Reduktion der Risiken und des Einsatzes von Pestiziden - Ziele und Initiativen der Bundesregierung zu Pflanzenschutzmitteln

Drucksache 21/3270Antwortauf die Kleine Anfrage 21/283112.12.202514 Seiten10 FragenFraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNENBundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und HeimatLandwirtschaft und ErnährungUmwelt1 Anlage als PDF
Vorbemerkung der Fragesteller

Vorbemerkung der Fragesteller

Die die Bundesregierung tragenden Parteien CDU, CSU und SPD haben in ihrem Koalitionsvertrag vereinbart, den „Umfang und das Risiko beim Pflanzenschutzmitteleinsatz“ zu reduzieren (www.koalitionsvertrag2025.de/sites/w ww.koalitionsvertrag2025.de/files/koav_2025.pdf). Mit dem Zukunftsprogramm Pflanzenschutz, das im September 2024 vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft vorgestellt wurde, wurde in der 20. Wahlperiode ein Instrument geschaffen, das darauf abzielt, die Betriebe in der Landwirtschaft und im Sonderkulturanbau auf dem Weg zu einem gezielteren und biodiversitätsschonenderen Pflanzenschutz zu unterstützen (www.bmle h.de/SharedDocs/Downloads/DE/_Landwirtschaft/Pflanzenbau/Pflanzenschut z/zukunftsprogramm-pflanzenschutz.pdf?__blob=publicationFile&v=5). Es orientiert sich an dem von der EU-Kommission in der Farm-to-Fork-Strategie vorgelegten Ziel, „bis 2030 den Einsatz von und das Risiko durch chemische Pestizide insgesamt um 50 Prozent und den Einsatz von Pestiziden mit höherem Risiko um 50 Prozent zu verringern“ (Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen „Vom Hof auf den Tisch“ – eine Strategie für ein faires, gesundes und umweltfreundliches Lebensmittelsystem, COM(2020) 381 final, S. 7).

Aus dem Vergleich des Bundeshaushalts 2025 und dem Entwurf der Bundesregierung für den Bundeshaushalt 2026, geht hervor, dass das Zukunftsprogramm Pflanzenschutz (Haushaltstitel 1005 686 46) im Jahr 2026 ersatzlos gestrichen werden soll. Nachdem die Bundesregierung kein neues Programm aufsetzt, soll der Bundeshaushalt somit nach dem Verständnis der Fragestellenden keine expliziten Fördertitel zur Reduktion von Pestiziden enthalten.

Aufgrund der vorläufigen Haushaltsführung bis zum Inkrafttreten des Bundeshaushalts im Oktober 2025 konnten aus dem im Jahr 2025 neu aufgenommen Zukunftsprogramm keine Maßnahmen umgesetzt werden. Folglich konnten der Bundesregierung keine Erkenntnisse über eine mögliche Wirksamkeit der Maßnahmen vorliegen. Die Streichung des Programms im Haushaltsverfahren ist demnach als politische Schwerpunktsetzung der Bundesregierung zu verstehen, die die Fragestellenden nicht teilen. Die Fragestellenden wollen erfahren, wie die Bundesregierung zum Ziel der Pestizidreduktion und Risikominimierung steht. Dabei geht es nicht nur um die Pestizidreduktion in Deutschland, sondern auch um die sich verändernden Pestizidexportmengen weltweit.

Die Fragestellenden befürchten, dass die Bundesregierung die Ziele der Farmto-Fork-Strategie verfehlen und Lebensgrundlagen wie saubere Böden, saubere Luft und sauberes Wasser somit langfristig und für zukünftige Generationen nicht mehr erhalten kann.

Frage 1 + 2 + 3 + 4 Seite 2

1Wie lautet das Ziel der Bundesregierung für eine Reduktion der Risiken und der Menge der ausgebrachten Pestizide?

2Plant die Bundesregierung, die Ziele der EU-Biodiversitätsstrategie (Verringerung des Risikos und des Einsatzes chemischer Pestizide um 50 Prozent bis 2030) sowie das im Koalitionsvertrag verankerte Ziel umzusetzen, „den Umfang und das Risiko beim Pflanzenschutzmitteleinsatz“ zu reduzieren, wenn ja, wie, und wenn nein, warum nicht?

3Durch welche Maßnahmen und Gelder will die Bundesregierung die laut Koalitionsvertrag geplanten Anreize für den integrierten Pflanzenschutz schaffen?

