Vorbemerkung der Fragesteller
Vorbemerkung der Fragesteller
Die reichsten 1 Prozent in Deutschland haben insgesamt mehr Vermögen als 90 Prozent der restlichen Menschen in unserem Land, d. h. bildlich gesprochen besitzt eine Person mehr als 90 Personen zusammen (vgl. Deutsches Institut für Wirtschaftsforschung [DIW], Wochenbericht 29/2020, S. 511 bis 521, www.diw.de/documents/publikationen/73/diw_01.c.793783.de/20-29.pdf). In fast keinem anderen Land der EU ist die Vermögenskonzentration so krass ausgeprägt (vgl. Deutsche Bundesbank, „Monatsbericht April“ (2025), https://publikationen.bundesbank.de/publikationen-de/berichte-studien/monatsbericht e/monatsbericht-april-2025-954594?article=vermoegen-und-finanzen-private r-haushalte-in-deutschland-ergebnisse-der-vermoegensbefragung-2023--95 4598). Gleichzeitig geben 47 Prozent der Menschen an, noch nicht einmal einen Notgroschen von bis zu 2 000 Euro zu haben (vgl. Liquiditätsbarometer Teambank (2025), www.teambank.de/medien/studien/). Also ungefähr jede oder jeder Zweite hat keine finanzielle Sicherheit, keine Rücklagen für Notfälle, kann nicht in seine oder ihre Zukunft investieren. Das ist ein Riesenproblem für die Chancengleichheit und damit für unsere Demokratie. Ein gutes Mittel, dem entgegenzutreten, ist nach Ansicht der Fragesteller eine funktionierende und gerechte Erbschaftsteuer. Denn durch Erbschaften und geplante Schenkungen von Hochvermögenden spitzt sich die Lage immer weiter zu. Das Erbschaftsteuerrecht in seiner jetzigen Form ist alles andere als funktional, sondern durchzogen von zahlreichen Gerechtigkeitslücken. Ein Bespiel ist der komplette Steuererlass für besonders hohes Vermögen ab 26 Mio. Euro – die Verschonungsbedarfsprüfung. Durch diese Regelung lag der effektive Steuersatz auf Milliardenvermögen im letzten Jahr bei gerade einmal 1,5 Prozent, trotz sehr hoher theoretischer Steuersätze (Statistisches Bundesamt (2025), www.destatis.de/DE/Themen/Staat/Steuern/Weitere-Steuern/Tabellen/erbschaftsteuer-steuererlasse-verschonungsbedarfspruefung.html). Eine weitere Gerechtigkeitslücke ist die sogenannte 300-Wohneinheiten-Regelung, die dafür sorgt, dass Steuern zwar bei Übertragungen von nur einer Wohnung anfallen, bei mehr als 300 aber nicht.
Dies trägt auch zu einer ungleichen Belastung von Arbeitseinkommen und Vermögen in Deutschland bei. Auf Arbeit entfallen bei einem durchschnittlichen Haushalt Steuern und Sozialabgaben von durchschnittlich 40 Prozent (vgl. Statistisches Bundesamt (2025), www.destatis.de/DE/Themen/Staat/Steu ern/Weitere-Steuern/Tabellen/erbschaftsteuer-steuererlasse-verschonungsbeda rfspruefung.html), im Falle von Erbschaften oder Schenkungen sind 2022 effektiv weniger als 3 Prozent angefallen (vgl. WDR (2025), www1.wdr.de/nac hrichten/wahlen/bundestagswahl-2025/vermoegenssteuer-erbschaftssteuer-hin tergrund-faq-100.amp). Wenn wir keine Leistungs-, sondern eine Erbengesellschaft sind, wenn Wohneigentum in Ballungsräumen für die arbeitende Mehrheit unerschwinglich ist und nur durch Erbschaften oder Schenkungen erworben werden kann, verschärft das die soziale Schieflage und erodiert das Vertrauen in die Demokratie und ihr Teilhabeversprechen. Wer in eine reiche Familie geboren wird, bleibt reich, kann sich eine Wohnung leisten, kann sich etwas aufbauen. Mit normal guten Jobs wird es gleichzeitig immer schwieriger. 75 Prozent der in Deutschland lebenden Milliardärinnen und Milliardäre erlangten ihr unvorstellbar hohes Vermögen durch Erbschaften oder Schenkungen – in keinem anderen Land der Welt ist es unwahrscheinlicher, ein Milliardenvermögen durch eigene Leistung anzuhäufen, als hierzulande (vgl. Forbes (2025), www.datapulse.de/milliardaere/).
