Vorbemerkung der Fragesteller
Vorbemerkung der Fragesteller
Artikel 116 Absatz 2 des Grundgesetzes (GG) gewährt früheren deutschen Staatsangehörigen, denen zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 die Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen entzogen worden ist, sowie ihren Abkömmlingen unter den dort genannten Voraussetzungen einen Anspruch auf Wiedereinbürgerung. Für entsprechende staatsangehörigkeitsrechtliche Verfahren von Personen, die dauerhaft nicht in Deutschland leben, ist das Bundesverwaltungsamt zuständig und arbeitet dabei mit den deutschen Auslandsvertretungen zusammen.
Nach einem Bericht des Nachrichtenmagazins „Der Spiegel“ vom 7. September 2026 ermitteln die Staatsanwaltschaft Düsseldorf und das Bundeskriminalamt gegen 32 Beschuldigte im Zusammenhang mit dem Verdacht, Einbürgerungen nach Artikel 116 Absatz 2 GG unter Verwendung manipulierter Identitäts-, Personenstands- oder Abstammungsnachweise erlangt oder zu erlangen versucht zu haben (www.spiegel.de/panorama/justiz/dobrindt-ministerium-bed auert-identitaetsdiebstaehle-und-zieht-konsequenzen-a-0ec1aa93-7d6a-490d-b 09f-3045686cb0e5). Nach der Berichterstattung sollen dabei tatsächliche Biografien von während der nationalsozialistischen Herrschaft Verfolgten mit fingierten Abstammungsverhältnissen verbunden und unter anderem manipulierte israelische Personenstands- und Identitätsdokumente verwendet worden sein.
Der Bericht führt ferner aus, dass beim Bundesverwaltungsamt in den beschriebenen Fällen lediglich notariell gestempelte Kopien von Unterlagen eingegangen seien. Daraus ergibt sich für sich genommen keine Aussage darüber, ob die Vorlage solcher Kopien den damals geltenden Verfahrensvorgaben entsprach oder welche weiteren Prüfungen in diesen Fällen erforderlich waren. Das Bundesministerium des Innern erklärte dem Bericht zufolge zugleich, die Mitarbeiter des Bundesverwaltungsamts würden „regelmäßig über aufgedeckte oder vermutete Fälschungen und Manipulationsmöglichkeiten unterrichtet“ und bekannte Betrugsmuster bei der Antragsprüfung berücksichtigt. Das Bundesministerium des Innern kündigte außerdem an, Betrugshandlungen in diesen Verfahren aufzudecken und bei ausreichend belegten Fällen Rücknahmeverfahren einzuleiten.
Vorbemerkung der Bundesregierung
Die Bundesregierung überprüft derzeit in enger Abstimmung mit den zuständigen Ermittlungsbehörden die Verfahrens- und Prüfprozesse bei Wiedergutmachungseinbürgerungen nach Artikel 116 Absatz 2 des Grundgesetzes (GG). Anlass sind bekannt gewordene kriminelle Fälschungs- und Täuschungsaktivitäten. Ziel ist es, das Verfahren gegen entsprechende kriminelle Aktivitäten weiter abzusichern. Die Ermittlungen und Prüfprozesse zur strukturierten Aufbereitung des Missbrauchsgeschehens dauern gegenwärtig an und sind noch nicht abgeschlossen.
Zu den von der Fragestellerin in Bezug genommenen Verdachtsfällen sowie den beim Bundesverwaltungsamt laufenden Prüf- und Rücknahmeverfahren können, in Abstimmung mit den zuständigen Stellen, zum gegenwärtigen Zeitpunkt aus ermittlungstaktischen Gründen keine näheren Angaben gemacht oder Zuordnungen vorgenommen werden. Eine Offenlegung dieser Informationen im Rahmen des parlamentarischen Fragewesens könnte zum gegenwärtigen Zeitpunkt die strafrechtlichen Ermittlungen sowie das Ziel der auf das Verfahren nach Artikel 116 Absatz 2 GG gerichteten Prüfprozesse im Bundesverwaltungsamt beeinträchtigen. Dies könnte es Dritten erleichtern, Fälschungen und gefälschte Nachweise gezielt an behördlichen Prüfmaßstäben auszurichten sowie bestehende und künftig ergänzende Kontrollmechanismen zu umgehen und damit die Wirksamkeit der laufenden behördlichen Aufklärung des bisherigen Missbrauchsgeschehens und die weitere Absicherung des Verfahrens beeinträchtigen. Die Bundesregierung äußert sich nicht zu den Einzelheiten laufender Ermittlungsverfahren, um den Fortgang der Ermittlungen nicht zu gefährden. Aus dem Rechtsstaats- und Gewaltenteilungsprinzip folgt das Gebot, laufende Ermittlungen nicht durch die Preisgabe einzelner Erkenntnisse zu gefährden, um so den staatlichen Rechtsdurchsetzungsanspruch durch die hierfür zuständigen Organe der Rechtspflege zu gewährleisten.
