Aktuelle Fragen zur Erbschaft- und Schenkungsteuer

Drs. 21/8794Antwort auf 21/8217Die Linke27.10.20261 Anlage als PDFZuständig: Bundesministerium der FinanzenThema: Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben
Vorbemerkung der Fragesteller

Vorbemerkung der Fragesteller

Laut der Schweizer Bank UBS ist Deutschland eines der Länder in der Welt mit dem höchsten Anteil an Milliardären, die ihr Vermögen ererbt haben (74 Prozent laut Billionaire Ambitions Report 2025, www.ubs.com/global/en/wealthmanagement/family-office-uhnw/reports/billionaire-ambitions-repor t.html, S. 48 – ein Anstieg gegenüber dem Report 2024 mit 71,8 Prozent).

Auch die in Deutschland von Finanzämtern festgesetzte Erbschaft- und Schenkungsteuer stieg 2025 deutlich auf 21,4 Mrd. Euro an, genauso wie die im Rahmen der Verschonungsbedarfsprüfung erlassenen Steuern mit 3,7 Mrd. Euro. Allerdings beziehen sich diese Erlasse nicht auf die im gleichen Jahr festgesetzten Steuern, vielmehr ist unklar, wie viel von den 2025 festgesetzten Steuern nach Steuererlassen erhoben werden (www.destatis.de/DE/Presse/Pres semitteilungen/2026/08/PD26_306_736.html).

Nach der letzten großen Reform der Erbschaft- und Schenkungsteuer 2016 wurde auch das neue Recht vor dem Bundesverfassungsgericht beklagt, zum einen mit einer Verfassungsbeschwerde (Az. 1 BvR 804/22), zum anderen mit einer verfassungsrechtlichen Überprüfung (Az. 1 BvF 1/23). In diesen Fällen findet am 12. und 13. Oktober 2026 die mündliche Verhandlung statt, ein Urteil dürfte Anfang 2027 fallen, und damit wird nach Ansicht der Fragestellenden voraussichtlich eine neue Reform nötig sein.

Text vor der ersten Frage

ger Lebenssachverhalt. Der neue Eigentümer erlangt einen mit einem Nießbrauch zugunsten des bisherigen Eigentümers belasteten Vermögensgegenstand und kann diesen nur in entsprechend beschränktem Umfang nutzen.

Als steuerpflichtiger Erwerb gilt nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) die Bereicherung des Erwerbers, soweit diese nicht steuerfrei ist. Bei einer unentgeltlichen Zuwendung eines Vermögensgegenstands mindert die Belastung mit einem Nießbrauch die Bereicherung des Bedachten. Daher ist bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs die aus einem Vorbehaltsnießbrauch erwachsende Belastung des zugewendeten Gegenstandes abzuziehen.

Bei einem auf die Lebenszeit des bisherigen Eigentümers eingeräumten Nießbrauch erlischt dieser mit dem Tod des Berechtigten. Das Erlöschen des Nießbrauchs führt nicht zu einem der Besteuerung unterliegenden Vermögensübergang, da der Vermögensgegenstand dem Eigentümer bereits gehört.

Wurde der Kapitalwert eines lebenslänglichen Nießbrauchs gemäß § 14 Bewertungsgesetz (BewG) mit dem nach der Sterbetafel des Statistischen Bundesamts ermittelten Vervielfältiger berechnet und hat der Nießbrauch tatsächlich weniger als zehn Jahre bestanden, ist der Kapitalwert gemäß § 14 Absatz 2 BewG nach der wirklichen Dauer des Nießbrauchs nachträglich zu berichtigen. Dementsprechend wird auch die Steuerhöhe nachträglich korrigiert.

Frage 1 Seite 2

Wie hat sich der ausgewiesene Kapitalwert abzugsfähiger Nutzungs- und Duldungsauflagen im Rahmen der Erbschaft- und Schenkungsteuer seit 2010 entwickelt (bitte pro Jahr angeben und, wenn möglich, nach Vermögensarten und dabei nach Immobilien und Unternehmensvermögen aufschlüsseln)?

Antwort

Die Summe der abzugsfähigen Nutzungs- und Duldungsauflagen kann den Tabellen 2.3.2 (bis 2021) bzw. 73611‑07 (ab 2022) des auf den Internetseiten des Statistischen Bundesamtes veröffentlichten Statistischen Berichts für die Erbschaft- und Schenkungsteuer des jeweiligen Jahres entnommen werden. Eine Aufschlüsselung im Sinne der Fragestellung liegt nicht vor.

