Mögliche Verwaltungs-, Organisations- und Rechtsdefizite im deutschen Rückführungsmanagement

Drucksache 21/2977Antwortauf die Kleine Anfrage 21/249327.11.202512 Seiten23 FragenFraktion der AfDBundesministerium des InnernMigration und Aufenthaltsrecht
Vorbemerkung der Fragesteller

Vorbemerkung der Fragesteller

Von 2024 bis 2025 sind in Deutschland mehr als die Hälfte der geplanten Abschiebungen gescheitert, so die aktuelle Berichterstattung des Onlinemagazins „NIUS“ (www.nius.de/politik/news/bundespolizei-chef-schlaegt-alarm-33-60 0-von-53-800-abschiebungen-scheitern-nur-800-haftplaetze-fuer-226-000-ausr eisepflichtige/2360ab73-4842-4b65-938e-26c3b18d004d). Gleichzeitig zeigen sich große Lücken in der administrativen Infrastruktur: Zu wenige Haftplätze und unzureichende Koordination zwischen Bund und Ländern erschweren den Vollzug.

Die Bundesregierung nennt in ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 20/15103 konkrete Zahlen: Von insgesamt 53 801 geplanten Abschiebungen wurden nur 20 084 vollzogen, während 33 717 Versuche scheiterten. Die hohe Scheiternsquote verdeutlicht nach Auffassung der Fragesteller Probleme im Rückführungsmanagement.

Die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/1532 beschreibt weitere Hindernisse: Fehlende Identitätsnachweise, unzureichende personelle Ausstattung der Ausländerbehörden und Verzögerungen bei Gerichtsverfahren bremsen den Vollzug zusätzlich. Hinzu kommen rechtliche und organisatorische Defizite, die in den Augen der Fragesteller auf eine strukturelle Ineffizienz hinweisen.

Besonders auffällig sind die Unterschiede zwischen den Bundesländern. Die Vollzugspraxis variiert stark, was auf fehlende bundesweite Standards und Qualitätskontrollen hindeutet. Unklar bleibt, wie der Bund seinen Koordinierungsauftrag im föderalen Rückführungsmanagement konkret umsetzt und welche Maßnahmen zur Prozessvereinheitlichung geplant sind.

Zudem ist für die Fragesteller nicht ersichtlich, ob ein zentrales Controlling-System existiert, das Rückführungshemmnisse systematisch erfasst, analysiert und bewertet. Auch der gesetzgeberische Anpassungsbedarf im Aufenthalts- und Verwaltungsverfahrensrecht ist nach Kenntnis der Fragesteller bislang ungeklärt.

Vor diesem Hintergrund besteht nach Sicht der Fragesteller erheblicher Aufklärungsbedarf hinsichtlich der tatsächlichen Verwaltungsstrukturen, ihrer Effizienz, der Verantwortungsverteilung und der rechtlichen Handlungsfähigkeit des Bundes im Rückführungsmanagement.

Text vor der ersten Frage

Vorbemerkung der Bundesregierung

Die Bundesregierung weist darauf hin, dass die vorgelegte Kleine Anfrage in Teilen die Grenzen des verfassungsrechtlich verbürgten Fragerechts des Parlaments gegenüber der Bundesregierung überschreitet, da zum Teil Umstände berührt sind, die nicht in den Verantwortungsbereich der Bundesregierung fallen. So fällt, wovon die Fragesteller selbst ausgehen, der Vollzug der Rückführungen in den Zuständigkeitsbereich der Länder. Dies wird bereits in der Fragestellung deutlich, die auf die Angaben und Kenntnisse sowie auf organisatorische Belange und Verantwortlichkeiten der Länder abstellt. Hierzu können keine Ausführungen der Bundesregierung gemacht werden.

Eine Verpflichtung der Bundesregierung, die Informationen in den Ländern abzufragen, besteht nicht.

Frage 1 Seite 2

Welche materiellen und verfahrensrechtlichen Grundlagen (z. B. §§ 58 ff. des Aufenthaltsgesetzes, § 71 des Asylgesetzes, Artikel 28 der Dublin-III-Verordnung (Dublin-III-VO)) regeln die Zuständigkeit zwischen Bund und Ländern sowie zwischen Ausländerbehörden und Polizei im Bereich Abschiebung und Überstellung?

