Entsorgung ausgedienter Windindustrieanlagen

Drucksache 21/3531Antwortauf die Kleine Anfrage 21/297202.01.202623 Seiten30 FragenFraktion der AfDBundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare SicherheitEnergieUmwelt1 Anlage als PDF
Vorbemerkung der Fragesteller

Vorbemerkung der Fragesteller

Der Presseartikel „Wohin mit dem Müll? – Das deutsche Dilemma mit dem Windrad-Schrott“ (DIE WELT, 7. November 2025) beleuchtet erneut die Entsorgungsproblematik von Windindustrieanlagen mit einer durchschnittlichen Lebensdauer von etwa 20 Jahren. In Deutschland sind derzeit mehr als 30 000 Anlagen installiert, davon über 10 000 älter als 20 Jahre. Das Umweltbundesamt (UBA) prognostiziert bis 2040 589 000 Tonnen CFK-Abfall (CFK = carbonfaserverstärkter Kunststoff), 835 000 Tonnen Stahl und 5,5 Millionen Tonnen Beton, wobei für CFK keine industrielle Verwertungslösung existiert und wegen der giftigen Wirkungsbestandteile nur als Sonderabfall kostenaufwendig entsorgt werden kann (ebd.).

Der Fall der Roth International GmbH (Schwandorf) steht exemplarisch für die großen Schwierigkeiten, welche die Entsorgung von Windindustrieanlagen verursachen. Gegen den Inhaber und einen Mitarbeiter wird seit August 2025 wegen mutmaßlich illegaler Verbringung von mindestens 700 Tonnen Abfall (darunter Glasfaserreste aus Windindustriepropellern) in 21 Fällen nach Tschechien ermittelt (ebd.).

Die Staatsanwaltschaft Weiden i. d. OPf. und das Zollfahndungsamt München sind beteiligt. Die Firma erhielt zuvor eine stille Beteiligung der Bayerischen Beteiligungsgesellschaft (BayGB) sowie 2,1 Mio. Euro Regionalförderung 2023 von der Bezirksregierung Oberpfalz und wurde im Juli 2025 liquidiert (ebd.).

Frage 1 + 1a + 1b + 1c Seite 2

1Wie viele Windindustrieanlagen (Onshore und Offshore) sind nach Kenntnis der Bundesregierung aktuell in Deutschland installiert, und wie viele davon haben ein Alter von

1amehr als 15 Jahren,

1bmehr als 20 Jahren,

1cmehr als 25 Jahren (bitte nach Bundesländern, Anlagentyp und Leistungsklasse, wie z. B. weniger als 2 Megawatt [MW], 2 bis 4 MW, mehr als 4 MW, aufschlüsseln)?

Antwort

Für Windenergieanlagen an Land und in den Küstengewässern sind grundsätzlich die Bundesländer zuständig, weshalb regelmäßig die Informationen dort vorliegen. In der Ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) sind aktuell 12 Windenergieanlagen in der Größenklasse > 4 MW mit einer Leistung von insgesamt 60 MW installiert, die vor 15 Jahren bis einschließlich 20 Jahren in Betrieb genommen wurden.

In der folgenden Tabelle werden jene Windenergieanlagen an Land gelistet, die zum Stichtag 1. Dezember 2025 seit 15 bis einschließlich 20 Jahren in Betrieb waren.

Tabelle auf Seite 2, 3 · 36 Zeilen × 4 Spalten
BundeslandLeistungsklasseAnzahlSumme Leistung in MW
Baden-Württemberg< 2 MW1720
Baden-Württemberg2 bis 4 MW90181
Bayern< 2 MW3741
Bayern2 bis 4 MW111223
Berlin2 bis 4 MW12
Brandenburg< 2 MW181227
Brandenburg2 bis 4 MW7961.625
Bremen< 2 MW22
Bremen> 4 MW420
Bremen2 bis 4 MW1840
Hamburg< 2 MW10
Hamburg> 4 MW212
Hessen< 2 MW5760
Hessen2 bis 4 MW4797
Mecklenburg-Vorpommern< 2 MW4144
Mecklenburg-Vorpommern2 bis 4 MW189401
Niedersachsen< 2 MW259235
Niedersachsen> 4 MW1489
Niedersachsen2 bis 4 MW7261.517
Nordrhein-Westfalen< 2 MW198202
Nordrhein-Westfalen2 bis 4 MW249508
Rheinland-Pfalz< 2 MW7585
Rheinland-Pfalz> 4 MW18
Rheinland-Pfalz2 bis 4 MW239496
Saarland< 2 MW57
Saarland2 bis 4 MW1430
Sachsen< 2 MW2421
Sachsen2 bis 4 MW105215
Sachsen-Anhalt< 2 MW119154
Sachsen-Anhalt> 4 MW424
Sachsen-Anhalt2 bis 4 MW5631.170
Schleswig-Holstein< 2 MW5321
Schleswig-Holstein> 4 MW843
Schleswig-Holstein2 bis 4 MW303694
Thüringen< 2 MW1614
Thüringen2 bis 4 MW100202

