Aktuelle Lage der sozialen Pflegeversicherung sowie Ansätze zur strukturellen Weiterentwicklung der pflegerischen Versorgung

Drs. 21/8859 · Antwort auf 21/8326VorabfassungAfD30.10.2026Zuständig: Bundesministerium für GesundheitThemen: GesundheitSoziale Sicherung
Vorbemerkung der Fragesteller

Vorbemerkung der Fragesteller

Die finanzielle Lage der sozialen Pflegeversicherung (SPV) hat sich im Laufe des Jahres 2026 weiter zugespitzt (www.zeit.de/gesundheit/2026-05/pflegeversicherung-defizit-2026). Angesichts steigender Defizite und einer zunehmenden Belastung sowohl der Beitragszahler als auch der Pflegebedürftigen durch steigende Eigenanteile steht die Frage nach einer grundlegenden Reform der Pflegestrukturen im Raum. Im parlamentarischen Raum wurden dazu verschiedene Modelle diskutiert, unter anderem die strukturelle Differenzierung zwischen allgemeiner Unterstützung im Alter und medizinisch induzierter Pflege (vgl. Bundestagsdrucksache 21/1549). Vor diesem Hintergrund bedarf es für die Fragesteller einer Bestandsaufnahme der aktuellen Versorgungssituation sowie einer Bewertung alternativer Steuerungsmodelle durch die Bundesregierung.

Frage 1 Seite 1

Wie stellt sich die aktuelle Liquiditätslage der sozialen Pflegeversicherung zum Ende des ersten Halbjahres 2026 bzw. nach den aktuellsten vorliegenden Quartalsdaten dar?

Antwort

Die Finanzlage der sozialen Pflegeversicherung (SPV) und des Ausgleichsfonds der SPV ist schwierig. Im Jahr 2026 erhielt die SPV ein zinsloses Darlehen aus dem Bundeshaushalt in Höhe von 3,2 Mrd. Euro, um ihre Funktionsfähigkeit zu gewährleisten. Aus den laufenden Liquiditätsprognosen des Bundesamts für Soziale Sicherung ergibt sich voraussichtlich ein Fehlbetrag für den Monat November 2026 in Höhe von 370 Mio. Euro. Es handelt sich hierbei um eine Momentaufnahme mit einer Prognoseunsicherheit von mehreren hundert Millionen Euro je Monat. Der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages

Frage 2 Seite 2

Mit welcher Entwicklung der Beitragssätze rechnet die Bundesregierung für das Kalenderjahr 2027, um die Zahlungsfähigkeit der Pflegekassen sicherzustellen?

Antwort

Die Bundesregierung geht davon aus, dass das Gesetz zur Neuordnung der Pflegeversicherung (Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG)) auf Grundlage des am 30. September 2026 vom Bundeskabinett beschlossenen Entwurfs zum 1. Januar 2027 in Kraft treten wird, und geht insoweit von einem stabilen Beitragssatz für das Jahr 2027 aus.

Frage 3 Seite 2

Inwieweit sieht die Bundesregierung gegebenenfalls Spielräume für eine Entlastung der Beitragszahler durch die Überführung versicherungsfremder Leistungen (wie etwa der Rentenversicherungsbeiträge für pflegende Angehörige) in die Steuerfinanzierung?

Antwort

Eine Überführung der in der Fragestellung genannten Rentenversicherungsbeiträge für pflegende Angehörige in die Steuerfinanzierung ist im Entwurf des PNOG nicht vorgesehen. Es existiert keine allgemein anerkannte Definition von sogenannten versicherungsfremden Leistungen.

Die am 14. Oktober 2026 durch Beschluss des Bundeskabinetts eingesetzte Pflegestrukturkommission hat den Auftrag zu prüfen, in welchem Umfang die SPV Leistungen gewährt, die als „versicherungsfremd“ bezeichnet werden können beziehungsweise gesamtgesellschaftliche Aufgaben verfolgen, sowie ob und wie diese Leistungen korrekt finanziert werden können.