4Welches quantitative Ziel verfolgt die Bundesregierung bei der im Koalitionsvertrag getroffenen Vereinbarung, den Einsatz und das Risiko beim Pflanzenschutzmitteleinsatz zu vermindern?

Antwort

Aufgrund des Sachzusammenhangs werden die Fragen 1 bis 4 gemeinsam beantwortet.

Wie im Koalitionsvertrag vereinbart, ist es das Ziel der Bundesregierung, den Umfang und das Risiko beim Pflanzenschutzmitteleinsatz zu reduzieren. Dieses Ziel soll auf praxistaugliche Weise und zusammen mit der Landwirtschaft erreicht werden.

Daher setzt die Bundesregierung auf Anreize für die Präzisionslandwirtschaft und den integrierten Pflanzenschutz, indem unter anderem digitale Experimentierfelder in der Landwirtschaft, Zukunftsbetriebe zur Implementierung nachhaltiger digitaler Technologien und Künstliche Intelligenz für den Pflanzenschutz gefördert werden. Darüber hinaus erfolgt über das Agrarinvestitionsförderungsprogramm (AFP) der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK) seitens des Bundes und der Länder eine Förderung mitteleinsparender Anwendungstechnik.

Mögliche Anreize zur Stärkung des Integrierten Pflanzenschutzes werden unter anderem im Rahmen des Nationalen Aktionsplans zur Nachhaltigen Anwendung von Pflanzenschutzmitteln diskutiert.

Frage 5 Seite 2

Welchen Beitrag hat nach Kenntnis der Bundesregierung das als „Bauernmilliarde“ bekannte Investitionsprogramm Landwirtschaft zur Reduktion des Einsatzes von Pestiziden durch Investitionen in Ausbringungstechnik geleistet?

Antwort

Das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat hat im Rahmen des Investitions- und Zukunftsprogramms (IuZ) in den Jahren 2021 bis 2024 gezielt landwirtschaftliche Betriebe gefördert, die Investitionen zur Anpassung an besonders umwelt- und klimaschonende Bewirtschaftungsweisen über das gesetzliche Maß hinaus tätigen. Ziel war es, mit einem Technikschub die Leistungen der Landwirtschaft zur Emissionsminderung, zum Erhalt der Artenvielfalt und zur Ressourceneffizienz signifikant zu steigern. Neben baulichen Maßnahmen zur Erweiterung der Lagerkapazität von Wirtschaftsdüngern und Kleinanlagen zur Gülleseparierung wurden auch moderne Maschinen und Geräte zur mechanischen Unkrautbekämpfung, zur exakten Ausbringung von Wirtschafts- und Mineraldüngern sowie von Pflanzenschutzmitteln gefördert.

Im Bereich der Pflanzenschutztechnik wurden Feldspritzgeräte und Raumsprühgeräte gefördert. Der Fokus lag auf einer exakteren Ausbringtechnik. Insgesamt wurde die Förderung von 4 821 modernen Geräten bewilligt. Nach vorläufiger Auswertung einer Befragung der geförderten Betriebe schätzen diese, dass sich ihr Pflanzenschutzmitteleinsatz durch die neuen Geräte um durchschnittlich 12,5 Prozent verringert.

Frage 6 Seite 3

Durch welche Maßnahmen und Gelder soll nach der geplanten Streichung des Zukunftsprogramms Pflanzenschutz die Pestizidreduktion und Reduktion der Risiken durch Pestizide erreicht werden?

Antwort

Es wird auf die Antworten zu den Fragen 1 bis 4 verwiesen.

Frage 7 Seite 3

Welche Rolle spielt nach Einschätzung der Bundesregierung die Ausbringung von Pestiziden bei dem Verlust der Biodiversität in Deutschland?

Antwort

Die biologische Vielfalt stellt insbesondere in Agrarlandschaften wichtige Ökosystemleistungen, wie unter anderem Bestäubung und biologische Schädlingskontrolle, sicher und wird ihrerseits direkt und indirekt von der Landnutzung beeinflusst. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt sind noch nicht alle der zugrundeliegenden Mechanismen und vor allem die Interaktionen zwischen den unterschiedlichsten Faktoren vollständig bekannt. Studien zu Diversität und Abundanz verschiedener Artengruppen (z. B. Insekten) zeigen aber Zusammenhänge mit Einflussfaktoren wie Landnutzung und Landnutzungsintensität, einschließlich der Anwendung von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln. Neben nutzungsbedingten Einflussgrößen wirken sich vor allem auch die naturräumliche Ausstattung (Bodenparameter, Wasserverfügbarkeit, Anteile an Landschaftselementen und Kleinstrukturen), die Witterung (in Form von (über)saisonalen Extremwetterereignissen in Bezug auf Temperatur und Niederschlag/Trockenheit), das sich verändernde Klima sowie das vermehrte Auftreten invasiver Arten auf die Biodiversität in Agrarlandschaften aus.

