Ein Jahr nach Ende des Bürgerkriegs - Sachstand zur Rückkehr nach Syrien, zum Widerruf von Schutztiteln und zur aktuellen Entscheidungspraxis über Anträge syrischer Asylbewerber

Drucksache 21/3267Antwortauf die Kleine Anfrage 21/296912.12.202512 Seiten29 FragenFraktion der AfDBundesministerium des InnernMigration und Aufenthaltsrecht
Vorbemerkung der Fragesteller

Vorbemerkung der Fragesteller

Im Jahr 2016 erklärte die damalige Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel hinsichtlich der zu dieser Zeit hunderttausendfach nach Deutschland strömenden syrischen Asylbewerber: „Wir erwarten, wenn wieder Frieden in Syrien ist […], dass ihr auch wieder mit dem Wissen, was ihr jetzt bei uns bekommen habt, in eure Heimat zurückgeht“ (www.welt.de/politik/deutschland/plus690d a1b45d012ee169d9b188/abschiebe-offensive-warum-die-meisten-syrer-dauer haft-in-deutschland-bleiben-duerften.html). Die hiermit geschürte Erwartung einer größeren Rückkehrbewegung erweist sich aus Sicht der Fragesteller fast ein Jahr nach dem Sturz des Assad-Regimes und dem Ende des Bürgerkriegs objektiv als Falschbehauptung. Weder ist bislang eine relevante Zahl unter den insgesamt ca. 1,3 Millionen (www.morgenpost.de/politik/article410365491/fa st-eine-million-syrer-in-deutschland-wer-muss-zurueck-ins-kriegsland.html) seit 2015 ohne Asylanspruch, weil nach Durchquerung sicherer Drittstaaten (vgl. Artikel 16a Absatz 2 des Grundgesetzes [GG] i. V. m. § 18 Absatz 2 Nummer 1 des Asylgesetzes [AsylG]), nach Deutschland gelangten Syrer nach Syrien zurückgekehrt noch sind auf Regierungsebene die notwendigen Maßnahmen eingeleitet worden, um in absehbarer Zeit eine größere Anzahl Syrer zurückführen zu können.

Während bei den Syrern, die sich in den Nachbarländern Syriens aufhalten, ein signifikanter Trend zur freiwilligen Rückkehr nach Syrien zu beobachten ist, ist eine solche Rückkehrbewegung bei den in Deutschland aufhältigen Syrern bislang ausgeblieben. So kehrten aus der Türkei 474 000 Syrer in den ersten neun Monaten seit Ende 2024 in ihre Heimat zurück, während es aus Deutschland lediglich 2 000 waren (www.faz.net/aktuell/politik/inland/waru m-mehr-syrer-aus-der-tuerkei-heimkehren-als-aus-deutschland-accg-1106777 76.html).

Der Bundesminister des Auswärtigen Dr. Johann David Wadephul äußerte unter dem Eindruck der Besichtigung einiger weniger kriegszerstörter Straßenzüge die pauschale, auf das ganze Land bezogene Einschätzung, die Menschen könnten dort „kaum würdig leben“ und stellte eine kurzfristige freiwillige Rückkehr vieler Syrer in Zweifel. In Reaktion hierauf betonten wiederum andere Koalitionspolitiker die Zumutbarkeit der Rückkehr für die meisten Syrer (www.dw.com/de/wadephuls-syrien-%C3 ProzentA4u%C3 Prozent9Ferun gen-sorgen-f%C3 ProzentBCr-kritik-in-der-cdu/a-74595139). Der Bundesminister des Innern Alexander Dobrindt erklärte, dass, wer sich nicht integriere bzw. nicht arbeite, die Perspektive habe, nach Syrien zurückzukehren (www.spiegel.de/politik/deutschland/innenminister-alexander-dobrindt-wer-i n-seine-heimat-fliegt-dem-droht-dort-offenbar-keine-gefahr-a-8bad6e42-0cec-4e4d-9d1f-499962a8ba1f).

