Maßnahmen zur Verhinderung von Femiziden

Drs. 21/8808unbeantwortetDie Linke27.10.2026Zuständig: steht mit der Antwort festThemen: Gesellschaftspolitik, soziale GruppenInnere Sicherheit

Noch nicht beantwortet.

Vorbemerkung der Fragesteller

Ein Großteil der Tötungsdelikte an Frauen erfolgt im sozialen Nahraum – durch (Ex‑)Partner oder Familienangehörige. Im Jahr 2024 wurden 827 Frauen und Mädchen in Deutschland Betroffene eines versuchten oder vollendeten Tötungsdeliktes, 300 von ihnen durch (Ex‑)Partner (Femizide in Deutschland). Femizide, die Tötung von Frauen aufgrund ihres Geschlechts, sind die äußerste Form geschlechtsspezifischer Gewalt und kommen im Nahfeld und darüber hinaus vor. Strafrecht allein setzt in der Bekämpfung von Femiziden zu spät ein; vielmehr braucht es unterschiedliche präventive Maßnahmen, um Femizide zu verhindern. Die Istanbul-Konvention, die in Deutschland seit 1. Februar 2018 in Kraft ist, sowie die EU-Gewaltschutzrichtlinie erfordern, Gewalt gegen Frauen zu beenden. Die Staaten sind darin u. a. dazu verpflichtet, aufeinander aufbauende und sich ergänzende Gewaltschutzmaßnahmen zu etablieren: Hierfür muss die Gefahr für Betroffene nach einem standardisierten Verfahren untersucht werden (Gefährdungsanalyse). Im Anschluss müssen Polizei, Staatsanwaltschaften, Gerichte, Beratungsstellen und andere Akteure gemeinsam Schutzpläne erstellen (Gefahrenmanagement) (Artikel 51, Istanbul Konvention) (Verhütung und Bek ämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt). In Deutschland gibt es bislang keine bundesweiten Standards für eine effektive Gefährdungsanalyse, weshalb diese sehr uneinheitlich erfolgt: nur acht Bundesländer haben einen klar definierten Prozess zur Weitergabe von Informationen an andere Behörden, Gerichte oder externe Stellen; auch werden häufig nicht alle relevanten Akteure einbezogen und nicht alle Gewaltformen in der Gefährdungsanalyse berücksichtigt (Femizide in Deutschland; Fachinformation 2025 von Frauenhauskoordinierung e. V. (FHK): Gewaltschutz und (Hoch-)Risikom anagement). Die Bundesländer verwenden zudem in unterschiedlicher Weise und uneinheitlich digitale Tools zur Gefährdungsanalyse (z. B. Danger Assessment (DA), ODARA, SARA) (Fachinformation 2025 von Frauenhauskoordinie rung e. V. (FHK): Gewaltschutz und (Hoch-)Risikomanagement); in Deutschland gibt es bislang kein eigens entwickeltes standardisiertes Instrument für die Gefährdungsanalyse (Monitor_Gewalt_gegen_Frauen (1).pdf). Hinsichtlich des Gefahrenmanagements gibt es ebenfalls keine bundesweit einheitlichen Standards. Infolge sind interdisziplinäre Fallkonferenzen als Kernelement des Gefahrenmanagements nur in manchen Konzepten der Bundesländer enthalten und die Maßnahmen oftmals nicht an die Bedarfe von mehrfach marginalisierten Personen angepasst (Fachinformation 2025 von Frauenhauskoordinierung e. V. (FHK): Gewaltschutz und (Hoch-)Risikomanagement). Es bräuchte demnach zur Erfüllung von Artikel 51 der Istanbul-Konvention eine Auswertung und Weiterentwicklung der bestehenden Konzepte sowie die Entwicklung bundeseinheitlicher Standards für alle Aspekte der Gefährdungsanalyse und des Gefahrenmanagements (Monitor Gewalt gegen Frauen – Umsetzung der Istanb ul-Konvention in Deutschland. | Institut für Menschenrechte). Auch die im Mai 2026 