Denn im internationalen Vergleich liegt Deutschland bei der Ungleichverteilung von Vermögen sehr weit vorn. Gerade einmal unter 1 Prozent der Bevölkerung, 700 000 Erwachsene, besitzen 35 Prozent des gesamten Nettovermögens, was es in Deutschland gibt (vgl. DIW, Wochenbericht 29/2020, S. 511 bis 521, www.diw.de/documents/publikationen/73/diw_01.c.793783.de/20-2 9.pdf). Mit einer gut funktionierenden Erbschaftsteuer kann der Staat diesem Missstand begegnen. Denn sie „dient auch dem Zwecke, die Ansammlung von Riesenvermögen in den Händen einzelner zu verhindern.“ – so sagt es die Bayerische Verfassung. Darauf machte erst kürzlich wieder die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) in ihrem Wirtschaftsbericht für Deutschland aufmerksam und empfahl, die immensen Steuerbefreiungen für Unternehmen abzuschaffen.
Bei der letzten Reform des Erbschaftsteuerrechts wurden die vom Bundesverfassungsgericht bemängelten Gerechtigkeitslücken leider nicht behoben. Viele Expertinnen und Experten halten die aktuelle Regelung in Teilen weiter für verfassungswidrig (vgl. u. a. hier: www.finanzwende.de/themen/steuergerecht igkeit/weil-das-grundgesetz-zaehlt).
1Wie haben sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Vermögensübertragungen jeweils durch Erbschaften und Schenkungen separat in Deutschland in den vergangenen zehn Jahren jährlich entwickelt (bitte separat für alle Bundesländer und nach Geschlecht, wenn möglich, pro Jahr nach übertragenem landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Vermögen, Grundvermögen – davon separat Familienheime und für zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke –, Betriebsvermögen mit gesondertem Ausweis des Betriebsvermögens über 26 Mio. Euro sowie des übrigen Vermögens mit gesondertem Ausweis der darin enthaltenen Anteile an Kapitalgesellschaften aufschlüsseln)?
2Wie viele Vermögensübertragungen sind nach Kenntnis der Bundesregierung jeweils durch Erbschaften und Schenkungen separat in den vergangenen zehn Jahren jährlich angefallen (bitte separat für alle Bundesländer und nach Geschlecht, wenn möglich, pro Jahr nach übertragenem landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Vermögen, Grundvermögen – davon separat Familienheime und für zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke –, Betriebsvermögen mit gesondertem Ausweis des Betriebsvermögens über 26 Mio. Euro sowie des übrigen Vermögens mit gesondertem Ausweis der darin enthaltenen Anteile an Kapitalgesellschaften aufschlüsseln)?
3Wie hat sich jeweils das Erbvolumen und Schenkungsvolumen nach Kenntnis der Bundesregierung in den letzten zehn Jahren nach Ost- und Westdeutschland aufgeschlüsselt entwickelt?
4Wie hat sich jeweils das Erbvolumen und Schenkungsvolumen nach Kenntnis der Bundesregierung in den letzten zehn Jahren nach Männern und Frauen aufgeschlüsselt entwickelt?
6Wie hoch waren nach Kenntnis der Bundesregierung die durchschnittlichen Schenkungen in den vergangenen zehn Jahren (bitte separat für alle Bundesländer, und wenn möglich, nach Geschlecht aufschlüsseln)?
6aWie hoch liegt der Median der Schenkungen?
