Asylverfahren wegen geschlechtsspezifischer Gewalt gegen Frauen in der Türkei

Drucksache 21/103Antwortauf die Kleine Anfrage 21/3402.05.202512 Seiten10 FragenFraktion Die LinkeBundesministerium des Innern und für HeimatMigration und Aufenthaltsrecht
Vorbemerkung der Fragesteller

Vorbemerkung der Fragesteller

Gewalt gegen Frauen und Femizide sind in der Türkei wie in vielen weiteren Ländern ein großes Problem. Die Initiative „Wir werden Frauenmorde stoppen“ registrierte im Jahr 2023 315 Femizide, weitere 248 Todesfälle von Frauen stufte sie als Verdachtsfälle ein. Im Jahr 2024 sind diese Zahlen weiter angestiegen. Vergangenes Jahr dokumentierte die Organisation 394 Femizide und 259 verdächtige Fälle. 71 Prozent der Frauen wurden demnach von Familienmitgliedern getötet, in 57 Prozent der Fälle geschah dies zu Hause. 19 Mädchen wurden 2024 von ihren Vätern getötet, in neun Fällen zusammen mit ihren Müttern (www.rnd.de/panorama/tuerkei-acht-getoetete-frauen-an-zw ei-tagen-LWXV3FXFPBMUXDJUDEXLSO7DJI.html, www.voaturkce.com/a/kadin-cinayetleri-artarak-devam-etti-kadina-siddete-sifir-tolerans-yok/79243 97.html).

Seit die Türkei 2021 aus der Istanbul-Konvention ausgetreten ist, hat sich die Lage gewaltbetroffener Frauen weiter verschlechtert. Laut einem Bericht von Human Rights Watch aus dem Jahr 2022 versäumt es der türkische Staat, wirksame Maßnahmen gegen häusliche Gewalt zu ergreifen, Überlebende von häuslicher Gewalt zu unterstützen und Täter zur Verantwortung zu ziehen (www.hrw.org/report/2022/05/26/combatting-domestic-violence-turkey/deadl y-impact-failure-protect). Wie das Verwaltungsgericht Freiburg in einer Entscheidung von 2023 ausführte, sind Zufluchtsmöglichkeiten für gewaltbetroffene Frauen in der Türkei ungenügend. Zum Beispiel reagiere die Polizei laut Berichten häufig nicht angemessen, indem sie Frauen davon abhalte, Anzeige zu erstatten und sie zu ihren gewalttätigen Männern zurückschicke. Schutzmaßnahmen würden demnach nur sehr zurückhaltend angeordnet oder nicht durchgesetzt. Frauenhäuser könnten den Frauen meist keinen ausreichenden Schutz bieten. Die staatlich betriebenen Frauenhäuser seien den Berichten zufolge zudem überfüllt und mit Blick auf die Lebensbedingungen gefängnisähnlich, es mangele an professioneller Beratung (Urteil vom 10. Juli 2023, Az. A 6 K 601/22).

Im Asylverfahren wird Frauen, die vor Zwangsheirat, häuslicher oder sexueller Gewalt geflohen sind, Flüchtlingsschutz häufig verweigert. Einerseits werden solche Gewalterfahrungen vielfach als „unpolitisch“ und damit als nicht asylrelevant eingeordnet (https://fluechtlingsrat-bw.de/aktuelle-publikationen/pro-asyl-was-deutschland-zum-schutz-gefluechteter-frauen-und-maedchen-tu n-muss/). Andererseits argumentierten das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) und die Gerichte teilweise, dass Frauen keine bestimmte soziale Gruppe im Sinne von § 3b Absatz 1 Nummer 4 des Asylgesetzes darstellten. Der Grund: Für die Bestimmung einer sozialen Gruppe sei es erforderlich, dass diese eine nach außen abgrenzbare Identität aufweise und von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet werde. Viele Gerichte erkannten die Flüchtlingseigenschaft aufgrund geschlechtsspezifischer Verfolgung nur unter der Voraussetzung zu, dass die Betroffenen einer Untergruppe von Frauen angehörten (etwa „alleinstehende Frauen ohne männlichen Schutz“ oder „westlich geprägte Frauen“). Anfang 2024 entschied jedoch der Europäische Gerichtshof, dass bei der Auslegung der Verfolgungsgründe auch die Istanbul-Konvention zu berücksichtigen sei. Frauen eines Herkunftslandes können somit auch insgesamt eine „bestimmte soziale Gruppe“ im Sinne des Flüchtlingsrechts darstellen, wenn sie aufgrund ihres Geschlechts physischer oder psychischer Gewalt ausgesetzt sind (vgl. Urteil vom 16. Januar 2024 – C-621/21 – WS gegen Bulgarien sowie www.asyl.net/view/eugh-trifft-grunds atzentscheidung-zu-geschlechtsspezifischer-verfolgung).