Nach Auffassung der Fragesteller lässt sich aus den Äußerungen von Koalitionsvertretern die Grundtendenz herauslesen, dass neben straffällig gewordenen Syrern jedenfalls auch sunnitische Araber (www.welt.de/politik/deutschla nd/plus6881d8dac1ef6365168b88cf/kooperation-mit-islamisten-sunnitische-ar aber-koennen-jetzt-sicher-nach-syrien-heimkehren-heisst-es-aus-der-unio n.html), welche die Bevölkerungsmehrheit stellen, sowie die Bezieher von Sozialleistungen zurückkehren sollen.

Ausgehend hiervon ergibt sich ein in die hunderttausende gehendes Potenzial für Widerrufsverfahren als erstem Schritt zu einer anschließenden Rückkehr: Dies umfasst zum einen die 492 000 Syrer, die derzeit Grundsicherung beziehen (FAZ, ebd.). Zum anderen stellten Syrer im Jahr 2024 mit 115 000 Tatverdächtigen die größte Gruppe unter ausländischen Tatverdächtigen (Polizeiliche Kriminalstatistik 2024, S. 53), die im Falle der Verurteilung in die Gruppe der prioritär zurückzuführenden Straftäter fallen werden.

Hinzu kommen die Syrer im laufenden Asylverfahren, die direkt nach der Ablehnung ihres Begehrens zurückgeführt werden können. Bis einschließlich Oktober 2025 stellen Syrer auch in diesem Jahr mit 20 735 Erstanträgen, die 21,3 Prozent der Gesamtzahl ausmachen, die stärkste Nationalität unter den Asylneuzugängen (www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Statistik/AsylinZa hlen/aktuelle-zahlen-oktober-2025.html?nn=284722, S. 9). Innerhalb desselben Zeitraums wurde in 2 179 Fällen eine materielle Entscheidung über die Asylanträge syrischer Antragsteller getroffen, die lediglich zu einem Anteil von 4,17 Prozent (in 88 Fällen) positiv ausfiel (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [BAMF], ebd., S. 3). 52 881 Asylverfahren syrischer Antragsteller sind noch offen, dies entspricht 44 Prozent aller anhängigen Verfahren (ebd., S. 13). Seit kurzem werden die Asylanträge alleinstehender junger Männer regelhaft abgelehnt (www.bild.de/politik/inland/interner-asyl-brief-staat-startetmassen-ablehnung-von-syrern-691c2e9244ecdb8c5971981d). Zudem billigten in jüngster Zeit ergangene Gerichtsentscheidungen auch Abschiebungen nach Syrien (www.lto.de/recht/nachrichten/n/17l361325a-17l362025a-vg-duesseldo rf-syrien-kein-abschiebungsschutz).

Obwohl § 73 Absatz 1 und 2 AsylG den Widerruf von Schutztiteln im Falle einer dauerhaften Veränderung der Lage im Herkunftsland dahin gehend, dass ein sicherer Aufenthalt dort wieder möglich ist, zwingend vorschreibt, sind jedoch bislang weder in größerer Anzahl Schutztitel von Syrern widerrufen noch auch nur die Verfahren hierzu eingeleitet worden. Die Statistik des BAMF Stand: Oktober 2025 weist für dieses Jahr – für alle Nationalitäten – die Einleitung von lediglich 21 027 Widerrufsverfahren sowie eine Widerrufsquote von nur 6,4 Prozent bezogen auf 39 386 Widerrufsentscheidungen aus (ebd., S. 14). Damit bleibt Deutschland deutlich hinter dem Nachbarland Österreich zurück, das bezogen auf einen Zustrom von ca. 125 000 Syrern seit 2015 (www.vienna.at/syrer-stellten-seit-2015-ueber-125-000-asylantraege-inoesterreich/9580586) bereits 7 000 Überprüfungen des Schutzstatus eingeleitet hat (www.welt.de/politik/ausland/article691dcda976d3bd8e531d0316/oesterre ichischer-innenminister-die-bevoelkerung-kann-bei-migration-das-wort-solida ritaet-nicht-mehr-hoeren.html?source=puerto-reco-2_ABC-V48.3.B_current), wofür das deutsche Äquivalent mit 1,3 Millionen Syrern bei 70 000 Überprüfungen liegen würde.

