Umsatzsteuer für gemeinnützige Sportvereine infolge des Bundesfinanzhof-Urteils von 2025

Drs. 21/8811 · Antwort auf 21/8499VorabfassungDie Linke27.10.2026Zuständig: Bundesministerium der FinanzenThemen: Sport, Freizeit und TourismusÖffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben
Vorbemerkung der Fragesteller

Vorbemerkung der Fragesteller

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat im Jahr 2025 ein Urteil gefällt, demzufolge im Fall eines gemeinnützigen Sportvereins, der Vorsteuerabzug geltend machen wollte, Mitgliedsbeiträge nicht von der Umsatzsteuer befreit sind (Urteil vom 13. November 2025, V R 4/23, www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202620064, im Folgenden „BFH-Urteil“). Damit widerspricht der BFH – wie schon in vorhergehenden Urteilen der letzten Jahre – mit Berufung auf EU-Vorgaben der Praxis der Finanzverwaltung bzw. des Bundesministeriums der Finanzen (BMF). Eine Rolle spielt bei dem Urteil, was umsatzsteuerrechtlich als Veranstaltung gilt und was nicht.

Die Folgen des Urteils sind – über den konkreten Einzelfall hinaus – eher unklar, sowohl was unmittelbare Rechtsunsicherheiten als auch langfristige Reformen angeht. Der Landessportbund Nordrhein-Westfalen zum Beispiel sieht die direkte Wirkung einerseits eher gering und beruft sich dabei u. a. auf den Landesfinanzminister von Nordrhein-Westfalen, Marcus Optendrenk, der äußerte: „Das Urteil hat keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Umsatzbesteuerung von gemeinnützigen Sportvereinen. An der bisherigen bundeseinheitlichen Verwaltungsauffassung, dass echte Mitgliedsbeiträge bereits dem Grunde nach nicht der Umsatzsteuer unterliegen, ändert sich zunächst nichts.“ Allerdings gibt der Landessportbund zu: „Wie die Beiträge bis zu einer Klarstellung durch Finanzverwaltung oder Gesetzgeber zu behandeln sind, kann nicht eindeutig beantwortet werden“ (www.vibss.de/vereinsmanagement/steuern-finanzen/koerperschaft-gewerbe-und-umsatzsteuer/umsatzsteuer-detailregelungen/umsatzsteuerpflicht-fuer-mitgliedsbeitraege-im-sportverein). Der Bund der Steuerzahler warnt konkret: Sportvereine müssten „künftig sorgfältig prüfen: Welche konkreten Leistungen erbracht wurden, ob Beiträge pauschal oder spartenspezifisch sind und/oder ob eine steuerfreie sportliche Veranstaltung vorliegt“ (https://steuerzahler.de/aktuelles/detail/sportvereine-aufgepasst-mitgliedsbeitraege-jetzt-umsatzsteuerpflichtig). Die Sportministerkonferenz der Länder im März 2026 spricht von „Unsicherheiten bei der steuerlichen Behandlung von Mitgliedsbeiträgen. Künftig soll eine einzelfallbezogene Prüfung erforderlich werden. Dieser zusätzliche Aufwand stellt viele Vereine – insbesondere die kleineren – vor erhebliche organisatorische Herausforderungen, denn es besteht dann keine automatische Umsatzsteuerfreiheit für sämtliche Mitgliedsbeiträge mehr“. Die Konferenz fordert daher eine „klare und praxistaugliche, unbürokratische gesetzliche Regelung zur Umsatzsteuerbefreiung sportbezogener Leistungen gemeinnütziger Sportvereine“ (https://km.baden-wuerttemberg.de/de/service/pressemitteilung/pid/53-sportministerkonferenz-auf-norderney). Daran anschließend hat der auch der Freiburger Kreis, die Arbeitsgemeinschaft großer deutscher Sportvereine, im März 2026 gegenüber dem Ausschuss des Deutschen Bundestages für Sport und Ehrenamt in einem Positionspapier geäußert, es sei für Vereine „künftig genau zu prüfen, welche Bestandteile der Mitgliedsbeiträge auf die reine Vereinsmitgliedschaft und welche auf konkrete Leistungsangebote entfallen“. Schließlich hat sich der Bundesrat alarmiert gezeigt: Er stimmte am 10. Juli 2026 einem Entschließungsantrag (https://dserver.bundestag.de/brd/2026/0361-26.pdf) der Länder Saarland, Bremen, Niedersachsen, Baden-Württemberg, Bayern, Nordrhein-Westfalen und Thüringen mehrheitlich zu (https://dserver.bundestag.de/brp/1067.pdf#P.355). Das Land Bayern hat zudem am 10. September 2026 beantragt, den Antrag zur Beratung aufzusetzen (https://dserver.bundestag.de/brd/2026/0517-26.pdf).

