Umwidmung der Autobahn 92 bei Deggendorf

Drucksache 21/1170Antwortauf die Kleine Anfrage 21/105207.08.20258 Seiten4 FragenFraktion Die LinkeBundesministerium für VerkehrVerkehr
Vorbemerkung der Fragesteller

Vorbemerkung der Fragesteller

Die Stadt Deggendorf und der Freistaat Bayern planen den Bau einer neuen Brücke über die Donau, damit nicht der gesamte Verkehr durch Fischerdorf und über die – von der Autobahn (A) 92 abgesehen – einzige Autobrücke fahren muss (www.pnp.de/lokales/landkreis-deggendorf/deggendorf-laesst-neuedonaubruecke-planen-ausstieg-aus-auftrag-moeglich-18332780). Veranschlagte Kosten sind 60 Mio. Euro für den Freistaat Bayern und 15 Mio. Euro für die Kommune. Anstelle eines teuren Brückenneubaus schlägt die Aktionsgruppe Klimaentscheid Deggendorf vor, bestehende Potenziale zu nutzen (klimaentsc heid-deg.de/auffahrten-auf-die-a92-als-alternative-zur-umstrittenen-zusaetzlic hen-donaubruecke) und zwischen dem Autobahnkreuz A 3/A 92 und der Donau zwei neue Rampen von der Hauptstraße auf die A 92 zu bauen. Diese sollen lediglich eine Auffahrt von Fischerdorf Richtung Deggendorf und eine Abfahrt von Deggendorf nach Fischerdorf ermöglichen (sogenannter Halbanschluss). Die Bundesregierung schreibt in ihrer Antwort auf die Schriftliche Frage 139 des Abgeordneten Luke Hoß auf Bundestagsdrucksache 21/747, dass dabei die geforderten Mindestabstände für Auf- und Abfahrten unterschritten würden. Zudem würde eine neue Anschlussstelle lediglich dem örtlichen und nicht dem Fernverkehr dienen, weswegen eine neue Anschlussstelle nicht in Betracht käme. Da das fragliche Autobahnstück im Ortsteil Fischerdorf durch besiedeltes Gebiet führt, hält die Aktionsgruppe die Abstufung des relevanten Autobahnabschnitts der A 92 (zwischen dem Autobahnkreuz und dem Übergang in die Bundesstraße (B) 11 in Deggendorf) von der Straßenkategorie AS II der Entwurfsklasse EKA 1B zu einer Stadtautobahn in die EKA 3 gemäß der Richtlinie für die Anlage von Autobahnen (RAA) oder die Abstufung zu einer Kraftfahrstraße für möglich. Nach Angaben der Autobahn GmbH des Bundes sei jedoch eine solche Abstufung mit den gesetzlichen Regelungen des Fernstraßengesetzes nicht vereinbar.

Frage 1 + 1a + 1b Seite 2

1Welche rechtlichen Möglichkeiten gibt es, Streckenabschnitte von Bundesautobahnen (BAB) in Kraftfahrstraßen abzustufen?

1aWelche (weiteren) Voraussetzungen müssen dafür gegeben sein?

1bWas sind die letzten zehn Fälle, in denen dies, jeweils wann, geschehen ist, und jeweils aus welchem Grund?

Antwort

Die Fragen 1 bis 1b werden gemeinsam beantwortet.

Eine Kraftfahrstraße erhält diese Eigenschaft durch eine verkehrsbehördliche Anordnung und nicht durch Widmung bzw. Abstufung. Die Kraftfahrstraße ist eine straßenverkehrsrechtliche Kategorie, die unabhängig von der wegerechtlichen Widmungs- und Umstufungssystematik des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) zu betrachten ist. Daten zur Abstufung von Bundesautobahnen zu Kraftfahrstraßen liegen der Bundesregierung folglich nicht vor.

