Vorbemerkung der Fragesteller
Vorbemerkung der Fragesteller
Der 2015 eingeführte gesetzliche Mindestlohn verfolgt den Zweck „faire und funktionierende Wettbewerbsbedingungen“ zu statuieren, vor „Niedrigstlöhnen“ zu schützen und mithin eine „vertragliche Austauschgerechtigkeit“ herzustellen (Bundestagsdrucksache 18/1558, S. 28; Picker: Funktionalität des gesetzlichen Mindestlohns, in: Recht der Arbeit 5/2025, S. 269 bis 287, hier S. 271). Seit 2022 hat ausgehend von der EU-Mindestlohnrichtlinie ein Paradigmenwechsel stattgefunden, hin zu einer „sozialstaatlichen Bedarfsgerechtigkeit“ (Picker, a. a. O., S. 273). Zweck des Mindestlohns soll es nunmehr unter anderem sein, „einen angemessenen Lebensstandard zu erreichen“ und „die Armut trotz Erwerbstätigkeit zu verringern“ (EU 2022/2041, Artikel 5 Absatz 1 Satz 2; vgl. Bundestagsdrucksache 20/1408, S. 17 f.; Geschäftsordnung der Mindestlohnkommission, Artikel 2 Absatz 1Buchstabe a).
Die Fragesteller treibt die Sorge um, inwieweit die Sozialpolitisierung des Mindestlohns und entsprechend weitergehende Eingriffe in das Tarif- und Lohngefüge Beschäftigung gefährden könnten. Mithin stellt sich die Frage nach weiteren Instrumenten, mit denen sich eine Verringerung des Phänomens der Lohnarmut und eine Stärkung des Lohnabstandsgebots im Sinne der betroffenen Beschäftigten sinnvoller erreichen ließe.
Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung seit der Einführung des gesetzlichen Mindestlohns im Jahr 2015 die Zahl der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisse in den Branchen mit einem besonders hohen Anteil von Beschäftigten im Mindestlohnbereich entwickelt (bitte nach Erhöhungsterminen, Regionen, Betriebsgrößen und Altersgruppen aufschlüsseln)?
Die Statistik der Bundesagentur für Arbeit (BA) berichtet monatlich über die Nicht-Mindestlohnbranchen und Mindestlohnbranchen sowie die dazugehörigen einzelnen Branchen dar (https://statistik.arbeitsagentur.de/SiteGlobals/For ms/Suche/Einzelheftsuche_Formular.html?topic_f=mindestlohn-monitor ).
Die Tabelle 1 im Anhang stellt darüber hinaus die monatliche Zeitreihe der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisse ab Januar 2015 nach Bundesländern, Betriebsgrößen und Altersgruppen dar. Grundsätzlich dürften die Konjunktur sowie Sondereffekte (COVID19-Pandemie, Ukraine-Krieg, Energiepreise) einen weitaus größeren Einfluss auf die Beschäftigtenentwicklung haben als der Mindestlohn.*
Die Zahl der sozialversicherungspflichten Beschäftigungsverhältnisse lag im Januar 2015 in den Mindestlohnbranchen bei 6,02 Millionen. Zehn Jahre später im Januar 2025 gab es in diesen Branchen 6,57 Millionen Beschäftigungsverhältnisse.
Wie haben sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Arbeitslosen- und Unterbeschäftigungsquoten von Geringqualifizierten, Jugendlichen (15 bis 24 Jahre), Langzeitarbeitslosen, Menschen mit Behinderungen sowie älteren Arbeitnehmern im zeitlichen Umfeld der Einführung des gesetzlichen Mindestlohns im Jahr 2015 sowie seiner jeweiligen Erhöhungen entwickelt (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
Ebenso wie bei der Entwicklung der Beschäftigung spielen konjunkturelle Entwicklungen und Sondereffekte eine bedeutendere Rolle für die Entwicklung der Zahl der Arbeitslosen und Unterbeschäftigten als die Einführung des gesetzlichen Mindestlohns. In den Tabellen 2 bzw. 3 im Anhang wird die Entwicklung der absoluten Zahlen bzw. der Quoten ab dem Jahr 2015 für die gewünschten Merkmale ausgewiesen.* Arbeitslosen- und Unterbeschäftigungsquoten liegen standardmäßig für insgesamt und nach Altersgruppen vor (vgl. die Tabelle 3).