Die Notwendigkeit von Pflanzenschutzmaßnahmen, einschließlich der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, hängt von vielen Faktoren ab, wie beispielsweise von der Kulturart, den Kulturbedingungen, dem Befallsdruck durch Schaderreger, dem Standort oder den Witterungsbedingungen sowie der Anbaumethode. Sie unterscheidet sich daher zwischen verschiedenen Jahren und Standorten zum Teil erheblich.

In einer Reihe von Publikationen wurde versucht, für die Erklärung der oben genannten komplexen Zusammenhänge einzelne kausale Faktoren, einschließlich der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, zu identifizieren beziehungsweise zu gewichten (z. B. Sánchez-Bayo & Wyckhuys, 2019). Eine belastbare Quantifizierung der Auswirkungen von Pflanzenschutzmittelanwendungen ist nach Einschätzung der Bundesregierung auf Grundlage aktuell verfügbarer Studien und bestehender experimenteller Ansätze angesichts der komplexen biotischen und abiotischen Zusammenhänge bisher nicht möglich. Die Einflüsse können je nach Habitat (direkte Anbaufläche: Vegetation, Boden, angrenzende Habitate oder Kleingewässer), Zeitpunkt der Anwendung, untersuchtem Zielorganismus und insbesondere in Kombination mit weiteren Umweltfaktoren stark variieren.

Um den beschriebenen Defiziten in der Identifizierung kausaler Effekte durch Pflanzenschutzmittel (und anderen Faktoren) auf die Biodiversität in Agrarlandschaften zu begegnen, sind spezielle Forschungs- und Monitoringansätze einschließlich geeigneter Indikatoren notwendig.

Frage 8 Seite 4

Plant die Bundesregierung eine Änderung am Pflanzenschutzgesetz, um das Einvernehmen des Umweltbundesamts bei der Zulassung von Pestizidformulierungen in Deutschland zu verändern oder zu streichen?

Antwort

Es sind keine rechtlichen Änderungen hinsichtlich des Status des Umweltbundesamtes als Einvernehmensbehörde vorgesehen.

Frage 9 Seite 4

Aus welchem Grund wurden bei der Verbändeanhörung zum Entwurf des Gesetzes zur Anpassung des Pflanzenschutzgesetzes an unionsrechtliche Regelungen (Bundesratsdrucksache 425/25) keine Umweltverbände beteiligt (siehe Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 211 des Abgeordneten Karl Bär auf Bundestagsdrucksache 21/2141)?

Antwort

Die Bundesregierung hat am 27. August 2025 den Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Pflanzenschutzgesetzes an unionsrechtliche Regelungen beschlossen.

Das Pflanzenschutzgesetz, das derzeit eine schriftliche oder elektronische Aufzeichnung der Pflanzenschutzmittel-Anwendungen durch berufliche Anwender vorsieht, soll rechtsbereinigend an die neue EU-Regelung angepasst werden. Denn die Durchführungsverordnung (EU) 2023/564 der Kommission vom 10. März 2023 verlangt, dass berufliche Verwender ihre Aufzeichnungen von Pflanzenschutzmittel-Anwendungen nach Artikel 67 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln ab dem 1. Januar 2026 ausschließlich elektronisch in maschinenlesbarem Format dokumentieren müssen.

Außerdem sollen die Verweise auf die seit dem Jahr 2025 geltende Verordnung (EU) 2022/2379 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. November 2022 über Statistiken zu landwirtschaftlichen Betriebsmitteln und zur landwirtschaftlichen Erzeugung (SAIO-Verordnung) angepasst werden. Schließlich soll eine Regelung gestrichen werden, nach der die zuständige Behörde nur im Einzelfall Auskunft über die Aufzeichnungen von Pflanzenschutzmittel-Anwendungen geben kann. Diese Regelung ist laut Rechtsprechung nicht mit dem EU-Umweltinformationsrecht vereinbar.