Frage 1 Seite 2

Wie viele Asylanträge von weiblichen Asylsuchenden aus der Türkei gab es seit 2016 (bitte nach Jahren aufschlüsseln und zwischen türkisch- und kurdischstämmigen Asylsuchenden differenzieren)?

Antwort

Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden, wobei Angaben zur Volkszugehörigkeit auf freiwilligen Angaben der Antragstellenden im Rahmen des Asylverfahrens beruhen.

Tabelle auf Seite 2 · 10 Zeilen × 4 Spalten
Asylanträge weiblicher Asylantragstellender mit türkischer Staatsangehörigkeit
Türkei gesamtAnträge gesamtErstanträgeFolgeanträge
Jahr 20161.5961.54947
Jahr 20172.8832.81865
Jahr 20183.8553.76491
Jahr 20193.8453.708137
Jahr 20201.8771.682195
Jahr 20212.1491.981168
Jahr 20226.3866.141245
Jahr 202320.05619.783273
Jahr 202410.1129.697415
01.01.–31.03.20251.2981.137161
Tabelle auf Seite 2 · 10 Zeilen × 4 Spalten
Asylanträge weiblicher Asylantragstellender mit türkischer Staatsangehörigkeit, davon: türkische Volkszugehörigkeit
TürkinnenAnträge gesamtErstanträgeFolgeanträge
Jahr 20164164097
Jahr 20171.6461.6424
Jahr 20182.5962.5906
Jahr 20192.4352.41124
Jahr 202096593431
Jahr 20211.2081.16642
Jahr 20221.3131.24964
Jahr 20232.8462.80541
Jahr 20242.3162.28432
01.01.–31.03.202538637016
Tabelle auf Seite 3 · 10 Zeilen × 4 Spalten
Asylanträge weiblicher Asylantragstellender mit türkischer Staatsangehörigkeit, davon: kurdische Volkszugehörigkeit
KurdinnenAnträge gesamtErstanträgeFolgeanträge
Jahr 20161.1261.08739
Jahr 20171.1881.13058
Jahr 20181.1771.10473
Jahr 20191.2891.181108
Jahr 2020790635155
Jahr 2021825705120
Jahr 20224.8774.705172
Jahr 202316.77216.549223
Jahr 20247.4207.045375
01.01.–31.03.2025831691140
Frage 2 Seite 3

Wie hat das BAMF seit 2016 über die Asylanträge von weiblichen Asylsuchenden aus der Türkei entschieden (bitte zwischen Asylberechtigung, Flüchtlingseigenschaft, subsidiärem Schutz, Abschiebungsverbot, Ablehnung, Ablehnung als offensichtlich unbegründet, Ablehnung als unzulässig sowie zwischen türkisch- und kurdischstämmigen Asylsuchenden differenzieren)?

Antwort

Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden, wobei Angaben zur Volkszugehörigkeit auf freiwilligen Angaben der Antragstellenden im Rahmen des Asylverfahrens beruhen.

