Betrugsverdachtsfall beim steuerfinanzierten Coaching über Jobcenter - Konsequenzen für die Arbeitsmarktpolitik der Bundesregierung

Drucksache 21/2734Antwortauf die Kleine Anfrage 21/241611.11.202520 Seiten15 FragenFraktion der AfDBundesministerium für Arbeit und SozialesArbeit und Beschäftigung1 Anlage als PDF
Vorbemerkung der Fragesteller

Vorbemerkung der Fragesteller

Eine Pressemitteilung der Generalstaatsanwaltschaft Berlin vom 23. September 2025 und aktuelle Presseberichte informieren über ein Ermittlungsverfahren wegen banden- und gewerbsmäßigen Betrugs bei öffentlich finanzierten Einzelcoachings. In 140 Fällen soll dabei ein Schaden von rund 891 000 Euro zulasten der Jobcenter und Agenturen für Arbeit entstanden sein (www.berli n.de/generalstaatsanwaltschaft/presse/pressemitteilungen/2025/pressemitteilun g.1600642.php und https://berliner-zeitung.de/mensch-metropole/massiver-ba ndenbetrug-in-berlin-ich-dachte-das-system-ist-betrugssicher-li.2360894).

Dieser „Berliner Fall“ beleuchtet mögliche Defizite in den bestehenden Kontrollmechanismen, der Aufsicht über zugelassene Maßnahmeträger und der Datenerhebung in der Arbeitsförderung. Besonders relevant wird dies nach Auffassung der Fragesteller im Zusammenhang mit der Antwort der Bundesregierung zu Frage 29 der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/25206 zu Missbrauchsfällen mit Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheinen für Maßnahmen bei einem Träger (AVGS-MAT) worin es heißt: „Es können diesbezüglich keine Aussagen getroffen werden, entsprechende Daten werden von der BA [Bundesagentur für Arbeit] nicht erhoben. Da Maßnahmekosten regelmäßig im Nachhinein auf Rechnung der Maßnahmeträger beglichen werden, dürfte es zu keinen Missbrauchsfällen kommen.“

Im Bereich des Bürgergelds werden Einzelcoachings über § 45 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) (www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__4 5.html) in Verbindung mit § 16 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) mit Steuermitteln finanziert. Der aktuelle Betrugsverdachtsfall zeigt in den Augen der Fragesteller, dass die bisherigen Annahmen zur Missbrauchsanfälligkeit überdacht werden müssen und dringender Handlungsbedarf besteht, um solche möglichen Betrugsfälle zu verhindern. Zugleich wirft er bei ihnen die grundsätzliche Frage auf, ob steuerfinanzierte Einzelcoachings ein angemessenes Kosten-Nutzen-Verhältnis bieten.

Frage 1 Seite 2

Hält die Bundesregierung an der in der Antwort zu Frage 29 auf Bundestagsdrucksache 19/25206 vertretenen Aussage („zu keinen Missbrauchsfällen kommen dürfte“) fest, wenn nein, wie wird diese heute korrigiert, und welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung daraus?

Antwort

Zu dem in der Vorbemerkung der Fragesteller thematisierten Vorgang laufen die Ermittlungen noch, so dass aktuell keine abschließenden Erkenntnisse vorliegen. Die Bundesregierung kann nicht endgültig ausschließen, dass es durch vorsätzliches strafbares Handeln Einzelner oder Mehrerer zu Schädigungen zu Lasten von Agenturen für Arbeit oder von Jobcentern kommen kann.

Frage 2 Seite 2

Welche Beträge gelten nach Kenntnis der Bundesregierung in Berlin als üblicher übernahmefähiger Stundensatz für Einzelcoachings nach § 45 SGB III, sowohl im Durchschnitt als auch als Maximalbetrag?

Antwort

Bei der Förderung von Maßnahmen nach § 45 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) über Gutscheine der Bundesagentur für Arbeit (BA) gibt es keinen in Berlin üblicherweise übernahmefähigen Stundensatz. Die Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit einer Maßnahme, die über Gutscheine der BA förderbar ist, wird über das Zulassungsverfahren nach dem SGB III und über die Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung (AZAV) sichergestellt. Sollen Maßnahmen nach § 45 SGB III über Gutscheine der BA förderbar sein, müssen sie eine Zulassung nach den §§ 179 ff. SGB III i. V. m. der AZAV vorweisen.