Frage 4 + 5 Seite 2

4Hat sich die Bundesregierung eine Positionierung erarbeitet zu dem Ansatz, zwischen einer allgemeinen, altersentsprechenden Unterstützung („natürliche Pflege“) und einer medizinisch orientierten Pflege zur Stabilisierung der Gesundheit deutlicher zu differenzieren, wie es beispielsweise auf Bundestagsdrucksache 21/1549 vorgeschlagen wurde, und wenn ja, wie lautet diese?

5Sieht die Bundesregierung in einer solchen konzeptionellen Trennung ein Potenzial, um die Pflegeversicherung finanziell zu stabilisieren und gleichzeitig die medizinische Behandlungsqualität zu schärfen (vgl. Frage 4)?

Antwort

Die Fragen 4 und 5 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet.

Die Versorgung pflegebedürftiger Personen ist differenziert nach individuellen Bedarfen geregelt. Dabei sieht die SPV eine Vielzahl an Leistungen zur Unterstützung der Pflegebedürftigen und deren pflegenden An- und Zugehörigen vor. Bei Bedarf an Behandlungspflege können diese Leistungen durch häusliche Krankenpflege nach § 37 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) ergänzt werden.

Entsprechend § 4 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) richten sich Art und Umfang der Leistungen der Pflegeversicherung nach der Schwere der Pflegebedürftigkeit und danach, ob häusliche, teilstationäre oder vollstationäre Pflege in Anspruch genommen wird. Eine Differenzierung nach Alter oder medizinischem Bedarf erfolgt insofern nicht.

Der seit dem Jahr 2017 geltende und durch die Pflegewissenschaft sowie Expertinnen und Experten aus der Praxis entwickelte Pflegebedürftigkeitsbegriff ist die Grundlage für das Verständnis des Gesetzgebers von Pflege. Seit der Neufassung des § 14 SGB XI durch das Zweite Pflegestärkungsgesetz im Jahr 2017 stellt das Gesetz ausdrücklich auf „gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen“ ab, ohne auf die Begriffe der Krankheit oder der Behinderung zurückzugreifen. Eine Abgrenzung der Pflegebedürftigkeit von der behandlungsbedürftigen Krankheit ist zur pflegefachlich fundierten und differenzierten Messung der Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten nach dem derzeit geltenden Verständnis also nicht erforderlich.

Der Entwurf des PNOG sieht weitreichende Änderungen am Begutachtungsinstrument vor, die einen Beitrag zur finanziellen Stabilisierung der Pflegeversicherung leisten. So werden beispielsweise die Schwellenwerte des Begutachtungsinstrumentes, die der Zuordnung zu bestimmten Pflegegraden dienen, an die wissenschaftlichen Empfehlungen des Expertenbeirates zur konkreten Ausgestaltung des Pflegebedürftigkeitsbegriffs aus dem Jahr 2013 angepasst. Ein beim Medizinischen Dienst Bund neu einzurichtender Expertenbeirat soll den Pflegebedürftigkeitsbegriff sowie das Begutachtungsinstrument zukünftig weiterentwickeln und wird dabei auch das Verständnis von Pflegebedürftigkeit und Pflege in den Blick zu nehmen haben.

Frage 6 Seite 3

Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über die durchschnittlichen Stundensätze vor, die professionelle Pflegedienste bzw. anerkannte Dienstleister den Pflegekassen für reine hauswirtschaftliche Unterstützungsleistungen und Alltagshilfen (z. B. Einkaufen, Botengänge) in Rechnung stellen?

Antwort

Der Bundesregierung liegen keine Informationen zu den durchschnittlichen Stundensätzen vor, welche die nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag für reine hauswirtschaftliche Unterstützungsleistungen und Alltagshilfen den pflegebedürftigen Personen in Rechnung stellen. Gleiches gilt für die nach § 72 SGB XI zugelassenen ambulanten Pflege- und Betreuungsdienste.

Die für die Erbringung von Leistungen der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag verlangte Vergütung darf nach § 45b Absatz 4 Satz 1 SGB XI die Preise für vergleichbare Sachleistungen von zugelassenen Pflegeeinrichtungen nicht übersteigen. Näheres zur Ausgestaltung einer entsprechenden Begrenzung der Vergütung, die für die Erbringung von Leistungen durch nach Landesrecht anerkannte An-gebote zur Unterstützung im Alltag verlangt werden darf, können die Landesregierungen in der Rechtsverordnung nach § 45a Absatz 3 SGB XI bestimmen.