6bWelche Kenntnis hat die Bundesregierung vom Wert des steuerpflichtigen Erwerbs und des Verkehrswerts der Schenkungen?
Die Fragen 1 bis 4 und 6 bis 6b werden gemeinsam beantwortet.
Über die Gesamtheit der Vermögensübertragungen durch Erbschaften und Schenkungen bzw. das Erb- und Schenkungsvolumen liegt keine Information vor, da Erwerbe von Todes wegen und Schenkungen innerhalb der steuerlichen Freibeträge regelmäßig nicht veranlagt werden und daher auch nicht statistisch erfasst werden können.
5Wie hoch war nach Kenntnis der Bundesregierung der durchschnittliche Wert des steuerpflichtigen Erwerbs sowie der durchschnittliche Verkehrswert bzw. gemeine Wert des Erbes in den vergangenen zehn Jahren (bitte separat für alle Bundesländer, und wenn möglich, nach Geschlecht aufschlüsseln)?
5aWie hoch liegt der Median des steuerpflichtigen Erwerbs?
5bWelche Kenntnis hat die Bundesregierung vom Wert des steuerpflichtigen Erwerbs und des Verkehrswerts der Erbschaften?
Die Fragen 5 bis 5b werden gemeinsam beantwortet.
Nachfolgend die Sonderauswertung des Statistischen Bundesamts zur Fragestellung. Ausgewertet wurden die steuerpflichtigen Erwerbe, soweit diese in der amtlichen Erbschaft- und Schenkungsteuerstatistik erfasst sind. Auswertungen nach Bundesländern erfordern koordinierte Länderabfragen, die erheblich mehr Zeit benötigen als für die Beantwortung von Kleinen Anfragen vorgesehen ist. Der Verkehrswert bzw. der gemeine Wert liegt für Erwerbe von Todes wegen nicht vor.
Median des steuerpflichtigen Erwerbs von den unbeschränkt steuerpflichtigen Erwerben¹ nach Festsetzungsjahren
| Festsetzungsjahr | Erwerbe insgesamt in 1 000 Euro | Erwerbe von Todes wegen in 1 000 Euro | Schenkungen in 1 000 Euro |
|---|---|---|---|
| 2015 | 53 | 52 | 57 |
| 2016 | 55 | 53 | 64 |
| 2017 | 56 | 54 | 65 |
| 2018 | 56 | 55 | 57 |
| 2019 | 59 | 58 | 63 |
| 2020 | 64 | 63 | 70 |
| 2021 | 68 | 67 | 70 |
| 2022 | 72 | 70 | 75 |
| 2023 | 76 | 75 | 80 |
| 2024 | 79 | 78 | 81 |
¹ Erstfestsetzungen mit steuerpflichtigem Erwerb >0 Euro. Quelle: Statistisches Bundesamt 2025, Auswertung zur Erbschaft- und Schenkungsteuerstatistik 2015 bis 2024. Durchschnittlicher Wert des steuerpflichtigen Erwerbs von den unbeschränkt steuerpflichtigen Erwerben¹ nach Festsetzungsjahren
| Festsetzungsjahr | Erwerbe insgesamt in 1 000 Euro | Erwerbe von Todes wegen in 1 000 Euro | Schenkungen in 1 000 Euro |
|---|---|---|---|
| 2015 | 248 | 186 | 479 |
| 2016 | 262 | 225 | 418 |
| 2017 | 252 | 211 | 430 |
| 2018 | 242 | 217 | 345 |
| 2019 | 255 | 218 | 406 |
| 2020 | 281 | 236 | 468 |
| 2021 | 329 | 288 | 476 |
| 2022 | 350 | 303 | 507 |
| 2023 | 342 | 267 | 578 |
| 2024 | 364 | 284 | 623 |
¹ Erstfestsetzungen mit steuerpflichtigem Erwerb >0 Euro. Quelle: Statistisches Bundesamt 2025, Auswertung zur Erbschaft- und Schenkungsteuerstatistik 2015 bis 2024.