Tabelle auf Seite 4 · 10 Zeilen × 9 Spalten
Entscheidungen über Asylanträge von weiblichen Antragstellenden mit türkischer Staatsangehörigkeit
Türkei gesamtEntscheidungen gesamtAsylberechtigung Artikel 16a GGFlüchtlingsschutz § 3 I AsylGsubsidiärer Schutz § 4 I AsylGAbschiebungsverbot § 60 V/VII AufenthGAblehnungen (unbegr. abgelehnt)Ablehnungen (offens. unbegr. abgelehnt)sonstige Verfahrenserledi- gungen
Jahr 2016510640141114374222
Jahr 20173.82142196083651.651125516
Jahr 20183.1062871.29319301.09175311
Jahr 20193.6973571.68625151.21099305
Jahr 20203.1992451.48719151.088109236
Jahr 20211.91012592421557682177
Jahr 20222.8411391.044499891143566
Jahr 20237.169105997110223.4716261.838
Jahr 202414.140901.363137287.3412.1663.015
01.01.–31.03.20255.811235044283.413887934
Tabelle auf Seite 4 · 10 Zeilen × 9 Spalten
Entscheidungen über Asylanträge von weiblichen Antragstellenden mit türkischer Staatsangehörigkeit, davon: türkische Volkszugehörigkeit
TürkinnenEntscheidungen gesamtAsylberechtigung Artikel 16a GGFlüchtlingsschutz § 3 I AsylGsubsidiärer Schutz § 4 I AsylGAbschiebungsverbot § 60 V/VII AufenthGAblehnungen (unbegr. abgelehnt)Ablehnungen (offens. unbegr. abgelehnt)sonstige Verfahrenserledi- gungen
Jahr 2016754--1231433
Jahr 20171.4183556751552358125
Jahr 20181.8342521.14629317999
Jahr 20192.3872991.5111234692667
Jahr 20201.8912021.300133072850
Jahr 20211.064102771111411731
Jahr 20221.201115841311491280
Jahr 20231.3546872520131664160
Jahr 20242.33865999124676198384
01.01.–31.03.20251.001213905-34298145
Tabelle auf Seite 5 · 10 Zeilen × 9 Spalten
Entscheidungen über Asylanträge von weiblichen Antragstellenden mit türkischer Staatsangehörigkeit, davon: kurdische Volkszugehörigkeit
KurdinnenEntscheidungen gesamtAsylberechtigung Artikel 16a GGFlüchtlingsschutz § 3 I AsylGsubsidiärer Schutz § 4 I AsylGAbschiebungsverbot § 60 V/VII AufenthGAblehnungen (unbegr. abgelehnt)Ablehnungen (offens. unbegr. abgelehnt)sonstige Verfahrenserledi- gungen
Jahr 2016407-3581011656182
Jahr 20172.2975727356541.378109370
Jahr 20181.19732128162074262197
Jahr 20191.22150148131069970231
Jahr 20201.1873014717873575175
Jahr 20217391511520339555136
Jahr 20221.53018160397712117477
Jahr 20235.6232822984213.0865471.628
Jahr 202411.40923318116236.4931.8922.544
01.01.–31.03.20254.62721023682.977741761
Frage 3 Seite 6

Wie viele der Anerkennungen nach § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Herkunftsland Türkei beruhten seit 2016 auf geschlechtsspezifischer Verfolgung (bitte nach Jahren sowie zwischen staatlicher und nichtstaatlicher Verfolgung differenzieren und in absoluten und relativen Zahlen angeben)?

Antwort

Die Angaben können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden.

Tabelle auf Seite 6 · 10 Zeilen × 6 Spalten
Gewährung von Flüchtlingsschutz aufgrund geschlechtsspezifischer Verfolgung weiblicher Antragstellender mit türkischer Staatsangehörigkeit
ZeitraumFlüchtlingsschutz gemäß § 3 AsylG (ohne Fam.Schutz)davon aufgrund geschlechtsspezifischer Verfolgung
aufgrund nicht-staatlicher Verfolgungaufgrund staatlicher Verfolgung*
Gesamt(%)Gesamt(%)
201634926,5--
2017824566,8556,7
20181.000222,210210,2
20191.05360,611611,0
202069730,4699,9
202140310,24110,2
202249640,85911,9
2023484326,67315,1
2024799415,19311,6
01.01.–31.03.2025273124,4248,8

* In dieser Kategorie werden Fälle erfasst, in denen eine unzureichende oder fehlende staatliche Schutzgewährung festgestellt wurde (Verfolgung durch Unterlassen), um die Betroffenen vor Verfolgung zu bewahren.