Antwort

Es ist nicht Aufgabe der Bundesregierung, das geltende Recht zu erläutern. Im Übrigen weist die Bundesregierung darauf hin, dass Fragen zur Zuständigkeitsverteilung in den Ländern selbst nur von den Ländern selbst beantwortet werden können.

Frage 2 Seite 2

Inwieweit erscheint die derzeitige Zuständigkeitsverteilung aus Sicht der Bundesregierung mit dem bundesstaatlichen Kohärenzgebot (Artikel 28 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG)) vereinbar?

Antwort

Die bestehende Zuständigkeitsverteilung entspricht den einschlägigen verfassungsrechtlichen Vorgaben der Artikel 30, 83 ff. des Grundgesetzes (GG). Das GG weist dem Bund dabei keine Aufgabe der Koordinierung oder des Controllings im Bereich von Rückführungsaufgaben zu.

Frage 3 Seite 2

Welche rechtlichen Hemmnisse sieht die Bundesregierung im Aufenthalts-, Verwaltungs- und Verfahrensrecht, die einer konsequenten Vollziehung bestehender Rückführungsentscheidungen entgegenstehen?

Antwort

In den letzten Jahren sind bereits gesetzliche Änderungen zur Verbesserung des Vollzuges von Rückführungen vorgenommen worden. Die Bundesregierung prüft dabei fortlaufend etwaigen Änderungsbedarf im Hinblick auf den Vollzug von Abschiebungen im Bundesrecht. Zudem ist auf die Vereinbarung der die Bundesregierung tragenden Parteien in ihrem Koalitionsvertrag hinzuweisen, wonach die Bundesregierung umfassende gesetzliche Regelungen erarbeiten wird, um die Zahl der Rückführungen weiter zu steigern.

Frage 4 Seite 3

Plant die Bundesregierung gesetzliche Klarstellungen oder Fristen für Mitwirkungspflichten bei der Identitäts- und Dokumentenbeschaffung zur Beschleunigung des Rückführungsprozesses?

Antwort

Auf die bestehenden gesetzlichen Regelungen wird verwiesen. Jeder Ausländer ist – unabhängig vom Aufenthaltsstatus – gesetzlich verpflichtet, gegenüber der Ausländerbehörde ein Identitätsdokument vorzulegen beziehungsweise bei fehlenden Identitätsdokumenten an der Klärung seiner Identität mitzuwirken. Generelle Fristen für diese Verpflichtung bei Ausreisepflichtigen kommen hier insoweit nicht in Betracht, als die tatsächlichen Möglichkeiten, Identitätspapiere von den jeweiligen Herkunftsländern zu erlangen, sich im Einzelfall stark unterscheiden können, etwa aufgrund des Angebots an konsularischen Dienstleistungen in Deutschland.

Frage 5 Seite 3

Welche rechtlichen Änderungen sind ggf. in Vorbereitung oder beschlossen, um eine dauerhafte, grundrechtskonforme, effizientere und effektivere Rückführungspraxis zu gewährleisten?

Antwort

Der Koalitionsvertrag sieht vor, dass die Bundesregierung umfassende gesetzliche Regelungen erarbeiten soll, um die Zahl der Rückführungen zu steigern. Ausdrücklich vorgesehen sind dabei Rechtsänderungen im Ausweisungsrecht, insbesondere die Einführung der Regelausweisung, sowie im Bereich des Rückführungsvollzugs, hier insbesondere die Abschaffung des Pflichtanwalts und die Einführung eines dauerhaften Ausreisearrests für schwere Straftäter und Gefährder. Darüber hinaus wurde eine Haftantragsbefugnis der Bundespolizei in einem zusätzlichen (Änderungs)Artikel in den Gesetzentwurf zur Modernisierung des Bundespolizeigesetzes (BPolModG) aufgenommen, um das Aufenthaltsgesetz entsprechend anzupassen. Dieser Entwurf wurde am 8. Oktober 2025 im Bundeskabinett beschlossen. Im Übrigen wird auf die laufenden Verhandlungen zum Erlass einer Rückkehrverordnung verwiesen, die bis zum Ende der dänischen Ratspräsidentschaft zu einer allgemeinen Ausrichtung im Rat geführt werden sollen. Auch diese legt den Fokus auf die Pflichten der vollziehbar ausreisepflichtigen Drittstaatsangehörigen.