Frage 2 Seite 2

Unter welchen Bedingungen können Streckenabschnitte bestehender Bundesautobahnen einer anderen Entwurfsklasse gemäß der Richtlinie für die Anlage von Autobahnen zugeordnet werden (also beispielsweise statt EKA 1 zu EKA 2 oder 3), und was sind die letzten zehn Fälle, in denen dies, jeweils wann, geschehen ist, und jeweils aus welchem Grund?

Antwort

Für den Neu-, Aus- oder Umbau von Autobahnen gelten die Richtlinien für die Anlage von Autobahnen. In die darin genannten Entwurfsklassen sind die Autobahnen im Rahmen der Planungen entsprechend ihrer Netzfunktion und Verkehrsbedeutung einzuordnen. Nachträgliche „Auf- und Abstufungen“ von Entwurfsklassen bestehender Autobahnen sieht das Regelwerk deshalb nicht vor.

Frage 3 Seite 2

Welche Abschnitte von Bundesautobahnen wurden seit 1970 nach § 2 des Bundesfernstraßengesetzes abgestuft (bitte jeweils Datum der Abstufung, neue Straßenkategorie und Länge des Abschnittes angeben)?

Antwort

Bis zum 31. Dezember 2020 haben die Länder Abstufungen im Zuge der Auftragsverwaltung in alleiniger Zuständigkeit vollzogen. Eine Beteiligung des Bundes war dazu nicht erforderlich. Der Bundesregierung liegt eine Auswertung über Abstufungen von Bundesautobahnen nach § 2 FStrG vor dem 1. Januar 2021 daher nicht vor.

Seit dem 1. Januar 2021 liegen Abstufungen von Bundesautobahnen in der Hoheit des Fernstraßen-Bundesamts. Die seitdem vollzogenen Abstufungen sind nachfolgender Tabelle zu entnehmen.

Tabelle auf Seite 2 · 4 Zeilen × 5 Spalten
Nr.Datum der AbstufungBAB-Bezeichnungneue StraßenklasseLänge [km]
101.01.2022A 485B 490,203
201.01.2023A 96St 20630,582
301.03.2025A 14L 380,679
401.04.2025A 36B 810,298
Frage 4 + 4a + 4b + 4c + 5 + 5a + 5b + 5c + 5d + 5e Seite 3

4Wer ist grundsätzlich gegenüber dem Bundesministerium für Verkehr berechtigt, den nachträglichen Bau von Anschlussstellen an Bundesautobahnen zu beantragen?

4aWie ist das Verfahren geregelt?

4bAuf Basis welcher Daten wird dabei der Fernverkehrsanteil bewertet?

4cAb welchem Anteil (ggf. unterschieden nach Fahrzeugen gesamt, Pkw, Lkw) wird dieser als hinreichend betrachtet?

5Wie oft wurden in den letzten 20 Jahren nachträglich Anschlussstellen an Bundesautobahnen beantragt, und welche waren das?

5aWer hat die Anträge jeweils eingereicht?

5bWelchen Entwurfsklassen gemäß RAA (Richtlinie für die Anlage von Autobahnen) waren die betreffenden BAB-Abschnitte jeweils zugeordnet?

5cWelchen dieser Anträge wurde stattgegeben?

5dIn welchen Fällen wurde dabei von den Richtlinien für die Anlage von Autobahnen bezüglich der empfohlenen Knotenpunktabstände (z. B. mehr als 5 000 m auf Bundesautobahnen der Entwurfsklasse EKA 1B) abgewichen?

5eWelchen dieser Anträge wurde nicht stattgegeben, und jeweils warum?

Antwort

Die Fragen 4 bis 5b werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet.

Anträge zur Einrichtung neuer Anschlussstellen (AS) sind von den Antragstellern (Länder, Kommunen oder Zweckverbände) an die Autobahn GmbH des Bundes zu richten und zu begründen. Erteilt die Autobahn GmbH ein positives Testat, obliegt die Entscheidung über den Antrag auf Errichtung einer neuen AS dem Bundesministerium für Verkehr (BMV). Bis 31. Dezember 2020 haben die Straßenbauverwaltungen der Länder Anträge zum Bau neuer AS an das BMV gerichtet.

