Aktuelle Entwicklungen bei der Erwerbsminderungsrente

Drucksache 21/1792Antwortauf die Kleine Anfrage 21/135723.09.202530 Seiten30 FragenFraktion der AfDBundesministerium für Arbeit und SozialesSoziale Sicherung1 Anlage als PDF
Vorbemerkung der Fragesteller

Vorbemerkung der Fragesteller

Die Erwerbsminderungsrente (EM-Rente) ist eine Versicherungsleistung der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 43 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – SGB VI). Die Rente wird gewährt, wenn neben den versicherungsrechtlichen Voraussetzungen auch die gesundheitlichen Voraussetzungen vorliegen. Versicherte dürfen aufgrund von Krankheit oder Behinderung unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes nicht mehr mindestens sechs Stunden täglich arbeiten können. Beträgt das Restleistungsvermögen weniger als drei Stunden täglich, wird eine volle Erwerbsminderungsrente gewährt.

Kritikpunkte sind insbesondere die Rentenhöhe (www.vdk.de/themen/rente/er werbsminderungsrente/#c3346) sowie der erschwerte Zugang zur Erwerbsminderungsrente. Das Antragsverfahren gilt als komplex; auch Widerspruchs- und Klageverfahren sind häufig langwierig und für die Versicherten belastend (www.swr.de/swrkultur/doku-und-feature/lost-in-sozialversicherung-doku-ueb er-den-schwierigen-zugang-zur-erwerbsminderungsrente-feature-2024-09-06-100.html).

Im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD vom 9. April 2025 heißt es: „Wir wollen mit Reha-Leistungen diejenigen zielgenauer erreichen, die bereits in einer befristeten Erwerbsminderungsrente sind“ (www.koalitionsvertra g2025.de/sites/www.koalitionsvertrag2025.de/files/koav_2025.pdf#page=22). Diese Aussage wirft bei den Fragestellern Fragen hinsichtlich der konkreten Umsetzung auf.

Soweit Zahlen zu Anträgen auf eine Erwerbsminderungsrente erfragt werden, beziehen sich diese auf reguläre Anträge, nicht enthalten sind nach § 116 Absatz 2 SGB VI fingierte Anträge, die ursprünglich auf Rehabilitations- oder Teilhabeleistungen gerichtet waren, sowie Anträge auf Weiterzahlung einer Erwerbsminderungsrente.

Frage 1 Seite 2

Wie viele Versicherte bezogen nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren von 2015 bis 2024 eine Erwerbsminderungsrente (bitte jährlich, nach voller und teilweiser Erwerbsminderung, Geschlecht und den Rententrägern Deutsche Rentenversicherung [DRV] Bund, Deutsche Rentenversicherung Regionalträger, Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See [DRV KBS] aufschlüsseln)?

Antwort

Die Daten können in der angefragten Differenzierung der Tabelle zu Frage 1 im Anhang* entnommen werden.

Frage 2 Seite 2

Wie hoch waren nach Kenntnis der Bundesregierung im gleichen Zeitraum jeweils die durchschnittlichen Zahlbeträge im Rentenzugang und Rentenbestand, getrennt nach voller und teilweiser EM-Rente, Geschlecht und den Rententrägern DRV Bund, DRV Regionalträger, DRV KBS?

Antwort

Die Daten können in der angefragten Differenzierung der Tabelle 1 (Rentenzugang) und der Tabelle 2 (Rentenbestand) zu Frage 2 im Anhang* entnommen werden.

Frage 3 Seite 2

Wie viele Renten wegen voller Erwerbsminderung wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren von 2015 bis 2024 als sogenannte Arbeitsmarktrenten gewährt, getrennt nach den Rentenversicherungsträgern DRV Bund, DRV Regionalträger und DRV KBS?

Antwort

Die Daten können in der angefragten Differenzierung der Tabelle zu Frage 3 im Anhang* entnommen werden.

Frage 4 Seite 2

Wie viele Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach § 240 SGB VI wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren von 2015 bis 2024 gewährt, getrennt nach den Rentenversicherungsträgern DRV Bund, DRV Regionalträger und DRV KBS?