Frage 6 Seite 3

Wie beurteilt die Bundesregierung die Funktionsfähigkeit des Dublin-Systems vor dem Hintergrund der in der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/1532 ausgewiesenen Überstellungsdefizite (z. B. über 40 000 Verfahren, die 2024 aufgrund unterbliebener Überstellungen auf Deutschland übergingen)?

Antwort

Bei der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin-III-Verordnung) handelt es sich um unmittelbar geltendes europäisches Recht. Der tatsächliche Vollzug von Überstellungen in den zuständigen Mitgliedstaat ist für die effektive Anwendung der Dublin-III-Verordnung als europäisches Instrument zur Reduzierung irregulärer Sekundärmigration von wesentlicher Bedeutung. Die Bundesregierung setzt sich daher fortlaufend auf europäischer Ebene für die Einhaltung der Dublin-III-Verordnung durch alle Mitgliedstaaten ein und hat bereits wesentlich auf die Verabschiedung der sogenannten „Dublin-Roadmap“ durch die Kommission hingearbeitet, die einen Maßnahmenkatalog zur Verbesserung des Dublin-Verfahrens auf europäischer Ebene enthält. Durch die bilateralen Gespräche der Bundesregierung mit den Mitgliedstaaten ist es zum Beispiel gelungen, Dublin-Überstellungen aus Deutschland nach Griechenland im Rahmen eines Dublin-Piloten wieder zu ermöglichen. Die Bundesregierung arbeitet intensiv daran, die Überstellungsmodalitäten im Dublin-Verfahren zu verbessern und zu beschleunigen.

Bund und Länder werden darüber hinaus die in ihrer Zuständigkeit liegenden Maßnahmen zur Optimierung von Dublin-Überstellungen ergreifen.

Frage 7 Seite 4

Stellt mangelnde Rücknahmekooperation einzelner Herkunfts- und Mitgliedstaaten nach Auffassung der Bundesregierung eine strukturelle Schwäche des Rückführungssystems dar, und wenn ja, inwiefern, und welche rechtlichen bzw. wirtschaftlichen Druckmittel werden ggf. genutzt oder sind möglicherweise geplant (z. B. Visasanktionen, Rücknahmeabkommen)?

Antwort

Die Vorbereitung und Durchführung von Rückführungen erfordern, sofern keine gültigen Reisedokumente vorliegen, das Zusammenwirken mit staatlichen Stellen der jeweiligen Herkunftsländer. Die Kooperation der Herkunftsländer bei der Rückübernahme ihrer Staatsangehörigen, die in Deutschland kein Aufenthaltsrecht haben, ist dabei sehr unterschiedlich ausgeprägt. Die Bundesregierung setzt sich deshalb dort, wo die Kooperation der Herkunftsländer für die Rückführung erforderlich ist, für geregelte und effiziente Verfahren ein und wirkt gezielt auf Verfahrensverbesserungen hin. Vereinbarungen zur Rückübernahme können, müssen aber nicht in Form völkerrechtlicher Verträge getroffen werden und können voneinander abweichen. Herkunftslandspezifische Verfahren sind insoweit keine Schwäche, sondern ein Bestandteil des Rückführungssystems. Die aktuelle Liste der bilateralen Rückübernahmeabkommen ist online abrufbar unter www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/veroeffentlichun gen/themen/migration/rueckkehrfluechtlinge.pdf?__blob=publicationFile& v=21.

Ferner verfolgt die Bundesregierung einen kohärenten Ansatz, einschließlich der Visavergabe, Entwicklungszusammenarbeit sowie Wirtschafts- und Handelsbeziehungen, um die Kooperationsbereitschaft der Herkunftsländer zu erhöhen. Auf EU-Ebene besteht durch den Artikel 25a des Visakodex, der die Verhängung visabeschränkender Maßnahmen ermöglicht, ein geeignetes und effektives Verfahren, um auf Verbesserungen bei der Rückkehrkooperation hinzuwirken. Die Bundesregierung unterstützt dieses Verfahren und beteiligt sich aktiv an seiner Umsetzung.