Die aus Sicht der Fragesteller nur sehr zögerliche Einleitung von Widerrufsverfahren ist umso weniger verständlich, als diese bei einer nennenswerten Zahl von überprüften Schutztiteln erhebliche Ressourcen und auch Zeit in Anspruch nehmen werden. Geboten ist jeweils eine Einzelfallprüfung durch das BAMF, deren Ergebnis im Falle des Widerrufs des Schutztitels gerichtlich anfechtbar ist, wobei der Anfechtung gemäß § 75 AsylG aufschiebende Wirkung zukommt. Anschließend hat die lokale Ausländerbehörde über eine Ausweisung zu entscheiden, die ebenfalls gerichtlich anfechtbar ist. Vor dem Eintritt einer Ausreisepflicht stehen also zwei behördliche Einzelfallprüfungen, die im Falle einer sechsstelligen Anzahl von Verfahren die ohnedies stark belastete Verwaltung erheblich in Anspruch nehmen werden (siehe zu allem Thym in www.lto.de/recht/hintergruende/h/abschiebungen-syrien-flluechtlinge-widerru f-schutzstatus-einzelfall und https://verfassungsblog.de/abschiebungen-nach-s yrien/). Um das Verfahren zu verkürzen, wird daher eine gesetzliche Neuregelung in § 52 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) des Inhalts vorgeschlagen, dass mit dem Widerruf des Schutztitels direkt ein Erlöschen des Aufenthaltsrechts verbunden ist, ohne dass letzteres noch einmal gesondert geprüft werden muss (Thym auf Verfassungsblog, ebd.).

Bei der Widerrufsprüfung ist das Prüfprogramm des Asylverfahrens erneut durchzuführen (Thym auf lto, ebd.). Daher indiziert die Ablehnungsquote bei materiellen Entscheidungen über die Erstanträge syrischer Antragsteller von 95 Prozent (vgl. oben) aus Sicht der Fragesteller, dass auch ein Widerrufsverfahren hinsichtlich derselben Gruppen erfolgreich durchgeführt werden kann – und gemäß § 73 Absatz 1 und 2 AsylG durchzuführen ist.

Das Asylrecht steht in seiner juristischen Konstruktion und politischen Begründung unter dem Vorbehalt, dass der Schutz endet, wenn sich die Lage im Heimatland nachhaltig verbessert (Thym auf Verfassungsblog, ebd.). Die derzeitige, auf eine dauerhafte Ansiedelung von ca. 1,3 Millionen Syrern in Deutschland trotz Beendigung des dortigen Bürgerkriegs hinauslaufende Politik konterkariert dieses Prinzip aus Sicht der Fragesteller vollständig und stößt bei einer klaren Mehrheit der Bevölkerung auf Ablehnung (www.bild.de/politi k/inland/umfrage-von-insa-fuer-bild-mehrheit-fordert-syrer-zur-rueckkehr-au f-690e1ad0b38481fd2cca5de8).

Text vor der ersten Frage

Vorbemerkung der Bundesregierung

Die Bundesregierung nimmt die Vorbemerkung der Fragesteller zur Kenntnis. Sie weist darauf hin, dass Entscheidungen über Asylanträge, Aufenthaltsberechtigungen und Widerrufe unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in den betroffenen Herkunftsländern und des Einzelfalls zu treffen sind. Das trifft auch für das Herkunftsland Syrien zu, in dem Situation noch von sich auch kurzfristig ergebenden Veränderungen geprägt ist. Die Situation in Syrien wird dabei fortlaufend beobachtet. Die jeweiligen Maßnahmen werden entsprechend der Entwicklung der Situation in Syrien getroffen und angepasst.

Frage 1 Seite 3

Wie viele syrische Staatsbürger halten sich aktuell in Deutschland auf, und wie viele waren es zum 31. Dezember 2024?

Antwort

Ausweislich des Ausländerzentralregisters (AZR) halten sich zum Stichtag 31. Oktober 2025 insgesamt 944 060 syrische Staatsangehörige in Deutschland auf. Zum Stichtag 31. Dezember 2024 waren es 975 061.

Frage 2 Seite 3

Wie hoch war bislang die Nettozuwanderung oder Nettoabwanderung von Syrern nach bzw. aus Deutschland im Jahr 2025 (unter Ausschluss von in Deutschland neugeborenen Kindern)?

