Noch nicht beantwortet.
Vorbemerkung der Fragesteller
Mit dem geplanten Gesetz zur Neuordnung der Pflegeversicherung (Pflegeneuordnungsgesetz – PNOG) will die Bundesregierung die soziale Pflegeversicherung in erheblichem Umfang entlasten. Dies führt jedoch zu finanziellen Mehrbelastungen für die Länder und Kommunen bei der Hilfe zur Pflege (SGB XII). Obwohl der am 30. September 2026 vom Bundeskabinett beschlossene Gesetzentwurf (BR-Drs. 587/26 [neu] vom 9. Oktober 2026) jährliche Mehrausgaben der Sozialhilfeträger im dreistelligen Millionenbereich ausweist, wurden die konkreten Berechnungsgrundlagen, regionalen Verteilungen und methodischen Annahmen für die Öffentlichkeit und die Parlamente nach Kenntnis der Fragesteller bislang nicht im Einzelnen dargelegt. Gegenstand dieser Kleinen Anfrage ist daher die Offenlegung der tatsächlichen fiskalischen Lastenverschiebungen zwischen Pflegeversicherung und kommunaler Ebene sowie die Überprüfung der zugrundeliegenden Schätzungen der Bundesregierung. Im Vorblatt und in der Gesetzesbegründung des noch nicht als Gesetz verabschiedeten Entwurfs beziffert die Bundesregierung die finanziellen Auswirkungen auf Länder und Kommunen bei der Hilfe zur Pflege auf Mehrausgaben von rund 600 Mio. Euro im Jahr 2028, 400 Mio. Euro 2029 und 350 Mio. Euro 2030. Dieser anfängliche Mehraufwand dürfte nach Einschätzung der Fragesteller maßgeblich aus der geplanten Streichung der gesetzlichen Leistungsdynamisierung in der sozialen Pflegeversicherung für das Jahr 2028 resultieren, wodurch die Pflegekassen zwar um rund 4,7 Mrd. Euro entlastet, die Eigenanteile der Pflegebedürftigen jedoch unmittelbar erhöht werden. Da die gesetzliche Pflegeversicherung nur feste Pauschalen zahlt („Teilkaskoversicherung“) und die monatlichen Heimkosten die durchschnittliche Rente weit übersteigen, führt das Ausbleiben von Leistungsanpassungen zum schnellen Aufzehren privater Ersparnisse. Sobald das gesetzliche Schonvermögen erreicht ist, muss per Gesetz das kommunale Sozialamt über die Hilfe zur Pflege einspringen – die Entlastung der Pflegekassen schlägt somit direkt als Mehrbelastung bei den Kommunen durch. Das prognostizierte spätere Absinken der Mehrkosten begründet der Gesetzentwurf mit einer ab 2029 greifenden jährlichen Dynamisierung (§ 30 Absatz 1 SGB XI n. F.). Darüber hinaus erwartet der Entwurf eine weitere Reduzierung der Ausgaben im niedrigen dreistelligen Millionenbereich durch Prävention und modifizierte Begutachtungsregeln. Diese zusätzlichen Belastungen treffen auf eine ohnehin deutlich ansteigende Ausgabenentwicklung der kommunalen Träger: Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes beliefen sich die Nettoausgaben der Hilfe zur Pflege (Siebtes Kapitel SGB XII) im Jahr 2025 bereits auf rund 6 Mrd. Euro (ein Plus von 13,3 Prozent gegenüber dem Vorjahr; vgl. Destatis, Pressemitteilung Nr. 300 vom 21. August 2026, www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2026/08/ PD26_300_221.html). Da der Gesetzentwurf nach Kenntnis der Fragesteller weder die mathematischen Herleitungen noch eine Aufschlüsselung nach Bundesländern oder Trägerebenen enthält und keinen finanziellen Belastungsausgleich nach dem Konnexitätsprinzip vorsieht, bedarf es in ihren Augen einer Konkretisierung.
Welche Rechtslage, Leistungsanpassungen, Preisstände sowie demografischen Annahmen liegen dem im Entwurf eines Pflegeneuordnungsgesetzes (PNOG) verwendeten Basisszenario (Entwicklung ohne PNOG) für die Hilfe zur Pflege im Prognosezeitraum 2026 bis 2031, soweit dieser betrachtet wurde, zugrunde?