Im Bereich der Wirtschafts- und Handelsbeziehungen ist auf die Verhandlungen zur Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Genehmigung der allgemeinen Zollpräferenzen hinzuweisen. Die Europäische Kommission hat am 22. September 2021 einen Entwurf zur Reform der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen (APS-VO) vorgelegt. Darin schlägt sie unter anderem vor, Zollpräferenzen vorübergehend ganz oder teilweise zurücknehmen zu können, wenn schwerwiegende Mängel bei der Rückübernahme eigener Staatsangehöriger festgestellt werden. Die Bundesregierung bringt sich bei den Verhandlungen auf europäischer Ebene konstruktiv ein.

Frage 8 Seite 4

Welche organisatorischen oder gesetzlichen Maßnahmen sind ggf. vorgesehen, um bundesweit einheitliche Verfahren im Rückführungs- und Überstellungsbereich sicherzustellen (z. B. bundeseinheitliche Vorgaben, Standards, Verwaltungsvereinbarungen)?

Antwort

Auf die Antwort zu Frage 5 wird verwiesen. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass bei der Rückführung von Straftätern und Gefährdern Bund und Länder im Rahmen des Gemeinsamen Terrorismus- und Abwehrzentrum (GTAZ) und dem gemeinsamen Zentrum zur Unterstützung der Rückkehr (ZUR) zusammenarbeiten.

Darüber hinaus ist auf die Arbeitsgemeinschaft Integriertes Rückkehrmanagement (AG IRM) als Untergremium des Arbeitskreises I der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder hinzuweisen, in der regelmäßige Fragen zur Rückkehr und Rückführung mit den Ländern erörtert werden.

Frage 9 Seite 5

Welche zentralen Koordinierungsstellen oder Schnittstellen sind im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern ggf. vorgesehen oder in Vorbereitung, um den Vollzug von Rückführungen zu vereinheitlichen?

Antwort

Auf die Antwort zu Frage 8 wird verwiesen.

Frage 10 Seite 5

Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung gegebenenfalls, um künftig eine klare Trennung zwischen rechtlichen, organisatorischen und politischen Ursachen gescheiterter Rückführungen zu ermöglichen und daraus strukturelle Verbesserungen abzuleiten?

Antwort

Die Bundesregierung befindet sich auf allen Ebenen sowohl innerhalb der Bundesregierung wie auch mit den Ländern und kommunalen Spitzenverbänden in kontinuierlichem Austausch zu allen Fragen, die den Vollzug von Rückführungen betreffen.

Frage 11 Seite 5

Liegt eine umfassende Evaluation des Rückführungs- und Abschiebungssystems (Bund und Länder) vor, und wenn ja, welche wesentlichen rechtlichen bzw. organisatorischen Defizite wurden identifiziert?

Antwort

Eine umfassende Evaluation des Rückführungs- und Abschiebungssystems von Bund und Ländern liegt gegenwärtig nicht vor. Im Übrigen wird auf die Antworten zu den Fragen 8 und 10 verwiesen.

Frage 12 Seite 5

Erfasst die Bundesregierung die Ursachen für gescheiterte Abschiebungen systematisch, und wenn ja, wie, und welche Maßnahmen zur Qualitätssicherung (z. B. Standardisierungsrichtlinien, Monitoring, Fehleranalysen) sind ggf. vorgesehen?

Antwort

Auf die Antwort zu den Fragen 10 und 11 wird verwiesen. Im Übrigen erfasst die Bundespolizei in der Polizeilichen Eingangsstatistik Angaben zu gescheiterten Abschiebungen.

Frage 13 Seite 5

Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass die Zusammenarbeit zwischen Bund, Ländern und kommunalen Behörden rechtssicher, fristgerecht und standardisiert erfolgt?