In der folgenden Tabelle sind jene Windenergieanlagen an Land gelistet, die zum Stichtag 1. Dezember 2025 seit 20 bis einschließlich 25 Jahren in Betrieb waren.

Tabelle auf Seite 3 · 31 Zeilen × 4 Spalten
BundeslandLeistungsklasseAnzahlSumme Leistung in MW
Baden-Württemberg< 2 MW148154
Baden-Württemberg2 bis 4 MW1428
Bayern< 2 MW116117
Bayern2 bis 4 MW1530
Brandenburg< 2 MW8821.222
Brandenburg2 bis 4 MW294590
Bremen< 2 MW31
Bremen> 4 MW15
Bremen2 bis 4 MW1429
Hamburg< 2 MW86
Hessen< 2 MW155185
Hessen2 bis 4 MW1327
Mecklenburg-Vorpommern< 2 MW308374
Mecklenburg-Vorpommern2 bis 4 MW106216
Niedersachsen< 2 MW11331.552
Niedersachsen> 4 MW317
Niedersachsen2 bis 4 MW384776
Nordrhein-Westfalen< 2 MW818989
Nordrhein-Westfalen2 bis 4 MW121243
Rheinland-Pfalz< 2 MW259331
Rheinland-Pfalz2 bis 4 MW56116
Saarland< 2 MW2534
Sachsen< 2 MW192254
Sachsen2 bis 4 MW61122
Sachsen-Anhalt< 2 MW650903
Sachsen-Anhalt> 4 MW15
Sachsen-Anhalt2 bis 4 MW225462
Schleswig-Holstein< 2 MW287394
Schleswig-Holstein2 bis 4 MW74152
Thüringen< 2 MW166220
Thüringen2 bis 4 MW3060

Schließlich sind in der folgenden Tabelle jene Windenergieanlagen an Land gelistet, die zum Stichtag 1. Dezember 2025 seit mehr als 25 Jahren in Betrieb waren.

Tabelle auf Seite 3, 4 · 15 Zeilen × 4 Spalten
BundeslandLeistungsklasseAnzahlSumme Leistung in MW
Baden-Württemberg< 2 MW6442
Bayern< 2 MW5940
Brandenburg< 2 MW273179
Bremen< 2 MW136
Hamburg< 2 MW1511
Hessen< 2 MW171102
Mecklenburg-Vorpommern< 2 MW330223
Niedersachsen< 2 MW1114803
Nordrhein-Westfalen< 2 MW485257
Rheinland-Pfalz< 2 MW13287
Saarland< 2 MW31
Sachsen< 2 MW287231
Sachsen-Anhalt< 2 MW303287
Schleswig-Holstein< 2 MW254171
Thüringen< 2 MW11479
Frage 2 Seite 4

Wie viele Windindustrieanlagen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren von 2020 bis 2025 jeweils stillgelegt bzw. rückgebaut, welche Mengen an Abfall (in Tonnen), aufgeschlüsselt nach Materialien, fielen dabei an, und wie hoch werden die Entsorgungskosten geschätzt?

Antwort

Im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur wurden in den Jahren 2020 bis Ende November 2025 folgende Rückbauten bei Windenergieanlagen an Land registriert.

Tabelle auf Seite 4 · 6 Zeilen × 3 Spalten
Jahr der StilllegungAnzahlSumme Leistung in MW
2020213223
2021293301
2022316304
2023487592
2024627751
2025415566

Bezüglich der dabei entstandenen Abfallmengen ist festzuhalten, dass Schätzungen dazu nur unter erheblichem Aufwand durchgeführt werden können und die Ergebnisse selbst dann nur eine grobe Einschätzung ermöglichen würden. Die Entsorgungskosten sind projektspezifisch, sodass keine Aussagen für die in Frage stehenden Windenergieanlagen getroffen werden können. Für Kostenschätzungen für den Rückbau insgesamt wird auf das Kapitel 2.2.3 im UBA-Text 117/2019 (www.umweltbundesamt.de/publikationen/entwicklung-eines-k onzepts-massnahmen-fuer-einen) verwiesen.