Im Rahmen der Zulassung prüfen unabhängige Dritte (sogenannte fachkundige Stellen) die Angemessenheit der eingereichten Kostenkalkulation des Maßnahmeträgers. Der als Orientierungswert geltende Bundes-Durchschnittskostensatz (B-DKS) für Einzelcoachingmaßnahmen nach § 45 SGB III Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB III beträgt aktuell 57,87 Euro pro Maßnahmenstunde. Der B-DKS ist keine feste Obergrenze, sondern dient der fachkundigen Stelle als Orientierungsgröße zur Beurteilung der Angemessenheit der Maßnahmekosten. Ein fester „Maximalbetrag“ ist gesetzlich nicht festgelegt. Maßnahmekosten oberhalb des geltenden B-DKS können zulässig sein, sofern die Überschreitung auf notwendige besondere Aufwendungen zurückzuführen ist.

Frage 3 Seite 2

Wie ist es nach Kenntnis der Bundesregierung im „Berliner Fall“ möglich, dass, soweit für die Fragesteller erkennbar, im Durchschnitt über 6 000 Euro je Coaching-Fall abgerechnet werden konnten (Gesamtschadenssumme 890 974,40 Euro auf 140 Fälle), und wie verhält sich der hohe rechnerische Einzelfallschaden zu den üblicherweise abrechnungsfähigen Einzelcoaching-Kosten nach § 45 SGB III (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)?

Antwort

Die konkrete Höhe der Fördersumme wird durch den individuellen Förderumfang der Teilnehmerinnen und Teilnehmer sowie durch die zugelassenen Maßnahmekosten bestimmt. Gutscheine der BA werden anhand des konkreten Förderbedarfs der Teilnehmerinnen und Teilnehmer ausgestellt und enthalten keine für die Teilnehmerin oder den Teilnehmer ersichtlichen Angaben zu Maßnahmekosten. Der Gesetz- und Verordnungsgeber legt den wirtschaftlichen und sparsamen Umgang mit den Mitteln des Steuerzahlers/der Steuerzahlerin (Zweites Buch Sozialgesetzbuch – SGB II) bzw. des Beitragszahlers/der Beitragszahlerin (SGB III) über das Zulassungsverfahren nach dem SGB III und der AZAV fest (s. Antwort zu Frage 2).

Die BA kann keine Aussage zur Relation des Schadens zu anderen Kosten im Einzelcoaching nach § 45 SGB III treffen. Im „Berliner Fall“ handelt es sich nach derzeitigem Ermittlungsstand offenbar um das Zusammenwirken mehrerer Beteiligter zum Nachteil des Steuer- und Beitragszahlenden.

Frage 4 Seite 3

Richten sich nach Kenntnis der Bundesregierung im „Berliner Fall“ die strafrechtlichen Ermittlungen auch gegen gegenwärtige oder frühere Mitarbeiter der Bundesagentur für Arbeit bzw. Jobcenter?

Antwort

Die Bundesregierung hat keine Kenntnis davon, dass sich strafrechtliche Ermittlungen gegen gegenwärtige oder frühere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der BA bzw. der Jobcenter richten.

Frage 5 Seite 3

Wie viele Missbrauchs- oder Betrugsfälle im Zusammenhang mit Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheinen der Variante AVGS-MAT nach § 45 SGB III sind der Bundesregierung seit 2021 bekannt geworden, und welche Schadenshöhe ergibt sich daraus (bitte, soweit verfügbar, separat für Coaching-Maßnahmen für Einzel- und Gruppencoaching ausweisen)?

Antwort

Die dem Enterprise Fraud Management der BA bekannten Betrugsverdachtsfälle im Zusammenhang mit Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheinen für Maßnahmen bei einem Träger (AVGS-MAT) gemäß § 45 SGB III liegen den zuständigen Ermittlungsbehörden vor und sind derzeit noch nicht bestätigt.

Frage 6 Seite 3

Wie viele Gutscheine für Maßnahmen nach § 45 SGB III (insbesondere Coaching-Maßnahmen) wurden seit 2015 jährlich ausgegeben und eingelöst, jeweils nach Bundesland und Rechtskreis (SGB II und SGB III; bitte, soweit verfügbar, separat für Coaching-Maßnahmen, also Einzel- und Gruppencoaching, ausweisen)?

Antwort

In den Jahren 2015 bis 2024 wurden jährlich zwischen 245 000 und 444 000 Gutscheine, der o. g. Spezifikation, ausgegeben,; jeweils etwa zwei Drittel in der Kostenträgerschaft des SGB II. Eingelöst wurden im gleichen Zeitraum jährlich zwischen 178 000 und 315 000 Gutscheine, der o. g. Spezifikation. Hier lag der Anteil in der Kostenträgerschaft des SGB II bei ebenfalls etwa zwei Dritteln.