Antwort

Auf die Antwort zu Frage 8 wird verwiesen. Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass die Zusammenarbeit zwischen Bund und Ländern, wie in anderen Bereichen auch, durch regelmäßige Abstimmungen zwischen dem Bund und den Ländern (deren Teil die Kommunen staatsorganisationsrechtlich sind), rechtliche Rahmenbedingungen wie Bund-Länder-Vereinbarungen sowie die Einbeziehung der Länder in den Gesetzgebungsprozess gewährleistet wird. Darüber hinaus kann der Bund mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen.

Frage 14 Seite 6

Wie erfolgt die regelmäßige Überprüfung der Wirksamkeit und des Vollzugs bestehender Rückführungsregelungen, und welche Kennzahlen dienen als Grundlage für diese Evaluierungen?

Antwort

Auf die Antwort zu Frage 10 wird verwiesen. Darüber hinaus werden alle zur Verfügung stehenden Statistiken in die Frage der Prüfung etwaiger Handlungsbedarfe einbezogen.

Frage 15 Seite 6

Wie erfolgt derzeit die Datenerhebung und Datenübermittlung zwischen Ausländerbehörden, Ländern, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) und Bundespolizei, und welche Maßnahmen zur Verbesserung der IT- und Dateninfrastruktur sind ggf. geplant?

Antwort

Für die Datenübermittlung zwischen Ausländerbehörden, Ländern und Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) sowie für Datenübermittlungen an die Registerbehörde, die das Ausländerzentralregister (AZR) führt, wird das standardisierte Datenaustauschformat „XAusländer“ verwendet (vgl. § 76a Absatz 1 der Aufenthaltsverordnung – AufenthV, § 4 Absatz 7 Satz 2 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Ausländerzentralregister – AZRG-DV). Hierbei werden insbesondere die in den gesetzlichen Vorgaben (unter anderem Gesetz über das Ausländerzentralregister – AZRG) definierten (automatisierten) Datenübermittlungen über den Standard vollständig abgebildet. Ab dem 1. Mai 2026 ist auch die Kommunikation mit der Bundespolizei eingeschlossen. Durch die Nutzung des Standards werden Prozesse vereinfacht und beschleunigt, Abläufe vereinheitlicht sowie die Qualität der Daten wesentlich verbessert. Der Standard wird kontinuierlich durch ein Expertengremium mit Expertinnen und Experten aus Bund, Ländern, Kommunen und Fachverfahrensherstellern weiterentwickelt und um weitere Kommunikationsprozesse und Kommunikationspartner erweitert. Zweimal pro Jahr wird ein neues Release des Standards zur Verfügung gestellt.

Für die Datenerhebung sind die entsprechenden Behörden verantwortlich. Hier trägt der Standard „XAusländer“ für ein Verständnis der Übermittlungsanlässe und ein gemeinsames Verständnis für die zu übermittelnden Daten bei, welches so weitere Automatisierungsmöglichkeiten innerhalb der Behörden schafft. Die Datenerhebung selbst wird durch die jüngste Schaffung des Datensatzes für das Ausländerwesen (DS Ausländer) unterstützt, welcher die genauen Anforderungen und Eigenschaften der Daten der Register im Ausländerwesen beschreibt.

Zudem erfasst die Bundespolizei in ihrer Polizeilichen Eingangsstatistik die für ihre Aufgabenwahrnehmung erforderlichen Informationen. Die darüber hinaus erfolgende Datenerhebung durch die Länder fällt in deren Zuständigkeit.

Frage 16 Seite 6

Wie bewertet die Bundesregierung die Datenlage im Ausländerzentralregister (AZR) vor dem Hintergrund der in der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 20/15103 genannten Hinweise auf erhebliche Verzögerungen bei Einträgen von Rückkehr- und Reintegrationsprogrammen?

Antwort

Neben den Programmen des Bundes zur Ausreise- und Reintegrationsförderung bestehen weitere Programme auf Landesebene oder auch durch sonstige öffentliche Mittel (vgl. Tabelle 6a zur AZRG-DV, Buchstabe a und b, jeweils 3. und 4. Spiegelstrich). Diese Länder-Programme müssen von den bewilligenden Stellen selbst in das AZR eingetragen werden. Die Zuständigkeit für diese Eintragungen liegt bei den Ländern und Kommunen. Die Eintragungsverpflichtung ergibt sich aus § 6 AZRG. Unzureichende bzw. zeitlich stark verzögerte Eintragungen im AZR sind bekannt und werden durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) gegenüber den betroffenen Stellen regelmäßig thematisiert.

