Familien in der Grundsicherung im Jahr 2026

Drs. 21/8816 · Antwort auf 21/8516VorabfassungAfD28.10.20263 Anlagen als PDFZuständig: Bundesministerium für Arbeit und SozialesThemen: Gesellschaftspolitik, soziale GruppenSoziale Sicherung
Vorbemerkung der Fragesteller

Vorbemerkung der Fragesteller

Im Juli 2024 stellten ausländische Familien mehr als die Hälfte aller Familien im Bürgergeldbezug. Bei den Bedarfsgemeinschaften (BG) mit Kindern, in denen ein arbeitsloser erwerbsfähiger Leistungsberechtigter (ELB) haushaltsführend war, standen zu diesem Zeitpunkt 379 619 ausländische BG mit Kindern (61 Prozent) 242 586 deutschen BG mit Kindern (39 Prozent) gegenüber (Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 20/14083, siehe Tabelle 4).

Im Juni 2010 war das Verhältnis noch umgekehrt: Damals standen 481 393 deutschen BG mit Kindern (70,6 Prozent) 200 358 ausländische BG mit Kindern (29,4 Prozent) gegenüber. Somit hat sich die Zahl der deutschen Bedarfsgemeinschaften mit Kindern, in denen ein arbeitsloser erwerbsfähiger Leistungsberechtigter für den Haushalt verantwortlich ist, in den letzten 14 Jahren halbiert, während die Zahl der ausländischen Bedarfsgemeinschaften mit Kindern, in denen ein arbeitsloser erwerbsfähiger Leistungsberechtigter für den Haushalt verantwortlich ist, um rund 179 000 gestiegen ist (Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage Bundestagsdrucksache 20/8967, siehe Tabelle 6).

Vorbemerkung der Bundesregierung

Die Fragen 1 bis 12 werden abweichend zur Fragestellung nicht auf Ebene der Bedarfsgemeinschaften (BG), sondern auf Personenebene beantwortet, da eine Auswertung nach Personenmerkmalen wie z. B. Staatsangehörigkeit für Bedarfsgemeinschaften nicht in allen erfragten Kombinationen möglich ist. Aus diesem Grund sind auch Auswertungen nach Anzahl der Kinder in BG nur bis zur Kategorie „drei und mehr Kinder“ möglich.

Frage 1 + 2 + 3 + 4 + 5 Seite 2

1Wie haben sich nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2024 und 2025 sowie aktuell Anzahl und Anteil der Bedarfsgemeinschaften (BG) mit Kindern (bitte nach BG mit Kindern, BG mit einem Kind, BG mit zwei Kindern, BG mit drei Kindern, BG mit vier Kindern und BG mit fünf und mehr Kindern differenzieren) entwickelt, in denen mindestens ein erziehungsberechtigter Regelleistungsberechtigter (RLB) lebte (bitte nach Männern und Frauen differenzieren sowie nach folgenden Staatsangehörigkeiten: Deutsche, Ausländer, EU-Ausländer, EU-Osterweiterung [EU 11], Westbalkan, Osteuropa exklusive Ukraine, Ukraine, Top‑8-nichteuropäische-Asylherkunftsländer, ausweisen)?

2Wie haben sich nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2024 und 2025 sowie aktuell Anzahl und Anteil der Bedarfsgemeinschaften (BG) mit Kindern (bitte nach BG mit Kindern, BG mit einem Kind, BG mit zwei Kindern, BG mit drei Kindern, BG mit vier Kindern und BG mit fünf und mehr Kindern differenzieren) entwickelt, in denen mindestens ein erziehungsberechtigter erwerbsfähiger Leistungsberechtigter (ELB) lebte (bitte nach Männern und Frauen differenzieren sowie nach folgenden Staatsangehörigkeiten: Deutsche, Ausländer, EU-Ausländer, EU-Osterweiterung [EU 11], Westbalkan, Osteuropa exklusive Ukraine, Ukraine, Top‑8-nichteuropäische-Asylherkunftsländer, ausweisen)?