Welcher konkrete Betrag oder rechnerische Anteil der für das Jahr 2028 im Entwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes veranschlagten 600 Mio. Euro an Mehrausgaben für die Hilfe zur Pflege (SGB XII) entfällt nach Berechnungen der Bundesregierung auf das Aussetzen beziehungsweise den Wegfall der gesetzlichen Leistungsdynamisierung im Jahr 2028?
Wie genau wurde der auf den Wegfall der Leistungsdynamisierung im Jahr 2028 entfallende Mehrausgabenbetrag in der Hilfe zur Pflege methodisch und rechnerisch aus den geschätzten 4,7 Mrd. Euro Minderausgaben der sozialen Pflegeversicherung abgeleitet?
Liegen der Bundesregierung Berechnungen oder Einschätzungen zu den finanziellen Folgen eines dauerhaften Auseinanderdriftens von tatsächlichen Pflegekosten und gesetzlicher Leistungsdynamisierung im SGB XI für die Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII vor, und wenn ja, zu welchen Ergebnissen kommen diese Berechnungen und Einschätzungen?
Welche absoluten Nettoausgaben der Hilfe zur Pflege erwartet die Bundesregierung für die Jahre von 2026 bis 2031 jeweils ohne und mit den vorgesehenen Maßnahmen des Pflegeneuordnungsgesetzes (bitte jahresweise aufgliedern; falls für einzelne Jahre keine Schätzung vorliegt, bitte angeben, ab welchem Jahr dies der Fall ist)?
Wie schlüsseln sich die im Entwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes prognostizierten Mehrausgaben der Hilfe zur Pflege von 600 Mio. Euro (2028), 400 Mio. Euro (2029) und 350 Mio. Euro (2030) tabellarisch nach den jeweiligen Einzelmaßnahmen des Gesetzentwurfs auf?
Handelt es sich bei den im Entwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes ausgewiesenen Mehrausgabenbeträgen für die Hilfe zur Pflege (600 Mio. Euro im Jahr 2028, 400 Mio. Euro im Jahr 2029 und 350 Mio. Euro im Jahr 2030) um Brutto- oder um Nettoausgaben der Träger der Sozialhilfe?
Welche Faktoren und Annahmen erklären nach Einschätzung der Bundesregierung das im Gesetzentwurf zum Pflegeneuordnungsgesetz prognostizierte spätere Absinken der Mehrausgaben in der Hilfe zur Pflege von 600 Mio. Euro im Jahr 2028 auf 350 Mio. Euro im Jahr 2030?
Auf welchem konkreten Berechnungsmodell und welchen empirischen Ausgangsdaten beruht die im Gesetzentwurf zum Pflegeneuordnungsgesetz ausgewiesene Prognose der Mehrausgaben der Hilfe zur Pflege für die Jahre 2028 bis 2030?
Wie wurde der Begriff des „Leistungsfalls“ in den Berechnungen der Bundesregierung zu den finanziellen Auswirkungen des Pflegeneuordnungsgesetzes auf die Hilfe zur Pflege methodisch abgegrenzt (beispielsweise Personenbezug versus Abrechnungsfall)?
Welche Veränderungen der Fallzahlen (Zahl der Leistungsberechtigten) und der durchschnittlichen Jahresausgaben je Leistungsfall in der Hilfe zur Pflege liegen den Mehrausgabenschätzungen des Pflegeneuordnungsgesetzes für die Jahre 2028 bis 2030 zugrunde?
Auf welche Weise wurden Verweildauern sowie mögliche Leistungsverschiebungen zwischen dem ambulanten und dem vollstationären Bereich in den Berechnungen der Bundesregierung zu den Auswirkungen des Pflegeneuordnungsgesetzes auf die Hilfe zur Pflege modelliert?
Welche konkreten Annahmen zu jährlichen Inflationsraten, Tarif- und Sachkostensteigerungen sowie Entgeltentwicklungen in ambulanten und vollstationären Einrichtungen wurden den finanziellen Schätzungen des Pflegeneuordnungsgesetzes für die Jahre ab 2028 zugrunde gelegt?