Frage 17 Seite 7

Plant die Bundesregierung eine Reform des AZR oder die Einführung eines zentralen Rückführungs-Dashboards, um frühzeitig Steuerungs- und Evaluierungsmöglichkeiten im Rückführungsmanagement zu verbessern?

Antwort

Im Koalitionsvertrag wurde vereinbart, die Digitalisierung der Migrationsverwaltung gemeinsam mit den Ländern mit Nachdruck fortzuführen, das Ausländerzentralregister auszubauen und den Datenaustausch zu verbessern.

Frage 18 Seite 7

In welchem Umfang wurden im Zeitraum 2024 bis 2025 Überstellungen nach der Dublin-III-VO durchgeführt, und mit welchen Ziel- und Herkunftsstaaten bestehen hier besondere Defizite?

Antwort

Beim Dublin-Verfahren werden ausschließlich Überstellungen in andere Mitgliedstaaten der EU vorgenommen. Vor diesem Hintergrund können keine Defizite mit Herkunftsstaaten entstehen. Die Bundesregierung versteht den hierauf bezogenen Teil der Frage daher so, dass nach den Staatsangehörigkeiten der nach der Dublin-III-Verordnung überstellten Personen gefragt wird.

Für das Jahr 2024 wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 4 der Kleinen Anfrage der Gruppe Die Linke auf Bundestagsdrucksache 20/15133 verwiesen. Die Angaben für das Jahr 2025 (1. Januar 2025 bis 31. Oktober 2025) können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden.

Tabelle auf Seite 7, 8 · 31 Zeilen × 2 Spalten
an MitgliedstaatErfolgte Überstellungen
in den Mitgliedstaat
Österreich328
Belgien267
Bulgarien193
Schweiz350
Zypern13
Tschechien48
Dänemark43
Estland8
Griechenland26
Spanien764
Finnland39
Frankreich900
Kroatien515
Ungarn2
Irland4
Island4
Italien2
Liechtenstein0
Litauen34
Luxemburg15
Lettland45
Malta24
Niederlande325
Norwegen35
Polen301
Portugal85
Rumänien54
Schweden246
Slowenien92
Slowakei9
Gesamt4.771
Tabelle auf Seite 8, 9, 10 · 117 Zeilen × 2 Spalten
Jahr 2025 (01.01.25 – 31.10.25) HerkunftsländerÜberstellungen
Gesamt:4.771
Afghanistan914
Ägypten72
Albanien0
Algerien317
Angola37
Äquatorialguinea0
Argentinien0
Armenien49
Aserbaidschan58
Äthiopien25
Bangladesch11
Belarus19
Benin18
Bolivien0
Bosnien und Herzegowina0
Botsuana0
Brasilien0
Burkina Faso16
Burundi10
Cabo Verde0
Chile1
China74
Costa Rica0
Dominikanische Republik0
Dschibuti11
Ecuador1
El Salvador0
Elfenbeinküste (Cote d Ivoire)29
Eritrea31
Eswatini0
Gabun1
Gambia22
Georgien3
Ghana11
Guinea201
Guinea-Bissau6
Haiti0
Indien65
Indonesien3
Irak114
Iran, Islamische Republik133
Israel0
Jamaika0
Jemen8
Jordanien19
Kambodscha5
Kamerun32
Kasachstan14
Kenia5
Kirgisistan6
Kolumbien5
Komoren0
Kongo3
Kongo, Demokratische Republik20
Kosovo0
Kuba5
Kuwait6
Libanon60
Liberia9
Libyen61
Madagaskar0
Malawi0
Malaysia1
Mali10
Marokko152
Mauretanien7
Moldau, Republik0
Mongolei17
Montenegro1
Mosambik3
Myanmar9
Namibia2
Nepal3
Nicaragua1
Niederlande0
Niger14
Nigeria102
Nordmazedonien0
Pakistan59
Pers. aus palästinensischen Gebieten (nicht als Staat anerkannt)17
Peru0
Philippinen2
Portugal0
Ruanda13
Russische Föderation278
Sambia0
Saudi-Arabien1
Schweiz0
Senegal11
Serbien0
Sierra Leone10
Simbabwe12
Somalia135
Spanien0
Sri Lanka35
Staatenlos7
Südafrika2
Sudan38
Südsudan4
Syrien, Arabische Republik539
Tadschikistan82
Tansania, Vereinigte Republik13
Thailand1
Togo14
Tschad0
Tunesien74
Türkei482
Turkmenistan1
Uganda5
Ukraine49
Ungeklärt40
Usbekistan8
Venezuela5
Vereinigte Staaten v. Amerika0
Vietnam2
Zentralafrikanische Republik0
Frage 19 Seite 10