Antwort

Die Daten können in der angefragten Differenzierung der Tabelle zu Frage 4 im Anhang* entnommen werden.

Frage 5 Seite 2

Wie viele Bezieher einer Rente wegen voller Erwerbsminderung beziehen nach Kenntnis der Bundesregierung ergänzende Grundsicherung bei Erwerbsminderung (bitte Entwicklung seit 2015 darstellen)?

Antwort

Zu Angaben für die Jahre 2015 bis 2019 wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 1 der Kleinen Anfrage der Fraktion der AfD auf Bundestagsdrucksache 19/23203 verwiesen. Die Daten für die Jahre 2020 bis 2024 können der Tabelle zu Frage 5 im Anhang* entnommen werden.

Frage 6 Seite 2

Wie viele Bezieher einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung erhalten nach Kenntnis der Bundesregierung ergänzende Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II, Bürgergeld; bitte Entwicklung seit 2015 darstellen)?

Antwort

Beziehende einer Rente wegen (teilweiser) Erwerbsminderung können ergänzend Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) erhalten. Gemäß § 11 SGB II sind Einnahmen in Geld und Geldeswert bei der Berechnung der Leistungshöhe zu berücksichtigen. Dazu zählen auch die Einnahmen aus Renten. Eine Unterscheidung nach der Art des Renteneinkommens ist dabei nicht erforderlich. Daher liegen entsprechende Daten nicht vor.

Frage 7 Seite 3

Wie viele Neuzugänge in die Erwerbsminderungsrente sind in den Jahren von 2015 bis 2024 nach Kenntnis der Bundesregierung auf psychische Erkrankungen zurückzuführen (bitte absolute und prozentuale Werte tabellarisch angeben)?

Antwort

Die Daten können der Tabelle zu Frage 7 im Anhang* entnommen werden.

Frage 8 Seite 3

Welche weiteren zehn Krankheitsbilder – abgesehen von psychischen Erkrankungen – waren nach Kenntnis der Bundesregierung in den letzten zehn Jahren am häufigsten Ursache für eine Berentung wegen Erwerbsminderung (bitte absolute und relative Zahlen tabellarisch angeben)?

Antwort

Die Daten können der Tabelle zu Frage 8 im Anhang* entnommen werden.

Frage 9 Seite 3

Wie hoch war nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren von 2015 bis 2024 jeweils das durchschnittliche Alter beim Rentenzugang in eine Erwerbsminderungsrente, getrennt nach Geschlecht (bitte tabellarisch darstellen)?

Antwort

Die Daten können in der angefragten Differenzierung der Tabelle zu Frage 9 im Anhang* entnommen werden.

Frage 10 Seite 3

Wie hoch war in den Jahren von 2015 bis 2024 nach Kenntnis der Bundesregierung das durchschnittliche Alter bei Rentenzugang in eine Erwerbsminderungsrente, differenziert nach den wichtigsten Indikationsgruppen der Hauptdiagnose (z. B. psychische Störungen, Krankheiten des Muskel-Skelett-Systems, Herz-Kreislauf-Erkrankungen), jeweils getrennt nach Geschlecht (bitte tabellarisch darstellen)?

Antwort

Die Daten können in der angefragten Differenzierung der Tabelle zu Frage 10 im Anhang* entnommen werden.

Frage 11 Seite 3

Wie viele Anträge auf die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren von 2015 bis 2024 gestellt (bitte tabellarisch für die Rententräger DRV Bund, DRV Regionalträger, DRV KBS darstellen)?

Antwort

Die Daten können in der angefragten Differenzierung der Tabelle zu Frage 11 im Anhang* entnommen werden.

Frage 12 Seite 4

Wie viele Anträge auf Leistungen zur Rehabilitation oder Teilhabe am Arbeitsleben wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren von 2015 bis 2024 nach § 116 Absatz 2 SGB VI als Rentenantrag wegen Erwerbsminderung fingiert (bitte tabellarisch für die Rententräger DRV Bund, DRV Regionalträger, DRV KBS darstellen)?

Antwort

Die Daten können in der angefragten Differenzierung der Tabelle zu Frage 12 im Anhang* entnommen werden.