Antwort

Zum Stichtag 31. Oktober 2025 betrug die bisherige Nettozuwanderung von syrischen Staatsangehörigen (ohne in Deutschland geborene Personen) 27 854 Personen.

Frage 3 Seite 4

Welchen Aufenthaltsstatus haben die sich aktuell in Deutschland aufhaltenden Syrer (bitte jeweils mit Zahlenangabe insbesondere nach Niederlassungserlaubnis, Aufenthaltserlaubnis als individuell bzw. subsidiär Schutzberechtigter, Aufenthaltserlaubnis auf anderer Grundlage, Abschiebeverbot, vollziehbar ausreisepflichtig mit und ohne Duldung und Aufenthaltsgestattung unterteilen)?

Antwort

Die Angaben ausweislich des AZR zum Stichtag 31. Oktober 2025 können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden.

Tabelle auf Seite 4 · 13 Zeilen × 2 Spalten
Gesamt944.060
davon
Niederlassungserlaubnisse69.668
Aufenthaltserlaubnisse663.182
darunter:
nach § 25 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes – AufenthG (Asyl) anerkannt2.178
nach § 25 Absatz 2 Satz 1 Alternative 1 AufenthG (GfK) gewährt212.639
nach § 25 Absatz 2 Satz 1 Alternative 2 AufenthG (subsidiärer Schutz)294.915
Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder Absatz 7 Satz 1 AufenthG festgestellt5.567
ausreisepflichtig10.281
davon geduldet9.412
im laufenden Asylverfahren76.890
sonstiges (Antrag auf Titel gestellt, Fiktionsbescheinigung u. a.)124.039
Frage 4 + 4a + 4b Seite 4

4Wie viele Syrer sind nach Kenntnis der Bundesregierung

4amit und

4bohne Rückkehrförderung dieses Jahr freiwillig ausgereist (bitte monatsweise aufschlüsseln)?

Antwort

Zum Stichtag 31. Oktober 2025 waren im AZR 6 502 syrische Staatsangehörige erfasst, die im bisherigen Jahr 2025 freiwillig ausgereist waren. Weitere Angaben entnehmen Sie bitte der folgenden Tabelle.

Tabelle auf Seite 4 · 3 Zeilen × 12 Spalten
Anzahl PersonenJanuarFebruarMärzAprilMaiJuniJuliAugustSeptemberOktoberSumme
mit Ausreiseförderung141142072632842243565284994052.894
ohne Ausreiseförderung3384143223783343143255154132553.608
Summe3525285296416185386811.0439126606.502
Frage 5 Seite 4

Wie viele Anträge auf Förderung der freiwilligen Rückkehr nach Syrien sind aktuell gestellt?

Antwort

Das Zielland Syrien wurde im Januar 2025 in das Bund-Länder-Programm REAG/GARP (Reintegration and Emigration Programme for Asylum-Seekers in Germany/Government Assisted Repatriation Programme) aufgenommen. Seitdem wurden diesbezüglich 3 123 Anträge für 5 652 Personen gestellt. (Stand: 30. November 2025; Quelle: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF)).

Frage 6 Seite 5

Welche Gründe sind nach Kenntnis der Bundesregierung dafür ausschlaggebend, dass zwar hunderttausende Syrer aus den Nachbarstaaten freiwillig nach Syrien zurückgekehrt sind, aus Deutschland jedoch bislang nur wenige tausend (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)?

Antwort

Entscheidungen über den Aufenthalt in bestimmten Staaten nach Flucht aus dem Herkunftsstaat folgen wie die Entscheidung zur Rückkehr in den Herkunftsstaat unterschiedlichen Bedingungen und Begründungen. Eine valide Erkenntnis im Sinne der Fragestellung liegt der Bundesregierung daher nicht vor.

Frage 7 Seite 5

Was unternimmt bzw. plant die Bundesregierung ggf., um mehr Syrer zur freiwilligen Rückkehr zu bewegen, und soll insbesondere die Rückkehrförderung noch erweitert werden?

Antwort

Die Bundesregierung verzeichnet ein gesteigertes Interesse an der freiwilligen Rückkehr aus Deutschland nach Syrien.