Das BMF hält sich bislang – soweit den Fragestellenden bekannt – bedeckt und verweist auf laufende Prüfungen. Allerdings sei „für das BMF […] klar, dass es eine zusätzliche umsatzsteuerliche Belastung der Vereine so weit wie irgend möglich zu vermeiden gilt“ (www.handelsblatt.com/politik/deutschland/umsatzsteuer-droht-86.000-sportvereinen-der-steuer-schock/100205005.html).

Frage 1 Seite 2

Sind aus Sicht der Bundesregierung gemeinnützige Sportvereine mit ihrer bisherigen Praxis bei den Mitgliedsbeiträgen in der Regel durch das BFH-Urteil betroffen oder nicht (bitte genaue rechtliche Begründung darstellen bzw. empirische Belege nennen)?

Antwort

Gemeinnützige Sportvereine sind hinsichtlich der umsatzsteuerlichen Behandlung ihrer Mitgliederbeiträge von den Grundsätzen des Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 13. November 2025, V R 4/23, betroffen. Derzeit ist bei Leistungen, die Vereinigungen ihren Mitgliedern gegen einen Mitgliederbeitrag erbringen, zwischen sogenannten echten Mitgliederbeiträgen und Beiträgen, die den Sonderbelangen der Mitglieder dienen, zu unterscheiden (vgl. Abschnitt 1.4 Umsatzsteuer-Anwendungserlass). Soweit eine Vereinigung zur Erfüllung ihrer den Gesamtbelangen sämtlicher Mitglieder dienenden satzungsgemäßen Gemeinschaftszwecke tätig wird und dafür echte Mitgliederbeiträge erhebt, die dazu bestimmt sind, ihr die Erfüllung dieser Aufgaben zu ermöglichen, fehlt es nach Ansicht der Finanzverwaltung an einem Leistungsaustausch mit dem einzelnen Mitglied. Derartige Leistungen sind somit nicht umsatzsteuerbar.

Der Rechtsprechung des BFH folgend können aber Jahresbeiträge der Mitglieder eines Sportvereins die Gegenleistung für die von diesem Verein erbrachten Dienstleistungen sein und zu steuerbaren Leistungen führen.

Frage 2 Seite 2

Wie viele Vereine sind nach Kenntnis der Bundesregierung durch das BFH-Urteil schätzungsweise betroffen (bitte möglichst genaue Zahl angeben, oder sonst zumindest eine Größenordnung wie Zehntausende oder Hunderttausende)?

Antwort

Der Bundesregierung liegen keine Informationen dazu vor, wie viele der insgesamt rund 86.000 autonomen und eigenverantwortlich wirtschaftenden Sportvereine in Deutschland von Auswirkungen des BFH-Urteils betroffen wären. Auch eine Schätzung ist der Bundesregierung mangels weiterführender Informationen nicht verlässlich möglich.

Frage 3 Seite 3

Trifft das BFH-Urteil aus Sicht der Bundesregierung ausschließlich Sportvereine oder Vereine generell?

Antwort

Dass die Grundsätze des BFH-Urteils vom 13. November 2025 nicht ausschließlich auf Sportvereine anzuwenden sind, hat der BFH in mehreren vorangegangenen Entscheidungen bereits bestätigt.

Frage 4 + 5 + 6 + 7 Seite 3

4Kennt die Bundesregierung die Einschätzung des Bundesrats (siehe Vorbemerkung der Fragesteller), dass es durch das BFH-Urteil eine „erhebliche Rechts- und Planungsunsicherheiten für Vereine“ gibt, und wie ist die Haltung der Bundesregierung dazu?