Frage 7 Seite 3

Inwieweit sieht die Bundesregierung gegebenenfalls ein Einsparpotenzial für die Pflegekassen darin, derartige alltägliche Hilfen (vgl. Frage 6) unbürokratischer durch Nachbarschaftshilfe, Ehrenamtliche und familiäre Netzwerke (etwa über steuerfreie Pauschalen oder Fahrtkostenerstattungen) erbringen zu lassen, anstatt hierfür gewerbliche Anbieterstrukturen zu finanzieren?

Antwort

Die Erbringung alltäglicher Hilfen durch Einzelhelfende (sogenannte Nachbarschaftshilfe), Ehrenamtliche und familiäre Netzwerke ist ein wichtiger Beitrag zur Sicherung der pflegerischen Versorgung in der häuslichen Umgebung. Einzelhelfende sowie ehrenamtliche Organisationen können niedrigschwellige Unterstützungsleistungen ggf. preisgünstiger anbieten, als dies professionellen Akteuren möglich ist. Von günstigeren Preisen profitieren hierbei insbesondere die pflegebedürftigen Personen, da diese Leistungen sodann in höherem Umfang bezogen beziehungsweise Eigenanteile reduziert werden können. Einsparungen für die Pflegekassen ergeben sich durch günstigere Preise aufgrund des gedeckelten Leistungsbetrages in § 45b SGB XI in der Regel nicht.

Der Entwurf des PNOG enthält mehrere Maßnahmen zur Stärkung niedrigschwelliger Angebote. Hierzu gehören zum Beispiel die Anhebung des Leistungsbetrages, der für niedrigschwellige Unterstützungsleistungen zur Verfügung steht (vgl. § 45b Absatz 1 SGB XI-E), die Einführung bundeseinheitlicher Anerkennungskriterien für Einzelhelfende (vgl. § 45a Absatz 4 SGB XI-E) oder die Verbesserung von Fördermöglichkeiten ehrenamtlicher Unterstützungsstrukturen (vgl. § 45c Absatz 1 SGB XI-E).

Frage 8 Seite 4

Welche rechtlichen und bürokratischen Vorgaben (z. B. landesrechtliche Anerkennungshürden nach § 45a/b des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI)) verhindern nach Kenntnis der Bundesregierung derzeit, dass Pflegebedürftige Entlastungsleistungen vorrangig für private und ehrenamtliche Alltagshelfer anstelle professioneller Dienstleister einsetzen?

Antwort

Der Bundesregierung liegen keine Kenntnisse darüber vor, dass rechtliche oder bürokratische Vorgaben die Inanspruchnahme von Entlastungsleistungen für private und ehrenamtliche Alltagshelfer verhindern.

Bei dem Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI in Höhe von 131 Euro monatlich handelt es sich um einen Kostenerstattungsanspruch. Der Betrag kann gleichermaßen für die Erstattung von Aufwendungen verwendet werden, die den Versicherten im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Leistungen der Tages- oder Nachtpflege, Leistungen der Kurzzeitpflege, Leistungen der ambulanten Pflegedienste im Sinne des § 36 SGB XI (in den Pflegegraden 2 bis 5 jedoch nicht von Leistungen im Bereich der Selbstversorgung) oder Leistungen der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne des § 45a SGB XI entstehen. Die pflegebedürftige Person entscheidet somit selbstbestimmt, für welche Leistung sie den Entlastungsbetrag einsetzen möchte.

Frage 9 + 10 Seite 4

9Ist die Bundesregierung der Ansicht, dass eine massive Stärkung der familiären Verantwortung – etwa durch attraktivere finanzielle und steuerliche Rahmenbedingungen für pflegende Angehörige – ein notwendiger Baustein zur Begegnung des demografischen Wandels ist?

10Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung im Jahr 2026 gegebenenfalls ergriffen oder geplant, um die Vereinbarkeit von Pflege und Beruf über die bisherigen Regelungen hinaus zu verbessern?

