Vorbemerkung der Fragesteller
Vorbemerkung der Fragesteller
Zur Förderung der Biodiversität in der landwirtschaftlichen Grünlandnutzung mit einer hohen Anzahl von typischen Kennarten wird die extensive Bewirtschaftung öffentlich gefördert, um den Ertragsverlust in Deutschland auszugleichen (https://landwirtschaft.hessen.de/sites/landwirtschaft.hessen.de/files/2 024-04/Das_Wichtigste%20_im_Ueberblick_2024_neue%20HALM%202-R L_Stand%2015.02.24.pdf).
Mit den freiwilligen Öko-Regelungen werden gesonderte Dienstleistungen für Klima- und Umweltschutz in der Landwirtschaft erbracht und die Ziele des Green Deal mit positiven Rahmenbedingungen verfolgt. Die „Öko-Regelung 5 – Kennarten auf Dauergrünland (ÖR 5)“ unterstützt auf einzelnen Dauergrünlandschlägen der Betriebe ökologisch wertvolle Pflanzenarten, die auf landespezifischen Listen als regionaltypische Kennarten vorgegeben werden und die Bedingungen für artenreiches Dauergrünland erfüllen (www.landwirtschaftska mmer.de/foerderung/direktzahlungen/oekoregelungen.htm).
Ab 2025 entfallen die Kartierbögen zur Dokumentation der Kennarten; als Ersatz sind georeferenzierte Fotos vorgesehen. Die einzelbetrieblichen Erfassungsdaten könnten nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) relevant sein.
Ist der Bundesregierung bekannt, wie in den einzelnen Bundesländern bei den Agrarbehörden die für Prämienauszahlung notwendigen Daten erfasst werden?
In Bezug auf die Öko-Regelung 5 („die ergebnisorientierte extensive Bewirtschaftung von Dauergrünland mit Nachweis von mindestens vier regionalen Kennarten“, § 20 Absatz 1 Nummer 5 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes) ha-Land ab dem Jahr 2025 Kartierbögen zur Dokumentation der Kennarten entfallen und als Ersatz georeferenzierte Fotos vorgesehen sind.
Gibt es Informationen an die Bundesregierung, ob diese Daten noch für andere Zwecke Verwendung finden?
Die Daten dürfen nur zur Durchführung der EU-Agrarförderung, d. h. des Basisrechts der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) bzw. der Verordnungen (EU) 2021/2115 und (EU) 2021/2116 sowie der auf dieser Grundlage erlassenen delegierten und Durchführungsrechtsakte verwendet werden.
Hat die Bundesregierung Informationen darüber, welche weiteren Behörden in Deutschland sich Zugriff auf diese Daten beschaffen können?
Auf die Antwort zu Frage 2 wird verwiesen.
Wie verteilen sich nach Wissen der Bundesregierung die beantragten Flächen für die ÖR 5 in den einzelnen Bundesländern?
Die nachfolgende Tabelle zeigt die Verteilung der berücksichtigungsfähigen Flächen für Öko-Regelung 5 für das Antragsjahr 2024. Die Daten werden im Rahmen einer jährlichen Meldung an das BMLEH übermittelt.
| Bundesland | Fläche (Hektar) |
|---|---|
| Baden-Württemberg | 105 622 |
| Bayern | 267 318 |
| Brandenburg & Berlin | 188 611 |
| Hessen | 175 972 |
| Mecklenburg-Vorpommern | 110 375 |
| Niedersachsen, Bremen & Hamburg | 144 686 |
| Nordrhein-Westfalen | 99 629 |
| Rheinland-Pfalz | 83 420 |
| Saarland | 19 617 |
| Sachsen | 67 228 |
| Sachsen-Anhalt | 113 314 |
| Schleswig-Holstein | 127 419 |
| Thüringen | 128 860 |
| Deutschland | 1 632 070 |
Gibt es Informationen bei der Bundesregierung darüber, ob es eine positive Flächenkorrelation der beantragten ÖR-5-Flächen mit benachbarten Naturschutzflächen oder NATURA-2000-Gebieten gibt?
Über die Verortung der Flächen, auf denen die Öko-Regelung 5 umgesetzt wird, sowie möglicher benachbarter Naturschutzflächen oder NATURA 2000 Gebiete liegen der Bundesregierung keine Informationen vor.
Kann die Bundesregierung mitteilen, wie diese Daten archiviert werden und wie lange die Aufbewahrungsfrist gilt (bitte ggf. ausführen)?
Nach Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2116 sind die für das Flächenüberwachungssystem verwendeten Daten, darunter auch georeferenzierte Fotos, mindestens drei Jahre auf einem Server zu speichern.
Welche konkreten Maßnahmen sieht die Bundesregierung ggf. zur Weiterführung dieses konkreten landwirtschaftlichen Vertragsnaturschutzprogrammes ab 2026 vor?
Die Öko-Regelung 5 ist eine bundesweit angebotene freiwillige Maßnahme im Bereich der Direktzahlungen und nicht Bestandteil eines landwirtschaftlichen Vertragsnaturschutzprogrammes. Die Öko-Regelung 5 ist in § 20 Absatz 1 Nummer 5 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes (GAPDZG) eingeführt. Das GAPDZG dient der Durchführung der Regelungen zu den Direktzahlungen in der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Instrumente der Strategiepläne (GAP-Strategiepläne). Die GAP-Strategiepläne decken den Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2027 ab.