Darüber hinaus veröffentlicht die Statistik qualifikationsspezifische Arbeitslosenquoten jährlich ab dem Jahr 2015 mit Quoten für Personen ohne abgeschlossene Berufsausbildung (geringer qualifizierte Personen), vgl. den folgenden Link:
https://statistik.arbeitsagentur.de/SiteGlobals/Forms/Suche/Einzelheftsuche_Fo rmular.html?nn=1610088&topic_f=alo-qualiquote.
Auf Basis einer eingeschränkten Bezugsgröße werden auch jährliche Arbeitslosenquoten für schwerbehinderte Menschen zur Verfügung gestellt, vgl. den folgenden Link: https://statistik.arbeitsagentur.de/SiteGlobals/Forms/Suche/Einzel heftsuche_Formular.html?nn=1262946&topic_f=analyse-arbeitsmarkt-schwerb ehinderte. In der Tabelle 4.9 findet sich eine Zeitreihe ab dem Jahr 2010.
Arbeitslosenquoten für Langzeitarbeitslose stehen hingegen nicht zur Verfügung, da eine entsprechende Bezugsgröße fehlt. Deswegen werden ergänzend in der Tabelle 2 die Absolutwerte zur Verfügung gestellt.*
Welche Entwicklungen verzeichnet die Bundesregierung seit Einführung des gesetzlichen Mindestlohns bei der Zahl der Ausbildungsplätze, Praktika und Einstiegsjobs (zum Beispiel Einstiegsqualifizierungen), und inwieweit führt sie diese Entwicklungen auf die Einführung beziehungsweise die Erhöhungen des gesetzlichen Mindestlohns zurück (bitte gesondert für Kleinst- und Kleinbetriebe darstellen)?
Die folgende Tabelle gibt Auskunft über die Entwicklung des Ausbildungsangebots von 2014 bis 2025.
In Anlehnung an § 86 Berufsbildungsgesetz (BBIG) errechnet sich das Angebot an Ausbildungsstellen aus der Summe der neu abgeschlossenen Ausbildungsverträge (= erfolgreich besetzte Ausbildungsangebote) aus der BIBB-Erhebung zum 30. September sowie den bei der BA registrierten betrieblichen Berufsausbildungsstellen, die der Arbeitsverwaltung während des Berichtsjahres zur Vermittlung angeboten wurden und die zum Stichtag 30. September noch nicht besetzt waren (erfolgloses, unbesetztes Angebot).
Tabelle: Entwicklung des Ausbildungsangebots 2014 bis 2025
| Jahr | Angebot |
|---|---|
| 2014 | 561.651 |
| 2015 | 563.838 |
| 2016 | 563.832 |
| 2017 | 572.274 |
| 2018 | 589.068 |
| 2019 | 578.175 |
| 2020 | 527.433 |
| 2021 | 536.238 |
| 2022 | 544.011 |
| 2023 | 562.626 |
| 2024 | 555.666 |
| 2025 | 530.334 |
Quelle: BIBB, Erhebung zum 30. September, Statistik der BA. Alle Werte aus Datenschutzgründen auf ein Vielfaches von 3 gerundet. Eine Darstellung nach Betriebsgröße ist nicht möglich, da diese weder im Rahmen der BIBB-Erhebung zum 30. September noch in der Ausbildungsmarktstatistik der BA erfasst wird.