Antwort

Die Fragen 9 und 10 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet.

Gemäß § 3 SGB XI soll die Pflegeversicherung mit ihren Leistungen vorrangig die häusliche Pflege und die Pflegebereitschaft der Angehörigen und Nachbarn unterstützen, damit die Pflegebedürftigen möglichst lange in ihrer häuslichen Umgebung bleiben können. Bei häuslicher und teilstationärer Pflege ergänzen die Leistungen der Pflegeversicherung die familiäre, nachbarschaftliche oder sonstige ehrenamtliche Pflege und Betreuung. Im Jahr 2025 wurden ungefähr 85 Prozent der Pflegebedürftigen ambulant versorgt, mehrheitlich allein durch pflegende An- und Zugehörige. Insofern ist die häusliche Pflege die zentrale Säule der pflegerischen Versorgung in Deutschland.

Der Entwurf des PNOG enthält daher eine Reihe von Maßnahmen zur Stärkung der häuslichen Pflege und zur Unterstützung der pflegenden An- und Zugehörigen. Dazu gehören unter anderem die Einführung eines Anspruchs auf präventionsorientierte, fachliche Begleitung und Unterstützung in der häuslichen Pflege, der sowohl den Pflegebedürftigen als auch ihren pflegenden An- und Zugehörigen zusteht (die sogenannte Pflegebegleitung), die Vereinfachung des Leistungsrechts durch die Einführung von Budgets, mehr Transparenz über die Leistungen und Angebote über ein sogenanntes „Pflege-Cockpit“ und bessere Unterstützung in pflegerischen Not- und Akutsituationen durch das sogenannte Überbrückungsbudget.

Für eine bessere Vereinbarkeit von Pflege und Beruf bereitet das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend in Umsetzung der entsprechenden Aufträge aus dem Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD gegenwärtig einen Vorschlag für ein neues Familienpflegezeitrecht vor und prüft, ob und gegebenenfalls wann ein Familienpflegegeld frühestmöglich unter Berücksichtigung der aktuellen Haushalts- und Wirtschaftslage eingeführt werden kann und wie es ausgestaltet werden könnte.

Frage 11 Seite 5

Wie bewertet die Bundesregierung die Wirkung des aktuellen Pflegegeldes im Hinblick auf seine Funktion als echte Unterstützung für die häusliche Pflege im Vergleich zu den tatsächlichen Kostensteigerungen seit 2024?

Antwort

Das Pflegegeld wird nach Maßgabe des § 30 Absatz 1 SGB XI dynamisiert und ist zuletzt zum 1. Januar 2025 um 4,5 Prozent angehoben worden.

Der Entwurf des PNOG sieht vor, dass verschiedene Einzelleistungen im Rahmen von Budgets gebündelt und künftig fokussierter zur Verfügung gestellt werden. Hierdurch können die Leistungen flexibler und unbürokratischer genutzt werden, ohne dass gesonderte Anträge gestellt oder Belege eingereicht werden müssen. Das Pflegegeld wird in diesem Zusammenhang in ein Entlastungsbudget eingebettet, welches künftig den finanziellen Rahmen vorgibt. Die Leistungsbeträge des Entlastungsbudgets sind höher als diejenigen, die bisher für das Pflegegeld zur Verfügung standen. Pflegebedürftige können damit künftig in größerem Umfang, als bisher, die erforderlichen körperbezogenen Pflegemaßnahmen, pflegerischen Betreuungsmaßnahmen und Hilfen bei der Haushaltsführung in geeigneter Weise selbst sicherstellen.

Mit dem Gesetzentwurf soll zudem erstmalig ein regelmäßiges Dynamisierungsverfahren für die im Vierten Kapitel des SGB XI benannten Beträge eingeführt werden. In seiner Wirkung soll dieses Instrument dazu führen, den Anstieg der pflegebedingten Eigenanteile zu begrenzen. Hierfür wird die aktuell im § 30 SGB XI festgelegte Dynamisierung so angepasst, dass ab dem 1. Januar 2029 die Beträge der Pflegeleistungen jährlich in Höhe des geometrischen Mittels der Kerninflationsraten der jeweils letzten drei vorangegangenen Kalenderjahre, für die zum Zeitpunkt der Erhöhung die entsprechenden Daten vorliegen, angepasst werden. Ziel dieser Regelung ist es, die Planungssicherheit für Pflegebedürftige und deren Angehörige zu erhöhen und die Leistungen der Pflegeversicherung besser an die Preisentwicklung zu koppeln, ohne dabei die finanzielle Stabilität der SPV zu gefährden. Durch den Mechanismus wird sichergestellt, dass die Pflegeversicherung ihren Charakter als ein verlässliches Teilleistungssystem beibehält.