Von den Änderungen sind im Wesentlichen die Belange derjenigen berührt, die zum Führen von Aufzeichnungen über Pflanzenschutzmittel verpflichtet sind. Zudem sind auch Anbieter von Dokumentationssystemen von den Änderungen betroffen. Entsprechend dieser Betroffenheiten erfolgte die Auswahl der im Rahmen des Beteiligungsverfahrens angeschriebenen Verbände.

Frage 10 Seite 5

Welche Veränderungen beim Export von Pflanzenschutzmitteln (PSM), die Wirkstoffe enthalten, die in der EU nicht für die Verwendung in PSM genehmigt sind, haben sich nach Kenntnis der Bundesregierung seit Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nummer 396/2005 am 23. Februar 2005 im Vergleich zu den Angaben aus der Antwort der Bundesregierung zu Frage 9 der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/28967 bis heute ergeben (bitte nach den in den PSM enthaltenen und nicht genehmigten Wirkstoffen und der Menge des Exportgutes in Gewichtsangaben nach Zielland aufschlüsseln)?

Antwort

Nach § 64 des Pflanzenschutzgesetzes besteht eine jährliche Meldepflicht an das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) zur Art und Menge an Empfänger im Inland abgegebenen oder ausgeführten Pflanzenschutzmittel und der jeweils in ihnen enthaltenen Wirkstoffe. Die Meldepflicht erstreckt sich nicht auf die Empfängerländer (importierende Länder). Die Ausfuhrmengen der Pflanzenschutzmittel kann das BVL nur erfassen, wenn für die Mittel in Deutschland jemals eine Zulassung als Pflanzenschutzmittel beantragt worden war oder vorgelegen hat. Bei Pflanzenschutzmitteln, für die keine Zulassung in Deutschland beantragt wurde oder bestanden hat, können wegen fehlender Angaben zur Formulierung nur die Wirkstoffmengen erfasst werden. Insofern ist eine Aufschlüsselung nach Art des Pflanzenschutzmittels oder der Wirkstoffkombinationen in einem Mittel nicht möglich.

Die tabellarische Übersicht in der Anlage* zu Frage 10 enthält sowohl Wirkstoffe, die früher in der EU genehmigt waren (teilweise auch zum Zeitpunkt der damaligen Ausfuhr), als auch Wirkstoffe, deren Genehmigung in der EU nicht beantragt wurde. Im Vergleich zur Antwort der Bundesregierung zu Frage 9 der Kleinen Anfrage der Fraktion der AfD auf Bundestagsdrucksache 19/28967 ergeben sich folgende Ergänzungen in der anliegenden Tabelle:

– die Absatzmengen der Jahre 2020 bis 2024,

– die Wirkstoffe in der gesamten Zeitreihe, die mit Stand 17. November 2025 nicht nach Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Verwendung in Pflanzenschutzmitteln genehmigt sind (durch den aktuellen Stichtag erhöht sich die Zahl der Wirkstoffe) sowie

– das Enddatum der EU-Genehmigungen.

AnlageAnlage zu Frage 10

PDF-Seiten 8–13 (6 Seiten) · im Originalformat beigefügt, nicht in Tabellen übernommen

Frage 11 Seite 5

Wie hat sich die Zahl der in Deutschland zugelassenen Pflanzenschutzmittel seit 2015 verändert, und wie hat sich die Zahl der verschiedenen Pestizidwirkstoffe in diesen Mitteln in diesem Zeitraum verändert?

Antwort

Die Anzahl der in Deutschland zugelassenen Pflanzenschutzmittel beziehungsweise der in ihnen enthaltenen Wirkstoffe lässt keine direkten Rückschlüsse darauf zu, ob für alle Anwendungsgebiete ausreichende Pflanzenschutzverfahren zur Verfügung stehen.

Alte Wirkstoffe, die die hohen Anforderungen an die EU-Wirkstoffgenehmigungen nicht mehr erfüllen und daher nicht mehr auf dem Markt verfügbar sind, wiesen meist ein breites Wirkungsspektrum auf. Bei neu genehmigten Wirkstoffen handelt es sich vielfach um biologische oder low-risk-Produkte, die meist deutlich spezifischer wirken, das heißt nur gegen einen oder wenige Schaderreger. Dadurch können sich Bekämpfungslücken ergeben, wenn und soweit eine Bekämpfung von Schaderregern in Rede steht, gegen die wirkende Pflanzenschutzmittel nicht zugelassen sind, und die Bekämpfung nicht durch andere Methoden im Rahmen des integrierten Pflanzenschutzes als den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln sichergestellt werden kann.