Auszubildende unterliegen nicht dem gesetzlichen Mindestlohn. Nach Kenntnis der Bundesregierung sind anhand der bisherigen Studienlage keine mindestlohninduzierten Effekte auf das Ausbildungsgeschehen zu erkennen. Zu den Auswirkungen des gesetzlichen Mindestlohns auf Praktika liegen aufgrund der unzureichenden Datenlage keine gesicherten Erkenntnisse vor. Praktika können je nach Ausgestaltung des Praktikums und der Qualifikation des Praktikanten oder der Praktikantin in den Geltungsbereich des gesetzlichen Mindestlohns fallen. Zu den Auswirkungen des gesetzlichen Mindestlohns auf sog. „Einstiegsjobs“ liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
Die Zahl der Teilnehmenden an Einstiegsqualifizierungen findet sich in der Tabelle 4 im Anhang. Anders als bei der Frage 1 sind hier die Jahreswerte dargestellt, da sich die Eintritte i. d. R. auf wenige Monate im Jahr konzentrieren.
Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung die durchschnittliche Wochenarbeitszeit von Beschäftigten im Niedriglohnbereich seit Einführung des gesetzlichen Mindestlohns entwickelt, und welche Hinweise gibt es auf Anpassungen über Arbeitszeitverkürzungen (zum Beispiel zur Kompensation höherer Lohnkosten)?
Die folgende Tabelle zeigt die Entwicklung der durchschnittlichen bezahlten Wochenarbeitszeit auf Basis einer Auswertung der Verdiensterhebung des Statistischen Bundesamtes.
Die Verringerung der Arbeitszeit ist eine mögliche Anpassungsreaktion von Arbeitgebern und Beschäftigten auf den Mindestlohn. Einen entsprechenden Zusammenhang zeigen eine Reihe von Studien.
Welche Schätzungen zur Lohnnachfrageelastizität im Niedriglohnbereich liegen der Bundesregierung vor, und welche Aussagen lassen sich daraus nach Auffassung der Bundesregierung zu möglichen Beschäftigungsveränderungen je 1 Euro Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns ableiten?
Der Bundesregierung sind sowohl bezüglich der Arbeitsnachfrage als auch des Arbeitsangebots eine Reihe von Schätzungen zu unterschiedlichen Lohnelastizitäten bekannt. Sie hält diese Schätzungen aber nur für begrenzt geeignet, um Aussagen über die Wirkung von Mindestlohnerhöhungen auf Beschäftigungsveränderungen zu treffen.
Das liegt unter anderem daran, dass im Mindestlohnbereich teilweise von monopsonistischen Arbeitsmarktstrukturen, besonderen institutionellen Regelungen (z. B. geringfügige Beschäftigung) und einer heterogen Beschäftigtenstruktur auszugehen ist. Zudem sind auch weitere Rahmenbedingungen wie das Wirtschaftswachstum oder die demografische Entwicklung und ihre jeweiligen Auswirkungen auf die Arbeitskräftenachfrage und das Arbeitskräfteangebot zu berücksichtigen.
Welche Entwicklungen verzeichnet die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) nach Kenntnis der Bundesregierung seit Einführung des gesetzlichen Mindestlohns bei festgestellten Verstößen, verhängten Bußgeldern, nachgeforderten Beträgen und Prüfquoten (bitte nach Jahren und Branchen aufschlüsseln)?
Die Anzahl der in den Jahren 2015 bis 2023 von der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) der Zollverwaltung durchgeführten Arbeitgeberprüfungen, der eingeleiteten Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen Verstößen gegen das Mindestlohngesetz (MiLoG) und die festgesetzten Verwarnungs-, Bußgelder, Einziehungs-, Verfallbeträge wegen Verstößen gegen das MiLoG – jeweils differenziert nach Jahren und Branchen – können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden. Für den Zeitraum 2024 bis einschließlich 1. Halbjahr 2025 können die entsprechenden Daten der unter www.zoll.de/DE/Fachthemen/Arbe it/Bekaempfung-der-Schwarzarbeit-und-illegalen-Beschaeftigung/Statistikvero effentlichung/statistikveroeffentlichung_node.html veröffentlichten Arbeitsstatistik der FKS entnommen werden. Eine „Prüfquote“ wird bei der FKS nicht gebildet.
