Vorbemerkung der Fragesteller
Vorbemerkung der Fragesteller
Der sogenannte Finanzkraftausgleich erreichte in der ersten Jahreshälfte 2025 mit 11,178 Mrd. Euro ein Rekordvolumen – rund 1,35 Mrd. Euro mehr als im Vorjahreszeitraum (www.spiegel.de/wirtschaft/laenderfinanzausgleich-hoechst wert-von-ueber-elf-milliarden-euro-im-ersten-halbjahr-a-cf0ca5ad-3df3-4961-8607-b0459c729bb2, zuletzt aufgerufen: 29. Juli 2025). Bayern trug dabei nahezu 60 Prozent des Ausgleichs, Baden‑Württemberg und Hessen folgten deutlich abgeschlagen als weitere Geberländer (ebd.). Die öffentlichen Aussagen bayerischer Landesvertreter bezeichnen die Entwicklung des Mechanismus als „besorgniserregend“ und fordern eine strukturelle Neuordnung (ebd.).
Bereits 2024 betrug das Gesamtvolumen rund 18,7 Mrd. Euro, wobei Berlin, Sachsen und Thüringen netto zu den größten Empfängern zählten (www.bund esfinanzministerium.de/Monatsberichte/Ausgabe/2025/04/Inhalte/Kapitel-3-A nalysen/3-1-bundesstaatlicher-finanzausgleich-2024.html, zuletzt aufgerufen: 29. Juli 2025).
Diese Entwicklungen zeigen nach Auffassung der Fragesteller eine zunehmende Unzufriedenheit der Geberländer, mangelnde Leistungsgerechtigkeit und wachsende Intransparenz des Ausgleichssystems. Vor diesem Hintergrund ist eine parlamentarische Aufarbeitung durch eine Kleine Anfrage dringend geboten.
gebot zum bundesstaatlichen Finanzausgleich bereitgestellt. Insbesondere die Beantwortung der vorliegenden Frage 2 beruht auf einer Auswertung dieses Datenangebots.
Wie hoch war im Detail das Umverteilungsvolumen des Finanzkraftausgleichs in den ersten sechs Monaten 2025 (nach Bundesländern und Empfänger sowie Gebern)?
Die Zuschläge (positives Vorzeichen) und Abschläge (negatives Vorzeichen) des Finanzkraftausgleichs der zweiten Vierteljahresrechnung 2025 gemäß § 14 des Finanzausgleichsgesetzes (FAG) können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden. Das Gesamtvolumen der zweiten Vierteljahresrechnung 2025 beträgt ± 11 178 064 000 Euro. Es wird darauf hingewiesen, dass mit der jüngsten Reform des bundesstaatlichen Finanzausgleichs gemäß Artikel 107 Absatz 2 des Grundgesetzes (GG) ein Wechsel von Ausgleichsbeiträgen und -zuweisungen hin zu Abschlägen und Zuschlägen stattgefunden hat.
Tabelle: Zu- und Abschläge der zweiten Vierteljahresrechnung 2025, in Tsd. Euro
| NW | BY | BW | NI | HE | SN | RP | ST |
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 934 751 | -6 671 809 | -2 155 381 | 701 082 | -2 038 716 | 1 918 514 | 539 737 | 1 066 814 |
| SH | TH | BB | MV | SL | BE | HH | HB |
| 285 420 | 1 160 537 | 795 245 | 826 604 | 371 664 | 2 028 451 | -312 158 | 549 246 |
Wie hoch war das Gesamtvolumen des Finanzkraftausgleichs im Kalenderjahr 2024 und die neun Jahre davor, und welche Länder waren die größten Geber bzw. Empfänger (bitte nach Ländern absolut und relativ und im Verhältnis zu deren Einnahmekapazität aufschlüsseln)?
Die nachfolgende Tabelle enthält eine Übersicht über die Entwicklung finanzausgleichsrelevanter Kennziffern für die Jahre 2015 bis 2024. Für die Zwecke der erbetenen Zeitreihe des horizontalen Ausgleichs ist in den Jahren 2015 bis 2019 sowohl der Länderfinanzausgleich als auch der ab dem Jahr 2020 entfallene Umsatzsteuervorwegausgleich im Wege einer Summenbildung zu berücksichtigen. Ab 2020 wird der horizontale Ausgleich dagegen ausschließlich im Rahmen des Finanzkraftausgleichs durchgeführt.
Die vorliegenden Zahlen können auch den Finanzberichten des Bundes entnommen werden.