In wie vielen Fällen kam nach Kenntnis der Bundesregierung in den vergangenen zehn Jahren die Berücksichtigung früherer Erwerbe nach § 14 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) nicht zur Anwendung, weil der Zehn-Jahres-Zeitraum abgelaufen war (wenn möglich, bitte separat für alle Bundesländer und nach Geschlecht, pro Jahr nach übertragenem landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Vermögen, Grundvermögen – davon separat Familienheime und für zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke –, Betriebsvermögen mit gesondertem Ausweis des Betriebsvermögens über 26 Mio. Euro sowie des übrigen Vermögens mit gesondertem Ausweis der darin enthaltenen Anteile an Kapitalgesellschaften aufschlüsseln)?
Hierzu liegen in der Erbschaft- und Schenkungsteuerstatistik keine Informationen vor.
8Besitzt die Bundesregierung Zahlen zu den prognostizierten Erbvolumina in den nächsten Jahren?
8aWenn ja, wie ist das Erbvolumen und Schenkungsvolumen nach Ost- und Westdeutschland aufgeteilt?
8bWenn ja, wie ist das Erbvolumen und Schenkungsvolumen nach Männern und Frauen aufgeteilt?
8cGeht die Bundesregierung von einer Zunahme, Abnahme oder einer Verstetigung des Erbvolumens in den nächsten Jahren aus?
Die Fragen 8 bis 8c werden gemeinsam beantwortet.
Das künftige Erbvolumen wird von der Bundesregierung nicht prognostiziert, weil das Erbvolumen von einer Bewertung der individuellen Vermögen im Todeszeitpunkt der Erblasser abhängt. Die Vermögensbewertung wird von individuellen und gesamtwirtschaftlichen Entwicklungen in der Zukunft beeinflusst, die nur sehr unzuverlässig abzuschätzen wären.
Hat sich seit der Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes im Jahr 2016 aus Sicht der Bundesregierung eine Veränderung des Schenkungsverhaltens ergeben, insbesondere was die Anwendung der Verschonungsbedarfsprüfung gemäß § 28a ErbStG anbelangt, und wenn ja, worin sieht die Bundesregierung die Gründe hierfür?
Das Schenkungsverhalten hängt von individuellen Entscheidungen der Schenker und der steuerpflichtigen Beschenkten ab. Über diese individuellen Motivationen liegen keine Auswertungen vor.
10Wie viele Anträge auf Verschonungsbedarfsprüfung nach § 28a ErbStG wurden jährlich seit 2016 gestellt (bitte hier und nachfolgend nach Erbschaften bzw. Schenkungen aufschlüsseln)?
10aWie hoch war der Gesamtbetrag der Erbschaften und Schenkungen jeweils, für die Anträge auf Verschonungsbedarfsprüfung gestellt wurden?
10bWie hoch war das Volumen der von den Finanzämtern vor der Verschonungsbedarfsprüfung festgesetzten Erbschaft- bzw. Schenkungsteuern jeweils?
10cWie hoch waren die im Zuge der Verschonungsbedarfsprüfung festgesetzten Steuern jeweils?
10dWie hoch fielen dabei die Steuernachlässe jeweils aus?
10eWie hoch war die Differenz zwischen der festgesetzten Erbschaft- und Schenkungsteuer und der effektiv erhobenen Steuer jeweils?
Die Fragen 10 bis 10e werden gemeinsam beantwortet.
Die verfügbaren statistischen Daten zu Verschonungsbedarfsprüfungen nach § 28a des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) wurden vom Statistischen Bundesamt bereitgestellt und können der beigefügten Anlage 1* entnommen werden. Für die Jahre bis 2020 sind keine statistischen Angaben verfügbar.
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Ist die Bundesregierung der Meinung, dass das derzeitige Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht und insbesondere die Verschonungsbedarfsprüfung gemäß § 28a ErbStG mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Gleichbehandlung vereinbar ist?