beschlossene elektronische Aufenthaltsüberwachung braucht als Voraussetzung für ihre Wirksamkeit bundesweit einheitliche, wissenschaftlich fundierte Standards zur Gefährdungseinschätzung und Sicherheitsplanung (vgl. https:// autonome-frauenhaeuser-zif.de/wp-content/uploads/2025/09/ZIF-Stellungnahm e-GewSchG_19092025.pdf). Im Spanischen Gewaltschutzmodell, welches die Bundesregierung in Bezug auf die Einführung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung (eAÜ) wiederholt als Vorbild benannt hat, spielen Gefährdungsanalyse und Gefahrenmanagement eine wichtige Rolle. Die Gefährdungsanalyse erfolgt einheitlich über das 2007 eingeführte standardisierte digitale Tool VIOGEN (seit Januar 2025 über das Nachfolgemodell VIOGEN II). Im Bereich Gefahrenmanagement unterstreicht das Gesetz „Organic Act 1/2004“ die Notwendigkeit der Zusammenarbeit zwischen spezialisierten Beratungsstellen, Polizei, Gerichten, Gesundheitsdiensten und kostenloser Rechtsberatung. Darüber hinaus haben Betroffene geschlechtsspezifischer Gewalt im Spanischen Gewaltschutzmodell umfangreiche Rechte, wie Rechte auf Information, auf spezialisierte umfassende Unterstützung (wie unentgeltliche Rechtsberatung und medizinische Versorgung) sowie arbeitsrechtliche und ökonomische Rechte sowie auf soziale Leistungen. Die Arbeitnehmerrechte umfassen u. a. Rechte auf Reduktion oder Reorganisation der Arbeitszeiten, geographische Mobilität, Änderung des Arbeitsplatzes, sowie Kündigungsschutz. Dies ist insbesondere vor dem Hintergrund relevant, dass in Deutschland gewaltbetroffene Frauen durch die Flucht ins Frauenhaus erhebliche ökonomische Folgen erleiden (Rückgang der Erwerbstätigkeit von 23 Prozent auf 15 Prozent) und vielfach nach dem Aufenthalt auf staatliche Unterstützung angewiesen sind (FHK_ Statistik-2025_final.pdf). Darüber hinaus erhalten Betroffene geschlechtsspezifischer Gewalt im Spanischen Gewaltschutzmodell staatliche Unterstützung und Rechte im Bereich Wohnen. In Deutschland zeigt dagegen die FHK- Statistik, dass nur 25 Prozent der gewaltbetroffenen Frauen in Frauenhäusern danach in eine eigene Wohnung ziehen können (FHK_Statistik-2025_fina l.pdf). Daher fordert auch der Deutsche Frauenrat einen Ausbau von sozialem barrierefreiem Wohnungsbau und zusätzliche Wohnkontingente für von Gewalt betroffene Frauen und ihre Kinder nach Auszug aus dem Frauenhaus (Ausbau d es sozialen Wohnungsbaus – Deutscher Frauenrat). Zudem warnt GREVIO davor, dass gewaltbetroffene Frauen in Deutschland aufgrund von mangelnden Schutzeinrichtungen und Hürden in der Nutzung in Gewaltbeziehungen verbleiben, in versteckter Obdachlosigkeit enden (provisorischen Notunterkünften oder bei Freund*innen oder Verwandten unterkommen) oder ganz wohnungslos werden (Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt). Diese Gefahr besteht in verschärfter Form für Frauen in vulnerablen Lebenslagen (wie geflüchteten Frauen, Frauen mit ungesichertem Aufenthaltsstatus, Frauen mit Behinderungen). Die vorliegende Kleine Anfrage konzentriert sich auf die geplanten Vorhaben der Bundesregierung zur Verhinderung von Femiziden, spezifisch zu Gefährdungsanalyse, Gefahrenmanagement sowie Betroffenenrechten, um zu erfragen, inwieweit die Bundesregierung den Anforderungen der Istanbul Konvention in diesen Bereichen nachkommen wird.