Frage 3 Seite 4

Wie viele Rückbauvorhaben sind nach Kenntnis der Bundesregierung für die Jahre von 2026 bis 2030 konkret geplant, genehmigt oder in Vorbereitung (bitte nach Bundesländern, Anlagentyp und Betreiber [z. B. Energieversorger, Privatbetreiber] aufschlüsseln)?

Antwort

Für die Jahre 2026 bis 2030 ist ein Offshore-Rückbauvorhaben im Genehmigungsverfahren. Hierbei handelt es sich um den Windpark „alpha ventus“ mit 12 Windenergieanlagen,sechs Anlagen vom Typ Senvion 5M REpower und sechs Anlagen vom Typ Adwen AD 5-116. Die Anlagen haben je eine Leistung von 5 MW. Genehmigungsinhaberin ist eine Stiftung und Betreiber ist ein Unternehmen.

Zu Rückbauvorhaben von küstennahen Windenergieanlagen auf See- oder Windenergieanlagen an Land liegen der Bundesregierung keine Informationen vor, weil diese nur von den Bundesländern erfasst werden.

Frage 4 + 4a + 4b + 4c + 4d Seite 5

4Welche durchschnittliche technische Lebensdauer (in Jahren) wird vom Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit, vom Umweltbundesamt oder, nach Kenntnis der Bundesregierung, vom Bundesverband WindEnergie (BWE) für die einzelnen Bauteile angenommen, einschließlich

4aTurm und Fundament,

4bGondel und Maschinenhaus,

4cRotorblätter,

4delektrische und elektronische Komponenten, und auf welchen technischen Studien, Verschleißanalysen oder Herstellerangaben beruhen diese Werte?

Antwort

Zu dieser Frage liegen der Bundesregierung keine Daten, aufgeschlüsselt nach Anlagenkomponenten, vor.

Frage 5 + 5a + 5b + 5c + 5d + 5e + 5f Seite 5

5Welche genauen Mengenprognosen (in Tonnen) mit Jahresschritten von 2025 bis 2040 liegen dem Bundesumweltministerium bezüglich der bei Rückbau anfallenden Abfälle aus Windindustrieanlagen vor, aufgeschlüsselt nach

5aCFK (carbonfaserverstärkte Kunststoffe),

5bGFK (glasfaserverstärkte Kunststoffe),

5cStahl und sonstige Metalle (einschließlich Kupfer),

5dBeton und Fundamentmaterialien,

5eElektro- und Elektronikschrott,

5fHarze, Lacke, Gummi, Holz, Keramik und sonstige Verbundstoffe (bitte Quellen wie UBA-Studien, BWE-Prognosen, Fachverbände, eigene Modellrechnungen und zugrunde liegende Annahmen, z. B. Repowering-Raten angeben, im Falle fehlender Mengenprognosen bitte entsprechend begründen)?

Antwort

Die Studie „Entwicklung von Rückbau- und Recyclingstandards für Rotorblätter“ im Auftrag des Umweltbundesamtes (UBA-Texte 92/2022, www.umweltb undesamt.de/publikationen/entwicklung-von-rueckbau-recyclingstandards-fuer) zeigt, dass bis zum Jahr 2040 kumulativ zwischen 326 000 und 430 000 Tonnen GFK-Abfälle aus reinen GFK-haltigen Rotorblättern in Deutschland anfallen werden. Im gleichen Zeitraum ergeben die durchgeführten Analysen zu erwartende Abfallmengen für faserverstärkte Kunststoffe aus Rotorblättern mit GFK- und CFK-Anteilen von 77 000 bis 212 000 Tonnen.

Die jährlichen geschätzten Abfallmengen liegen zwischen 3 000 und 75 000 Tonnen für GFK bzw. zwischen weniger als 1 000 und 3 000 Tonnen für CFK. Der zeitliche Verlauf der Abfallmengen zeigt einen Anstieg in beiden Materialklassen Anfang der 2030er-Jahre. Im Vergleich zu früheren Untersuchungen (vergleiche UBA-Texte 117/2019 „Entwicklung eines Konzepts und Maßnahmen für einen ressourcensichernden Rückbau von Windenergieanlagen“) zeigt sich, dass die Abfallmengen geringer ausfallen werden als ursprünglich angenommen. Diese Studie nimmt auch Abschätzungen zur Entwicklung der Abfallmengen für weitere Materialien vor (siehe Tabellen 14 und 15 in UBA-Texte 117/2019).