Die Bundesregierung geht davon aus, dass das derzeitige Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht, einschließlich der Verschonungsbedarfsprüfung gemäß § 28a ErbStG, mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Gleichbehandlung vereinbar ist.
Wie vereinbart die Bundesregierung die derzeitige Ausgestaltung der Verschonungsbedarfsprüfung nach § 28a ErbStG mit dem verfassungsrechtlichen Gebot, dass mit zunehmender Steuerverschonung und damit einhergehender Ungleichbehandlung gegenüber Erwerbern nicht begünstigten Vermögens auch die Anforderungen an die Rechtfertigung dieser Ungleichbehandlung steigen müssen?
In seinem Urteil vom 17. Dezember 2014 – 1 BvL 21/12 – hat das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber, sollte er auch bei der Übertragung größerer Unternehmen am Steuerverschonungsmodell festhalten, anheimgestellt, zu erwägen, ob in die gebotene Prüfung der Verschonungsbedürftigkeit von Erwerbern solcher Unternehmen auch durch die Erbschaft oder Schenkung miterworbenes, nicht begünstigtes Vermögen oder unter Umständen schon vor dem Erwerb vorhandenes eigenes Vermögen miteinbezogen werden soll mit der Folge, dass der Erwerber dies zur Begleichung einer Steuerschuld aus dem Unternehmensübergang einzusetzen hätte (vgl. BVerfGE 138, 136 [205]). Diese Möglichkeit hat der Gesetzgeber in § 28a ErbStG aufgegriffen.
13In wie vielen Fällen wurde die Möglichkeit zur Stundung der Erbschaft- und Schenkungsteuer nach § 28 Absatz 1 ErbStG genutzt, wie hoch war in diesen Fällen das übertragene Vermögen insgesamt und wie hoch die zu entrichtende Steuer (bitte nach Jahren ab 2015 und nach Erbschaften bzw. Schenkungen aufschlüsseln)?
23In wie vielen Fällen wurde nach Kenntnis der Bundesregierung die Möglichkeit zur Stundung der Erbschaft- und Schenkungsteuer nach § 28 Absatz 3 ErbStG genutzt, wie hoch war in diesen Fällen das übertragene Vermögen insgesamt und wie hoch die zu entrichtende Steuer (bitte nach Jahren ab 2015 und nach Erbschaften bzw. Schenkungen aufschlüsseln)?
Die Fragen 13 und 23 werden gemeinsam beantwortet.
Die Erbschaft- und Schenkungsteuerstatistik enthält keine Informationen zu Stundungen.
Wie bewertet die Bundesregierung, dass die Erbschaft- und Schenkungsteuer de facto regressiv wirkt und vor allem kleine Vermögen belastet, während hohe Vermögen aufgrund der großzügigen Verschonungsregeln systematisch effektiv deutlich niedriger versteuert werden (vgl. www.net zwerk-steuergerechtigkeit.de/erneut-steuererlasse-in-milliardenhoehe-fue r-erben-von-grossvermoegen/)?
Die Steuersätze gemäß § 19 ErbStG sind progressiv und nicht regressiv ausgestaltet. Mit der Höhe des steuerpflichtigen Erwerbs steigt auch der Steuersatz. Die in der Frage angesprochenen Verschonungsabschläge sind an Voraussetzungen geknüpft und dienen der Fortführung von Betrieben und dem Erhalt von Arbeitsplätzen im Fall einer Betriebsübertragung.
Wie bewertet die Bundesregierung die folgende Einschätzung zur grundsätzlichen Notwendigkeit von Verschonungsregelungen des Wissenschaftlichen Beirats beim Bundesministerium für Finanzen aus dem Jahr 2012: „Zusammenfassend ergeben sich wenig Hinweise darauf, dass eine Verschonung von Betriebsvermögen geboten ist, um Arbeitsplatzverluste zu vermeiden.“ (www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standard artikel/Ministerium/Geschaeftsbereich/Wissenschaftlicher_Beirat/Gutach ten_und_Stellungnahmen/Ausgewaehlte_Texte/02-03-2012-ErbSt-anl.pd f?__blob=publicationFile&v=4, S. 32)?