1An welchem Datum lagen dem Bundesministerium des Innern, dem Bundesverwaltungsamt, dem Bundeskriminalamt, der Bundespolizei und dem Auswärtigen Amt jeweils erstmals konkrete Hinweise darauf vor, dass in Verfahren nach Artikel 116 Absatz 2 GG gefälschte Identitäts- oder Personenstandsdokumente oder fingierte Abstammungsverhältnisse verwendet worden sein könnten?
2Wie viele der 32 Beschuldigten, gegen die nach der Presseberichterstattung die Staatsanwaltschaft Düsseldorf und das Bundeskriminalamt ermitteln, haben zum Zeitpunkt der Beantwortung dieser Kleinen Anfrage nach Kenntnis der Bundesregierung bereits aufgrund eines Verfahrens nach Artikel 116 Absatz 2 GG die deutsche Staatsangehörigkeit erworben?
3In wie vielen weiteren Verfahren nach Artikel 116 Absatz 2 GG bestehen beim Bundesverwaltungsamt zum Zeitpunkt der Beantwortung dieser Kleinen Anfrage konkrete tatsächliche Anhaltspunkte für die Verwendung gefälschter Identitäts- oder Personenstandsdokumente oder fingierter Abstammungsverhältnisse, aufgeschlüsselt nach anhängigen Verfahren und Verfahren, in denen die deutsche Staatsangehörigkeit bereits erworben wurde?
4In welcher Form lagen dem Bundesverwaltungsamt in den zum Zeitpunkt der Beantwortung dieser Kleinen Anfrage konkret verdächtigen Verfahren, in denen die deutsche Staatsangehörigkeit bereits erworben wurde, die als Nachweis der Identität und der behaupteten Abstammung herangezogenen Unterlagen vor (bitte nach Originalurkunden, von deutschen Auslandsvertretungen bestätigten Kopien, notariell beglaubigten Kopien und sonstigen Kopien aufschlüsseln)?
Aufgrund des Sachzusammenhangs werden die Fragen 1 bis 4 gemeinsam beantwortet.
Die Bunderegierung verweist auf die Ausführungen in der Vorbemerkung.
Welche verbindlichen Vorgaben galten im Zeitpunkt der jeweiligen positiven Entscheidung in den in der Antwort zu Frage 4 bezeichneten Verfahren beim Bundesverwaltungsamt für die Vorlage von Originalurkunden und die Anerkennung amtlich oder notariell beglaubigter Kopien ausländischer Identitäts- und Personenstandsdokumente?
Die Vorgaben zur Einreichung von Dokumenten können dem Merkblatt zur Einbürgerung im Rahmen der Wiedergutmachung entnommen werden: www.b va.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/Buerger/Ausweis-Dokumente-Recht/St aatsangehoerigkeit/Einbuergerung/Anspruch/Anspruch_Merkblatt.pdf?__blob= publicationFile&v=3.
6Welche Aufgaben hatten die deutschen Auslandsvertretungen im Zeitpunkt der jeweiligen positiven Entscheidung in den in der Antwort zu Frage 4 bezeichneten Verfahren bei der Einsichtnahme in Originalunterlagen, der Bestätigung von Kopien und der Weiterleitung von Zweifeln an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit vorgelegter Unterlagen an das Bundesverwaltungsamt?
7Welche Prüfungen der Identität und der Echtheit der vorgelegten Identitäts- und Personenstandsdokumente wurden in den in der Antwort zu Frage 4 bezeichneten Verfahren vor der jeweiligen positiven Entscheidung tatsächlich vorgenommen?
8Welche Prüfungen zur Verifizierung der behaupteten Abstammung wurden in den in der Antwort zu Frage 4 bezeichneten Verfahren vor der jeweiligen positiven Entscheidung tatsächlich vorgenommen?
9In wie vielen der in der Antwort zu Frage 4 bezeichneten Verfahren waren bereits vor der jeweiligen positiven Entscheidung Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Identitäts- oder Personenstandsdokumente oder an der behaupteten Abstammung dokumentiert?
10Seit welchem Datum lagen dem Bundesverwaltungsamt erstmals Erkenntnisse darüber vor, dass in staatsangehörigkeitsrechtlichen Verfahren gefälschte ausländische Personenstandsurkunden, fingierte Abstammungsverhältnisse oder die Biografien tatsächlich existierender NS-Verfolgter (NS = Nationalsozialismus) missbräuchlich verwendet werden könnten?
11In wie vielen beim Bundesverwaltungsamt bearbeiteten Verfahren nach Artikel 116 Absatz 2 GG wurden vom 1. Januar 2015 bis einschließlich 6. September 2026 Zweifel an der Echtheit von Identitäts- oder Personenstandsdokumenten oder an der behaupteten Abstammung dokumentiert (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
12Welche internen Qualitätssicherungs- und fallübergreifenden Kontrollmechanismen galten beim Bundesverwaltungsamt am 6. September 2026 für Verfahren nach Artikel 116 Absatz 2 GG, um fehlerhafte positive Entscheidungen, Mehrfachverwendungen derselben angeblichen Vorfahren oder wiederkehrende Übereinstimmungen bei Identitäts-, Personenstands- oder Abstammungsnachweisen zu erkennen?