Die Bundesregierung unterstützt syrische Staatsangehörige, die nicht über ausreichend finanzielle Mittel verfügen und freiwillig in ihren Herkunftsstaat zurückkehren möchten, organisatorisch und finanziell. Das Förderangebot für freiwillig Rückkehrende ist umfassend und beinhaltet Ausreiseförderung (Reiseorganisation; finanzielle Starthilfe) und – zur Sicherstellung einer nachhaltigen Rückkehr – eine Reintegrationsunterstützung (vorwiegend Sachleistungen, z. B.: Wohnungsunterstützung; Arbeitsmarktintegration).

So wurde der Herkunftsstaat Syrien im Januar 2025 in das Bund-Länder-Programm REAG/GARP zur Förderung der freiwilligen Ausreise aufgenommen, welches durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) umgesetzt wird. Mittellose Syrerinnen und Syrer können eine Förderung erhalten, die aus Reisekosten, einer Reisebeihilfe und finanzielle Starthilfe sowie ggf. bei Bedarf der Übernahme medizinischer Kosten besteht.

Auch bei der nachhaltigen Reintegration in Syrien wird mittels des EU-Reintegrationsprogrammes (EURP) Unterstützung angeboten, u. a. durch Sachleistungen bei der Wohnraumförderung und Geschäftsgründung.

Im Rahmen einer individuellen Rückkehrberatung können sich rückkehrinteressierte Personen über die Fördermöglichkeiten für eine freiwillige Rückkehr informieren und bei der Ausreise unterstützt werden. Die Rückkehrberatung nimmt im Rückkehrprozess eine Kernfunktion wahr und trägt dazu bei, dass rückkehrinteressierte Personen eine informierte Entscheidung treffen können.

Die Rückkehrförderung ist insofern bereits umfassend ausgestaltet.

Frage 8 Seite 5

Ist aus Sicht der Bundesregierung die großflächige Einleitung von Widerrufsverfahren eine Maßnahme, die, weil sie das bevorstehende Ende ihres Aufenthaltsrechts indiziert, eine größere Zahl von Syrern zur freiwilligen Ausreise veranlassen kann?

Antwort

Für eine freiwillige Ausreise spielen eine Vielzahl von Faktoren eine Rolle. Neben der Aufenthaltsperspektive sind das z. B. einerseits Bindungen an Angehörige im Herkunftsstaat sowie die Wirtschaftslage mit der Möglichkeit, Arbeitsmöglichkeiten zu finden und die Versorgungsmöglichkeiten mit notwendigen Gütern zum Leben und andererseits die aktuelle berufliche und private Situation hier in Deutschland. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 7 verwiesen.

Frage 9 Seite 6

Hat die Bundesregierung Erkenntnisse darüber, ob die Suspendierung des Familiennachzuges zu subsidiär Schutzberechtigten für zwei Jahre Personen (und im speziellen Syrer) mit diesem Status veranlasst, Deutschland zu verlassen, um sich mit ihrer Familie im Ausland zu vereinen, und wenn ja, in welcher Größenordnung?

Antwort

Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.

Frage 10 Seite 6

Wie viele syrische Straftäter und Gefährder sind der Bundesregierung von den Bundesländern als für eine Abschiebung infrage kommend aktuell gemeldet bzw. von wie vielen dieser Personen hat die Bundesregierung Kenntnis?

Antwort

Für die Vornahme Rückführungen sind die Länder zuständig. Der Bund unterstützt die Länder hierbei.

Frage 11 Seite 6

Bis wann spätestens plant die Bundesregierung, mit der im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD angekündigten Abschiebung von Straftätern und Gefährdern nach Syrien zu beginnen?

Antwort

Die Bundesregierung wird die im Koalitionsvertrag vorgesehenen Rückführungen nach Syrien, beginnend mit Straftätern und Gefährdern, so schnell wie möglich umsetzen.

Frage 12 + 12a Seite 6

12Wie ist die aktuelle Weisungslage beim BAMF hinsichtlich

12ader Verfahrensweise mit Blick auf neu eingehende bzw. noch nicht entschiedene Asylanträge von Syrern, und

Antwort

Seit Anfang Dezember 2024 hat das BAMF aufgrund der volatilen Lage in Syrien Entscheidungen und Widerrufsverfahren von Asylantragstellenden aus Syrien bis auf Weiteres aufgeschoben, soweit es auf die Lage in Syrien ankommt.