3Wie haben sich nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2024 und 2025 sowie aktuell Anzahl und Anteil der Bedarfsgemeinschaften mit Kindern (bitte nach BG mit Kindern, BG mit einem Kind, BG mit zwei Kindern, BG mit drei Kindern, BG mit vier Kindern und BG mit fünf und mehr Kindern differenzieren), in denen mindestens ein erziehungsberechtigter ELB erwerbstätig war, entwickelt (bitte nach Männern und Frauen differenzieren sowie nach folgenden Staatsangehörigkeiten: Deutsche, Ausländer, EU-Ausländer, EU-Osterweiterung [EU 11], Westbalkan, Osteuropa exklusive Ukraine, Ukraine, Top‑8-nichteuropäische-Asylherkunftsländer, ausweisen)?

4Wie haben sich nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2024 und 2025 sowie aktuell Anzahl und Anteil der Bedarfsgemeinschaften mit Kindern (bitte nach BG mit Kindern, BG mit einem Kind, BG mit zwei Kindern, BG mit drei Kindern, BG mit vier Kindern und BG mit fünf und mehr Kindern differenzieren) entwickelt, in denen mindestens ein erziehungsberechtigter arbeitsloser erwachsener ELB lebte (bitte nach Männern und Frauen differenzieren sowie nach folgenden Staatsangehörigkeiten: Deutsche, Ausländer, EU-Ausländer, EU-Osterweiterung [EU 11], Westbalkan, Osteuropa exklusive Ukraine, Ukraine, Top‑8-nichteuropäische-Asylherkunftsländer, ausweisen)?

5Wie haben sich nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2024 und 2025 sowie aktuell Anzahl und Anteil der Bedarfsgemeinschaften mit Kindern (bitte nach BG mit Kindern, BG mit einem Kind, BG mit zwei Kindern, BG mit drei Kindern, BG mit vier Kindern und BG mit fünf und mehr Kindern differenzieren), in denen mindestens ein erziehungsberechtigter ELB Langzeitleistungsbezieher war, entwickelt (Langzeitleistungsbezieher sind erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die in den vergangenen 24 Monaten mindestens 21 Monate hilfebedürftig waren) (bitte nach Männern und Frauen differenzieren sowie nach folgenden Staatsangehörigkeiten: Deutsche, Ausländer, EU-Ausländer, EU-Osterweiterung [EU 11], Westbalkan, Osteuropa exklusive Ukraine, Ukraine, Top‑8-nichteuropäische-Asylherkunftsländer, ausweisen)?

Antwort

Die Fragen 1 bis 5 werden gemeinsam beantwortet.

Angaben der Statistik der Bundesagentur für Arbeit zu erziehenden Regelleistungsberechtigten in den erfragten Differenzierungen können der Tabelle 1 im Anhang* entnommen werden.

Frage 6 + 7 + 7a + 7b + 7c + 7d + 7e + 8 + 8a + 8b + 8c + 8d + 8e Seite 3

6Wie haben sich nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2024 und 2025 sowie aktuell Anzahl und Anteil der Kinder unter 18 Jahren in Bedarfsgemeinschaften entwickelt (bitte differenziert nach folgenden Staatsangehörigkeiten für die jeweilige Grundgesamtheit: Deutsche, Ausländer, EU-Ausländer, EU-Osterweiterung [EU 11], Westbalkan, Osteuropa exklusive Ukraine, Ukraine, Top‑8-nichteuropäische-Asylherkunftsländer, Afghanistan, Eritrea, Irak, Iran, Nigeria, Pakistan, Somalia, Arabische Republik Syrien, ausweisen)?