Frage 6 Seite 6

Welche regionalen Unterschiede ergeben sich nach Kenntnis der Bundesregierung aus den Prognosen hinsichtlich der anfallenden Abfallmengen in den nächsten zehn und 20 Jahren, insbesondere in windindustrieintensiven Bundesländern wie Niedersachsen, Schleswig-Holstein, Brandenburg und Bayern?

Antwort

Zu dieser Frage liegen der Bundesregierung keine Informationen vor.

Frage 7 + 7a + 7b + 7c + 7d + 7e + 7f Seite 6

7Welche industriellen Verfahren zur Verwertung von CFK- und GFK-Abfällen aus Windindustrieanlagen sind nach Kenntnis der Bundesregierung derzeit in Deutschland zugelassen, in Betrieb oder in der Erprobung (bitte mit Angabe von

7aStandort,

7bBetreiber,

7cVerfahrensart [z. B. Pyrolyse, Solvolyse, mechanische Zerkleinerung, Co-Verarbeitung in Zementwerken],

7dKapazität [Tonnen pro Jahr],

7eGenehmigungsstatus und

7ftatsächlichem Durchsatz in den Jahren von 2020 bis 2024)?

Antwort

Die rohstoffliche Verwertung von GFK-Abfällen bei der Zementklinkerherstellung im Zementwerk ist ein kommerziell etablierter Prozess. Diese erfolgt maßgeblich im Zementwerk Lägerdorf der Firma Holcim GmbH. Dabei können jährlich bis zu 40 000 Tonnen an aufbereiteten GFK-Abfällen verwertet werden (Holcim GmbH 2018).

Das Recycling von carbonfaserverstärkten Kunststoffen findet kommerziell derzeit maßgeblich mittels Pyrolyse statt. Im norddeutschen Wischhafen wird seit dem Jahr 2001 eine Pyrolyseanlage betrieben, die im Sommer 2020 von Mitsubishi Chemical Advanced Materials GmbH (MCAM) übernommen wurde. Die Anlage ist nach der 4. BImSchV genehmigt. Die Jahreskapazität beträgt 1 000 bis 1 500 Tonnen an CF-haltigen Abfällen, wobei eine Erweiterung auf etwa 4 000 Tonnen pro Jahr geplant ist und zusätzlich das Spektrum der zu behandelnden Abfälle von CFK auf weitere faserhaltige Komposite erweitert werden soll.

Frage 8 + 8a + 8b + 8c + 8d + 8e + 8f Seite 6

8Welche Forschungs- und Entwicklungsprojekte zur Recyclingtechnologie für CFK- und GFK-Materialien aus Windindustrieanlagen wurden seit 2015 mit Bundesmitteln (bitte Haushaltseinzelplan und Haushaltstitel angeben) gefördert (bitte mit

8aProjektname und Projektkurzbeschreibung,

8bFördersumme [gesamt und jährlich],

8cLaufzeit,

8dProjektträger und Kooperationspartner [z. B. Fraunhofer-Institut, Universitäten],

8eerreichten Ergebnissen [z. B. Prototypen, Skalierbarkeit, Kosten-Nutzen-Analyse], und

8fgeplanter Umsetzung in die industrielle Praxis auflisten)?

Antwort

Die Bundesregierung verweist auf die Anlage 1* zu dieser Antwort.

AnlageAnlage 1 (im Satz des Bundestages)

PDF-Seiten 13–22 (10 Seiten) · im Originalformat beigefügt, nicht in Tabellen übernommen

Frage 9 + 9a + 9b + 9c + 9d Seite 7

9In welchem Umfang werden nach Kenntnis der Bundesregierung Rotorblätter und andere Verbundstoffe aus Windindustrieanlagen derzeit

9adeponiert (auf welchen Deponieklassen),

9bthermisch verwertet (z. B. in Zementwerken oder Müllverbrennungsanlagen),

9cmechanisch zerkleinert und als Ersatzbaustoff (z. B. im Straßenbau) eingesetzt,

9dmit oder ohne Genehmigung exportiert (bitte die Mengen [Tonnen] für die Jahre von 2020 bis 2024 und die Zielbranchen oder Zielländer angeben)?