Frage 2 + 2a + 2b Seite 2

2Hält es die Bundesregierung für eine positive Entwicklung, dass sich der Betrag des ausgewiesenen Kapitalwerts abzugsfähiger Nutzungs- und Duldungsauflagen – also insbesondere Nießbrauch – innerhalb von zehn Jahren bis 2024 ungefähr verzehnfacht haben soll (siehe Julia Jirmann, Mythos: Immobilienerben unter Druck, 2026, www.rosalux.de/fileadmi n/rls_uploads/pdfs/Studien/Studien_8-26_Immobilienerben.pdf, S. 12)?

2aWenn ja, warum?

2bWenn nein, welche Maßnahmen ergreift die Bundesregierung, um diese Entwicklung zu bremsen, zu stoppen oder umzukehren?

Antwort

Die Bundesregierung nimmt Beiträge zum öffentlichen Diskurs zur Kenntnis und lässt sie fortwährend in ihren Meinungsbildungsprozess einfließen.

Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung dazu vor, dass die in den Statistiken über die Erbschaft- und Schenkungsteuer 2014 bis 2024 ausgewiesenen Summen der abzugsfähigen Nutzungs- und Duldungsauflagen auf eine Verzehnfachung von Vermögensübergangen mit Nießbrauchsrechten zurückzuführen wären.

Frage 3 Seite 3

Kann die Bundesregierung angeben oder gegebenenfalls abschätzen, in welcher Höhe Erbschaft- und Schenkungsteuer im Jahr 2025 nicht festgesetzt wurde, weil Nutzungs- und Duldungsauflagen abgezogen wurden?

Antwort

Es liegen keine Berechnungen dazu vor, da das reale Übertragungsverhalten der Steuerpflichtigen ohne eine Möglichkeit des Abzugs von Nutzungs- und Duldungsauflagen unbekannt ist.

Frage 4 + 4a + 4b + 4c Seite 3

4Kennt die Bundesregierung die Auffassung des Bundesverbands Mittelständische Wirtschaft (siehe Positionspapier „Steuern und Finanzen im Mittelstand“, 2024, www.bvmw.de/uploads/topics/Steuern-und-Finanze n/Downloads/Positionspapier-Steuern-und-Finanzen-im-Mittelstand.pdf; wenn nein, bitte begründen), dass bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer aktuell

4a„das sehr komplexe Regelungsgeflecht in der Praxis zu dem Ergebnis führen [kann], dass die Erwerber eines großen und eines mittelständischen Unternehmens mit der gleichen Steuerbelastung konfrontiert sind“,

4b„die von Großerwerben begünstigten Personen – ganz anders als bei KMU [kleinen und mittleren Unternehmen] – häufig keine persönliche oder operative Verantwortung für das Unternehmensvermögen tragen, sondern lediglich das formale Eigentum innehaben und von den Entnahmen profitieren“ bzw.

4c„die Verschonungsbedarfsprüfung […] für Großerwerbe sogar die Möglichkeit [bietet], sich durch Gestaltungsmaßnahmen gezielt in eine Steuerbegünstigung hinein zu strukturieren“, und wie ist ihre Position dazu?

Antwort

Die Bundesregierung nimmt Beiträge zum öffentlichen Diskurs zur Kenntnis und lässt sie fortwährend in ihren Meinungsbildungsprozess einfließen.

Frage 5 + 5a + 5b + 5c Seite 3

5Wie viele Fälle mit Verschonungsbedarfsprüfung nach § 28a des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG), die 2025 abgeschlossen wurden, gab es nach Kenntnis der Bundesregierung, und was war

5ader Gesamtwert der Erwerbe vor Verschonung,

5bdie festgesetzte Steuer und

5cdie erlassene Steuer?

Antwort

Die entsprechenden Angaben können der beigefügten Anlage entnommen werden.*

AnlageAnlage

PDF-Seite 7 · im Originalformat beigefügt, nicht in Tabellen übernommen

Frage 6 Seite 3

Wie hoch war nach Kenntnis der Bundesregierung bei den in der Frage 5 genannten Fällen die Anzahl der Fälle mit einem Wert der Erwerbe vor Verschonung jeweils über 50 Mio., 100 Mio., 500 Mio., 1 Mrd., 2 Mrd. oder 5 Mrd. Euro?

Antwort

Hierzu liegen der Bundesregierung keine Informationen vor.