Frage 13 Seite 4

Wie lange war nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren von 2015 bis 2024 die durchschnittliche Verfahrensdauer von Neuanträgen auf eine Erwerbsminderungsrente bis zur Erstentscheidung (bitte tabellarisch für die Rententräger DRV Bund, die einzelnen DRV Regionalträger und DRV KBS und mit einem Ranking der Rententräger darstellen)?

Antwort

Die Daten können in der angefragten Differenzierung der Tabelle zu Frage 13 im Anhang* entnommen werden.

Frage 14 Seite 4

Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung bei den Rentenversicherungsträgern ein Verfahren zur vorrangigen Bearbeitung medizinisch eindeutig gelagerter Leistungsfälle, wenn ja, wie wirkt sich dies auf die durchschnittliche Bearbeitungszeit aus, und wird die Einführung eines solchen Fast-Track-Verfahrens geprüft?

Antwort

Die Träger der Deutschen Rentenversicherung bearbeiten Anträge auf Erwerbsminderungsrente so schnell wie möglich. Soweit alle notwendigen Unterlagen bereits vorliegen, entscheiden die Rentenversicherungsträger unverzüglich und schnellstmöglich bereits nach Aktenlage. Ist dies nicht der Fall, hängt die Dauer der Bearbeitung entscheidend davon ab, ob und welche weiteren sozialmedizinischen Befunderhebungen und Prüfungen neben den Antragsunterlagen erforderlich sind, um über den Rentenanspruch entscheiden zu können. Müssen hierfür beispielsweise zusätzliche Gutachten eingeholt und gegebenenfalls weitere komplexe sozialmedizinische Fragestellungen geklärt werden, hat dies entsprechende Auswirkungen auf die Bearbeitungsdauer. Der Bearbeitungsprozess und dessen Dauer hängt damit im Ergebnis im Wesentlichen von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 45 des Abgeordneten Dr. Hermann-Josef Tebroke auf Bundestagsdrucksache 21/15087 verwiesen.

Frage 15 Seite 4

Wie haben sich in den Jahren von 2015 bis 2024 die Bewilligungen und Ablehnungen von Anträgen auf eine Erwerbsminderungsrente nach Kenntnis der Bundesregierung entwickelt (bitte tabellarisch für die Rententräger DRV Bund, DRV Regionalträger, DRV KBS darstellen)?

Antwort

Die Daten können der Tabelle 1 (Bewilligungen) und Tabelle 2 (Ablehnungen) zu Frage 15 im Anhang* entnommen werden.

Frage 16 Seite 5

Wie hoch war nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren von 2015 bis 2024 der prozentuale Anteil der abgelehnten Anträge auf Weiterzahlung einer Erwerbsminderungsrente, bezogen auf alle in diesen Jahren gestellten Weiterzahlungsanträge, getrennt nach den Rentenversicherungsträgern DRV Bund, DRV Regionalträger und DRV KBS?

Antwort

Die Weitergewährungsanträge von Erwerbsminderungsrenten werden nicht in der Rentenantrags- und Erledigungsstatistik erfasst. Die Erledigung von Weitergewährungsanträgen wird erst seit dem Jahr 2022 in der Rentennachbehandlungsstatistik als gesonderte Unterfallgruppe erhoben. Die Daten für die Jahre 2022 bis 2024 können der Tabelle zu Frage 16 im Anhang* entnommen werden.

Frage 17 Seite 5

Wie haben sich in den Jahren von 2015 bis 2024 nach Kenntnis der Bundesregierung die Ablehnungen von Anträgen auf Erwerbsminderungsrente nach den folgenden Ablehnungsgründen entwickelt: nicht erfüllte versicherungsrechtliche Voraussetzungen, fehlende gesundheitliche Voraussetzungen, mangelnde Mitwirkung (bitte tabellarisch für die Rententräger DRV Bund, DRV Regionalträger, DRV KBS darstellen)?

Antwort

Die Daten können in der angefragten Differenzierung den Tabellen 1 bis 3 zu Frage 17 im Anhang* entnommen werden.

Frage 18 Seite 5

Wie viele Widerspruchsverfahren gegen die Ablehnung einer Erwerbsminderungsrente wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren von 2015 bis 2024 geführt (bitte tabellarisch für die Rententräger DRV Bund, DRV Regionalträger, DRV KBS darstellen)?