Das BAMF entscheidet seit September 2025 neben Asylverfahren von Straftätern und Gefährdern auch Verfahren aus der Gruppe der jungen, arbeitsfähigen, allein reisenden Männer.

Außerdem werden Asylverfahren entschieden, in denen die Entscheidungshöchstfrist von 21 Monaten nach § 24 Absatz 4 des Asylgesetzes (AsylG) abgelaufen ist sowie Verfahren, in denen das BAMF aufgrund des Erfolgs einer Untätigkeitsklage durch ein Verwaltungsgericht zur Entscheidung verpflichtet wurde.

Ob und wann die Entscheidungstätigkeit im Übrigen wieder aufgenommen werden kann, muss weiterhin aufgrund der konkreten Situation entschieden werden.

Frage 12b Seite 6

der Einleitung des Widerrufs des Syrern bislang zuerkannten Schutzstatus aufgrund der neuen Lage in Syrien?

Antwort

Ob die Voraussetzungen des Widerrufs nach § 73 AsylG vorliegen, ist immer eine Frage des jeweiligen Einzelfalls. Das BAMF hat in solchen Konstellationen, in denen auf der Basis der vorliegenden Informationen zur Lage in Syrien eine hinreichende Klarheit vorhanden ist, die Widerrufstätigkeit für bestimmte Personengruppen wieder aufgenommen. Hierzu gehören auch Straftäter und Gefährder.

Frage 13 Seite 7

Trifft das BAMF wieder vollumfänglich Sachentscheidungen über die Asylanträge von Syrern, wenn ja, seit wann, und bis wann sollen die ca. 53 000 noch offenen Verfahren (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller) entschieden werden?

Antwort

Es wird auf die Antwort zu Frage 12a verwiesen.

Frage 14 Seite 7

Über wie viele Asylanträge syrischer Staatsbürger hat das BAMF in diesem Jahr materiell entschieden, und was war jeweils das Ergebnis dieser Entscheidung (bitte monatsweise aufschlüsseln)?

Antwort

Die Angaben sind in der Asylgeschäftsstatistik des BAMF öffentlich verfügbar und können unter dem folgenden Link abgerufen werden:

www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Statistik/Asylgeschaeftsstatistik/hkl-an trags-entscheidungs-bestandsstatistikl-kumuliert-2025.html

Frage 15 + 15a + 15b Seite 7

15Wie entscheidet das BAMF aktuell insbesondere über die Anträge

15aalleinstehender (junger) Männer, und

15bvon Familien (mit und ohne Kinder)?

Antwort

Asylanträge von syrischen Staatsangehörigen werden, wie ausnahmslos alle Asylanträge, einzelfallbezogen geprüft, es erfolgen keine pauschalisierten Entscheidungen. Daher kann keine allgemeingültige Aussage über die Entscheidungspraxis der in der Frage benannten Fallkonstellationen getroffen werden. Vielmehr wird der individuelle Vortrag bewertet und alle begünstigenden und nachteiligen Faktoren im Einzelfall abgewogen.

Frage 16 Seite 7

Wie hoch ist die Gesamtschutzquote bei Entscheidungen über die Asylanträge syrischer Asylbewerber in diesem Jahr?

Antwort

Die Gesamtschutzquote für den Zeitraum Januar bis Oktober 2025 bei Asylentscheidungen des BAMF über syrische Asylanträge liegt bei 0,5 Prozent. Hierbei ist zu beachten, dass das BAMF in diesem Zeitraum hauptsächlich Fälle entschieden hat, die ohne die Bewertung der Lage in Syrien erfolgen können (formelle Entscheidungen).

Frage 17 Seite 7

Wie viele Erstanträge auf Asyl wurden von syrischen Antragstellern in diesem Jahr bislang zurückgenommen, und in wie vielen dieser Fälle hat die Bundesregierung Kenntnis von der Ausreise der Antragsteller?

Antwort

Im Zeitraum 1. Januar bis 31. Oktober 2025 hat das BAMF 1 152 Entscheidungen über Rücknahmen getroffen. Zur zweiten Teilfrage liegen keine Erkenntnisse vor.