Frage 7 + 7a + 7b + 7c Seite 4

7Bei wie vielen Erbschaften bzw. Schenkungen, bei denen im Jahr 2025 eine Verschonungsbedarfsprüfung nach § 28a ErbStG abgeschlossen wurde, waren nach Kenntnis der Bundesregierung Familienstiftungen beteiligt, in wie vielen Fällen davon wurde für diese eine Verschonungsbedarfsprüfung vorgenommen, und was war in diesen Fällen insgesamt

7ader Gesamtwert der Erwerbe vor Verschonung,

7bdie festgesetzte Steuer und

7cdie erlassene Steuer?

Antwort

Hierzu liegen der Bundesregierung keine Informationen vor.

Frage 8 + 8a + 8b + 8c Seite 4

8Bei wie vielen Erbschaften bzw. Schenkungen, bei denen im Jahr 2025 eine Verschonungsbedarfsprüfung nach § 28a ErbStG abgeschlossen wurde, waren nach Kenntnis der Bundesregierung Kinder bis zum vollendeten 13. Lebensjahr bzw. bis zum vollendeten 17. Lebensjahr beteiligt, und was war in diesen Fällen jeweils

8ader Gesamtwert der Erwerbe vor Verschonung,

8bdie festgesetzte Steuer und

8cdie erlassene Steuer?

Antwort

Angaben für Kinder bis zum vollendeten 17. Lebensjahr liegen nicht vor. Die Angaben für Erwerber mit einem Lebensalter unter 18 Jahren bis zum vollendeten 17. Lebensjahr können der beigefügten Anlage entnommen werden.* Über Verschonungsbedarfsprüfungen von Kindern bis zum vollendeten 13. Lebensjahr liegen ebenso keine Auswertungen vor.

Frage 9 Seite 4

Wie viele Anträge auf Verschonungsbedarfsprüfung nach § 28a ErbStG wurden bisher in Westdeutschland („alte“ Bundesländer) und wie viele in Ostdeutschland („neue“ Bundesländer) gestellt, und wie viele dieser Anträge wurden nach Kenntnis der Bundesregierung jeweils in Westdeutschland und Ostdeutschland positiv beschieden (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?

Antwort

Alle bisherigen, statistisch erfassten Steuererlasse aufgrund von Verschonungsbedarfsprüfungen erfolgten im früheren Bundesgebiet oder Berlin.

Frage 10 Seite 4

Arbeitet die Bundesregierung bereits an konkreten Reformvorschlägen für die Erbschaftsteuer, vor allem im Hinblick auf die erwarteten Urteile des Bundesverfassungsgerichts (siehe Vorbemerkung der Fragesteller)?

Antwort

Die Bundesregierung beobachtet die aktuelle politische und wissenschaftliche Debatte zur Besteuerung von Erbschaften und Schenkungen sowie zur Stärkung der Steuerfairness und Effizienz. Sollten sich Handlungsnotwendigkeiten ergeben, wird die Bundesregierung mit den Ländern in einen konstruktiven Austausch treten und ggf. notwendige gesetzliche Anpassungen sowie mögliche Auswirkungen auf Wirtschaftsstandort, Betriebe und Arbeitsplätze erörtern.

Frage 11 Seite 5

Welche Kontakte mit Dritten (Verbände, Organisationen, Unternehmen, Einzelpersonen oder andere) hatte die Bundesregierung in diesem Jahr zum Thema Erbschaft- und Schenkungsteuer (bitte jeweils mit Datum, Teilnehmenden auf beiden Seiten, Art des Kontakts, Angabe zur Initiative für den Kontakt und Thema, unter dem Dokumente zu dem Kontakt veraktet wurden, auflisten)?

Antwort

Die Mitglieder der Bundesregierung, Staatsministerinnen und Staatsminister, Parlamentarische Staatssekretärinnen und Parlamentarische Staatssekretäre, Staatsekretärinnen und Staatssekretäre der Bundesministerien und des Bundeskanzleramts pflegen in jeder Wahlperiode im Rahmen der Aufgabenwahrnehmung Kontakte mit einer Vielzahl von Akteuren aller gesellschaftlichen Gruppen.

