Erkenntnisse der Bundesregierung zu den Anzeigen und Genehmigungen von Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten nach § 105 BBG

Drs. 21/8812unbeantwortetGrüne27.10.2026Zuständig: steht mit der Antwort festThema: Staat und Verwaltung

Noch nicht beantwortet.

Vorbemerkung der Fragesteller

Sensible Informationen und Expertise dürfen nicht in die falschen Hände geraten. Ein wichtiges Instrument, um die Wahrung von Vertraulichkeit auch nach dem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst zu gewährleisten, ist § 105 BBG. Erwerbstätigkeiten oder sonstige Beschäftigungen von Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten ist zu untersagen, soweit zu besorgen ist, dass durch sie dienstliche Interessen beeinträchtigt werden (Absatz 6). Damit einher geht die Pflicht von Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten, Erwerbstätigkeiten oder sonstige Beschäftigungen anzuzeigen (Absatz 1 bis 4) bzw. genehmigen zu lassen (Absatz 5). Die Anzeigepflicht umfasst Erwerbstätigkeiten oder sonstige Beschäftigungen außerhalb des Öffentlichen Dienstes, die mit ihrer dienstlichen Tätigkeit in den letzten fünf Jahren vor Beendigung des Beamtenverhältnisses im Zusammenhang stehen und durch die dienstlichen Interessen beeinträchtigt werden können. Nach Absatz 2 müssen politische Beamtinnen und Beamte und Personen mit sicherheitsempfindlicher Tätigkeit nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz (SÜG) jede Erwerbstätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes anzeigen. Die Genehmigungspflicht ist enger gefasst und betrifft Erwerbstätigkeiten oder sonstige Beschäftigungen für eine fremde Macht oder einen ihrer Mittelsmänner, sofern die beabsichtigte Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung einen Bezug zu sicherheitsempfindlichen Belangen aufweist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dient § 105 BBG dem Schutz der Integrität des öffentlichen Dienstes. „Es geht zum einen um die Erhaltung der Unbefangenheit und Unparteilichkeit der aktiven Beamten, die sich in ihrer Amtsausübung nicht durch spätere „Karriereaussichten“ beeinflussen lassen sollen. Es geht außerdem um das Ansehen des öffentlichen Dienstes, d. h. das Vertrauen in seine Integrität, bezogen sowohl auf die frühere Tätigkeit des ehemaligen Beamten als auch die Tätigkeit der gegenwärtig aktiven Beamten. Schließlich soll – über die Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit hinausgehend – verhindert werden, dass das Amtswissen eines früheren Beamten bei Aufnahme einer Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes missbräuchlich für private Zwecke zum Schaden des Dienstherrn genutzt wird. Dieser Aspekt ist von besonderer Bedeutung im sicherheitsempfindlichen Bereich, was durch § 105 Absatz 2 Nr. 2 und Absatz 5 BBG zum Ausdruck kommt.“ (BVerwG Beschl. v. 8.7.2025 – 2 VR 14.25, BeckRS 2025, 18064, Rn. 40). In der vergangenen Legislaturperiode wurde zum 1. April 2024 § 105 BBG neu gefasst, um besser vor Informationsabfluss durch Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte zu schützen (www.buzer.de/gesetz/8624/al194710-0.htm). Hierbei wurde insbesondere die Genehmigungspflicht in § 105 Absatz 5 BBG eingeführt und die Zeiträume für die Geltungsdauer der Anzeigepflicht verlängert. Neben den Beamtinnen und Beamten arbeiten auch zahleiche Tarifbeschäftigte in unseren Sicherheitsbehörden und Nachrichtendiensten. Auch für diese gelten die gleichen Anforderungen und Bestimmungen in Bezug auf ihre Zuverlässigkeit und die für einschlägige Tätigkeiten und Dienstposten vorgeschriebenen Sicherheitsüberprüfungen. Vor diesem Hintergrund liegt es auf der Hand, dass für diesen Personenkreis dann die gleichen Regelungen – auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Berufsleben – wie für die Beamtinnen und Beamten gelten sollten. Die neuen Erkenntnisse zum Fall des ehemaligen BND-Präsidenten August Hanning (www.zeit.de/politik/deutschland/2026-10/august-hanning-bnd-skand al-pkgr-nebentaetigkeit-geheimdienst) werfen erneut Fragen zum Ausmaß der Gefahr des Informationsabflusses sensibler Informationen, zur aktuellen Anwendung und Regelungslücken in § 105 BBG auf.