Frage 18 Seite 7

Wie viele Schutztitel von Syrern wurden in diesem Jahr im Rahmen eines Widerrufsverfahrens überprüft, und in wie vielen Fällen wurde dabei jeweils ein Widerruf ausgesprochen bzw. verworfen (bitte monatsweise aufschlüsseln)?

Antwort

Im Zeitraum 1. Januar bis 31. Oktober 2025 hat das BAMF über 16 337 Widerrufs-/Rücknahmeverfahren bei syrischen Staatsangehörigen entschieden. Dabei wurde der Schutzstatus in 483 Fällen widerrufen/zurückgenommen. In 15 854 Fällen erfolgte kein Widerruf.

Die monatliche Aufgliederung kann der nachfolgenden Tabelle entnommen werden.

Tabelle auf Seite 8 · 10 Zeilen × 4 Spalten
ZeitraumEntscheidungen gesamtWiderruf/RücknahmeKein Widerruf/ keine Rücknahme
Januar 20253.094223.072
Februar 20252.756102.746
März 20252.218122.206
April 20251.794231.771
Mai 202520629177
Juni 202543868370
Juli 20251.453801.373
August 20251.463721.391
September 20251.7751001.675
Oktober 20251.140671.073
Frage 19 Seite 8

Wie viele Widerrufsverfahren zur Überprüfung des Schutzstatus syrischer Schutzberechtigter wurden in diesem Jahr eingeleitet (bitte monatsweise aufschlüsseln), und wie viele solcher Verfahren sind derzeit anhängig?

Antwort

Im Zeitraum 1. Januar bis 31. Oktober 2025 hat das BAMF 8 135 Widerrufs-/Rücknahmeverfahren bei syrischen Staatsangehörigen eingeleitet. Zum Stichtag 31. Oktober 2025 waren 19 887 Widerrufs-/Rücknahmeverfahren bei syrischen Staatsangehörigen noch nicht entschieden. Diese Verfahren können ggf. auch vor 2025 eingeleitet worden sein.

Die monatliche Aufgliederung kann der nachfolgenden Statistik entnommen werden.

Tabelle auf Seite 8 · 10 Zeilen × 2 Spalten
ZeitraumAngelegte Widerrufsprüfverfahren
Januar 2025469
Februar 2025916
März 2025861
April 2025564
Mai 2025731
Juni 2025731
Juli 2025911
August 2025864
September 20251.136
Oktober 2025952
Frage 20 Seite 8

Wie viele Widerrufsverfahren zur Überprüfung des Schutzstatus syrischer Straftäter wurden in diesem Jahr eingeleitet (bitte monatsweise aufschlüsseln), und wie viele solcher Verfahren sind derzeit anhängig?

Antwort

Hierzu liegen keine statistischen Erkenntnisse vor.

Frage 21 + 21a + 21b + 21c + 21d Seite 8

21Hinsichtlich welcher Gruppen von Syrern

21asunnitische Araber,

21balleinstehende (junge) Männer,

21cFamilien (mit und ohne Kinder) und

21dBezieher von Sozialleistungen (mit und ohne Kinder) plant die Bundesregierung ggf. die regelhafte Einleitung von Widerrufsverfahren?

Antwort

Es wird auf die Antwort zu Frage 12b verwiesen.

Frage 22 Seite 9

Weshalb hat die Bundesregierung trotz des mehrfach artikulierten politischen Willens, syrische Straftäter und Sozialleistungsbezieher auch zwangsweise zurückzuführen, von der Einleitung der dafür rechtlich unabdingbaren Widerrufsverfahren bislang weitgehend abgesehen (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)?

Antwort

Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung sowie die Antworten zu den Fragen 12a und 12b verwiesen.

Frage 23 Seite 9

Weshalb hat die Bundesregierung von der Einleitung von Verfahren zum Widerruf des Schutzstatus syrischer Schutzberechtigter auch fast ein Jahr nach dem Sturz des Assad-Regimes bislang weitgehend abgesehen, obwohl § 73 Absatz 1 und 2 AsylG solche Verfahren zwingend („ist zu widerrufen“) vorschreibt (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)?

Antwort

Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung und die Antworten zu den Fragen 12a und 12b verwiesen.