Die detaillierten Daten können den Tabellen 1 und 2 im Anhang entnommen werden.*

Frage 7 Seite 3

Wie hoch waren seit 2015 bei eingelösten Gutscheinen nach § 45 SGB III die durchschnittlichen Kosten sowie die maximal übernommenen Kosten je Teilnahme, jeweils nach Jahr, Bundesland und Rechtskreis (SGB II und SGB III; bitte, soweit verfügbar, separat für Coaching-Maßnahmen ausweisen)?

Antwort

Die Ausgaben je Förderung im Jahr 2024 lagen bei Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung im SGB III zuletzt bei 961 Euro und im SGB II bei 2 357 Euro. Der deutliche Unterschied dürfte im Wesentlichen auf die unterschiedliche Dauer der Förderungen zurückzuführen sein. Im Rechtskreis SGB III dauert die Förderung einer Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung im Schnitt weniger als einen Monat, im SGB II hingegen beinahe drei Monate.

Der Ausweis von Maximalkosten sowie eine weitere Differenzierung nach den Gutscheinarten ist nicht möglich, da in den Haushaltsdaten lediglich die Gesamtausgaben nach Instrumenten, nicht aber jene für einzelne Teilnahmen, vorliegen.

Weitere Daten können den Tabellen 3 bis 5 im Anhang entnommen werden, jene für die Länder sind auf folgenden Internetseiten abrufbar.*

https://statistik.arbeitsagentur.de/SiteGlobals/Forms/Suche/Einzelheftsuche_Fo rmular.html?topic_f=arbeitsmarktpol-instrumente-ausgaben-amp-sgbiii

https://statistik.arbeitsagentur.de/SiteGlobals/Forms/Suche/Einzelheftsuche_Fo rmular.html?topic_f=arbeitsmarktpol-instrumente-ausgaben-amp-sgbii

Jahre 2015/2016: https://statistik.arbeitsagentur.de/DE/Navigation/Statistiken/T hemen-im-Fokus/Eingliederungsbilanzen/Eingliederungsbilanzen-Nav.html.

Frage 8 Seite 4

Wie haben sich die Gesamtzahl der Teilnahmen und die Gesamtausgaben für Maßnahmen nach § 45 SGB III seit 2015 jährlich entwickelt, jeweils nach Bundesland und Rechtskreis (bitte, soweit verfügbar, separat für Coaching-Maßnahmen ausweisen)?

Antwort

Die Daten zur Entwicklung der Gesamtzahl der Teilnehmenden können der Tabelle 6 im Anhang entnommen werden.* Die Gesamtausgaben finden sich jeweils bei den Kosten je Förderung (s. Antwort zu Frage 7).

Geringfügige Abweichungen bei den Eintrittszahlen in der Kostenträgerschaft SGB III zwischen den Tabellen 3 und 6 können sich durch die Definition der verfügbaren Finanzpositionen ergeben.

Frage 9 Seite 4

Nach welchen inhaltlichen Kategorien differenziert die Bundesagentur für Arbeit ggf. Maßnahmen nach § 45 SGB III, welche dieser Kategorien ordnen Maßnahmen ausdrücklich als „Coaching“ (Einzel- oder Gruppencoaching) zu, und werden diese Kategorien in der Statistik durchgängig und getrennt erfasst und veröffentlicht (wenn nein, bitte angeben, warum, und mitteilen, ob und ab wann eine getrennte Ausweisung ggf. möglich ist)?

Antwort

§ 45 SGB III unterscheidet in Absatz 1 Satz 1 zwischen vier Zielrichtungen:

– Heranführung an den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt sowie Feststellung, Verringerung oder Beseitigung von Vermittlungshemmnissen,

– Vermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung,

– Heranführung an eine selbständige Tätigkeit oder

– Stabilisierung einer Beschäftigungsaufnahme.

Nach diesen Zielrichtungen wird auch bei den Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheinen unterschieden. Dabei richtet sich der Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein mit der Zielrichtung „Vermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung“ ausschließlich an Träger der privaten Arbeitsvermittlung. Hier erfolgt ausschließlich die Zahlung einer gesetzlich festgelegten Vermittlungsvergütung.

Bei den Maßnahmen bei einem Träger, die hier in Rede stehen, kommen die Zielrichtungen „Heranführung an den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt sowie Feststellung, Verringerung oder Beseitigung von Vermittlungshemmnissen“, die „Heranführung an eine selbständige Tätigkeit“ oder die „Stabilisierung einer Beschäftigungsaufnahme“ in Betracht.