Die Einschätzung von 2012 bezog sich auf den vorigen Rechtsstand. Bei der Neufassung des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes im Jahr 2016 wurden die Verschonungsregeln stärker an die damit verbundene Zielsetzung des Betriebserhalts ausgerichtet.
Wie haben sich die effektiven Steuersätze nach Kenntnis der Bundesregierung in den letzten zehn Jahren, wenn möglich aufgeschlüsselt nach dem persönlichen Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser oder Schenker gemäß § 15 Absatz 1 ErbStG, pro Jahr entwickelt?
Die in der Erbschaft- und Schenkungsteuerstatistik erfassten durchschnittlichen Steuersätze je Steuerklasse können der Anlage 2* entnommen werden.
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Wie oft wurden nach Kenntnis der Bundesregierung seit 2016 Erbschaften bzw. Schenkungen von mehr als 300 Wohneinheiten erbschaftsteuerlich als begünstigtes Betriebsvermögen behandelt, wie viele Wohneinheiten wurden in diesen Fällen durchschnittlich übertragen, wie hoch waren die hierdurch entstandenen Mindereinnahmen (bitte nach Jahr aufschlüsseln), und – wenn keine Daten vorliegen – wie hoch schätzt die Bundesregierung die hierdurch entstandenen Mindereinnahmen?
In der Erbschaft- und Schenkungsteuerstatistik liegen keine Angaben zur Anzahl der Wohneinheiten, die als begünstigtes Betriebsvermögen behandelt werden, vor. Schätzungen wurden nicht vorgenommen.
Wie begründet die Bundesregierung die in den Erbschaftsteuer-Richtlinien 2019 festgeschriebene Verwaltungspraxis, große Wohnungsbestände mit mehr als 300 Wohneinheiten erbschaftsteuerlich als begünstigtes Betriebsvermögen zu behandeln, was somit nach Ansicht der Fragestellerinnen und Fragesteller dem Urteil vom 24. Oktober 2017 – II R 44/15 – des Bundesfinanzhofes entgegensteht, in dem klargestellt wird, dass für die Gewährung der steuerlichen Verschonung nicht allein die Anzahl der Wohnungen ausschlaggebend sein kann?
Der Gesetzgeber hat sich für eine Verschonung von vermieteten Wohnungen entschieden, da besonders Wohnungsunternehmen in nicht unerheblichem Umfang Arbeitsplätze zur Verfügung stellen. Zudem soll durch die Befreiung der Verkauf von Wohnungsunternehmen zur Zahlung der Erbschaftsteuer verhindert werden, damit es bei den veräußerten Wohnungen nicht zu Mietsteigerungen kommt. Der Erhalt von bezahlbarem Wohnraum ist ein besonderer Gemeinwohlgrund, der einen sachlichen Grund für die Befreiung darstellt (vgl. Bundestagsdrucksache 18/8911, S. 41).
Wohnungen können bei Nutzungsüberlassung an Dritte zum nicht begünstigten, steuer-pflichtigen Verwaltungsvermögen bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer gehören (§ 13b Absatz 4 Nummer 1 Satz 1 ErbStG) und von der Steuerbegünstigung ausgenommen sein. Eine Nutzungsüberlassung an Dritte ist nicht anzunehmen (§ 13b Absatz 4 Nummer 1 Satz 2 Buchstabe d ErbStG), wenn die Wohnungen zum Betriebsvermögen, zum gesamthänderisch gebundenen Betriebsvermögen einer Personengesellschaft oder zum Vermögen einer Kapitalgesellschaft gehören und der Hauptzweck des Betriebs in der Vermietung von Wohnungen im Sinne des § 181 Absatz 9 des Bewertungsgesetzes besteht, dessen Erfüllung einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (§ 14 der Abgabenordnung) erfordert. Für diese Rückausnahme ist folglich zu prüfen, ob diese Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen.