Antwort

Zu dieser Frage liegen der Bundesregierung keine Informationen vor.

Frage 10 + 10a + 10b + 10c + 10d + 10e Seite 7

10Welche bundesrechtlichen Vorgaben regeln aktuell die Entsorgung ausgedienter Windindustrieanlagen, insbesondere hinsichtlich

10aRückbauplanung und Rückbaugenehmigung,

10bAbfallklassifizierung (gefährlich bzw. nicht gefährlich),

10cTransport- und Verbringungsgenehmigungen,

10dNachweispflichten und Dokumentation der Betreiber,

10eHaftung für Umweltschäden, und welche EU-Verordnungen (z. B. Abfallverbringungsverordnung – VO (EG) Nummer 1013/2006) sind anzuwenden?

Antwort

Die ordnungsgemäße und schadlose Entsorgung von Windenergieanlagen richtet sich nach den allgemeinen Regelungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) und der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV). Die EU-Abfallverbringungsverordnung (EU-AbfVerbrV) ist bei grenzüberschreitender Verbringung von Abfällen anzuwenden. Für gefährliche Abfälle gilt zudem die Nachweisverordnung (NachwV).

Bezüglich der Rückbauplanung und -genehmigung gilt insbesondere § 5 Absatz 3 BImSchG.

Frage 11 Seite 7

Existieren bislang verbindliche gesetzliche Standards auf Bundes- oder EU-Ebene speziell für die Entsorgung von Windindustrieanlagen (der BWE erwähnt lediglich „freiwillige Standards“ der Branche, vgl. Vorbemerkungen der Fragesteller), welche Initiativen der Bundesregierung gibt es, um solche Standards verbindlich zu machen, und wenn nein, warum waren, sind bzw. werden solche nicht vorgesehen?

Antwort

Für die Entsorgung von Windenergieanlagen gelten die allgemeinen Anforderungen nach dem KrWG, wonach die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung sicherzustellen ist. Für nähere Ausführungen der geltenden Gesetzesregime verweist die Bundesregierung auf Kapitel 2 des UBA-Textes 117/2019.

Frage 12 + 12a + 12b Seite 8

12Plant die Bundesregierung die Einführung einer gesetzlichen Rückbaurücklage und einer Entsorgungsrücklage für Windindustrieanlagen auf Bundesebene (nicht Besicherungen und Pönalen bei Geboten nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz), vergleichbar mit den Rückstellungen in der Kernenergie?

12aWenn ja, wann, in welcher Höhe (z. B. pro MW installierter Leistung), mit welcher Teilhabe, und mit welchen Sanktionen bei Nichteinhaltung?

12bWenn nein, aus welchen Gründen nicht?

Antwort

Die Fragen 12 bis 12b werden gemeinsam beantwortet.

Bereits jetzt werden Rückbau und Entsorgung aus den Rückstellungen, die vom Betreiber entsprechend der Auflagen der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zu bilden sind, sowie aus den Erlösen aus dem Verkauf der zurückgewonnenen Rohstoffe finanziert.

Der UBA-Text 117/2019 bietet dahingehend Anhaltspunkte für die Betreiber von Windenergieanlagen, ihre Rückstellungen für Rückbau und Recycling zu prüfen sowie für die bauordnungsrechtlich zuständigen Länder, die vorhandenen Berechnungsformeln zu prüfen.

Darüber hinaus ist für Offshore-Windparks in der AWZ gemäß der Anlage zu § 80 Absatz 3 des Gesetzes zur Entwicklung und Förderung der Windenergie auf See eine Rückbausicherheit in Höhe von 1 500 000 Euro pro Windenergieanlage und 1 000 000 Euro je sonstiger Energiegewinnungsanlage, jeweils einschließlich der zur Errichtung und zum Betrieb erforderlichen technischen und baulichen Nebeneinrichtungen, zu leisten. Die Sicherheit wird regelmäßig seitens des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie mit dem Ziel der Erhaltung des realen Wertes für den Sicherungszweck überprüft.

Für Windenergie an Land sind keine Planungen für eine gesetzliche Rückbaurücklage oder Entsorgungsrücklage auf Bundesebene geplant.