Tabelle: Angaben zum Länderfinanzausgleich (2015 bis 2019) und zum Finanzkraftausgleich (ab 2020)
| Jahr | Gesamtvolumen Länderfinanzausgleich und Umsatzsteuervorwegausgleich (2015 bis 2019) sowie Finanzkraftausgleich (2020 bis 2024) | Größter Geber (2015 bis 2019), bzw. höchster Abschlag (2020 bis 2024) | Größter Nehmer (2015 bis 2019), bzw. höchster Zuschlag (2020 bis 2024) | ||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Land | Absolut1, in Mio. Euro | relativ, im Verhältnis zum Gesamtvolumen, in Prozent | relativ, im Verhältnis zu den Steuereinnahmen vor Ausgleich2 | Land | Absolut1, in Mio. Euro | relativ, im Verhältnis zum Gesamtvolumen, in Prozent | relativ, im Verhältnis zu den Steuereinnahmen vor Ausgleich2 | ||
| Länderfinanzausgleich und Umsatzsteuervorwegausgleich | |||||||||
| 2015 | 15 821 | BY | -7 549 | 47,72 | 11,78 | SN | 3 356 | 21,21 | 27,95 |
| 2016 | 17 341 | BY | -8 294 | 47,83 | 11,97 | BE | 3 643 | 21,01 | 24,83 |
| 2017 | 17 865 | BY | -8 272 | 46,30 | 11,49 | BE | 4 092 | 22,91 | 27,01 |
| 2018 | 18 982 | BY | -9 277 | 48,87 | 12,06 | BE | 3 873 | 20,40 | 23,08 |
| 2019 | 18 714 | BY | -9 166 | 48,98 | 11,59 | SN | 3 801 | 20,31 | 25,65 |
| Finanzkraftausgleich | |||||||||
| 2020 | 14 772 | BY | -7 771 | 52,61 | 10,41 | BE | 3 454 | 23,38 | 20,16 |
| 2021 | 17 132 | BY | -9 044 | 52,79 | 10,57 | BE | 3 602 | 21,02 | 17,87 |
| 2022 | 18 509 | BY | -9 865 | 53,30 | 10,65 | BE | 3 609 | 19,50 | 16,20 |
| 2023 | 18 324 | BY | -9 130 | 49,83 | 9,89 | BE | 3 805 | 20,77 | 16,88 |
| 2024 | 18 654 | BY | -9 774 | 52,40 | 10,18 | BE | 3 943 | 21,14 | 17,18 |
¹ Umsatzsteuervorwegausgleich zzgl. Länderfinanzausgleich (bis einschließlich 2019); Finanzkraftausgleich durch Zu- und Abschläge bei der horizontalen Umsatzsteuerverteilung (ab 2020).
² Die Steuereinnahmen vor Ausgleich umfassen die Steuern nach dem Aufkommen zuzüglich Umsatzsteuer (Länderanteil) gem. Einwohneranteil zuzüglich 100 Prozent Gemeindefinanzkraft und zuzüglich 100 Prozent Förderabgabe.
Teilt die Bundesregierung die Einschätzung der Bayerischen Staatsregierung, dass der Ausgleich Geberländer nicht „überfordern“ dürfe, weil dies „fatale Auswirkungen auf das wirtschaftliche Gesamtgefüge in Deutschland“ hätte (www.spiegel.de/wirtschaft/laenderfinanzausgleich-hoechstwe rt-von-ueber-elf-milliarden-euro-im-ersten-halbjahr-a-cf0ca5ad-3df3-496 1-8607-b0459c729bb2) und dies „eine [nicht mehr hinnehmbare] Umverteilung zulasten Bayerns“ sei (www.cicero.de/innenpolitik/interview-alber t-furacker-bayern-landerfinanzausgleich)?
Die Bundesregierung ist der Auffassung, dass der bundesstaatliche Finanzausgleich weder zu „Überforderungen“ geführt hat noch künftig zu „Überforderungen“ führen wird. Zu dem in der Frage angesprochenen und noch laufenden Verfahren äußert die Bundesregierung sich nicht.
Plant die Bundesregierung, Anreize für Nehmerländer zu setzen, etwa über Sparanreize, leistungsbezogene Kriterien oder Regelungen im Steuerrecht, damit Eigenverantwortung stärker gestärkt wird?
Artikel 107 Absatz 2 GG verlangt einen angemessenen Ausgleich der zwischen den Ländern naturgemäß zunächst nicht ausgeglichenen Finanzkraft. Dieser Ausgleich soll alle Länder in die Lage versetzen, die ihnen zugewiesenen Aufgaben in vergleichbarer Qualität zu erfüllen, um die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet zu ermöglichen. Der Finanzausgleich ist von der Verfassung dagegen nicht als ökonomisches Wettbewerbsverfahren angelegt. Wie die einzelnen Länder mit den Finanzmitteln, über die sie nach Finanzausgleich in vergleichbarer Größenordnung verfügen können, umgehen, haben die demokratischen Souveräne der einzelnen Länder zu beurteilen. Anreize, soweit sie ihren Platz im Finanzausgleich haben, gehen von dieser Beurteilung aus.
5Hat die Verfassungsklage Bayerns gegen den Länderfinanzausgleich (https://rsw.beck.de/aktuell/daily/meldung/detail/laenderfinanzausgleich-j etzt-fall-fuer-karlsruhe, https://rsw.beck.de/aktuell/daily/meldung/detail/so eder-klage-laenderfinanzausgleich-bverfg-bayern, https://rsw.beck.de/aktu ell/daily/meldung/detail/soeder-klage-laenderfinanzausgleich-bverfg-ba yern) Auswirkungen auf von der Bundesregierung ggf. geplante Gesetzesänderungen, und wenn ja, welche?
6Sind seitens der Bundesregierung Änderungen bzw. eine Neufassung des Maßstäbegesetzes oder des Finanzausgleichsgesetzes in Planung, um auf eine mögliche Verwerfung der Rechtmäßigkeit des derzeitigen Finanzausgleichs durch das Gericht im Rahmen der Klage vorbereitet zu sein?
7Liegen der Bundesregierung Prognosen vor, wie sich ein modifiziertes Ausgleichssystem auf die Belastung der Geberländer auswirken würde, z. B. Höhe der Zahlungen?
Die Fragen 5 bis 7 werden zusammen beantwortet.
Nein.