Antwort

Eine differenzierte Darstellung der abgeschlossenen Widerspruchsverfahren nach Versicherungsträgern ist erst ab 2021 möglich. In den Jahren 2015 bis 2020 wurden insgesamt folgende Widersprüche gegen die Ablehnung einer Erwerbsminderungsrente erledigt.

Tabelle auf Seite 5 · 6 Zeilen × 2 Spalten
JahrAnzahl erledigter Widersprüche insgesamt
201574 139
201675 921
201772 801
201868 893
201965 142
202070 474

Die Daten in der angefragten Differenzierung für die Jahre 2021 bis 2024 können der Tabelle zu Frage 18 im Anhang* entnommen werden.

Frage 19 Seite 5

Wie hoch war nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren von 2015 bis 2024 die Erfolgsquote der Widersprüche gegen ablehnende EM-Renten-Bescheide (bitte tabellarisch für die Rententräger DRV Bund, die einzelnen DRV Regionalträger, DRV KBS, einschließlich eines Rankings nach Rententräger, darstellen)?

Antwort

Eine differenzierte Darstellung der Erfolgsquote der Versicherten im Widerspruchsverfahren gegen ablehnende Bescheide auf eine Rente wegen Erwerbsminderung nach Versicherungsträgern ist erst ab 2021 möglich. In den Jahren 2015 bis 2020 wurden insgesamt folgende Widersprüche gegen die Ablehnung einer Erwerbsminderungsrente erledigt.

Tabelle auf Seite 6 · 6 Zeilen × 2 Spalten
JahrErfolgsquote der Versicherten insgesamt
201521,6 %
201622,2 %
201722,3 %
201821,8 %
201922,3 %
202024,8 %

Die Daten in der angefragten Differenzierung für die Jahre 2021 bis 2024 können der Tabelle zu Frage 19 im Anhang* entnommen werden.

Frage 20 Seite 6

Wie lange war nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren von 2015 bis 2024 die durchschnittliche Dauer der Widerspruchsverfahren zu den Neuanträgen auf eine Erwerbsminderungsrente (bitte tabellarisch für die Rententräger DRV Bund, die einzelnen DRV Regionalträger und DRV KBS, einschließlich eines Rankings nach Rententräger, darstellen)?

Antwort

In der Statistik der Deutschen Rentenversicherung werden keine entsprechenden Laufzeiten erfasst. Insofern liegen der Bundesregierung hierzu keine Erkenntnisse vor.

Frage 21 Seite 6

Sieht die Bundesregierung einen gesetzgeberischen oder sonstigen Handlungsbedarf, um sicherzustellen, dass bei den möglicherweise über viele Jahre andauernden gerichtlichen Verfahren auf Gewährung einer Erwerbsminderungsrente nicht die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nach § 43 SGB VI entfallen, die gesundheitlichen Voraussetzungen für den Leistungsfall jedoch erst zu einem Zeitpunkt nach dem Wegfall der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen festgestellt werden können?

Antwort

Ein Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente der gesetzlichen Rentenversicherung besteht grundsätzlich nur dann, wenn der Leistungsfall der Erwerbsminderung eine zeitliche Nähe zu einer versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit besitzt. Dies wird durch die sogenannte Drei-Fünftel-Belegung nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) sichergestellt. Ein Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente besteht danach grundsätzlich nur dann, wenn in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorliegen.

In der überwiegenden Zahl der Fälle wird der Leistungsfall auch bei Verfahren, in denen die Sozialgerichtsbarkeit betroffen ist, auf das Datum des Antrags auf Erwerbsminderungsrente, einer Rehabilitationsmaßnahme oder eines medizinischen Gutachtens festgelegt, welches vor dem Beginn des sozialgerichtlichen Verfahrens liegt. Aber auch wenn der Leistungsfall später eintritt, sieht das Recht der gesetzlichen Rentenversicherung einen Versicherungsschutz vor. Denn neben Zeiten mit Pflichtbeiträgen aus einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit werden auch Zeiten mit Pflichtbeiträgen während des Bezugs von Kranken- oder Arbeitslosengeld bei der Drei-Fünftel-Belegung berücksichtigt. Darüber hinaus ist auch sichergestellt, dass eine unverschuldet unterbliebene Zahlung von Pflichtbeiträgen keine nachteilige Auswirkung hat. So werden bei der Prüfung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen neben Pflichtbeitragszeiten auch weitere rentenrechtliche Zeiten berücksichtigt. Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung verlängert sich aus Gründen des sozialen Ausgleichs um bestimmte Zeiten, z. B. bei Arbeitslosigkeit oder Arbeitsunfähigkeit, weiter in die Vergangenheit, die nicht mit Pflichtbeiträgen belegt sind (§ 43 Absatz 4 SGB VI).