7Wie haben sich nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2024 und 2025 sowie aktuell Anzahl und Anteil der Kinder unter 18 Jahren folgender Alterskohorten

7aunter 15 Jahren,

7bunter 3 Jahren,

7c3 bis unter 6 Jahren,

7d6 bis unter 15 Jahren sowie

7e15 bis unter 18 Jahren in Bedarfsgemeinschaften entwickelt (bitte nach folgenden Staatsangehörigkeiten für die jeweilige Grundgesamtheit differenziert: Deutsche, Ausländer, EU-Ausländer, EU-Osterweiterung [EU 11], Westbalkan, Osteuropa exklusive Ukraine, Ukraine, Top‑8-nichteuropäische-Asylherkunftsländer, Afghanistan, Eritrea, Irak, Iran, Nigeria, Pakistan, Somalia, Arabische Republik Syrien, ausweisen)?

8Wie haben sich nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2024 und 2025 sowie aktuell Anzahl und Anteil (an allen Kindern in BG) von Kindern unter 18 Jahren in folgenden Bedarfsgemeinschaftstypen

8aBG mit einem Kind,

8bBG mit zwei Kindern,

8cBG mit drei Kindern,

8dBG mit vier Kindern und

8eBG mit fünf und mehr Kindern jeweils entwickelt (bitte differenziert nach folgenden Staatsangehörigkeiten für die jeweilige Grundgesamtheit: Deutsche, Ausländer, EU-Ausländer, EU-Osterweiterung (EU 11), Westbalkan, Osteuropa exklusive Ukraine, Ukraine, Top‑8-nichteuropäische-Asylherkunftsländer, Afghanistan, Eritrea, Irak, Iran, Nigeria, Pakistan, Somalia, Arabische Republik Syrien, ausweisen)?

Antwort

Die Fragen 6 bis 8 werden gemeinsam beantwortet.

Angaben der Statistik der Bundesagentur für Arbeit zu Kindern in Bedarfsgemeinschaften können der Tabelle 2 im Anhang* entnommen werden.

* Von einer Drucklegung der Anlage wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 21/8816 auf der Internetseite des Deutschen Bundestages abrufbar.

Frage 9 + 10 + 11 + 12 Seite 4

9Wie hoch war in den Jahren 2024 und 2025 der jährliche Gesamtbetrag, der an Bedarfsgemeinschaften (BG) mit Kindern ausgezahlt wurde (bitte nach BG mit Kindern, BG mit einem Kind, BG mit zwei Kindern, BG mit drei Kindern, BG mit vier Kindern und BG mit fünf und mehr Kindern differenzieren), in denen mindestens ein erziehungsberechtigter RLB lebte (bitte jeweils nach folgenden Staatsangehörigkeiten: Deutsche, Ausländer, EU-Ausländer, EU-Osterweiterung [EU 11], Westbalkan, Osteuropa exklusive Ukraine, Ukraine, Top‑8-nichteuropäische-Asylherkunftsländer, Afghanistan, Eritrea, Irak, Iran, Nigeria, Pakistan, Somalia, Arabische Republik Syrien, ausweisen)?

10Wie hoch war in den Jahren 2024 und 2025 der jährliche Gesamtbetrag, der an Bedarfsgemeinschaften (BG) mit Kindern ausgezahlt wurde (bitte nach BG mit Kindern, BG mit einem Kind, BG mit zwei Kindern, BG mit drei Kindern, BG mit vier Kindern und BG mit fünf und mehr Kindern differenzieren), in denen mindestens ein erziehungsberechtigter ELB lebte (bitte jeweils nach folgenden Staatsangehörigkeiten: Deutsche, Ausländer, EU-Ausländer, EU-Osterweiterung [EU 11], Westbalkan, Osteuropa exklusive Ukraine, Ukraine, Top‑8-nichteuropäische-Asylherkunftsländer, Afghanistan, Eritrea, Irak, Iran, Nigeria, Pakistan, Somalia, Arabische Republik Syrien, ausweisen)?