Frage 12 Seite 6

Wie viele Personen haben nach den der Bundesregierung zuletzt vorliegenden Daten der Sozialhilfestatistik Leistungen der Hilfe zur Pflege in stationären Einrichtungen bezogen, und welche Erkenntnisse liegen ihr – gegebenenfalls auch aus anderen Quellen – darüber vor, in welchem Umfang dieser Leistungsbezug auf die Deckung des einrichtungsindividuellen Eigenanteils zurückzuführen ist?

Antwort

Zum Stichtag 31. Dezember 2024 beträgt die Zahl der Empfänger von Hilfe zur Pflege in stationärer Pflege rund 271.000 und ist damit nach der zuletzt verfügbaren Statistik vom Jahr 2023 auf das Jahr 2024 um 1,2 Prozent auf rund 35,1 Prozent der stationär versorgten Pflegebedürftigen gestiegen. Dieser Wert ist marginal höher als in den Jahren 2020 und 2021 vor der Einführung der Regelung des § 43c SGB XI (hier jeweils 34,7 Prozent). Neben den einrichtungseinheitlichen Eigenanteilen deckt die Sozialhilfe im Bedarfsfall auch die Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie für die Investitionskosten für den Bau und die Instandhaltung der Pflegeimmobilien ab. Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse darüber vor, inwieweit die Deckung des einrichtungsindividuellen Eigenanteils den Umfang des Bezugs von Leistungen der Hilfe zur Pflege beeinflusst.

Frage 13 Seite 6

Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung – etwa aus der Engpassanalyse und den Daten zu gemeldeten offenen Stellen der Bundesagentur für Arbeit – zur Zahl unbesetzter Stellen in der Langzeitpflege vor, differenziert nach Pflegefachkräften und Pflegefachassistenten, soweit diese Differenzierung statistisch abgebildet wird, sowie zu etwaigen regionalen Unterschieden, und inwieweit weist sie auf mögliche Untererfassungen durch nicht meldepflichtige Arbeitgeber hin?

Antwort

Die Engpassanalyse der Bundesagentur für Arbeit, einschließlich ihrer Methodik und Limitationen, ist auf der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit öffentlich zugänglich, abrufbar unter statistik.arbeitsagentur.de/SiteGlobals/Form s/Suche/Einzelheftsuche_Formular.html;jsessionid=4D4F6D12EC296052838A 80689B73D436?nn=27096&topic_f=fachkraefte-engpassanalyse. Es handelt sich hierbei um eine indikatorengestützte Analyse. Die Arbeitssuchenden-Stellen-Relation ist eine von sechs Indikatoren, die in einen Punktwert münden. Für Pflegefachberufe insgesamt wurde der Gesamtwert 2,7 ermittelt, was auf einen Engpass hindeutet. Ergänzend werden auch regionale Betrachtungen vorgenommen. Für die Pflegeassistenzberufe ergibt sich im Jahr 2025 bundesweit ein Gesamtpunktwert von 1,8. Sie gelten damit als Berufe im Beobachtungsbereich. Eine Differenzierung in Kurz- oder Langzeitpflege erfolgt nicht.

Frage 14 + 15 Seite 6

14Welche Haltung nimmt die Bundesregierung zu Forderungen ein, die Investitionskosten für Heimbewohner gesetzlich zu deckeln oder bundeseinheitlich zu begrenzen?

15Plant die Bundesregierung Initiativen gegenüber den Bundesländern, um deren Pflicht zur Investitionskostenförderung nach § 9 SGB XI verbindlicher einzufordern, und welche Maßnahmen ergreift sie, um die daraus resultierende finanzielle Überforderung der Pflegebedürftigen abzuwenden?