Frage 22 Seite 7

Sieht die Bundesregierung einen gesetzgeberischen oder sonstigen Handlungsbedarf, um sicherzustellen, dass ein Anspruch auf Arbeitslosengeld nach der sogenannten Nahtlosigkeitsregelung gemäß § 145 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) auch nach Ablehnung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung durch den Rentenversicherungsträger bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung – also während eines Widerspruchs- oder Klageverfahrens – fortbestehen kann?

Antwort

Eine Anspruchsvoraussetzung für den Bezug von Arbeitslosengeld ist, dass die Arbeitslosen für eine Vermittlung in Arbeit zur Verfügung stehen. Bei der Nahtlosigkeitsregelung nach § 145 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) handelt es sich um eine aus sozialen Schutzgründen begünstigende Sonderregelung, die es ermöglicht, dass Arbeitslose Arbeitslosengeld beziehen können, obwohl sie aus gesundheitlichen Gründen diese Anspruchsvoraussetzung nicht erfüllen. Ziel der Sonderregelung ist, Nachteile für Leistungsberechtigte infolge des gegliederten Systems der sozialen Sicherung auszuschließen, solange ungeklärt ist, welchem dieser Systeme sie zuzuordnen sind.

Die Arbeitslosenversicherung übernimmt mit der Nahtlosigkeitsregelung zum Schutze der Arbeitslosen ein Versicherungsrisiko, das über ihre eigentliche Zielbestimmung, der Absicherung gegen Arbeitslosigkeit auf Grund von Arbeitsmarktrisiken, hinausgeht. Die Zahlung von Arbeitslosengeld nach dieser Sonderregelung endet deshalb ab dem Zeitpunkt, zu dem der zuständige Träger der gesetzlichen Rentenversicherung eine Entscheidung über das Vorliegen verminderter Erwerbsfähigkeit getroffen hat.

Für die Betroffenen besteht die Möglichkeit, weiter Arbeitslosengeld zu beziehen, wenn sie sich entsprechend dem festgestellten Leistungsvermögen den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung stellen. Die Erklärung dieser Arbeitsbereitschaft hat keinen Einfluss auf die durch Rechtsbehelf oder Rechtsmittel weiterverfolgte Zuerkennung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung. Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können deshalb ungeachtet dieser Frage bis zur Entscheidung im Widerspruchs- bzw. im Klageverfahren gegenüber dem Rentenversicherungsträger Arbeitslosengeld unter den allgemeinen Voraussetzungen erhalten.

Frage 23 Seite 7

Wie haben sich seit 2015 die Hinzuverdienstgrenzen bei Renten wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung entwickelt?

Antwort

Bei Renten wegen voller Erwerbsminderung galt bis zum 30. Juni 2017, dass ein Hinzuverdienst in Höhe der Grenze für geringfügige Beschäftigungen unschädlich für die volle Rentenzahlung war. Die Hinzuverdienstgrenze betrug 450 Euro im Monat und durfte zweimal im Jahr bis zum Doppelten überschritten werden, ohne dass es zu einer Rentenkürzung kam. Von Juli 2017 bis Ende 2022 betrug der rentenunschädliche Hinzuverdienst 6 300 Euro im Kalenderjahr. Seit dem 1. Januar 2023 gilt bei Renten wegen voller Erwerbsminderung eine kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze von drei Achtel der 14-fachen monatlichen Bezugsgröße. Für das Kalenderjahr 2023 bedeutet dies, dass ein Hinzuverdienst von 17 823,75 Euro rentenunschädlich war. Für das Kalenderjahr 2024 galt eine Hinzuverdienstgrenze von 18 558,75 Euro und im laufenden Kalenderjahr 2025 sind es 19 661,25 Euro.