11Wie hoch war in den Jahren 2024 und 2025 der jährliche Gesamtbetrag, der an Bedarfsgemeinschaften (BG) mit Kindern ausgezahlt wurde (bitte nach BG mit Kindern, BG mit einem Kind, BG mit zwei Kindern, BG mit drei Kindern, BG mit vier Kindern und BG mit fünf und mehr Kindern differenzieren), in denen mindestens ein erziehungsberechtigter erwerbstätiger ELB lebte (bitte jeweils nach folgenden Staatsangehörigkeiten: Deutsche, Ausländer, EU-Ausländer, EU-Osterweiterung (EU 11), Westbalkan, Osteuropa exklusive Ukraine, Ukraine, Top‑8-nichteuropäische-Asylherkunftsländer, Afghanistan, Eritrea, Irak, Iran, Nigeria, Pakistan, Somalia, Arabische Republik Syrien, ausweisen)?

12Wie hoch war in den Jahren 2024 und 2025 der jährliche Gesamtbetrag, der an Bedarfsgemeinschaften (BG) mit Kindern ausgezahlt wurde (bitte nach BG mit Kindern, BG mit einem Kind, BG mit zwei Kindern, BG mit drei Kindern, BG mit vier Kindern und BG mit fünf und mehr Kindern differenzieren), in denen mindestens ein erziehungsberechtigter Langzeitleistungsbezieher lebte (bitte jeweils nach folgenden Staatsangehörigkeiten: Deutsche, Ausländer, EU-Ausländer, EU-Osterweiterung (EU 11), Westbalkan, Osteuropa exklusive Ukraine, Ukraine, Top‑8nichteuropäische-Asylherkunftsländer, Afghanistan, Eritrea, Irak, Iran, Nigeria, Pakistan, Somalia, Arabische Republik Syrien, ausweisen)?

Antwort

Die Fragen 9 bis 12 werden gemeinsam beantwortet.

Angaben der Statistik der Bundesagentur für Arbeit zu Leistungen an Bedarfsgemeinschaften mit Kindern können der Tabelle 3 im Anhang* entnommen werden.

* Von einer Drucklegung der Anlage wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 21/8816 auf der Internetseite des Deutschen Bundestages abrufbar.

Frage 13 Seite 4

Wie viele Personen in Bedarfsgemeinschaften mit Kindern sind nach Kenntnis der Bundesregierung im Wege des Familiennachzugs eingereist?

Antwort

Der Bundesregierung liegen keine Kenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.

Frage 14 Seite 5

Welche Auswirkungen erwartet die Bundesregierung von der neuen Grundsicherung auf Bedarfsgemeinschaften mit Kindern, insbesondere hinsichtlich Vermittlungsvorrang, Mitwirkungspflichten und Leistungsminderungen?

Antwort

Mit der Umgestaltung der Grundsicherung für Arbeitsuchende (13. SGB II-Änderungsgesetz) hat die Bundesregierung die Vermittlung in Arbeit gestärkt sowie Verbindlichkeit und Mitwirkungspflichten erhöht. Die Intention der Regelungen kann der Gesetzesbegründung entnommen werden.

Frage 15 Seite 5

Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung zum Lohnabstand zwischen Bedarfsgemeinschaften mit einem, drei und fünf Kindern im Leistungsbezug und vergleichbaren Haushalten mit einem Vollzeitverdiener zum Mindestlohn, und liegen ihr hierzu eigene Modellrechnungen vor, und wenn ja, mit welchem Ergebnis?

Antwort

Modellrechnungen zum verfügbaren Einkommen unterschiedlicher Haushaltstypen und Erwerbskonstellationen enthält der Siebte Armuts- und Reichtumsbericht der Bundesregierung (Bundestagsdrucksache 21/3250, Abschnitt B.4.3). Danach lag im Jahr 2024 beispielsweise das verfügbare Einkommen eines Haushalts einer alleinerziehenden Person mit einem Kind bei Vollzeitbeschäftigung zum gesetzlichen Mindestlohn um rund 667 Euro monatlich über dem eines vergleichbaren Haushalts ohne Erwerbseinkommen. Für einen Paarhaushalt mit zwei Kindern betrug die Differenz rund 649 Euro monatlich. Des Weiteren wird festgestellt, dass jene Haushalte, die ein Erwerbseinkommen erzielen, von den im Betrachtungszeitraum erfolgten Änderungen des Leistungssystems und Erhöhungen des Mindestlohns in nahezu allen Fallkonstellationen stärker profitiert haben als solche Personen, die kein Erwerbseinkommen erzielen.