5Kennt die Bundesregierung die Einschätzung des Bundesrats (siehe Vorbemerkung der Fragesteller), dass die „bestehende Rechtsunsicherheit […] bereits heute zu zusätzlichen steuerlichen und bürokratischen Belastungen [führt]“, und wie ist die Haltung der Bundesregierung dazu?

6Kennt die Bundesregierung die Einschätzung des Bunds der Steuerzahler, Sportvereine müssten „künftig sorgfältig prüfen: Welche konkreten Leistungen erbracht wurden, ob Beiträge pauschal oder spartenspezifisch sind und/oder ob eine steuerfreie sportliche Veranstaltung vorliegt“ (https://steuerzahler.de/aktuelles/detail/sportvereine-aufgepasst-mitgliedsbeitraege-jetzt-umsatzsteuerpflichtig), und wie ist die Haltung der Bundesregierung dazu?

7Kennt die Bundesregierung die Einschätzung des Freiburger Kreises (siehe Vorbemerkung der Fragesteller), es sei für einen Verein „künftig genau zu prüfen, welche Bestandteile der Mitgliedsbeiträge auf die reine Vereinsmitgliedschaft und welche auf konkrete Leistungsangebote entfallen“, und wie ist die Haltung der Bundesregierung dazu?

Antwort

Die Fragen 4 bis 7 werden zusammen beantwortet.

Die Bundesregierung kennt die sowohl vom Bundesrat als auch von den betroffenen Verbänden vorgenommene Einschätzung, dass die Rechtsprechung zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Mitgliederbeiträgen von Vereinen zu Rechtsunsicherheiten führe.

Ziel der Bundesregierung ist, bei einer evtl. Neuregelung die Anliegen der (Sport-)Vereine – so weit wie möglich – zu berücksichtigen und eine zusätzliche umsatzsteuerliche Belastung der Vereine auch in Zukunft soweit irgend möglich zu vermeiden.

Frage 8 Seite 3

Welche Gespräche hat die Bundesregierung seit dem BFH-Urteil zu dem Thema geführt (bitte mit Datum und Gesprächspartnern auflisten)?

Antwort

Die Bundesregierung führt fortlaufend Gespräche mit den obersten Finanzbehörden der Länder. Weitere Gespräche wurden zu diesem Thema seit Ergehen des BFH-Urteils vom 13. November 2025 nicht geführt.

Frage 9 + 9a + 9b + 9c Seite 4

9Welche Ziele verfolgt die Bundesregierung aktuell für eine mögliche Neuregelung, und gehören dazu

9aRechtssicherheit,

9bkeine zusätzliche steuerliche Belastung bzw.

9cBerücksichtigung der Belange ehrenamtlich geführter Vereine?

Antwort

Bei einer evtl. Neuregelung sollen die Anliegen der (Sport-)Vereine – so weit wie möglich – berücksichtigt werden; eine zusätzliche umsatzsteuerliche Belastung der Vereine gilt es auch in Zukunft irgend möglich zu vermeiden.

Frage 10 + 11 + 12 Seite 4

10Bis wann rechnet die Bundesregierung mit einer rechtlichen Neuregelung der im BFH-Urteil aufgeworfenen Rechtsfragen?

11Warum hat die Bundesregierung rund ein Jahr nach dem BFH-Urteil noch keine rechtliche Neuregelung getroffen (bitte begründen und darstellen, was die rechtlichen Schwierigkeiten sind)?

12Welche rechtlichen Lösungen infolge des BFH-Urteils werden aktuell in der Bundesregierung erwogen, bzw. wo liegen aus Sicht der Bundesregierung die Schwierigkeiten bei einer Lösung?

Antwort

Die Fragen 10 bis 12 werden zusammen beantwortet.

Angesichts der sehr unterschiedlichen Interessenlage der Beteiligten und der auch in der Entscheidung des BFH erkennbar werdenden Komplexität der Thematik ist eine rasche Lösung nicht zu erwarten. Von daher bleibt es abzuwarten, ob und in welchem Umfang die Verwaltungsregelung angepasst bzw. dem Gesetzgeber eine Anpassung des Umsatzsteuergesetzes vorgeschlagen werden wird.

Frage 13 + 14 Seite 4

13Wie bewertet die Bundesregierung infolge des BFH-Urteils die Möglichkeit, Vereinsmitgliedschaft in § 4 Nummer 22 Buchstabe b des Umsatzsteuergesetzes (UstG) aufzunehmen, bzw. was sind aus Sicht der Bundesregierung die Vor- und Nachteile einer solchen Lösung?