* In dieser Kategorie werden Fälle erfasst, in denen eine unzureichende oder fehlende staatliche Schutzgewährung festgestellt wurde (Verfolgung durch Unterlassen), um die Betroffenen vor Verfolgung zu bewahren.

Frage 4 Seite 6

Wie haben sich seit 2016 die Schutzquote und die Schutzquote ohne Berücksichtigung der formellen Ablehnungen bei weiblichen Asylsuchenden aus der Türkei insgesamt sowie differenziert nach türkisch- und kurdischstämmigen Antragstellenden entwickelt (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?

Antwort

Die Angaben können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden, wobei Angaben zur Volkszugehörigkeit auf freiwilligen Angaben der Antragstellenden im Rahmen des Asylverfahrens beruhen.

Tabelle auf Seite 6 · 10 Zeilen × 7 Spalten
Schutzquoten von weiblichen Antragstellenden mit türkischer Staatsangehörigkeit
ZeitraumTürkei gesamttürkische Volkszugehörigkeitkurdische Volkszugehörigkeit
Gesamtschutz- quote (%)Schutzquote ohne Berücksichtigung der formellen Ablehnungen (%)Gesamtschutz- quote (%)Schutzquote ohne Berücksichtigung der formellen Ablehnungen (%)Gesamtschutz- quote (%)Schutzquote ohne Berücksichtigung der formellen Ablehnungen (%)
Jahr 201613,924,76,711,913,023,6
Jahr 201740,046,374,081,219,222,8
Jahr 201852,458,376,881,216,419,6
Jahr 201956,361,476,578,718,122,3
Jahr 202055,259,679,681,817,020,0
Jahr 202156,362,082,284,720,725,4
Jahr 202243,754,579,985,614,621,3
Jahr 202317,223,160,168,26,49,1
Jahr 202411,414,546,255,34,25,4
01.01.–31.03.20259,911,841,648,63,23,8
Frage 5 Seite 7

Wie haben die Verwaltungsgerichte nach Kenntnis der Bundesregierung seit 2016 über die Klagen von weiblichen Asylsuchenden aus der Türkei gegen Bescheide des BAMF entschieden (bitte wie in Frage 2 differenzieren)?

Antwort

Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden, wobei Angaben zur Volkszugehörigkeit auf freiwilligen Angaben der Antragstellenden im Rahmen des Asylverfahrens beruhen.