Im Folgenden ist die Anzahl der in Deutschland zugelassenen Pflanzenschutzmittel (ohne Vertriebserweiterungen) aufgelistet. Für die Jahre 2015 bis 2024 ist jeweils der Stand zum Dezember des Jahres angegeben. Die für das Jahr 2025 angegebene Anzahl bezieht sich auf den Stand von November.

Tabelle auf Seite 6 · 1 Zeilen × 11 Spalten
20152016201720182019202020212022202320242025*
7667538188729329809501000105411191138

Auch bei der nachfolgend dargestellten Entwicklung der Anzahl der Pflanzenschutzmittel-Wirkstoffe, die in zugelassenen Pflanzenschutzmitteln enthalten sind beziehungsweise waren, beziehen sich die Angaben für die Jahre 2015 bis 2024 jeweils auf den Stand zum Dezember des Jahres. Die für das Jahr 2025 angegebene Anzahl bezieht sich auf den Stand von November.

Tabelle auf Seite 6 · 1 Zeilen × 11 Spalten
20152016201720182019202020212022202320242025*
275270277285288283281281284285278
Frage 12 Seite 6

Wie soll sichergestellt werden, dass die Pestizidbelastung von Kleingewässern, die nach Erhebungen des Helmholtz-Zentrums für Umweltforschung bei 80 Prozent der Messungen die behördlichen Grenzwerte überschritt und bei diesen Gewässern der Grund für einen schlechten ökologischen Zustand ist (www.ufz.de/kgm/index.php?de=44480), reduziert wird?

Antwort

Kleine Fließ- und Standgewässer spielen in der Agrarlandschaft eine besondere Rolle und sind von der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln zum Teil direkt betroffen. Dies konnte sowohl in den genannten Erhebungen des Helmholtz-Zentrums für Umweltforschung als auch in Untersuchungen des Julius Kühn-Instituts gezeigt werden. Die Bundesregierung hat verschiedene Maßnahmen ergriffen, um die Belastung von Kleingewässern mit Pflanzenschutzmitteln zu reduzieren. Unter anderem wurden mit dem § 4a der Verordnung über Anwendungsverbote für Pflanzenschutzmittel (Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung) bundesweite Vorgaben zu Gewässerabständen bzw. Gewässerrandstreifen geschaffen. Ein Konzept für ein bundesweites und repräsentatives Kleingewässermonitoring, das mit bestehenden Monitoringprogrammen verzahnt sein kann, wird derzeit fachlich erarbeitet. Mit dem Monitoring soll die Wirksamkeit der ergriffenen Maßnahmen beurteilt werden.

Frage 13 Seite 6

Plant die Bundesregierung, die Mindestanforderungen zu Gewässerrandstreifen zu verbessern, um den ökologischen und chemischen Zustand der Gewässer in Deutschland sowie die Praxistauglichkeit zu verbessern, wenn ja, wie, und wenn nein, warum nicht?

Antwort

Zum Schutz von Gewässern vor möglichen Pflanzenschutzmitteleinträgen legt § 4a der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung ein grundsätzliches Verbot der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln innerhalb eines Abstandes von zehn Metern zum Gewässer fest. Der einzuhaltende Mindestabstand beträgt fünf Meter, wenn eine geschlossene, ganzjährig begrünte Pflanzendecke vorhanden ist. Die gesamte bundesrechtliche Abstandsregelung gilt zudem nicht an kleinen Gewässern von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung sowie soweit ein Land Regelungen nach § 22 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Pflanzenschutzgesetzes getroffen hat oder trifft, mit denen abweichende Gewässerabstände festgelegt werden.

Ergibt die im Rahmen des Zulassungsverfahrens durchgeführte Risikobewertung, dass die Anwendung eines Pflanzenschutzmittels trotz Einhaltung dieser Gewässerabstände mit unannehmbaren Risiken verbunden ist, werden weitergehende Risikominderungsmaßnahmen zum Gewässerschutz erteilt. Diese können beispielsweise größere Mindestabstände oder die Verwendung abdriftmindernder Geräte vorschreiben.

Die im Rahmen der Zulassung festgelegten Risikominderungsmaßnahmen sind inzwischen sehr komplex, daher werden mögliche Vereinfachungen und eine bessere Praxistauglichkeit geprüft.