Frage 24 Seite 9

Welche Verfahrensschritte sind notwendig, damit ein Syrer, der aktuell über eine Aufenthaltserlaubnis als Schutzberechtigter verfügt, vollziehbar ausreisepflichtig wird?

Antwort

Die aufenthaltsrechtlichen Konsequenzen eines Widerrufs des Schutzstatus richten sich nach dem Aufenthaltsgesetz und sind in jedem Einzelfall individuell durch die Ausländerbehörde zu prüfen. Eine allgemein geltende Antwort ist nicht möglich.

Frage 25 Seite 9

Wie verhält sich die Bundesregierung zu dem Vorschlag aus der Rechtswissenschaft (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller), für den Fall des Widerrufs des Schutztitels durch Änderung des § 52 AufenthG ein automatisches Erlöschen des Aufenthaltsrechts vorzusehen, um eine anschließende weitere zeitaufwendige und ihrerseits gerichtlich anfechtbare Prüfung des Aufenthaltsrechts durch die lokale Ausländerbehörde zu vermeiden?

Antwort

Der Vorschlag, eine gesetzliche Regelung zu schaffen, mit der bei Widerruf des Schutzstatus auch der Aufenthaltstitel automatisch erlischt, ist der Bundesregierung bekannt.

Frage 26 Seite 10

Wie setzt die Bundesregierung in ihrer Asylpraxis das Prinzip (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller) um, dass die Entscheidungen über neue Asylanträge und über den Widerruf bestehender Schutztitel im Hinblick auf die Schutzbedürftigkeit im Lichte der Lage in Syrien denselben Maßstäben unterliegen und daher die regelhafte Ablehnung von Asylanträgen (bestimmter Gruppen) impliziert, dass insoweit auch bestehende Schutztitel widerrufen werden können bzw. müssen?

Antwort

Entscheidungen und Widerrufsverfahren von Antragstellenden aus Syrien werden weiterhin in den Fällen getroffen, in denen die Lageinformationen für eine Beurteilung des Einzelfalls ausreichend gesichert sind. Der für einen Widerruf notwendige Grad an Klarheit kann hierbei im Einzelfall, insbesondere aufgrund der Voraussetzungen einer wesentlichen Sachlagenänderung und eines dauerhaften Wegfalls der schutzbegründenden Gefahr, von demjenigen für eine erstmalige Entscheidung über die Schutzgewährung abweichen.

Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung und auf die Antworten zu den Fragen 12a und 12b verwiesen.

Frage 27 Seite 10

Aufgrund welcher Lageanalysen beurteilt das BAMF die Lage in Syrien und die Möglichkeit, dorthin zurückzukehren, und wie ist insbesondere die diesbezügliche aktuelle Lageeinschätzung des Auswärtigen Amts, des Bundesministeriums des Innern und, soweit von der Bundesregierung oder dem BAMF verwendet, der EU-Asylagentur?

Antwort

Das BAMF beobachtet und analysiert die Situation in Syrien laufend und anhand vielfältiger Quellen. Dazu wertet das BAMF alle relevanten Informationen aus. Hierzu gehören neben den Lageeinschätzungen des Auswärtigen Amtes unter anderem solche der Asylagentur der Europäischen Union (EUAA), des Flüchtlingshilfswerks der Vereinten Nation (UNHCR) und von Nichtregierungsorganisationen. Außerdem werden Medien beziehungsweise Internetquellen ausgewertet und die Erkenntnisse von Partnerbehörden vor allem im europäischen Ausland berücksichtigt. Für die Entscheidung über den Umgang mit Antragstellungen aus dem Herkunftsland Syrien sind auch die Entscheidungen der Verwaltungsgerichte mit einzubeziehen.

Frage 28 Seite 10

Welche Lageeinschätzung ist für die Entscheidungspraxis des BAMF vorrangig, soweit diese voneinander abweichen, dies insbesondere mit Blick auf die unterschiedlichen Einschätzungen des Auswärtigen Amts und des Bundesministeriums des Innern (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)?

Antwort

Die Bundesregierung stützt ihre Einschätzung zu Syrien auf ein einheitliches Lagebild.

Die Bundesregierung verweist auf ihre Antwort auf die Mündliche Frage 58 des Abgeordneten Hans-Jürgen Goßner, nachzulesen im Plenarprotokoll 21/46, S. 5383.