Tabelle auf Seite 8 · 9 Zeilen × 9 Spalten
Gerichtsentscheidungen über Klagen von weiblichen Antragstellenden mit türkischer Staatsangehörigkeit
Türkei gesamtEntscheidungen gesamtAsylberechtigung Artikel 16a GGFlüchtlingsschutz § 3 I AsylGsubsidiärer Schutz § 4 I AsylGAbschiebungsverbot § 60 V/VII AufenthGAblehnungen (unbegr. abgelehnt)Ablehnung als offensichtlich unbegründetAblehnung als unzulässig
Jahr 2016273318567414153
Jahr 201794844312215822698
Jahr 20182.822101101322785741.808
Jahr 20194.1468227910351.714691.957
Jahr 20204.26411943132561.737931.796
Jahr 20215.13916854725662.306931.934
Jahr 20225.53319057230832.3411062.211
Jahr 20238.5849556029722.8081864.834
Jahr 202416.7076661640716.5135908.811
Tabelle auf Seite 8 · 9 Zeilen × 9 Spalten
Gerichtsentscheidungen über Klagen von weiblichen Antragstellenden mit türkischer Staatsangehörigkeit, davon: türkische Volkszugehörigkeit
TürkinnenEntscheidungen gesamtAsylberechtigung Artikel 16a GGFlüchtlingsschutz § 3 I AsylGsubsidiärer Schutz § 4 I AsylGAbschiebungsverbot § 60 V/VII AufenthGAblehnungen (unbegr. abgelehnt)Ablehnung als offensichtlich unbegründetAblehnung als unzulässig
Jahr 201625-1--7512
Jahr 20171314--2176102
Jahr 2018419618--684323
Jahr 201979744103111767465
Jahr 2020914881471322611438
Jahr 20211.042962412430016383
Jahr 20221.0131282373622311405
Jahr 20231.064581983928013503
Jahr 20241.656351354347852949
Tabelle auf Seite 9 · 9 Zeilen × 9 Spalten
Gerichtsentscheidungen über Klagen von weiblichen Antragstellenden mit türkischer Staatsangehörigkeit, davon: kurdische Volkszugehörigkeit
KurdinnenEntscheidungen gesamtAsylberechtigung Artikel 16a GGFlüchtlingsschutz § 3 I AsylGsubsidiärer Schutz § 4 I AsylGAbschiebungsverbot § 60 V/VII AufenthGAblehnungen (unbegr. abgelehnt)Ablehnung als offensichtlich unbegründetAblehnung als unzulässig
Jahr 201623231755659128
Jahr 2017787-4212013514575
Jahr 20182.3424901321695691.450
Jahr 20193.257351739321.502601.446
Jahr 20203.2693028231511.482781.315
Jahr 20213.9807029620611.956761.501
Jahr 20224.3875932826712.079921.732
Jahr 20237.3163335224552.4681654.219
Jahr 202414.7483147834615.9265297.689
Frage 6 Seite 10

Wie hat sich die Verpflichtungs- bzw. Aufhebungsquote der Verwaltungsgerichte bei weiblichen Asylsuchenden aus der Türkei bei Nichtberücksichtigung formeller Erledigungen seit 2016 entwickelt (bitte nach Jahren differenzieren, bitte zusätzlich zwischen kurdisch- und türkischstämmigen Asylsuchenden differenzieren)?

Antwort

Die Angaben können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden, wobei Angaben zur Volkszugehörigkeit auf freiwilligen Angaben der Antragstellenden im Rahmen des Asylverfahrens beruhen.

Tabelle auf Seite 10 · 9 Zeilen × 4 Spalten
JahrVerpflichtungs- bzw. Aufhebungsquote der Verwaltungsgerichte (ohne formelle Verfahrenserledigungen) bei weiblichen Asylsuchenden mit türkischer Staatsangehörigkeit
gesamttürkische Volkszugehörigkeitkurdische Volkszugehörigkeit
201626,7 %7,7 %28,8 %
201728,0 %20,7 %29,7 %
201815,3 %25,0 %14,3 %
201918,5 %44,9 %13,7 %
202025,9 %50,2 %20,2 %
202125,1 %52,0 %18,0 %
202226,3 %61,5 %18,2 %
202320,2 %47,8 %15,0 %
202410,0 %25,0 %8,6 %
Frage 7 Seite 10

Gab es seit 2016 Änderungen der internen Leitsätze beim BAMF hinsichtlich geschlechtsspezifischer Verfolgung in der Türkei, und wenn ja, welche (bitte einzeln mit Datum und Inhalt aufführen)?

Antwort

Die Herkunftsländerleitsätze werden bei Bedarf aktualisiert und angepasst. Im Zeitraum seit 2016 hat es keine wesentlichen Änderungen in den Herkunftsländerleitsätzen für die Türkei im Sinne der Fragestellung gegeben.

Frage 8 Seite 10

Wie wird das in der Vorbemerkung der Fragesteller genannte Urteil des Europäischen Gerichtshofs durch das BAMF umgesetzt, und welche Änderungen gab es beispielsweise bei Textbausteinen, Lageeinschätzungen und Länderleitsätzen usw. (bitte so konkret wie möglich, mit Datum und Inhalt, ausführen)?

