe, ist ein Bündnis in Planung?

36Warum besteht laut Bundesregierung kein Bündnis mit den jeweiligen Wirtschaftsverbänden und Gewerkschaften im Bereich Schaustellergewerbe, ist ein Bündnis in Planung?

37Warum besteht laut Bundesregierung kein Bündnis mit den jeweiligen Wirtschaftsverbänden und Gewerkschaften im Bereich Wach- und Sicherheitsgewerbe, ist ein Bündnis in Planung?

38Warum besteht laut Bundesregierung kein Bündnis mit den jeweiligen Wirtschaftsverbänden und Gewerkschaften bei Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen, ist ein Bündnis in Planung?

Antwort

Die Fragen 35 bis 38 werden zusammen beantwortet.

Die Antwort basiert auf der Rückmeldung der GZD.

Zwischen GZD und Wirtschaftsverbänden findet ein Austausch auch ohne ein bestehendes, formelles Bündnis in den genannten Branchen statt. Eine gute Zusammenarbeit zwischen dem Zoll und Wirtschaftsverbänden ist auch außerhalb der Struktur eines formellen Bündnisses möglich und etabliert. Insbesondere ist ein (anlassbezogener) Austausch zu branchenspezifischen Entwicklungen und Phänomenen von Bedeutung, um das gemeinsame Vorgehen gegen Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung zu stärken. Bündnisse in den genannten Branchen sind daher aktuell nicht in Planung und aus Sicht der Bundesregierung nicht erforderlich.

Frage 39 Seite 12

Wie viele anlassbezogene Bund-Länder-Erfahrungsaustausche (BLE) gab es nach Kenntnis der Bundesregierung seit 2015 (bitte nach Jahren differenzieren und den jeweiligen Anlass nennen)?

Antwort

Der Bund-Länder-Erfahrungsaustausch (BLE) tagt mindestens einmal im Jahr auf Einladung des Bundesministeriums der Finanzen, ansonsten anlassbezogen. Seit 2015 wurde der BLE ausschließlich im Rahmen der regelmäßigen Sitzungen durchgeführt.

Frage 40 Seite 12

Hat die im Sommer 2025 eingesetzte Unterarbeitsgruppe zur Weiterentwicklung des bisher nicht existenten Nationalen Verweisungsmechanismus (NWR) (ein Rahmen für die Zusammenarbeit von Behörden und zivilgesellschaftlichen Akteurinnen und Akteuren bei Fällen von Menschenhandel) nach Kenntnis der Bundesregierung ein Abschlussziel für ihre Arbeit definiert, beziehungsweise bis wann rechnet die Bundesregierung mit Ergebnissen, plant die Bundesregierung Maßnahmen, um einen NWR umzusetzen, wenn ja, welche, und wenn nein, warum nicht?

Antwort

Ein Nationaler Verweisungsmechanismus (National Referral Mechanism – NRM) definiert Verfahrensabläufe für die Zusammenarbeit zwischen staatlichen Behörden, wie der Polizei oder den Ausländerbehörden und zivilgesellschaftlichen Akteuren, im Umgang mit Fällen von Menschenhandel. Die EU-Richtlinie zur Bekämpfung des Menschenhandels 2011/36/EU in der durch die Richtlinie (EU) 2024/1712 vom 13. Juni 2024 geänderten Fassung verpflichtet die Mitgliedstaaten, einen oder mehrere Verweisungsmechanismen einzuführen.

In Deutschland wurden sowohl auf nationaler als auch auf regionaler Ebene verschiedene Instrumente und vergleichbare Mechanismen geschaffen. 12 Bundesländer verfügen bereits über schriftliche Kooperationsinitiativen in Form von Vereinbarungen, Verordnungen oder Verträgen. Diese orientieren sich an dem „Kooperationskonzept für die Zusammenarbeit von Fachberatungsstellen und Polizei für den Schutz von Opferzeuginnen und Opferzeugen von Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung“, das von einer Unterarbeitsgruppe der Bund-Länder-Arbeitsgruppe Frauenhandel (heute: Bund-Länder-Arbeitsgruppe Menschenhandel) entwickelt und 2008 überarbeitet wurde. Das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend fördert zudem ECPAT Deutschland bei der Umsetzung des Bundeskooperationskonzepts „Schutz und Hilfen bei Handel mit und Ausbeutung von Kindern“.

Die Bundesregierung erarbeitet derzeit, in Übereinstimmung mit der Umsetzung der o. g. EU-Richtlinie, mögliche Optimierungen der in Deutschland verfügbaren Instrumente und Strukturen zur Identifizierung und Verweisung von Betroffenen von Menschenhandel. Zu diesem Zweck wurde im April 2026 die Arbeitsgruppe NRM Mindeststandards unter dem Vorsitz des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales und des Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend gegründet.