Antwort

Die Fragen 14 und 15 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet.

Nach § 9 SGB XI tragen die Länder die Verantwortung für eine leistungsfähige, zahlenmäßig ausreichende und wirtschaftliche pflegerische Versorgungsstruktur. Das Nähere zur Förderung der Pflegeeinrichtungen wird durch Landesrecht bestimmt. Zur finanziellen Förderung der Investitionskosten der Pflegeeinrichtungen sollen Einsparungen eingesetzt werden, die den Trägern der Sozialhilfe durch die Einführung der Pflegeversicherung entstehen. Die tatsächliche Ausgestaltung der Förderung unterscheidet sich zwischen den Ländern stark – sowohl was die Fördersummen, die Förderarten als auch die geförderten Versorgungsbereiche angeht.

Soweit betriebsnotwendige Investitionsaufwendungen oder Aufwendungen für Miete, Pacht, Erbbauzins, Nutzung oder Mitbenutzung von Gebäuden oder sonstige abschreibungsfähige Anlagegüter durch öffentliche Förderung gemäß § 9 SGB XI nicht vollständig gedeckt sind, kann die Pflegeeinrichtung diesen Teil der Aufwendungen den Pflegebedürftigen gesondert berechnen.

Im Entwurf des PNOG wird unter anderem klargestellt, dass sich eine nach Landesrecht vorgesehene finanzielle Unterstützung der Pflegebedürftigen bei der Tragung der ihnen von den Pflegeeinrichtungen berechneten betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen nicht zwingend an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Pflegebedürftigen orientieren muss. Damit wird betont, dass die Länder auch Formen der finanziellen Förderung der Investitionskosten umsetzen können, die auf eine breitere finanzielle Entlastung der Pflegebedürftigen abzielen.

Im Entwurf des PNOG ist zudem vorgesehen, aus dem Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität des Bundes 1,6 Mrd. Euro für die Digitalisierung von Einrichtungen der Langzeitpflege zur Verfügung zu stellen. Die Länder sollen hierzu einen Förderbetrag in Höhe von insgesamt 400 Mio. Euro beitragen.

Frage 16 Seite 7

Welche konkreten Fortschritte und Bürokratieentlastungen im Pflegealltag konnten durch die jüngsten gesetzlichen Maßnahmen zur Entbürokratisierung im Jahr 2026 bereits erzielt werden, und welche weiteren Schritte zur Reduzierung von Dokumentationspflichten sind geplant?

Antwort

Das Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege (BEEP) enthält eine Vielzahl von Maßnahmen, die helfen den Pflegealltag konkret zu entlasten.

Um etwa Qualitätsprüfungen störungsfrei durchzuführen und gleichzeitig die gute pflegerische Versorgung zu gewährleisten, werden die Prüfungen durch die Medizinischen Dienste (MD) künftig frühzeitiger angekündigt. Eine untergesetzliche Regelung in den Qualitätsprüfungsrichtlinien für ambulante Pflegedienste und ambulante Betreuungsdienste ist bereits erfolgt.

Zudem sollen Heimaufsichten und MD bei Prüfungen noch besser zusammenarbeiten. Doppelprüfungen sollen so weit wie möglich verhindert und Prüfungen zusammengeführt werden. Die Pflegeselbstverwaltung kann schon jetzt von den neuen gesetzlichen Möglichkeiten Gebrauch machen und es werden nach Kenntnis des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) Gespräche zur Umsetzung mit den jeweils zuständigen Landesbehörden geführt.

Wie für die vollstationäre Pflege bereits eingeführt, soll künftig auch für ambulante Pflegedienste und teilstationäre Pflegeeinrichtungen, die eine Qualitätsprüfung mit dem Ergebnis eines hohen Qualitätsniveaus bestehen, der Zeitraum bis zur nächsten Prüfung von einem auf zwei Jahre verlängert werden. Eine Überarbeitung der Richtlinien nach § 114c SGB XI (Verlängerung des Prüfrhythmus bei guter Qualität) ist durch die Pflegeselbstverwaltung bereits erfolgt und wurde vom BMG genehmigt. Die Möglichkeit, den Prüfrhythmus bei guter Qualität zu verlängern, wird zukünftig nun auch zur Entlastung teilstationärer Einrichtungen sowie ambulanter Pflege- und Betreuungsdienste beitragen und die Entbürokratisierung in diesen Bereichen fördern.