Antwort

In dem Vorabentscheidungsverfahren des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 16. Januar 2024 (Rs. C-621/21 WS gegen Bulgarien) wurde entschieden, dass sowohl Frauen eines Landes insgesamt als auch enger eingegrenzte Gruppen von Frauen – jedoch immer abhängig von den im jeweiligen Land herrschenden Verhältnissen – nach Artikel 10 Absatz 1d der Qualifikationsrichtlinie eine soziale Gruppe sein können. Dies kann der Fall sein, wenn sie in ihrem Herkunftsland aufgrund ihres Geschlechts physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexualisierter Gewalt oder häuslicher Gewalt, ausgesetzt sind. So hat der EuGH festgestellt, dass bereits die Tatsache, dem weiblichen Geschlecht zuzugehören, ein angeborenes Merkmal darstellt und im Sinne des internen Ansatzes für die Beschreibung einer sozialen Gruppe ausreicht. Der EuGH betonte aber, dass auch immer die zweite Voraussetzung für die Identifizierung einer bestimmten sozialen Gruppe vorliegen muss (externer Ansatz), die sich auf die deutlich abgegrenzte Identität dieser Gruppe im Herkunftsland bezieht, insbesondere unter Einbeziehung der dort geltenden sozialen, moralischen oder rechtlichen Normen. Die Entscheidung des EuGH wird bei der Fortschreibung der Herkunftsländerleitsätze im Rahmen der geschlechtsspezifischen Verfolgung berücksichtigt.

Frage 9 Seite 11

Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Situation gewaltbetroffener Frauen in der Türkei?

Antwort

Nach Kenntnis der Bundesregierung gilt die türkische Gesetzgebung zum Schutz von Frauen vor Gewalt auch nach Austritt der Türkei aus der Istanbul-Konvention 2021 fort.

Berichten von Nichtregierungsorganisationen zufolge mangelt es jedoch unter anderem in Fällen häuslicher Gewalt gegen Frauen an der praktischen Umsetzung bereits bestehender gesetzlicher Regelungen. Im Übrigen wird auf den 16. Bericht der Bundesregierung über ihre Menschenrechtpolitik verwiesen. Die Bundesregierung setzt sich aktiv für die Stärkung der Rechte von Frauen und Mädchen in der Türkei ein und fördert Projektarbeit für den Schutz von Frauen gegen Gewalt.

Frage 10 Seite 11

Wie viele Frauen wurden seit 2016 in die Türkei abgeschoben (bitte nach Jahren und Bundesländern aufschlüsseln)?

Antwort

Die statistischen Angaben im Sinne der Fragestellung für den Zeitraum Januar 2019 bis Februar 2025 und nach veranlassendem Land können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden. Vor dem Jahr 2019 erfolgte keine statistische Erfassung des Geschlechts.

Tabelle auf Seite 11 · 15 Zeilen × 8 Spalten
Veranlasser201920202021202220232024Jan–Feb 2025
Baden-Württemberg544561212
Bayern12110822-
Berlin1218-
Brandenburg-----3-
Hamburg--2-731
Hessen655610516
Mecklenburg-Vorpommern---1---
Niedersachsen--21142
Nordrhein-Westfalen435371413
Rheinland-Pfalz-21-63-
Saarland-1-2---
Sachsen----28-
Sachsen-Anhalt213233-
Schleswig-Holstein1322177
Thüringen---2---

Dazu kommen Abschiebungen, die von der Bundespolizei veranlasst wurden:

Tabelle auf Seite 11 · 1 Zeilen × 8 Spalten
Veranlasser201920202021202220232024Jan–Feb 2025
Bundespolizei1-132210-
Tabelle auf Seite 11 · 1 Zeilen × 8 Spalten
Abschiebungen im Sinne der Fragestellung201920202021202220232024Jan–Feb 2025
Summe212126397410251

Datenquelle ist die Polizeiliche Eingangsstatistik der Bundespolizei. Aufgrund von Nacherfassungen und Korrekturen sind Änderungen auch zukünftig möglich.