Frage 1

Sieht die Bundesregierung eine Schwierigkeit darin, dass Gefährdungsanalyse und Gefahrenmanagement auf Ebene der Länder erfolgt und damit die Sicherheit von gewaltbetroffenen Frauen je nach Bundesland stark variiert? a) Falls ja, wie plant sie, dies zu adressieren? b) Wie bewertet die Bundesregierung vor diesem Hintergrund, dass viele Frauen in ein anderes Bundesland fliehen, um einem Femizid zu entgehen und dann mit unterschiedlichen Maßnahmen (Gefährdungsanalyse, Gefahrenmanagement) konfrontiert sind bzw. Sicherheitsbehörden mit unterschiedlichen Gefährdungsanalysetools zusammenarbeiten müssen?

Frage 2

Inwieweit bedarf es aus Sicht der Bundesregierung bundeseinheitliche Standards für alle Aspekte der Gefährdungsanalyse und des Gefahrenmanagements für die Einhaltung von Artikel 51 IK (vgl. Monitor Gewalt gegen Frauen)? a) Falls ja, plant die Bundesregierung bundeseinheitliche Standards für alle Aspekte der Gefährdungsanalyse und des Gefahrenmanagements? b) Falls nein, weshalb nicht und wie kann aus Sicht der Bundesregierung andernfalls eine einheitliche Gefährdungsanalyse und Gefahrenmanagements sichergestellt werden?

Frage 3

Inwieweit wird aus Sicht der Bundesregierung Artikel 51 der IK durch die geplante Reform des KiMoG im familienrechtlichen Kontext umgesetzt (wie argumentiert im RefEntwurf KiMoG, s. S. 112 f.) und inwieweit fehlen aus Sicht der Bundesregierung für die Erfüllung standardisierte Kommunikationswege für eine behördenübergreifenden Zusammenarbeit (inklusive der Bearbeitung datenschutzrechtlicher Hürden) und Standards für die Anwendung von Gefährdungseinschätzungstools (vgl. Stellungnahmen ZIF, FHK und djb zum RefE KiMoG)?

Frage 4

Wie beurteilt die Bundesregierung die Gefährdungsanalyse durch das digitale Tool VIOGEN II im Spanischen Gewaltschutzmodell und plant sie eine Übertragung auf den deutschen Kontext?

Frage 5

In welchen Bundesländern wird nach Kenntnis der Bundesregierung welches digitale Tool zur Gefährdungsanalyse angewandt (z. B. Danger Assessment (DA), DyRiAS (Dynamisches Risiko Analyse System), Münchner Modell, GaTe RAI, ODARA, Lizzy)? a) Auf Basis von welcher empirischen Evidenz wird das Tool nach Kenntnis der Bundesregierung jeweils verwendet? b) In welchen Bundesländern wird ein digitales Tool einheitlich von allen beteiligten Akteuren zur Gefährdungsanalyse verwendet?

Frage 6

Plant die Bundesregierung die Einführung eines eigens entwickelten standardisierten Instruments zur Gefährdungsanalyse? a) Falls nein, wie kann aus Sicht der Bundesregierung eine strukturierte Risikobewertung und die flächendeckende Anwendung von standardisierten Instrumenten (wie von GREVIO gefordert) sichergestellt werden? b) Falls ja, auf welcher wissenschaftlichen Grundlage wird das Instrument entwickelt und inwiefern werden dabei Auswertungen von Best Practice-Beispielen und sogenannten Leuchtturmprojekten in Deutschland eine Rolle spielen (z. B. Bremen, Bremerhaven, Hamburg; vgl. Thematischer Evaluierungsbericht zur Umsetzung der IK, S. 92)?

Frage 7

Wie beurteilt die Bundesregierung den aktuellen Stand der Gefährdungsanalyse und des Gefahrenmanagements im Gewaltschutz vor dem Hintergrund der Anforderungen der Istanbul Konvention (Artikel 51) und des GREVIO-Berichts?

Frage 8

Wie beurteilt die Bundesregierung den aktuellen Stand der Gefährdungsanalyse und des Gefahrenmanagements spezifisch in Bezug auf Hochrisikofälle häuslicher Gewalt und Femizide?

Frage 9

Plant die Bundesregierung einen bundesweit einheitlichen Überprüfungsmechanismus für Tötungsfälle von Frauen und Mädchen im Kontext häuslicher Gewalt, um Versäumnisse in institutionellen Reaktionen (Sicherheitsbehörden, Familiengerichte etc.) auf Gewalt zu identifizieren, wie von GREVIO eingefordert? a) Wenn ja, mit welchen finanziellen Ressourcen und in welchem Zeitraum? b) Welche konkreten Maßnahmen wurden für einen solchen Mechanismus bereits ergriffen und welche sind geplant?