Über neue AS wird auf Antrag im Einzelfall entschieden, so dass hierfür keine allgemeingültigen Aussagen hinsichtlich einzelner Wertungs- und Entscheidungskriterien und deren Gewichtung möglich sind. Angaben zu Entwurfsklassen sind kein Gegenstand der Antragsunterlagen. Anträge auf neue AS werden grundsätzlich restriktiv behandelt, da die Sicherheit und Leichtigkeit des Autobahnverkehrs durch AS nachteilig beeinflusst werden kann. An entsprechende Anträge sind daher hohe Anforderungen geknüpft. So ist etwa zu belegen, dass der zusätzliche Verkehr verkehrssicher und weitgehend störungsfrei aufgenommen und ein Neubau wirtschaftlich realisiert werden kann. Eine neue AS kommt dagegen nicht in Betracht, wenn hierdurch überwiegend lokale Verkehrsbedürfnisse bedient werden.

Der nachfolgenden Tabelle können die Entscheidungen über die Anträge seit 2005 entnommen werden.

Tabelle auf Seite 4, 5 · 49 Zeilen × 7 Spalten
LandStraßeBezeichnungZustimmungkeine ZustimmungGrundKnotenpunktsabstand unterschritten
BWA 5bei SinzheimX
BWA 8EsslingenXX
BWA 81Freiberg/NeckarXRegionalbezug, kein Bundesinteresse
BYA 3bei ErlangenXRegionalbezug, kein Bundesinteresse
BYA 3bei PollenriedXRegionalbezug, kein Bundesinteresse
BYA 3bei EngertshamXRegionalbezug, kein Bundesinteresse
BYA 6TraunfeldX
BYA 7InterfrankenXX
BYA 8Odelzhausen (West)X
BYA 8LeipheimXX
BYA 9HolledauXRegionalbezug, kein Bundesinteresse
BYA 9BruckbachXRegionalbezug, kein Bundesinteresse
BYA 9Münchberg-MitteXX
BYA 73Coburg-GlendXRegionalbezug, kein BundesinteresseX
BYA 92Plattling-MitteXX
BYA 92Dingolfing/HöfenX
BYA 95Oberdill/SchornXX
BYA 95WeghausX
BYA 96MemmingerbergXRegionalbezug, kein Bundesinteresse
BYA 96Gräfelfing-OstXX
BEA 114Bucher StraßeXRegionalbezug, kein Bundesinteresse
BBA 10Freienbrink-NordX
BBA 117HubertusXX
HEA 5Zeppelinheim SüdXX
HEA 7GersfeldX
HEA 7Anbindung Gewerbegebiet „Sandershäuser Berg“XX
MVA 14Schwerin-SüdXX
MVA 19Rostock IndustriehafenXX
MVA 24GallinXX
NIA 1RiesteXX
NIA 1ElsdorfXX
NIA 7SchneverdingenXX
NIA 27Achim-WestXX
NWA 1Münster-HiltrupX
NWA 1Wuppertal-RonsdorfX
NWA 4VerlautenheideXRegionalbezug, kein Bundesinteresse
NWA 33Schloß-Holte – Stuken brock-MitteXRegionalbezug, kein Bundesinteresse
NWA 40NiederdorfXX
RPA 60BrandscheidXRegionalbezug, kein Bundesinteresse
RPA 62HöheinödX
RPA 64HerresthalXRegionalbezug, kein Bundesinteresse
RPA 650Anbindung GewerbeparkXX
SLA 6Homburg OstXX
SHA 1HambergeXX
SHA 7Norderstedt-MitteXX
SHA 25B 404 Ost / WestXX
SNA 4CrimmitschauX
THA 9LederhoseX
THA 71StadtilmXX