Für Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung ist die Entwicklung des rentenunschädlichen Mindesthinzuverdienstes* (in Euro) in folgender Tabelle dargestellt.

* bis 30. Juni 2017 handelt es sich um Monatsbeträge, seit 1. Juli 2017 um einen kalenderjährlichen Mindesthinzuverdienst.

Frage 24 Seite 8

Welche Auswirkungen haben nach Kenntnis der Bundesregierung die seit 2023 geltenden dynamisierten Hinzuverdienstgrenzen auf die Erwerbsbeteiligung und Einkommenssituation von EM-Rentnern, und welche statistischen Entwicklungen sind seitdem feststellbar?

Antwort

Hierzu liegen der Bundesregierung keine Daten vor. Zur Entwicklung der Rentenhöhe von Beziehenden einer Erwerbsminderungsrente wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen.

Frage 25 Seite 8

Wie wird nach Kenntnis der Bundesregierung die seit 2024 bestehende Möglichkeit zur Arbeitserprobung (www.ihre-vorsorge.de/rente/gesetzlic he-rente/erwerbsminderungsrentner-koennen-auf-probe-arbeiten) in Anspruch genommen, und wie viele Erwerbsminderungsrentner konnten so wieder in das Berufsleben zurückkehren?

Antwort

Der Bundesregierung liegen hierzu keine Statistiken vor. Nach Auskunft der Rentenversicherungsträger wird die Arbeitserprobung mit steigender Häufigkeit von Rentenbeziehenden nachgefragt und trägt in diesen Fällen erheblich dazu bei, dass Beziehende einer Rente wegen Erwerbsminderung zurück in den Arbeitsmarkt finden.

Frage 26 Seite 9

Beabsichtigt die Bundesregierung, die Auswirkungen der erhöhten Hinzuverdienstgrenzen und der Arbeitserprobung wissenschaftlich zu evaluieren, und wenn ja, wann werden dazu Ergebnisse vorgelegt?

Antwort

Festlegungen zum Ob und Wie der in der Fragestellung genannten Evaluierungen wurden noch nicht getroffen.

Frage 27 Seite 9

Welche Auswirkungen hatte nach Kenntnis der Bundesregierung die Ausweitung der Zurechnungszeit auf die durchschnittliche Rentenhöhe im Neuzugang seit 2019 (bitte jährlich differenzieren)?

Antwort

Zur Entwicklung der durchschnittlichen Rentenhöhe seit 2019 wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen. Es liegen der Bundesregierung jedoch keine Daten darüber vor, in welchem Ausmaß die Ausweitung der Zurechnungszeit zum Anstieg beigetragen hat.

Frage 28 Seite 9

In welchem Umfang erhalten nach Kenntnis der Bundesregierung Bestandsrentner, deren Erwerbsminderungsrente vor dem 1. Januar 2019 begonnen hat, seit dem 1. Juli 2024 den pauschalen Zuschlag, und in welchem Umfang wird damit der Unterschied zu Neurentnern infolge der verlängerten Zurechnungszeit ausgeglichen?

Antwort

Die Bundesregierung geht davon aus, dass rund 3 Millionen Renten von dem Zuschlag profitieren. Dies betrifft Erwerbsminderungsrenten mit einem Rentenbeginn von 2001 bis 2018, einschließlich nachfolgende Alters- und Hinterbliebenenrenten sowie auch Hinterbliebenenrenten ohne vorherigen Rentenbezug mit einem Rentenbeginn von 2001 bis 2018. Darüber hinaus liegen der Bundesregierung keine Informationen im Sinne der Fragestellung vor.

Frage 29 Seite 9

Mit welchen konkreten Maßnahmen will die Bundesregierung die im Koalitionsvertrag vom 9. April 2025 zur Stärkung des Grundsatzes „Prävention vor Reha vor Rente“ angekündigte flächendeckende Umsetzung des „Ü45-Checks“ umsetzen, insbesondere vor dem Hintergrund der begrenzten sozialmedizinischen Untersuchungskapazitäten (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)?