Frage 10

Wie beurteilt die Bundesregierung die Situation, dass in Deutschland der Weg ins Frauenhaus bei vielen Frauen mit starken ökonomischen Nachteilen (z. B. Verlust Erwerbstätigkeit, Abhängigkeit von staatlichen Leistungen) einhergeht?

Frage 11

Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung zu ergreifen, um ökonomische Folgen von geschlechtsspezifischer Gewalt zu verringern? Falls ja, in welchem Zeitraum und mit welchen finanziellen Ressourcen?

Frage 12

Inwieweit ist aus Sicht der Bundesregierung eine Stärkung der Arbeitnehmerrechte von Betroffenen geschlechtsspezifischer Gewalt notwendig? Falls ja, welche konkreten Maßnahmen plant die Bundesregierung in diesem Bereich?

Frage 13

Kennt und wie beurteilt die Bundesregierung, dass im Spanischen Gewaltschutzmodell Betroffene geschlechtsspezifischer Gewalt zusätzliche Arbeitnehmerrechte (z. B. Reduktion oder Reorganisation der Arbeitszeiten, geographische Mobilität, Änderung des Arbeitsplatzes, Kündigungsschutz, Unterstützung bei beruflicher Wiedereingliederung) erhalten und prüft sie eine Übertragung auf den deutschen Kontext?

Frage 14

Wie lang waren nach Kenntnis der Bundesregierung in den vergangenen fünf Jahren die durchschnittlichen Wartezeiten auf einen Platz in einer Schutzunterkunft für gewaltbetroffene Frauen (bitte aufschlüsseln jeweils nach Bundesland und Jahr)?

Frage 15

Kennt und wie beurteilt die Bundesregierung die Situation, dass nur 25 Prozent der gewaltbetroffenen Frauen in Frauenhäusern danach in eine eigene Wohnung ziehen können und welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung daraus?

Frage 16

Kennt und wie beurteilt die Bundesregierung, dass GREVIO vor dem Verbleib in Gewaltbeziehungen, in versteckter Obdachlosigkeit (provisorischen Notunterkünften oder bei Freunden oder Verwandten unterzukommen) oder Obdachlosigkeit für gewaltbetroffene Frauen warnt? a) Welche Maßnahmen hat sie seit Amtsbeginn vorgenommen, um dem entgegenzuwirken? b) Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung seit Amtsantritt diesbezüglich für Frauen in besonders vulnerablen Lebenslagen (wie geflüchteten Frauen, Frauen mit ungesichertem Aufenthaltsstatus, Frauen mit Behinderungen) ergriffen?

Frage 17

Welche konkreten Maßnahmen plant die Bundesregierung, um die Folgen von geschlechtsspezifischer Gewalt in Bezug auf Wohnen zu verringern? Falls ja, in welchem Zeitraum und mit welchen finanziellen Ressourcen?

Frage 18

Kennt und wie beurteilt die Bundesregierung, dass im Spanischen Gewaltschutzmodell Betroffene geschlechtsspezifischer Gewalt zusätzliche Rechte in Bezug auf Wohnen (z. B. besonderer Schutz und Vorrang bei Zugang zu Wohnraum) erhalten und prüft sie eine Übertragung auf den deutschen Kontext?

Frage 19

Wann konkret plant die Regierung einen Referentenentwurf zur Verschärfung des Strafrechts in Bezug auf Femizide vorzulegen (www.tagesscha u.de/inland/gesellschaft/femizide-gesetzesverschaerfung-100.html), und wird dieser einen eigenen Straftatbestand für Femizide beinhalten?

Frage 20

In welchem Zeitrahmen plant die Bundesregierung die im Koalitionsvertrag angekündigten Erleichterungen bei Residenzpflicht und Wohnsitzauflage für geflüchtete Frauen, die von häuslicher Gewalt betroffen sind?

Frage 21

Plant die Bundesregierung, humanitäre Aufenthaltstitel in Umsetzung von Artikel 59 II und III der Istanbul-Konvention zu schaffen? Wenn ja, in welchem Zeitrahmen?