Auf dem Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein – Maßnahmen bei einem Träger (AVGS- MAT) unterscheiden die Vermittlungs- und Integrationsfachkräften individuell nach den jeweiligen Unterstützungsbedarfen der Teilnehmerin bzw. des Teilnehmers nach Inhalten, die im Klassenverband (in der Gruppe) durchzuführen sind und Inhalten, die in 1:1-Betreuung (Einzelmaßnahme) durchzuführen sind. Per Freitext wird beschrieben, wo genau der Unterstützungsbedarf liegt, auf welchen zum Beispiel ein Coaching folgt. Da es sich um Freitextfelder handelt, ist eine statistische Auswertung nicht möglich, weder nach Inhalten mit Coaching, noch danach, bei wie vielen Gutscheinen die Inhalte in der Gruppe oder in der 1:1-Betreuung durchzuführen sind.

Nach § 45 Absatz 4 Satz 3 Nummer 1 SGB III berechtigt der Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein zur Auswahl eines Trägers, der eine dem Maßnahmeziel und -inhalt entsprechende und nach § 179 SGB III zugelassene Maßnahme anbietet.

Frage 10 Seite 5

Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass Teilnehmer passende Maßnahmen nach § 45 SGB III erhalten, und wie wird ggf. diese Passgenauigkeit im Nachgang überprüft?

Antwort

Die Auswahl von Maßnahmen nach § 45 SGB III erfolgt individuell auf Basis des Beratungsgesprächs und der Potenzialanalyse. Für die Passgenauigkeit maßgeblich sind die beruflichen Ziele, Kompetenzen und Integrationshemmnisse der Teilnehmerin bzw. des Teilnehmers. Darüber hinaus müssen Träger und Maßnahmen nach dem SGB III i. V. m. AZAV zertifiziert sein. Damit wird sichergestellt, dass nur fachlich geeignete und qualitätsgesicherte Maßnahmen angeboten und gefördert werden. Des Weiteren wird die Maßnahmenqualität überprüft, z. B. anlassbezogen durch die Agenturen für Arbeit bzw. gemeinsamen Einrichtungen vor Ort bei Hinweisen oder Beschwerden sowie durch den Prüfdienst Arbeitsmarktdienstleistung, der stichproben- und themenbezogen bundesweit Maßnahmen prüft.

Frage 11 Seite 5

An welchen Erfolgskriterien misst die Bundesregierung Maßnahmen nach § 45 SGB III, beispielsweise an der Aufnahme sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung, dem erzielten Lohn, dem Wegfall der Hilfebedürftigkeit oder dem Übergang in Ausbildung, und wie werden diese Kennzahlen bundesweit erhoben und veröffentlicht (bitte, soweit verfügbar, separat für Coaching-Maßnahmen ausweisen und die zugrunde gelegte Coaching-Definition angeben)?

Antwort

Ein zentrales Ziel der aktiven Arbeitsmarktpolitik und somit auch der Förderleistung nach § 45 SGB III, ist der nachhaltige Ausgleich am Arbeitsmarkt durch Beschäftigungsaufnahme. Auf Basis der Statistik der BA sind Aussagen über den Verbleib von Personen nach einer Förderung durch den Einsatz arbeitsmarktpolitischer Instrumente zu Beschäftigung, Leistungsbezug, einer weiteren Förderung und Arbeitslosigkeit möglich. Als Kriterien im Sinne der Fragestellung kommen die Eingliederungsquote, darunter die Eingliederungsquote Ausbildung sowie die Nicht-Leistungsberechtigtenquote in Frage. Daten zur Lohnhöhe ehemaliger Teilnehmender nach einer Beschäftigungsaufnahme liegen in der Statistik der BA nicht vor.