Eine Verpflichtung zur Erfassung sämtlicher geführter Gespräche bzw. deren Ergebnisse – einschließlich Telefonate und elektronischer Kommunikation – besteht nicht, und eine solche umfassende Dokumentation wurde auch nicht durchgeführt (siehe dazu die Vorbemerkung der Bundesregierung in ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE auf Bundestagsdrucksache 18/1174). Es ist weder rechtlich geboten, noch im Sinne einer effizienten und ressourcenschonenden öffentlichen Verwaltung leistbar, entsprechende Informationen und Daten (z. B. sämtliche Veranstaltungen, Sitzungen und Termine nebst Teilnehmerinnen und Teilnehmern) vollständig zu erfassen oder entsprechende Dokumentationen darüber zu erstellen oder zu pflegen.

Die nachfolgend aufgeführten Angaben erfolgen auf der Grundlage der vorliegenden Erkenntnisse sowie vorhandener Unterlagen und Aufzeichnungen. Diesbezügliche Angaben sind somit möglicherweise nicht vollständig. Zugleich können bei den genannten Kontakten auch weitere Themen behandelt worden sein.

Soweit Mitglieder der Bundesregierung Treffen oder anderweitige Kontakte als Abgeordnete des Deutschen Bundestages wahrgenommen bzw. durchgeführt haben, sind diese nicht zu berücksichtigen. Es fehlt der Mandatsbezug der Frage, da es nicht zu den parlamentarischen Aufgaben von Abgeordneten gehört, andere Abgeordnete zu kontrollieren. Ebenso wenig unterliegen Treffen, die in der Eigenschaft als Abgeordneter wahrgenommen wurden, dem Verantwortungsbereich der Bundesregierung.

Tabelle auf Seite 5 · 6 Zeilen × 5 Spalten
DatumRessortVertreter:in RessortGesprächspartner:inArt des Kontakts
22.01.2026BMFPSt Dennis RohdeHeinz BackhausGespräch
28.01.2026BMFPSt Michael SchrodiOxfam International u. a. mit Exekutivdirektor Amitabh BeharGespräch
07.05.2026BMFPSt Michael SchrodiVDMA-Landesverband BayernGespräch
12.06.2026BMFPSt Michael SchrodiWirtschaftsjunioren Deutschland e. V.Gespräch
02.03.2026BMFBM Lars KlingbeilDAX40-KonzernbetriebsräteGespräch
26.08.2026BKAmtChefinBK Nina WarkenGemeinsames Schreiben von Elobau GmbH & Co. KG, Stiftung Verantwortungseigentum, WALA Heilmittel GmbH,Joboo GmbH – StapelsteinSchriftverkehr
Frage 12 Seite 6

Kennt die Bundesregierung die Kritik des Steuerexperten des Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung Dr. Stefan Bach an der vom Statistischen Bundesamt veröffentlichen Statistik zur Erbschaft- und Schenkungsteuer, dass ohne Berücksichtigung der späteren Steuererlasse ein erheblicher Teil der festgesetzten Steuer – laut Dr. Stefan Bach um die 6 Mrd. Euro – nicht erhoben werden dürften (https://bsky.app/profile/sba chtax.bsky.social/post/3mu2c6yp7fs24), wenn ja, wie ist ihre Position dazu, und wenn nein, warum nicht?

Antwort

Die Bundesregierung nimmt Beiträge zum öffentlichen Diskurs zur Kenntnis und lässt sie fortwährend in ihren Meinungsbildungsprozess einfließen.

Frage 13 + 13a + 13b + 13c + 13d + 13e Seite 6

13Kennt die Bundesregierung die Anregungen von Dr. Stefan Bach zur Erbschaft- und Schenkungsteuerstatistik (www.diw.de/documents/doku mentenarchiv/17/diw_01.c.1011805.de/memorandum_diw_verbesserun g-erbschaftsteuerstatistik_sbach_v26_06_25_bf.pdf), konkret

13aPersonen und Steuerfälle über die Steuer-ID zu verbinden,

13bsämtliche Informationen der Erbschaftsteuererklärungen in den Steuerstatistik-Datensatz zu übernehmen,

13cdie Verschonungsbedarfsprüfung in den Steuerstatistik-Datensatz zu übernehmen,

13ddie Erbschaftsteuerstatistik mit weiteren Steuerstatistiken zu verbinden sowie

13eweitere Verwaltungsdaten zu Vermögensübertragungen zu erschließen, und wie ist ihre Haltung dazu?

Antwort

Die Bundesregierung nimmt Beiträge zum öffentlichen Diskurs zur Kenntnis und lässt sie fortwährend in ihren Meinungsbildungsprozess einfließen.