Frage 13 Seite 8

Welche Kontroll- und Überwachungsmechanismen bestehen nach Kenntnis der Bundesregierung, um die Einhaltung der Entsorgungspflichten durch Windindustrieanlagenbetreiber sicherzustellen, wie viele Kontrollen wurden in den Jahren von 2020 bis 2025 durchgeführt, und wie viele Verstöße wurden festgestellt, und mit welchen Konsequenzen (z. B. Bußgelder, Strafverfahren) geahndet?

Antwort

Das KrWG, die GewAbfV und die EU-AbfVerbrV enthalten zahlreiche behördliche Eingriffsbefugnisse, darunter z. B. die Möglichkeit von Einzelfallanordnungen nach § 62 KrWG. Die genannten Regelungen enthalten zudem Bußgeldvorschriften, darunter § 69 KrWG und § 13 GewAbfV. Der Vollzug der Gesetze obliegt nach der Kompetenzordnung des Grundgesetzes den Ländern in eigener Angelegenheit. Der Bundesregierung liegen daher keine Zahlen zur Anzahl von Kontrollen vor.

Frage 14 Seite 9

Wie viele Fälle illegaler Abfallverbringung von Windindustrieabfällen aus Deutschland ins Ausland sind dem Bundesumweltministerium, dem Zollfahndungsamt oder nach Kenntnis der Bundesregierung den Landesbehörden seit 2020 bekannt (bitte

Antwort

Der Vollzug des Abfallverbringungsrechts obliegt den Ländern in eigener Angelegenheit. Eine Abfrage der Länder kam zu folgendem Ergebnis:

Frage 14a Seite 9

Fallzahl pro Jahr,

Antwort

Sieben Fälle seit dem Jahr 2020.

Frage 14b Seite 9

Abfallmenge [Tonnen],

Antwort

Soweit bekannt 15,5 t; 153,6 t; 90 m³, 206 t, 54 Rotorenblätter.

Frage 14c Seite 9

Herkunftsorte in Deutschland [Bundesland, Kommune],

Antwort

NRW (Brilon), Sachsen (LK Erzgebirgskreis, Jöhstadt, Dittmannsdorf) Bayern, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern.

Frage 14d Seite 9

Zielländer,

Antwort

Portugal, Tschechische Republik, Polen.

Frage 14e Seite 9

beteiligte Unternehmen, und

Antwort

Keine Angabe aus Gründen des Datenschutzes.

Frage 14f Seite 9

Stand der Ermittlungen [z. B. Verurteilungen, Bußgelder] angeben)?

Antwort

Bei einem Verfahren ist der Stand unbekannt, ein Fall wurde an die portugiesischen Behörden zur Ahndung weitergegeben, ansonsten laufen die Verwaltungs-, Ermittlungs- und Strafverfahren noch.

Frage 15 Seite 9

Welche präventiven Maßnahmen ergreift die Bundesregierung, um grenzüberschreitende illegale Abfalltransporte von Windindustrieabfällen zu verhindern, insbesondere im Rahmen der EU-Abfallverbringungsverordnung, und welche Pläne zur Verschärfung der Meldepflichten oder zur Einstufung von Windrad-Verbundstoffen als gefährlicher Abfall gibt es?

Antwort

Im Rahmen der Überwachung des Vollzugs der Abfallverbringung werden Kontrollen durch die zuständigen Behörden durchgeführt. Diese Kontrollen haben keinen spezifischen Fokus auf Windindustrieabfälle. Es sind keine Maßnahmen oder Pläne speziell für Windindustrieabfälle geplant.

Frage 16 + 16a + 16b + 16c + 17 + 17a + 17b + 17c + 17d + 18 + 19 + 19a + 19b Seite 10

16In welcher genauen Höhe und zu welchen Zeitpunkten wurden nach Kenntnis der Bundesregierung der Roth International GmbH folgende Fördermittel gewährt:

16astille Beteiligung der Bayerischen Beteiligungsgesellschaft (BayGB),

16b2,1 Mio. Euro Regionalförderung 2023 durch die Bezirksregierung Oberpfalz,

16csonstige Bundes-, Landes- oder EU-Mittel (z. B. KfW-Darlehen [KfW = Kreditanstalt für Wiederaufbau], GRW-Förderung [GRW = Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“], Forschungsförderung über Fraunhofer-Institut; bitte mit Haushaltseinzelplan und Haushaltstitel, Zweckbindung, Auszahlungsmodalitäten und aktuellem Rückzahlungsstatus angeben)?