Welche Maßnahmen sind ggf. vorgesehen, um überlange Verfahren (§ 198 des Gerichtsverfassungsgesetzes) zu vermeiden und die Verfahrensdauer im Bereich Rückführung bzw. Abschiebung zu begrenzen?

Antwort

Auf die Antwort zu Frage 3 wird verwiesen. Zudem ist auf die im Koalitionsvertrag vereinbarte Beschleunigung der Asylverfahren und von Gerichtsverfahren hinzuweisen.

Frage 20 Seite 10

Wie hoch war die Abschiebequote im Verhältnis zur Zahl der vollziehbar ausreisepflichtigen Personen Ende 2024 (ca. 220 808), und wie bewertet die Bundesregierung diesen Wert im Hinblick auf die Effektivität des Rückführungssystems?

Antwort

Eine mathematisch korrekte „Abschiebequote“ lässt sich nach Auffassung der Bundesregierung aus den vorhandenen Daten nicht ermitteln, da sich Verlaufsdaten (hier: Abschiebungen pro Jahr) und Bestandsdaten zu einem bestimmten Stichtag (hier: Ausreisepflichtige zum 31. Dezember 2024) grundsätzlich nicht im Sinne einer Quote in Beziehung setzen lassen. Zudem ist die Zahl der im AZR als Personen mit oder Duldung gespeicherten Personen (ausreisepflichtige Personen) nicht gleichzusetzen mit der Zahl der Personen, gegen die eine auch zwangsweise Aufenthaltsbeendigung erfolgen kann.

Frage 21 Seite 11

Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über die personelle Ausstattung der mit Rückführungen befassten Behörden vor, und wie bewertet sie deren Angemessenheit im Verhältnis zum Verfahrensaufkommen?

Antwort

Nach der verfassungsrechtlichen Kompetenzverteilung obliegt der Vollzug der Rückführung den Ländern. Der Bundesregierung liegen daher keine Erkenntnisse zur personellen Ausstattung von Landesbehörden vor.

Die Bundespolizei hat 2.200 ausgebildete sogenannte „Personenbegleiter Luft“. Zudem arbeiten täglich mehrere Beamtinnen und Beamte in den Rückführungsdiensten der Flughafendienststellen an der Umsetzung der Abschiebung. Auch im Bundespolizeipräsidium ist ein Referat nur mit Rückführungsaufgaben und der Koordination von übergreifenden Rückführungsmaßnahmen betraut. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.

Frage 22 Seite 11

Welche Schulungs-, Standardisierungs- oder Qualitätssicherungsmaßnahmen bestehen nach Kenntnis der Bundesregierung, um eine einheitliche Vollzugspraxis in den Ländern zu gewährleisten?

Antwort

Nach der verfassungsrechtlichen Kompetenzverteilung liegt der Vollzug der Rückführung in der Zuständigkeit der Länder. Der Bundesregierung liegen daher keine Erkenntnisse vor. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.

Frage 23 Seite 11

In welchem Umfang plant die Bundesregierung ggf., die Steuerungsverantwortung für Rückführungsverfahren zu zentralisieren, und in welcher organisatorischen Form soll dies geschehen?

Antwort

Die Steuerungs- und Umsetzungsverantwortung für Rückführungsmaßnahmen folgt der verfassungsrechtlich determinierten Aufgabenzuweisung, die von der Bundesregierung entsprechend zu beachten ist.