Die Finanzverwaltung stellt nicht darauf ab, dass eine Vermietungstätigkeit nach ertrag-steuerlichen Grundsätzen die Grenze der privaten Vermögensverwaltung überschreitet und als originär gewerblich im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes zu qualifizieren sein muss. Vielmehr ist weiterhin im Einzelfall zu prüfen, ob die Erfüllung des Hauptzwecks, der in Vermietung von Wohnungen besteht, einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erfordert. Nach Auffassung der Finanzverwaltung ist dies regelmäßig anzunehmen, wenn das Unternehmen mehr als 300 eigene Wohnungen hält (vgl. R E 13b.17 Absatz 3 der Erbschaftsteuer-Richtlinien 2019). Im Urteil des Bundesfinanzhofs vom 24. Oktober 2017, Az. II R 44/15, kam es für die Versagung der Begünstigung nicht auf die Anzahl der Wohnungen an.
Wie hoch beziffert die Bundesregierung die Steuerausfälle durch die in den Erbschaftsteuer-Richtlinien 2019 festgeschriebene Verwaltungspraxis, große Wohnungsbestände mit mehr als 300 Wohneinheiten erbschaftsteuerlich als begünstigtes Betriebsvermögen zu behandeln, pro Jahr?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Bezifferungen vor.
20Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung der durchschnittliche Übertragungswert bei zu Wohnzwecken selbst genutzten Grundstücken (bitte nach Jahren ab 2015 und nach Erbschaften bzw. Schenkungen aufschlüsseln)?
21Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung der durchschnittliche Übertragungswert bei zu Wohnzwecken vermieteten Grundstücken (bitte nach Jahren ab 2015 und nach Erbschaften bzw. Schenkungen aufschlüsseln)?
Die Fragen 20 und 21 werden gemeinsam beantwortet.
Da nicht alle Grundstücksübertragungen steuerlich veranlagt und auf diese Weise statistisch zu erfassen sind, ist keine Durchschnittsbildung der Übertragungswerte möglich.
Sind der Bundesregierung Fälle bekannt, in denen zu Wohnzwecken genutzte Grundstücke veräußert werden mussten, weil in Fällen unentgeltlicher Übertragung dieser die hierauf entstandene Erbschaft- oder Schenkungsteuer ansonsten nicht hätte gezahlt werden können, und wenn ja, wie viele?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Informationen vor.
In wie vielen Fällen wurde nach Kenntnis der Bundesregierung die Steuerbefreiung für ein Familienheim nach § 13 Absatz 1 Nummer 4a bis 4c ErbStG in Anspruch genommen (bitte nach Jahren ab 2015 und nach Erbschaften bzw. Schenkungen sowie Begünstigten aufschlüsseln)?
Die Anzahl unbeschränkt steuerpflichtiger Erwerbe mit Steuerbefreiung nach § 13 Absatz 1 Nummer 4a, 4b und 4c ErbStG laut Erbschaft- und Schenkungsteuerstatistik können der nachfolgenden Übersicht entnommen werden.
Anzahl der unbeschränkt steuerpflichtigen Erwerbe¹ mit einer Steuerbefreiung nach § 13 Nummer 4a bis 4c ErbStG nach Festsetzungsjahren 2015 bis 2024
| Festsetzungsjahre | Insgesamt | Erwerbe von Todes wegen | Schenkungen |
|---|---|---|---|
| 2015 | 4 742 | 4 742 | 0 |
| 2016 | 5 039 | 4 899 | 140 |
| 2017 | 4 727 | 4 585 | 142 |
| 2018 | 5 588 | 5 417 | 171 |
| 2019 | 6 108 | 5 861 | 247 |
| 2020 | 7 383 | 7 149 | 234 |
| 2021 | 8 361 | 8 060 | 301 |
| 2022 | 8 049 | 7 806 | 243 |
| 2023 | 8 952 | 8 645 | 307 |
| 2024 | 8 952 | 8 638 | 314 |
¹ Erstfestsetzungen mit steuerpflichtigem Erwerb ≥0 Euro (ohne Stiftungen). Quelle: Statistisches Bundesamt 2025, Auswertung zur Erbschaft- und Schenkungsteuerstatistik 2015 bis 2024.