Frage 1

Wie viele Anzeigen nach § 105 Absatz 1 Bundesbeamtengesetzes (BBG) sind bei Bundesbehörden seit dem 1. April 2024 eingegangen (bitte aufschlüsseln nach Dienstbehörde)? a) Wie viele davon wurden von politischen Beamtinnen und Beamten im Ruhestand nach § 105 Absatz 2 Nr. 1 gestellt? b) Wie viele davon wurden von Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten nach § 105 Absatz 2 Nr. 2 gestellt? c) Wie viele davon entfallen auf die einzelnen Geschäftsbereiche der Bundesregierung? d) Wie viele davon entfallen auf die Sicherheitsbehörden des Bundes?

Frage 2

Wie viele Anzeigen nach § 105 Absatz 1 Bundesbeamtengesetzes (BBG) sind bei Bundesbehörden von 2019 bis zum 1. April 2024 eingegangen (bitte aufschlüsseln nach Dienstbehörde und Jahren)?

Frage 3

Wie viele Anträge auf Genehmigung nach § 105 Absatz 5 BBG wurden seit dem 1. April 2024 gestellt (bitte aufschlüsseln nach Behörde)?

Frage 4

Wie oft kam es seit dem 1. April 2024 zu einer vorläufigen Untersagung der Tätigkeit oder Beschäftigung nach § 105 Absatz 4 S. 2 BBG (bitte aufschlüsseln nach Behörde)?

Frage 5

Wie oft haben Bundesbehörden seit dem 1. April 2024 eine anzeigepflichtige Tätigkeit oder Beschäftigung im Sinne von § 105 Absatz 1 BBG nach § 105 Absatz 6 Satz 1 untersagt (bitte aufschlüsseln nach Behörde)?

Frage 6

Wie oft haben Bundesbehörden von 2019 bis zum 1. April 2024 eine anzeigepflichtige Tätigkeit oder Beschäftigung im Sinne von § 105 Absatz 1 BBG nach § 105 Absatz 2 BBG aF (jetzt § 105 Absatz 6 Satz 1 BBG) untersagt (bitte aufschlüsseln nach Behörde)?

Frage 7

Wie oft haben Bundesbehörden seit dem 1. April 2026 eine genehmigungsbedürftige Erwerbstätigkeit oder sonstigen Beschäftigung im Sinne von § 105 Absatz 5 nach § 105 Absatz 6 Satz 1, 5 BBG untersagt (bitte aufschlüsseln nach Behörde)?

Frage 8

Wie oft haben die Bundesbehörden auf einem anderen Weg als der Anzeige oder der Genehmigung von der Erwerbstätigkeit oder sonstigen Beschäftigung Kenntnis erlangt? a) Auf welchem Weg haben die Bundesbehörden Kenntnis erlangt? b) Wie oft kam es daraufhin zu einer Untersagung nach § 105 Absatz 6 Satz 2 BBG?

Frage 9

Wie definiert die Bundesregierung die Beeinträchtigung dienstlicher Interessen im Sinne von § 105 Absatz 6 Satz 1 BBG? a) Geht die Bundesregierung bei Vorliegen bestimmter Umstände regelmäßig von einer Beeinträchtigung aus (Regelbeispiele)? b) Haben Bundesbehörden hierzu Verwaltungsvorschriften verfasst?

Frage 10

Wie definiert die Bundesregierung den Zusammenhang zwischen der dienstlichen Tätigkeit im Beamtenverhältnis und der Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung in § 105 Absatz 1 Satz 1 BBG? a) Geht die Bundesregierung bei Vorliegen bestimmter Umstände regelmäßig von einer Beeinträchtigung aus (Regelbeispiele)? b) Haben Bundesbehörden hierzu Verwaltungsvorschriften verfasst?

