Stand der Umsetzung des Krankenhausreformanpassungsgesetzes und Bewertung der flächendeckenden medizinischen Versorgung

Drs. 21/8851 · Antwort auf 21/8504VorabfassungAfD29.10.2026Zuständig: Bundesministerium für GesundheitThema: Gesundheit
Vorbemerkung der Fragesteller

Vorbemerkung der Fragesteller

Mit dem Krankenhausreformanpassungsgesetz (KHAG) im Frühjahr 2026 verfolgt die Bundesregierung das Ziel, die Strukturen der stationären Versorgung an aktuelle Bedarfe anzupassen (www.tagesschau.de/video/video-1562188.html). Im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens und nun nach den ersten Monaten der praktischen Umsetzung haben verschiedene Akteure, darunter die Bundesländer im Rahmen des Bundesrates (Bundesratsdrucksache 120/3/26), auf potenzielle Herausforderungen bei der praktischen Anwendung hingewiesen (www.ndr.de/nachrichten/info/bundesrat-stimmt-krankenkassenreform-zu-trotz-kritik-im-norden,krankenkassenreform-108.html). Angesichts der breit geäußerten fachlichen Bedenken von der Ärzteschaft (www.aerzteblatt.de/news/krankenhausreform-uneinigkeit-uber-anpassungen-4b4aaa99-4b24-4ea8-8b27-d4dd9a23edd7) und den Klinikverbänden (www.dkgev.de/dkg/presse/details/krankenhaeuser-kritisieren-aufgeschobene-probleme/) über die kommunalen Spitzenverbände (www.aerztezeitung.de/Politik/Anhoerung-im-Bundestag-Massive-Aenderungswuensche-von-Aerzteorganisationen-Kassen-und-Kommunen-461434.html) bis hin zu den gesetzlichen Krankenkassen (www.gkv-spitzenverband.de/media/dokumente/presse/p_stellungnahmen/2024_2025/2025_12_12_GKV_SV_Stellungnahme_GE_KHAG.pdf) besteht in den Augen der Fragesteller ein dringender parlamentarischer Aufklärungsbedarf, ob die praktischen Umsetzungsschritte des KHAG die angestrebten Reformziele tatsächlich noch erreichen können. Vor diesem Hintergrund und angesichts der anlaufenden Planungen der Krankenhäuser für das Folgejahr besteht bei den Fragestellern ein parlamentarisches Interesse an einer Sachstandsdarstellung durch die Bundesregierung bezüglich der zeitlichen Planung, der finanziellen Auswirkungen auf die Krankenhausträger sowie der Sicherstellung der flächendeckenden Versorgung. Die Fragesteller ersuchen die Bundesregierung um eine detaillierte Darlegung der aktuellen Datengrundlage und der bisherigen Erkenntnisse aus der Implementierungsphase.

Vorbemerkung der Bundesregierung

Im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD für die 21. Legislaturperiode des Deutschen Bundestages haben sich die Regierungsparteien auf eine Fortentwicklung der Krankenhausreform verständigt. Zur praxisnahen Weiterentwicklung und besseren Umsetzbarkeit der Regelungen aus dem Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG) vom 5. Dezember 2024 sollen unter anderem die Finanzierung des Transformationsfonds geändert, Ausnahmen und Kooperationsmöglichkeiten erweitert, Leistungsgruppen und Qualitätskriterien bei medizinischer Notwendigkeit sowie Zwischenfristen, insbesondere zur Einführung der Vorhaltevergütung, angepasst werden.

Mit dem Krankenhausreformanpassungsgesetz (KHAG), das am 15. April 2026 in Kraft getreten ist, wird der Koalitionsvertrag umgesetzt, mit dem Ziel, dass die notwendigen und von allen Seiten angestrebten Strukturveränderungen in einem angemessenen Zeitrahmen geplant und umgesetzt werden können. Die gesetzlichen Anpassungen verbessern die Umsetzbarkeit der Krankenhausreform vor Ort und stellen sicher, dass sich die Menschen auf eine flächendeckende Grund- und Notfallversorgung verlassen können.

Die grundsätzlichen Ziele der Krankenhausreform bzw. des KHVVG aus der letzten Legislaturperiode bleiben unangetastet: bessere Bündelung von Leistungen, mehr Spezialisierung und Qualität in der Versorgung: Komplexe Eingriffe sollen dort stattfinden, wo die meiste Übung und die besten strukturellen Voraussetzungen für die Leistungserbringung bestehen. Dabei ist und bleibt das Ziel, die Qualitätsvorgaben im Sinne der Patientinnen und Patienten anzuwenden und umzusetzen.

Die bundesgesetzlichen Vorgaben zur Krankenhausreform wahren die im Grundgesetz verankerte Aufgabenverteilung zwischen Bund und Ländern. Die Länder sind zuständig für die Sicherstellung einer bedarfsgerechten und flächendeckenden stationären Versorgung durch eine entsprechende Krankenhausplanung und Investitionskostenfinanzierung. Das Bundesrecht setzt hierfür Rahmenvorgaben, um die Ziele einer stärkeren Konzentration, Spezialisierung und Qualität stationärer Versorgung zu erreichen.