Anforderungen an die Pflegedokumentation werden in den Maßstäben und Grundsätzen nach § 113 SGB XI definiert, die von den Vertragsparteien der Pflegeselbstverwaltung im Qualitätsausschuss vereinbart werden. Die Verbände der Pflegeeinrichtungen sind daran also als Vertragspartner beteiligt.

Um den Aufwand der Dokumentation so gering wie möglich zu halten, hat das BMG bereits in der Vergangenheit die Entwicklung einer entbürokratisierten Dokumentation gefördert. Das Strukturmodell zur Entbürokratisierung der Pflegedokumentation verfolgt das Ziel, Effizienzen im Pflegealltag zu heben und den Fokus stärker auf die Versorgung der Menschen zu richten. Das Strukturmodell basiert unter anderem auf dem Prinzip, dass geplante und regelmäßig wiederkehrende Tätigkeiten nur bei Abweichungen vom bisherigen und bereits festgehaltenen Vorgehen dokumentiert werden müssen. Das Strukturmodell wird inzwischen von rund 80 Prozent der ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen angewendet.

Der Umfang der Pflegedokumentation wird gesetzlich in § 113 Absatz 1 Satz 5 SGB XI auf das notwendige Maß begrenzt. Dieses Prinzip wurde durch das BEEP zusätzlich für den Bereich der Qualitätsprüfung ausdrücklich gesetzlich verankert. Das BMG hat seit der gesetzlichen Klarstellung diesbezüglich keine Problemanzeigen aus der Pflegeselbstverwaltung oder der Praxis erhalten.

Anträge und Formulare für Pflegeleistungen sollen vereinfacht werden. Hierzu ist beim Spitzenverband der Pflegekassen ein Kooperationsgremium eingerichtet worden.

Ferner müssen Pflegebedürftige mit Pflegegrad 4 oder 5, die ausschließlich Pflegegeld beziehen, die Beratung in der eigenen Häuslichkeit nur noch halbjährlich einmal abrufen, statt zuvor vierteljährlich einmal. Sie haben jedoch weiterhin die Möglichkeit, bei Bedarf die Beratung vierteljährlich einmal in Anspruch zu nehmen. Die Beratungsbesuche wurden damit verstärkt an den individuellen Bedarf der pflegebedürftigen Person angepasst.

Frage 17 Seite 8

Wie wird die Wirksamkeit der bisherigen Maßnahmen zur Fachkräftegewinnung aus dem Ausland (unter anderem durch beschleunigte Anerkennungsverfahren) für den Bereich der Pflege im Jahr 2026 durch die Bundesregierung evaluiert?

Antwort

Bereits heute kommt circa jede fünfte Pflegekraft in Deutschland aus dem Ausland und das Beschäftigungswachstum in der Pflege wird seit dem Jahr 2022 ausschließlich von ausländischen Beschäftigten getragen. Im Jahr 2025 prägten die Heilberufe des Bundes das Anerkennungsgeschehen erneut maßgeblich. Den Schwerpunkt bildete mit rund 21.500 Neuanträgen erneut der Beruf Pflegefachperson inklusive Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und Krankenpfleger (36 Prozent der Anträge zu Berufen nach Bundesrecht).

Gezielte Maßnahmen und Pilotprojekte zur Qualifizierung und Fachkräftegewinnung aus dem Ausland im Bereich der Pflege werden zum Ende der jeweiligen Förderung evaluiert. Ein vom Projektträger Jülich erstellte Bericht dokumentiert beispielsweise die Ergebnisse einer umfassenden Evaluation des Förderprogramms „Faire Anwerbung Pflege Deutschland“. Daraus geht hervor, dass mit 91,5 Prozent Verbleibequote der angeworbenen Fachkräfte in den Einrichtungen (Stichtag: 1. Juli 2024) ein außergewöhnlich hoher Wert erreicht wurde.