Darüber hinaus liegen der Bundesregierung keine Modellrechnungen vor.

Frage 16 Seite 5

Welche Erkenntnisse, etwa aus Studien des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB), liegen der Bundesregierung darüber vor, wie häufig Kinder, die in Bedarfsgemeinschaften aufgewachsen sind, als Erwachsene selbst Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) beziehen, und unterscheidet sich dieser Anteil nach Staatsangehörigkeit oder Migrationshintergrund?

Antwort

Nach einer Untersuchung des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) gehen längere Phasen des Leistungsbezugs nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) im Elternhaushalt mit ungünstigeren Ausbildungs- und Erwerbsverläufen der Kinder einher. Darüber hinaus geht ein längerer SGB-II-Leistungsbezug in der Jugend mit einem erhöhten Risiko einher, im Erwachsenenalter erneut SGB-II-Leistungen zu beziehen (Brunner, Knize, Schiele und Wolf, 2025). Die Analyse auf Basis administrativer Daten der Statistik der Bundesagentur für Arbeit vergleicht Jugendliche, deren Haushalt zwischen Juli 2008 und Dezember 2010 erstmals Leistungen bezog, als sie zwölf Jahre alt waren. Jugendliche im Alter von 12 bis 15 Jahren, deren Haushalte mindestens ein Jahr Leistungen bezogen, befanden sich mit 19 Jahren seltener in einer Ausbildung als Jugendliche mit kürzerem Bezug (24 gegenüber 28 Prozent). Danach zeigen sich keine Unterschiede in der Ausbildungsbeteiligung mehr, wohl aber ab dem Alter von 20 Jahren ein geringerer Anteil sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung bei längerem Leistungsbezug. Im Alter von 24 Jahren waren sie seltener sozialversicherungspflichtig beschäftigt (45 gegenüber 49 Prozent) und bezogen häufiger selbst Leistungen nach dem SGB II (12 gegenüber 8 Prozent).

Diese Befunde sind als statistische Zusammenhänge zu verstehen und lassen sich nicht als kausale Wirkung des elterlichen Leistungsbezugs interpretieren. Haushalte mit längerem Leistungsbezug unterscheiden sich bereits in ihrer sozio-ökonomischen Ausgangslage von Haushalten mit kürzerem Bezug, etwa beim Bildungs- und Berufsabschluss der Eltern sowie beim Migrationshintergrund. Solche Unterschiede können die Ausbildungs- und Erwerbschancen der Kinder unabhängig von der Dauer des Leistungsbezugs beeinflussen. Zur Frage kausaler Wirkungen liegt folgende Untersuchung vor: Eine Studie auf Basis des Sozio-ökonomischen Panels findet nach Berücksichtigung des familiären Hintergrunds keinen kausalen Effekt des elterlichen Leistungsbezugs auf den eigenen Leistungsbezug im Alter von 25 bis 29 Jahren (Riphahn und Feichtmayer, 2024).

Anlagen
AnlageAnhang: Tabelle 1

PDF-Seiten 7–28 (22 Seiten) · im Originalformat beigefügt, nicht in Tabellen übernommen

AnlageAnhang: Tabelle 2

PDF-Seiten 29–34 (6 Seiten) · im Originalformat beigefügt, nicht in Tabellen übernommen

AnlageAnhang: Tabelle 3

PDF-Seiten 35–46 (12 Seiten) · im Originalformat beigefügt, nicht in Tabellen übernommen