Antwort

Die Rentenversicherungsträger haben im Rahmen von Modellvorhaben eine freiwillige, individuelle und berufsbezogene Gesundheitsvorsorge für Versicherte ab Vollendung des 45. Lebensjahres erprobt (§ 14 Absatz 3 Satz 2 SGB VI). Die Bundesregierung will diesen Ü45-Check unter Berücksichtigung der Evaluationsergebnisse aus der Testphase gesetzlich verankern. Dabei soll der Ü45-Check der frühzeitigen Erkennung von Präventions- und Rehabilitationsbedarfen dienen und in der Folge zu einer verstärkten Inanspruchnahme der Leistungen führen. Um möglichst viele Versicherte zu erreichen – und eine flächendeckende Umsetzung zu gewährleisten – wird unter anderem die Einbindung von Betriebsärztinnen und Betriebsärzten sowie Hausärztinnen und Hausärzten geprüft.

Frage 30 + 31 + 32 Seite 10

30Welche konkreten Ziele verfolgt die Bundesregierung mit der im Koalitionsvertrag vom 9. April 2025 angekündigten Maßnahme, Reha-Leistungen gezielter bei Personen einzusetzen, die bereits eine befristete Erwerbsminderungsrente beziehen (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)?

31Plant die Bundesregierung, befristete Erwerbsminderungsrenten künftig systematisch zu überprüfen und ggf. durch verpflichtende Reha-Maßnahmen zu hinterfragen?

32Nach welchen Kriterien soll nach Kenntnis der Bundesregierung künftig über den Einsatz von Reha-Leistungen bei Beziehern einer befristeten Erwerbsminderungsrente entschieden werden?

Antwort

Die Fragen 30 bis 32 werden gemeinsam beantwortet.

Durch eine zielgenaue Unterstützung erwerbsgeminderter Versicherter bei der (Wieder-)Eingliederung in das Erwerbsleben sollen Erwerbspotentiale besser und früher erkannt, gehoben und gesichert werden. Denn die Teilhabeleistungen der gesetzlichen Rentenversicherung dienen nicht nur dazu, den Eintritt einer Erwerbsminderung zu verhindern. Sie werden auch bei bereits vorliegender geminderter Erwerbsfähigkeit erbracht, wenn diese durch die Leistungen voraussichtlich verbessert, wiederhergestellt oder deren wesentliche Verschlechterung abgewendet werden kann. Den Versicherten steht hierfür ein breites Leistungsspektrum zur Verfügung.

Die Umsetzung und zielgruppengerechte Weiterentwicklung des Leistungsangebotes obliegt den Rentenversicherungsträgern. Die Bundesregierung flankiert diesen Prozess, wo nötig, durch gesetzgeberische Maßnahmen. Demgemäß bringt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales aktuell eine gesetzliche Regelung zur Einführung eines Fallmanagements im SGB VI auf den Weg, wonach auch erwerbsgeminderte Versicherte zur (Wieder-)Eingliederung in das Erwerbsleben künftig eine ganzheitliche Begleitung und Unterstützung über den gesamten Rehabilitationsprozess hinweg erhalten können (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze). Die Durchführung eines Fallmanagements wurde in Modellprojekten des Bundesprogramms „rehapro“ (§ 11 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch – SGB IX) erfolgreich erprobt.

Die geschilderten Kriterien gelten nicht nur für das Verfahren im Rahmen der Erstbeantragung einer Erwerbsminderungsrente. Auch im Rahmen der Weitergewährung von befristeten Erwerbsminderungsrenten wird geprüft, ob die geminderte Erwerbsfähigkeit weiterhin vorliegt. Bereits nach aktueller Rechtslage schließt dies die Abklärung und das Angebot geeigneter Teilhabeleistungen der gesetzlichen Rentenversicherung ein. Die Versicherten unterliegen insoweit den bestehenden Mitwirkungspflichten. Generell verpflichtende Rehabilitationsmaßnahmen werden demgegenüber nicht als zielführend erachtet.

Anlage
AnlageTabellenanhang zu der Kleinen Anfrage 21/1357

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