Vor diesem Hintergrund zielen die an die Bundesregierung gerichteten Fragen größtenteils auf Aspekte ab, die in unmittelbarer Verantwortung der Länder liegen.

Frage 1 Seite 2

Hat sich die Bundesregierung eine eigene Auffassung erarbeitet zum aktuellen Umsetzungsstand der Zuweisung von Leistungsgruppen im Kontext der in der Bundesratsdrucksache 120/3/26 geäußerten Rückmeldungen der Bundesländer, und wenn ja, wie lautet diese?

Antwort

Die Zuweisung von Leistungsgruppen obliegt den Ländern. Die Bundesregierung verfolgt den Umsetzungsprozess insbesondere auf Grundlage des Austauschs mit den Ländern. Nach ihrer Kenntnis wird in den Ländern derzeit unter Hochdruck an der Zuweisung von Leistungsgruppen gearbeitet und zahlreiche Länder planen entsprechend die Leistungsgruppenzuweisungen bereits mit Wirkung zum 1. Januar 2027. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.

Frage 2 Seite 3

Hat sich die Bundesregierung zu den Auswirkungen auf die Investitionsplanung der Länder in den Jahren 2026 und 2027, die sich aus den geltenden Zeitplänen für die Umstellung der Krankenhausstrukturen ergeben, eine Auffassung erarbeitet, und wenn ja, wie lautet diese?

Antwort

Die Zuständigkeit für die Investitionskostenfinanzierung der Krankenhäuser liegt bei den Ländern. Die Bundesregierung hat keine eigenen Erkenntnisse über die konkrete Planung der Länder zur Investitionskostenfinanzierung in den Jahren 2026 und 2027. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.

Frage 3 Seite 3

Welche Datenmodelle und Simulationsrechnungen liegen der Bundesregierung aktuell gegebenenfalls vor, um die Auswirkungen der Reform auf die Stabilität der Krankenhausstandorte während der Übergangsphase (2026 bis 2028) zu beurteilen?

Antwort

Der Bundesregierung liegen keine spezifischen Datenmodelle und Simulationsrechnungen vor, um belastbar die Auswirkungen der Reform auf die Krankenhausstandorte in den Jahren 2026 bis 2028 zu beurteilen. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.

Frage 4 Seite 3

Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung gegebenenfalls zu den finanziellen Auswirkungen des KHAG auf kommunale Krankenhausstandorte vor?

Antwort

Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse über die disaggregierten finanziellen Auswirkungen auf Ebene einzelner kommunaler Krankenhausstandorte vor. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.

Frage 5 Seite 3

Wie bewertet die Bundesregierung die auskömmliche Mittelausstattung des aus Bundessteuermitteln gespeisten Transformationsfonds im Verhältnis zu den tatsächlichen strukturellen Umbaukosten, und weshalb sieht das KHAG vor, darüber hinausgehende strukturelle Transformationslasten sowie die laufende Finanzierung der neuen Vorhaltepauschalen unmittelbar den GKV (gesetzliche Krankenversicherung)-Beitragszahlern aufzubürden, anstatt diese vollumfänglich aus dem Transformationsfonds oder anderen Steuermitteln zu finanzieren?

Antwort

Der Krankenhaustransformationsfonds und die mit der Krankenhausreform eingeführte Vorhaltevergütung sind systematisch voneinander zu unterscheiden. Nach dem in Deutschland geltenden System der sogenannten dualen Krankenhausfinanzierung wird unterschieden zwischen den Betriebskosten der Krankenhäuser, die von den Kostenträgern, insbesondere den gesetzlichen Krankenkassen, finanziert werden, und den Investitionskosten der Krankenhausinfrastruktur, die von den Ländern getragen werden. Die Vorhaltevergütung ist Bestandteil der laufenden Betriebskostenfinanzierung der Krankenhäuser.

Der Krankenhaustransformationsfonds wurde hingegen für strukturverändernde Investitionen in Krankenhäuser eingerichtet. Damit unterstützt der Bund die Länder bei bestimmten strukturverändernden Investitionsvorhaben. Dabei setzt eine Förderung aus dem Krankenhaustransformationsfonds unter anderem voraus, dass die Länder das Fördervorhaben kofinanzieren. Unter Einbeziehung der Kofinanzierung der Länder ergibt sich insgesamt ein Fördervolumen von 50 Mrd. Euro für die aus dem Krankenhaustransformationsfonds förderfähigen strukturverändernden Fördervorhaben. Dieses in den Jahren 2026 bis 2035 verfügbare Fördervolumen erscheint aus Sicht der Bundesregierung grundsätzlich geeignet, die erforderliche Transformation der Krankenhausinfrastrukturen zu unterstützen.

Frage 6 Seite 4

Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung gegebenenfalls, um sicherzustellen, dass die Bundesländer ihren gesetzlichen Investitionsverpflichtungen nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) künftig vollumfänglich nachkommen, damit keine Zweckentfremdung von GKV-Beitragsmitteln zur Kompensation des Investitionsstaus erfolgt?