25Wie bewertet die Bundesregierung das Anliegen der gegenwärtigen Bayerischen Staatsregierung für eine „Regionalisierung der Erbschaftsteuer“ (vgl. www.bayern.de/erbschaftsteuer-in-laenderhand-bayern-stell t-normenkontrollantrag-in-karlsruhe/)?
26Wie bewertet die Bundesregierung den Vorschlag, Ausnahmen, Begünstigungen und Verschonungsregeln der Erbschaft- und Schenkungsteuer zu streichen und hierfür großzügige Stundungsmöglichkeiten einzuführen, sodass Arbeitsplätze und ein langfristiger Erhalt betroffener Unternehmen gesichert wären?
27Plant die Bundesregierung, in der laufenden Legislaturperiode Änderungen am bestehenden Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht vorzunehmen, wenn ja, welche, und mit welchem Zeitplan?
Die Fragen 25 bis 27 werden gemeinsam beantwortet.
Das Bundesministerium der Finanzen beobachtet die aktuelle politische und wissenschaftliche Debatte zur Stärkung der Steuerfairness und Effizienz bei der Besteuerung von Erbschaften und Schenkungen sowie allgemein Entwicklungen im Zusammenhang mit der Besteuerung von Vermögen.
Welchen Anteil misst die Bundesregierung der leistungslosen Übertragung von Erbschaften und Schenkungen zum Vermögensaufbau, zur Vermögenskonzentration und Vermögensungleichheit in Deutschland bei?
Zwischen 2002 und 2017 erhielten etwa 10 Prozent aller Erwachsenen in Deutschland mindestens eine Erbschaft oder eine bedeutende Schenkung (vgl. DIW Berlin: Hälfte aller Erbschaften und Schenkungen geht an die reichsten 10 Prozent aller Begünstigten). Basierend auf SOEP-Daten für diesen Zeitraum betrug die durchschnittliche Höhe einer Erbschaft real etwas mehr als 85 000 Euro pro Person, während Schenkungen im Durchschnitt bei 89 000 Euro lagen. Die Verteilung intergenerationaler Transfers weist klare Unterschiede auf: Die obersten 10 Prozent der Begünstigten erhielten fast die Hälfte aller insgesamt übertragenen Erbschaften und Schenkungen, während die unteren 50 Prozent nur rund 7 Prozent erhielten. Erbschaften und Schenkungen erhöhen somit die absolute Vermögensungleichheit. Die Bedeutung von kleineren Transfers ist aber am unteren Ende der Vermögensverteilung vergleichsweise groß, was insgesamt die relative Ungleichheit, wie sie der Gini-Koeffizient widerspiegelt, sinken lässt.
Welche Steuergestaltungsmodelle sind der Bundesregierung bei unentgeltlicher Betriebsübergabe bekannt, und wie werden diese von der Bundesregierung bewertet?
Die Verschonungsregelungen für die Übertragung von Betriebsvermögen im ErbStG zielen darauf ab, Unternehmensnachfolgen unter Berücksichtigung der Anforderung an Unternehmensfortführung und Arbeitsplatzerhalt erbschaft- und schenkungsteuerrechtlich zu begünstigen. Grundlage für die steuerliche Beurteilung sind die Verhältnisse am Besteuerungsstichtag. Es bleibt den Steuerpflichtigen unbenommen, von den vom Gesetzgeber vorgesehenen Begünstigungen Gebrauch zu machen.
Sofern Steuergestaltungsmodelle, die eine gezielte Umgehung der Steuerpflicht bezwecken, bekannt werden sollten, prüft die Bundesregierung in enger Abstimmung mit den Ländern, denen die Ertrags- und Verwaltungskompetenz bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer zusteht, inwieweit die Besteuerung von Erbschafts- und Schenkungsvorgängen durch die geltende Rechtslage sichergestellt wird.