14Wie bewertet die Bundesregierung infolge des BFH-Urteils die Möglichkeit, die entgeltlichen Leistungen der Sportvereine an ihre Mitglieder gemäß Artikel 132 Absatz 1 Buchstabe m der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStSystRL) (EU) von der Umsatzsteuer zu befreien, bzw. was sind aus Sicht der Bundesregierung die Vor- und Nachteile einer solchen Lösung?

Antwort

Die Fragen 13 und 14 werden zusammen beantwortet.

Bereits derzeit sind sportliche Veranstaltungen von gemeinnützigen Vereinen, soweit das Entgelt in Teilnehmergebühren besteht, nach § 4 Nummer 22 Buchstabe b Umsatzsteuergesetz (UStG) umsatzsteuerfrei. Der gesetzliche Begriff der „sportlichen Veranstaltung“ umfasst alle organisatorischen Maßnahmen, die es aktiven Sportlern erlauben, Sport zu treiben. Darunter fallen Sportkurse und Sportlehrgänge, das Training und die sportlichen Wettkämpfe, die die Sportvereine in ihren Sportstätten weit überwiegend durchführen. Nicht unter die Steuerbefreiung fallen (lediglich) die Leistungen der Sportvereine, die in einer bloßen Nutzungsüberlassung ihrer Sportstätten bestehen oder bei denen die Sportstätte für das spezielle Training eines einzelnen Sportlers genutzt wird. Unter Teilnehmergebühren sind Entgelte zu fassen, die gezahlt werden, um an den Veranstaltungen aktiv teilnehmen zu können. Darunter fallen Startgelder, Meldegelder und auch Mitgliederbeiträge.

Eine weitestgehende Ausschöpfung des Ermessensspielraums des Artikels 132 Absatz 1 Buchstabe m Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStSystRL), wonach die Mitgliedstaaten bestimmte, in engem Zusammenhang mit Sport und Körperertüchtigung stehende Dienstleistungen von der Steuer befreien, die Einrichtungen ohne Gewinnstreben an Personen erbringen, die Sport und Körperertüchtigung ausüben, hätte eine Erweiterung der Steuerbefreiung des § 4 Nummer 22 Buchstabe b UStG zur Folge. Danach wäre auch die bloße Überlassung von Sportstätten eines Vereins an seine Mitglieder umsatzsteuerfrei zu behandeln. Ein Vorsteuerabzug wäre dann auch aus dem Betreiben einer solchen Sportstätte systemimmanent ausgeschlossen und müsste ggf. anteilig rückgängig gemacht werden.

Dies hätte erhebliche Auswirkungen auf das Finanzierungskonzept kürzlich errichteter bzw. geplanter – insbesondere auch kommunaler – Sportstätten.

Frage 15 Seite 5

Wird die Bundesregierung in jedem Fall sicherstellen, dass Vereine, die sich bislang an die geltenden Vorgaben gehalten haben, bis zu einer Neuregelung Vertrauensschutz genießen, so wie es auch der Bundesrat sieht (siehe Vorbemerkung der Fragesteller)?

Antwort

Gegenwärtig ist die Finanzverwaltung – auch nach Ergehen des aktuellen BFH-Urteils – an die bestehende Rechtslage gebunden, sodass sich für Vereine an der derzeitigen umsatzsteuerlichen Behandlung nichts ändert.

Die Vereine können ihre gegen Mitgliederbeitrag erbrachten Leistungen in Übereinstimmung mit dem BFH aber ebenso als umsatzsteuerbar ansehen, und – soweit keine Umsatzsteuerbefreiung eingreift – Umsatzsteuer abführen und ggf. einen Vorsteuerabzug aus ihren Eingangsleistungen geltend machen wollen, oder in Übereinstimmung mit der Verwaltungsauffassung ihre Leistungen unverändert als nicht steuerbar ansehen.

Frage 16 Seite 5

Erwägt die Bundesregierung einen Nichtanwendungserlass hinsichtlich des BFH-Urteils?

Antwort

Nein, die Bundesregierung erwägt keinen Nichtanwendungserlass.