13An welchem Datum hat das Bundesverwaltungsamt mit einer systematischen erneuten Überprüfung von Verfahren nach Artikel 116 Absatz 2 GG begonnen, in denen die deutsche Staatsangehörigkeit bereits erworben wurde und die zuvor weder wegen eines konkreten Betrugsverdachts noch aufgrund strafrechtlicher Ermittlungen überprüft worden waren?
14Wie viele zuvor nicht konkret verdächtige Verfahren nach Artikel 116 Absatz 2 GG, in denen die deutsche Staatsangehörigkeit bereits erworben wurde, hat das Bundesverwaltungsamt zum Zeitpunkt der Beantwortung dieser Kleinen Anfrage in die systematische Nachprüfung einbezogen (bitte nach dem Jahr der ursprünglichen positiven Entscheidung aufschlüsseln)?
15Nach welchen konkreten Kriterien werden zuvor nicht konkret verdächtige Verfahren nach Artikel 116 Absatz 2 GG, in denen die deutsche Staatsangehörigkeit bereits erworben wurde, für die systematische Nachprüfung ausgewählt?
16In wie vielen der zum Zeitpunkt der Beantwortung dieser Kleinen Anfrage systematisch nachgeprüften, zuvor nicht konkret verdächtigen Verfahren hat die Nachprüfung erstmals zu konkreten tatsächlichen Anhaltspunkten für die Verwendung gefälschter Identitäts- oder Personenstandsdokumente oder fingierter Abstammungsverhältnisse geführt?
Aufgrund des Sachzusammenhangs werden die Fragen 6 bis 16 gemeinsam beantwortet.
Die Bunderegierung verweist auf die Ausführungen in der Vorbemerkung.
Wie viele der in der Antwort zu Frage 4 bezeichneten Verfahren können wegen Ablaufs der in § 35 Absatz 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) bestimmten Frist nicht mehr zurückgenommen werden (bitte nach dem Jahr des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit aufschlüsseln)?
Ein Sachverhalt im Sinne der Fragestellung ist der Bundesregierung gegenwärtig nicht bekannt; im Übrigen wird auf die Ausführungen in der Vorbemerkung verwiesen.
18In wie vielen der in der Antwort zu Frage 4 bezeichneten Verfahren hat das Bundesverwaltungsamt zum Zeitpunkt der Beantwortung dieser Kleinen Anfrage ein Rücknahmeverfahren eingeleitet?
19Wie viele der nach Frage 18 eingeleiteten Rücknahmeverfahren waren zum Zeitpunkt der Beantwortung dieser Kleinen Anfrage noch nicht entschieden, in wie vielen war eine noch anfechtbare Rücknahmeentscheidung ergangen, und in wie vielen war die Rücknahmeentscheidung bereits unanfechtbar?
Aufgrund des Sachzusammenhangs werden die Fragen 18 und 19 gemeinsam beantwortet.
Gemäß § 35 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) kann eine rechtswidrige Einbürgerung unter den dort genannten gesetzlichen Voraussetzungen zurückgenommen werden; im Übrigen verweist die Bundesregierung auf ihre Ausführungen in der Vorbemerkung.
In wie vielen der in der Antwort zu Frage 4 bezeichneten Verfahren bestehen zum Zeitpunkt der Beantwortung dieser Kleinen Anfrage nach Kenntnis der Bundesregierung Anhaltspunkte dafür, dass aufgrund der mutmaßlich erschlichenen deutschen Staatsangehörigkeit weitere Personen die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben?
Die Bundesregierung verweist auf ihre Ausführungen in der Vorbemerkung.
Welche Auswirkungen hat nach Auffassung der Bundesregierung die unanfechtbare Rücknahme einer nach Artikel 116 Absatz 2 GG erschlichenen Einbürgerung auf den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch weitere Personen, soweit dieser Erwerb auf der zurückgenommenen Einbürgerung beruht?
Verliert ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 35 Absatz 6 Satz 1 StAG rückwirkend, nachdem eine Rücknahmeentscheidung unanfechtbar geworden ist, verliert gemäß § 17 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 Nummer 1e) StAG grundsätzlich auch das nach der Einbürgerung des Elternteils geborene Kind die deutsche Staatsangehörigkeit rückwirkend zum Zeitpunkt des Erwerbs nach § 4 Absatz 1 StAG.
Welche Änderungen der Vorgaben für die Prüfung von Identität, Dokumentenechtheit und Abstammung sowie der internen Qualitätssicherung in Verfahren nach Artikel 116 Absatz 2 GG haben das Bundesministerium des Innern oder das Bundesverwaltungsamt seit dem 7. September 2026 verbindlich angeordnet (bitte jeweils das Datum der Anordnung und den Zeitpunkt ihrer Anwendung angeben)?
Die Bundesregierung verweist auf ihre Ausführungen in der Vorbemerkung.