Die Kennzahlen sind im Methodenbericht Verbleibsanalyse (abrufbar unter: https://statistik.arbeitsagentur.de/DE/Statischer-Content/Grundlagen/Methodik-Qualitaet/Methodenberichte/Foerderstatistik/Generische-Publikationen/Method enbericht-Verbleibsanalyse.pdf?__blob=publicationFile&v=8) ausführlich erläutert. Zudem wird die Wirksamkeit dieser Maßnahmen regelmäßig im Rahmen der Wirkungsforschung nach § 282 SGB III untersucht, wobei besonders der Erfolg bei der Vermittlung in sozialversicherungspflichtige Beschäftigung und die Stärkung der Beschäftigungsfähigkeit im Fokus stehen. Die Ergebnisse der Evaluationen sind auf den Internetseiten des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) unter www.iab.de veröffentlicht (u. a. Knize, Veronika & Markus Wolf (2024): Arbeitsmarktintegration von jungen Erwachsenen in der Grundsicherung: Maßnahmen bei einem Arbeitgeber erhöhen Beschäftigungschancen, IAB-Kurzbericht 07/2024, https://doku.iab.de/kurzber/2024/kb2 024-07.pdf; Wolff, Joachim (2025): Kosten und Nutzen von Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung im Rechtskreis des SGB II, https://doku.iab.de/grauepap/2025/Wolff_KNA_MAbE.pdf).

Frage 12 Seite 6

Wie hoch waren seit 2015 die Erfolgsquoten nach den in Frage 11 genannten Kriterien, jeweils nach Bundesland, Rechtskreis und, soweit verfügbar, weiteren Differenzierungen (bitte, soweit verfügbar, separat für Coaching-Maßnahmen, also Einzel- und Gruppencoaching, ausweisen)?

Antwort

Im Jahr 2024 lag die Eingliederungsquote von Teilnehmenden an Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (§ 45 SGB III) 6 Monate nach Austritt rechtskreisübergreifend bei 39,9 Prozent (SGB III: 56,6 Prozent; SGB II: 27,1 Prozent).

Bei den Gutscheinen der o. g. Spezifikation lag die Eingliederungsquote 6 Monate nach Austritt rechtskreisübergreifend bei 26,9 Prozent (SGB III: 38,4 Prozent; SGB II: 20,0 Prozent).

Die Nicht-Leistungsberechtigtenquote von Teilnehmenden an Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (§ 45 SGB III) lag 6 Monate nach Austritt rechtskreisübergreifend bei 41,2 Prozent, bezogen auf die Gutscheine der o. g. Spezifikation bei 31,2 Prozent.

Die detaillierten Daten können den Tabellen 7 bis 12 im Anhang entnommen werden.*

Frage 13 Seite 6

Welche konkreten Maßnahmen hat die Bundesagentur für Arbeit seit Bekanntwerden des „Berliner Falls“ für Maßnahmen nach § 45 SGB III ggf. ergriffen, etwa durch zusätzliche Prüfungen, strengere Nachweise oder Dokumentationspflichten, Hinweissystem für Träger), und mit welchen Rechtsrahmen wurden diese unterlegt?

Antwort

Die Anzahl der Maßnahmen, die durch den Prüfdienst AMDL qualitätsgesichert werden, erhöht sich in den Jahren 2024 bis 2026 sukzessive (2024: 123 Prüfungen, 2025: 190 Prüfungen, 2026 (Planungen unter Umsetzungsvorbehalt): 216 Prüfungen). Zudem werden in den Fachlichen Weisungen aktuell für die Mitarbeitenden bezüglich zugelassener Gutscheinmaßnahmen klarstellende Hinweise aufgenommen, wie mit festgestellten Mängeln in der Durchführung umzugehen ist.

Frage 14 Seite 6

Liegen der Bundesregierung weitere Hinweise auf systematische Betrugs- oder Missbrauchsfälle im Zusammenhang mit durch Jobcenter oder Agenturen finanzierten Maßnahmen nach § 45 SGB III vor?

Antwort

Ja, es liegen Hinweise vor. Das Enterprise Fraud Management der BA geht diesen Hinweisen auf systematische Betrugs- oder Missbrauchsverdachtsfälle im Zusammenhang mit durch Jobcenter oder Agenturen finanzierten Maßnahmen gemäß § 45 SGB III nach.

Frage 15 Seite 7

Wie bewertet die Bundesregierung vor dem Hintergrund des „Berliner Falls“, ob steuerfinanzierte Maßnahmen nach § 45 SGB III, insbesondere das Coaching, in ihrer heutigen Ausgestaltung zielführend sind, welche Optionen zur Einstellung oder Weiterentwicklung werden ggf. geprüft, und welche konkreten Schritte plant sie ggf., um die Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit der Coaching-Förderung zu sichern?

Antwort

Die Bundesregierung wird eine Bewertung nach Abschluss der laufenden Ermittlungen vornehmen.

Anlage
AnlageAnlage: Förderstatistik der Bundesagentur für Arbeit

PDF-Seiten 8–19 (12 Seiten) · im Originalformat beigefügt, nicht in Tabellen übernommen