17Welche Prüf- und Auswahlkriterien wurden nach Kenntnis der Bundesregierung vor der Fördervergabe an die Roth International GmbH angewandt, insbesondere hinsichtlich

17awirtschaftlicher Stabilität und Bonität,

17btechnischer Entsorgungskapazitäten und Referenzen,

17cUmwelt- und Genehmigungscompliance,

17dgeplanter Investitionen (z. B. Halle mit 5 000 m², Lithium-Ionen-Batterie-Anlage), gab es vor 2022 Anhaltspunkte für wirtschaftliche oder rechtliche Risiken, und wenn ja, welche?

18Wurde die Förderung nach Kenntnis der Bundesregierung an konkrete Meilensteine oder Leistungsindikatoren gekoppelt, z. B. Inbetriebnahme einer CFK-Recyclinganlage oder einer Anlage zur Verwertung von Lithium-Ionen-Batterien, wenn ja, welche Meilensteine wurden erreicht, und welche Nachweise liegen vor?

19Planen die Bundesregierung bzw., nach Kenntnis der Bundesregierung, das Land Bayern oder die zuständigen Förderinstitutionen eine Rückforderung der gewährten Fördermittel nach der Liquidation der Roth International GmbH und den laufenden strafrechtlichen Ermittlungen?

19aWenn ja, in welcher Höhe, und bis wann?

19bWenn nein, aus welchen Gründen nicht?

Antwort

Die Fragen 16 bis 19b werden gemeinsam beantwortet.

Die Fragen berühren verfassungsrechtlich geschützte Geschäftsgeheimnisse und Grundrechte der beteiligten Unternehmen und Personen. Unter Abwägung zwischen den verfassungsrechtlich geschützten Geschäftsgeheimnissen einerseits und dem Informationsanspruch des Deutschen Bundestages andererseits hat die Bundesregierung die erfragten Informationen als Verschlusssache „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft.*

Frage 20 + 20a + 20b + 20c + 20d + 20e + 20f Seite 11

20Welche durchschnittlichen Kosten (in Euro pro Anlage) schätzt die Bundesregierung für den Rückbau und die Entsorgung einer typischen Onshore- Windindustrieanlage (z. B. 3 bis 6 MW), aufgeschlüsselt nach

20aDemontage und Kranarbeiten,

20bTransport,

20cZerkleinerung und Vorbehandlung,

20dDeponierung oder Verwertung der Rotorblätter,

20eFundamentrückbau und Flächenrekultivierung,

20fVerwaltungs- und Genehmigungskosten (bitte Bandbreiten und Quellen angeben)?

Antwort

Zu dieser Frage liegen der Bundesregierung keine Daten, aufgeschlüsselt nach Prozessschritten des Rückbaus, vor. Die anlagenbezogenen Rückbaukosten liegen nach Behördenbefragungen und Herstellerangaben zwischen 4 000 Euro und 515 000 Euro. Die durchschnittlichen Rückbaukosten ohne Berücksichtigung der Verwertungserlöse liegen für Anlagen mit einer installierten Leistung zwischen 0,8 MW und 2,5 MW bei 159 000 Euro, für Anlagen mit 2,6 MW bis 4,0 MW bei 201 000 Euro und für Anlagen einer installierten Leistung von 4,1 MW bis 7,6 MW bei 305 000 Euro (UBA-Text 48/2023, www.umweltbund esamt.de/publikationen/entwicklung-eines-konzepts-massnahmen-zur-siche rung).

Frage 21 Seite 11

Welche Gesamtkosten (in Milliarden Euro) prognostiziert die Bundesregierung für den Rückbau und die Entsorgung aller bis 2030, 2035 und 2040 stillzulegenden Windindustrieanlagen, und wer (Betreiber, Entsorgungsunternehmen, Steuerzahler via Subventionen) trägt diese Kosten primär?

Antwort

Zu dieser Frage liegen der Bundesregierung keine Daten vor. Die Rückbau- und Entsorgungskosten werden primär von den Anlagenbetreibern über eine Sicherheitsleistung getragen, die zur Erteilung der Baugenehmigung der Anlage zu erbringen ist.

Frage 22 Seite 11

Welche toxikologischen und gesundheitlichen Risiken sind nach Kenntnis der Bundesregierung mit zerkleinerten CFK- und GFK-Partikeln verbunden, insbesondere hinsichtlich Feinstaub, Fasern und krebserregender Wirkungen?