Liegen der Bundesregierung Sensitivitätsanalysen oder Berechnungen dazu vor, welche Ausgabenänderungen sich für die Hilfe zur Pflege bei einer um jeweils einen Prozentpunkt höheren oder niedrigeren Kostenbeziehungsweise Preissteigerung im Pflegesektor gegenüber den Annahmen des Gesetzentwurfs ergeben?
Auf welchen wissenschaftlichen Studien, Gutachten oder Modellrechnungen beruht die im Entwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes für die Hilfe zur Pflege angekündigte Kostendämpfung im „niedrigen dreistelligen Millionenbereich“?
Welches konkrete Kalenderjahr ist mit der Begründung des Gesetzentwurfs für das Pflegeneuordnungsgesetz verwendeten Formulierung „ab dem dritten Jahr“ für das Einsetzen von Kostendämpfungseffekten gemeint, und welche konkreten Einzelmaßnahmen des Entwurfs tragen in welcher Höhe zu dieser Kostendämpfung in der Hilfe zur Pflege bei?
Ist die im Entwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes in Aussicht gestellte Kostendämpfung im niedrigen dreistelligen Millionenbereich in den für das Jahr 2030 ausgewiesenen Mehrausgaben der Hilfe zur Pflege von 350 Mio. Euro bereits saldiert enthalten, oder handelt es sich um einen zusätzlichen entlastenden Effekt, der die Mehrausgaben der Träger der Sozialhilfe weiter reduziert?
Liegen der Bundesregierung Modellrechnungen oder Verteilungsschlüssel (beispielsweise auf Basis historischer Ausgabenanteile nach dem SGB XII) für die im Entwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes prognostizierten jährlichen Mehrausgaben der Hilfe zur Pflege je Bundesland vor (bitte gegebenenfalls nach Bundesländern aufschlüsseln)?
Aus welchen methodischen und sachlichen Gründen wurde im Entwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes auf eine länderspezifische Folgenabschätzung der Mehrausgaben in der Hilfe zur Pflege verzichtet, falls entsprechende Modellrechnungen nicht vorliegen?
Inwieweit liegen der Bundesregierung Erkenntnisse darüber vor, wie sich die durch das Pflegeneuordnungsgesetz prognostizierten Mehrausgaben der Hilfe zur Pflege nach Zuständigkeit auf örtliche und überörtliche Träger der Sozialhilfe sowie nach Trägerschaft auf kommunale und landesunmittelbare Körperschaften verteilen?
Auf welche Weise und in welcher Höhe fließen bestehende Kostenerstattungsmechanismen zwischen örtlichen und überörtlichen Trägern der Sozialhilfe sowie den Ländern in die Schätzungen der Bundesregierung zu den Mehrausgaben des Pflegeneuordnungsgesetzes ein?
Welche Stellungnahmen der Länder und kommunalen Spitzenverbände zu den finanziellen Lasten der Hilfe zur Pflege lagen der Bundesregierung im Rahmen der Länder- und Verbändeanhörung zum Referentenentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes vor, und welche abweichenden Mehrkostenberechnungen wurden dabei geltend gemacht?
Inwieweit und durch welche konkreten Anpassungen – insbesondere hinsichtlich der im Referentenentwurf noch vorgesehenen Regelungen zu Leistungszuschlägen – wurden die Stellungnahmen und Mehrkostenberechnungen der Länder und kommunalen Spitzenverbände in der vom Bundeskabinett beschlossenen Fassung des Entwurfs eines Pflegeneuordnungsgesetzes berücksichtig?
Plant die Bundesregierung, den Ländern und Kommunen die im Entwurf eines Pflegeneuordnungsgesetzes veranschlagten Mehrausgaben bei der Hilfe zur Pflege (Siebtes Kapitel SGB XII) ganz oder teilweise zu erstatten – etwa analog zu § 46a SGB XII oder über eine Beteiligungsquote von 80 Prozent?
Aus welchen haushalts- und verfassungsrechtlichen Erwägungen sieht die Bundesregierung für die Mehrausgaben der Länder und Kommunen in der Hilfe zur Pflege im Gesetzentwurf keinen finanziellen Ausgleich vor, und wie bewertet sie dies gegebenenfalls im Hinblick auf Artikel 104a Absatz 1 und 3, Artikel 28 Absatz 2 Satz 3 sowie Artikel 84 Absatz 1 Satz 7 des Grundgesetzes?