Frage 11

Wie definiert die Bundesregierung den Bezug beabsichtigter Erwerbstätigkeit oder sonstiger Beschäftigung zu sicherheitsempfindlichen Belangen in § 105 Absatz 5 Satz 1 BBG? a) Geht die Bundesregierung bei Vorliegen bestimmter Umstände regelmäßig von einer Beeinträchtigung aus (Regelbeispiele)? b) Haben Bundesbehörden hierzu Verwaltungsvorschriften verfasst?

Frage 12

Plant die Bundesregierung eine gesetzliche Änderung von § 105 BBG? a) Wenn ja, was plant die Bundesregierung? b) Wenn nein, warum hält sie die bisherige Regelung in § 105 BBG für ausreichend?

Frage 13

Plant die Bundesregierung eine Angleichung der Rechtslage für Tarifbeschäftigte in Bezug auf § 105 BBG vorzunehmen und wenn ja, in welchen Gesetzen sollen welche Regelungen dazu neu geschaffen werden?

Frage 14

Hat die Bundesregierung in den Arbeitsverträgen von Tarifbeschäftigten, die in sicherheitsempfindlichen Bereichen mit vorgeschriebener Sicherheitsüberprüfung arbeiten, eine nachvertragliche Verschwiegenheitspflicht aufgenommen bzw. vereinbart?

Frage 15

Plant die Bundesregierung die Prüfungen nach § 105 BBG durch exekutives Handeln zu verbessern?

Frage 16

Plant die Bundesregierung, die Frist bei der Anzeigepflicht für Reisen in Staaten mit besonderem Sicherheitsrisiko (SmbS) von Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten auf 5 Jahre anzuheben? Wenn nein, warum nicht? Was spricht dagegen?

Frage 17

Führen die Bundesbehörden Schulungen oder verpflichtende Gespräche zu Tätigkeiten, Anzeigepflichten und Genehmigungspflichten im Sinne des § 105 BBG bei Beamtinnen und Beamten durch, bevor sie in den Ruhestand gehen? a) Wenn ja, sind die Schulungen flächendeckend oder richten sie sich an einen bestimmten Personenkreis? b) Wenn ja, sind diese Schulungen verpflichtend? c) Wenn nein, wie gewährleistet die Bundesregierung, dass die Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten Kenntnis von ihren Pflichten nach § 105 BBG haben?

Frage 18

Unterliegen auch Beamtinnen und Beamte, die unterhalb der 5‑Jahresfrist z. B. freiwillig durch Kündigung ausscheiden oder durch Disziplinarverfahren aus dem Öffentlichen Dienst entfernt werden, auch den Bestimmungen des § 105 BBG? Wenn nicht, plant die Bundesregierung den § 105 BBG entsprechend anzupassen?

Frage 19

Welche Vorkehrungen trifft die Bundesregierung für Beschäftigte des öffentlichen Dienstes, die keine Beamtinnen und Beamten sind, damit Erwerbstätigkeiten oder sonstigen Beschäftigungen nicht das dienstliche Interesse beeinträchtigen?

Frage 20

Wie überprüfen die Behörden, ob Untersagungen eingehalten werden?

Frage 21

Wie viele Disziplinarverfahren gab es seit 2019 wegen Verstößen gegen § 105 BBG, mit welchem Ergebnis?

Frage 22

Wie ist der Umsetzungstand der vier Empfehlungen aus Bundestagsdrucksache 20/6775 (unbefristete Anzeigepflicht, Stufenverfahren, Unvereinbarkeitskriterien, Verknüpfung mit § 67 BBG)? Wurde ein unbefristete Anzeigepflicht für Ü3 und politische Beamtinnen und Beamte geprüft, mit welchem Ergebnis?

Frage 23

Hatte August Hanning nach seinem Ausscheiden Tätigkeiten angezeigt und wurde eine untersagt?

Frage 24

Hatten Bundesbehörden Vertragsbeziehungen zu seinem Beratungsunternehmen (wenn notwendig bitte eingestufte Antwort über Geheimschutzstelle)?