Antwort

Kritische Fasern sind nach den Kriterien der Weltgesundheitsorganisation (WHO) solche Fasern, die einen Durchmesser < 3 μm, eine Länge von > 5 μm und ein Länge-zu-Durchmesser-Verhältnis von > 3:1 haben (kritische Dimensionen) und gleichzeitig biobeständig (Biopersistenz) sind. Fasern, die beide Bedingungen gleichzeitig erfüllen, können in Abhängigkeit von der Expositionshöhe krebserzeugende Wirkungen haben.

Die Exposition gegenüber carbonfaserverstärkten Verbundstoffen (CFK) oder glasfaserverstärkten Verbundstoffen (GFK) selbst ist daher dann mit einem gesundheitlichen Risiko für den Menschen verbunden, wenn die Verbundwerkstoffe bzw. die darin verarbeiteten Fasern aufgrund ihrer Dimensionen in den tiefen Bereich der Lunge eingeatmet werden können.

In Windenergieanlagen kommen meist polyacrylnitril-(PAN)-basierte Carbonfasern zum Einsatz. Carbonfasern besitzen einen Faserdurchmesser von größer 4 µm, welcher zu groß ist, um über die Atmung in die tiefe Lunge, die Alveolen bzw. Lungenbläschen zu gelangen.

Bei Einhaltung vorgeschriebener bzw. empfohlener Schutzmaßnahmen (siehe die Antworten zu den Fragen 22a und 22b) ist nicht von gesundheitlichen Risiken für den Menschen durch die Entsorgung von ausgedienten Windenergieanlagen auszugehen.

Frage 22a Seite 12

Welche Studien liegen zu Belastungen in der Nähe von Zerkleinerungsanlagen, Deponien oder Verarbeitungsstätten vor?

Antwort

Studien zu Belastungen in der Nähe von Zerkleinerungsanlagen, Deponien oder Verarbeitungsstätten liegen der Bundesregierung nicht vor.

Frage 22b Seite 12

Welche Schutzmaßnahmen sind vorgeschrieben?

Antwort

Grundsätzlich müssen die allgemeinen Staubschutzmaßnahmen am Arbeitsplatz entsprechend der Gefahrstoffverordnung eingehalten werden (Anhang 1, Nummer 2.3, GefStoffV). Eine Spezifizierung der Schutzmaßnahmen am Arbeitsplatz erfolgt entsprechend der durchzuführenden Gefährdungsbeurteilung durch den Arbeitgeber (§ 6 GefStoffV). Stoff- und tätigkeitsbezogene Regeln für den Arbeitsplatz konkretisieren die technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) der Reihe 500.

Für CFK-Herstellung und -Bearbeitung hat die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) jeweils eigene Orientierungshilfen für die Gefährdungsbeurteilung und die Ableitung von Schutzmaßnahmen veröffentlicht („Bearbeitung von CFK Materialien. Orientierungshilfe für Schutzmaßnahmen (FB HM-074). Ausg. 03/2024“ und „Herstellung von CFK Bauteilen. Orientierungshilfe für die Gefährdungsbeurteilung bei der Serienfertigung (FB HM-092). Ausg. 3/2025“).

Frage 23 Seite 12

Unter welchen technischen und genehmigungsrechtlichen Bedingungen dürfen nach Kenntnis der Bundesregierung Rotorblätter in Entsorgungsanlagen mitverbrannt werden?

Antwort

Für die Verbrennung von Rotorblättern gelten die allgemeinen Anforderungen an die Genehmigung, die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb von Abfallverbrennungs- und Abfallmitverbrennungsanlagen; insbesondere die Anforderungen der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV), der Verordnung über die Verbrennung und Mitverbrennung von Abfällen (17. BImSchV) und der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft).

Frage 23a Seite 12

Welche Emissionen (z. B. Dioxine, Schwermetalle) entstehen dabei in welcher Menge, und wie werden diese überwacht?

Antwort

Der Bundesregierung liegen keine Informationen über die potenziell entstehenden Mengen an Emissionen aus der Verbrennung von Windenergieanlagen vor. Die bei der Verbrennung entstehenden Emissionen werden entsprechend den Anforderungen der 17. BImSchV fortlaufend überwacht.

Frage 23b Seite 12

Welche Schutzmaßnahmen für Anwohner bestehen oder sind geplant?

Antwort

Derzeit sind keine weiteren Schutzmaßnahmen erforderlich oder geplant.