Antwort

Die Inanspruchnahme von Fördermitteln des Krankenhaustransformationsfonds setzt voraus, dass die Länder neben ihrer vorhabenbezogenen Kofinanzierung auch ihrer gesetzlichen Verantwortung für die reguläre strukturerhaltende Investitionskostenfinanzierung der Krankenhäuser weiterhin nachkommen.

Frage 7 Seite 4

Wie viele Anträge auf Ausnahmegenehmigungen aufgrund von „regionaler Unverzichtbarkeit“ wurden seit Inkrafttreten des KHAG gestellt, und wie stellt sich deren Bearbeitungsstand dar?

Antwort

Der Bundesregierung liegen hierzu keine eigenen Erkenntnisse vor. Für die Erteilung entsprechender Ausnahmen sind die Länder zuständig.

Frage 8 + 8a + 8b Seite 4

8Von welchem bürokratischen und finanziellen Erfüllungsaufwand für die Krankenhausträger geht die Bundesregierung im Zusammenhang mit dem Nachweis und der Zertifizierung bzw. Zuweisung von Leistungsgruppen aus (bitte nach einmaligem Umstellungsaufwand und dauerhaftem Erfüllungsaufwand aufschlüsseln)?

8aWelche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung darüber vor, in welchem Umfang dieser administrative Mehraufwand durch Effizienz- und Synergieeffekte in den klinischen Prozessen kompensiert werden kann?

8bInwieweit sieht die Bundesregierung das im Reformprozess formulierte Ziel des Bürokratieabbaus im Krankenhausbereich durch die Nachweispflichten bei den Leistungsgruppen gegebenenfalls gefährdet, und welche Maßnahmen plant sie gegebenenfalls zur Entlastung der Kliniken?

Antwort

Die Fragen 8 bis 8b werden gemeinsam beantwortet.

Im Gesetzesentwurf zum KHVVG befinden sich im Vorblatt unter dem Punkt E.2 und im allgemeinen Teil der Begründung unter dem Punkt VI. 4. konkrete Ausführungen zum bürokratischen und finanziellen Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft; hiervon sind auch die Krankenhäuser mitumfasst.

Soweit sich nach bereits ergriffenen Maßnahmen zum Bürokratierückbau im Zusammenhang mit den Prüfungen des Medizinischen Dienstes erkundigt wird, wurden mit dem KHVVG bereits Maßnahmen umgesetzt zur Harmonisierung und Vereinheitlichung der Prüfungen zu Qualitätskriterien, Strukturmerkmalen und Qualitätsanforderungen in den Krankenhäusern. Die Medizinischen Dienste sollen demnach vorhandene Erkenntnisse und Nachweise aus anderen Prüfungen berücksichtigen können und Prüfungen soweit möglich gebündelt in einem Prüfverfahren durchführen. Zudem ist grundsätzlich die elektronische Datenübermittlung von Prüfunterlagen und von Prüfmitteilungen vorgesehen. In einer vom Medizinischen Dienst Bund zu errichtenden und betreuenden Datenbank sollen zudem die Ergebnisse der Prüfungen der Medizinischen Dienste gesammelt werden. Durch diese Maßnahmen können Doppelprüfungen vermieden, die Effizienz des Prüfwesens verbessert und eine Entlastung für die Krankenhäuser und die Medizinischen Dienste erreicht werden.

Die Bundesregierung hat sich darüber hinaus insbesondere in der Protokollerklärung zum GKV-Beitragsstabilisierungsgesetz (GKV-BStabG) verpflichtet, die Bürokratie im Gesundheitswesen deutlich zu reduzieren (Anlage 26 zum Plenarprotokoll zur 1067. Sitzung des Bundesrats, S. 401). Um geeignete Maßnahmen zum Bürokratierückbau zu identifizieren, befindet sich das Bundesministerium für Gesundheit in einem Austausch mit relevanten Organisationen und Fachverbänden, unter anderem mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft. Erste Entlastungen für Krankenhäuser wurden so bereits mit dem GKV-BStabG umgesetzt. Mit dem am 15. Oktober 2026 vom Deutschen Bundestag beschlossenen Gesetz zur Reform der Notfallversorgung sowie einem geplanten Hilfsmittelmodernisierungs- und Bürokratierückbaugesetz sollen weitere Erleichterungen für die Krankenhäuser erreicht werden.

Frage 9 Seite 5

Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über die Veränderung des zeitlichen Aufwands für ärztliches und pflegerisches Personal durch die neuen Dokumentationsanforderungen des KHAG im Vergleich zum Vorjahr vor (bitte nach Berufsgruppen aufschlüsseln)?

Antwort

Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse darüber vor, inwieweit sich der zeitliche Aufwand für ärztliches und pflegerisches Personal durch neue Dokumentationsanforderungen des KHAG gegenüber dem Vorjahr verändert hat.

Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.