Die Nachforderung der Beträge obliegt den Sozialversicherungsträgern.
Tabelle: Anzahl der durchgeführten Arbeitgeberprüfungen nach Branchen für die Jahre 2015 bis 2023
Quelle: Generalzolldirektion Tabelle: Anzahl der eingeleiteten Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen Verstößen gegen das MiLoG nach Branchen für die Jahre 2015 bis 2023
Quelle: Generalzolldirektion Tabelle: Festgesetzte Verwarnungs-, Bußgelder und Einziehungs-, Verfallbeträge in Euro wegen Verstößen gegen das MiLoG nach Branchen für die Jahre 2015 bis 2023
Quelle: Generalzolldirektion
Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung zu möglichen Ausweichreaktionen im Zusammenhang mit dem gesetzlichen Mindestlohn vor (zum Beispiel Zunahme von Scheinselbstständigkeit, Werkverträgen, Stücklohnvereinbarungen, unbezahlter Mehrarbeit oder der Reduktion bezahlter Pausen), und wie bewertet sie diese?
Nach Erkenntnissen der FKS wird versucht, Mindestlohnunterschreitungen nach dem MiLoG beispielhaft wie folgt verschleiern:
– Fehlende, unrichtige oder unvollständige Aufzeichnungen der Arbeitszeiten.
– Die Beschäftigung erfolgt in nicht aufzeichnungspflichtigen Branchen knapp oberhalb der Minijobgrenze.
– Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer werden als Praktikanten, Auszubildende oder Selbständige bezeichnet.
– Bereitschaftszeiten, Rüstzeiten, Leerfahrten werden entgegen den arbeitsrechtlichen Regelungen nicht als Arbeitszeit angerechnet.
Zudem begegnet die FKS dem Phänomen, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit ihrem Arbeitgeber einvernehmlich einen unterhalb des Mindestlohns liegenden Lohn vereinbaren und aus Sorge um den Arbeitsplatz bei einer Befragung durch die FKS nicht den tatsächlich gezahlten Lohn angeben, sondern behaupten, den Mindestlohn erhalten zu haben.
Weitere belastbare Erkenntnisse liegen der Bundesregierung nicht vor.
Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung das geschätzte Ausmaß der Schattenwirtschaft in arbeitsintensiven Dienstleistungen (zum Beispiel Gastronomie, Reinigung, Handwerk, Pflege) seit Einführung des gesetzlichen Mindestlohns entwickelt (bitte nach verwendeten Schätzverfahren darstellen)?
Der Bundesregierung liegen keine belastbaren Studien zur Schattenwirtschaft nach Branchen vor.
Welche Maßnahmen zur Vermeidung oder Eindämmung von Umgehungen des gesetzlichen Mindestlohns wurden seit 2015 von der Bundesregierung ergriffen, mit welchen Kosten sind diese Maßnahmen verbunden, und welche messbaren Ergebnisse oder Wirkungen (zum Beispiel Rückgang festgestellter Verstöße) werden hierzu ausgewiesen?
Das MiLoG enthält mehrere Maßnahmen, um die Einhaltung des Mindestlohns sicherzustellen. Arbeitgeber, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach § 8 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) oder in den in § 2a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes (SchwarzArbG) genannten Wirtschaftsbereichen oder Wirtschaftszweigen beschäftigen, sind verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit dieser Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre beginnend ab dem für die Aufzeichnung maßgeblichen Zeitpunkt aufzubewahren. Die Arbeitszeitaufzeichnungen stellen ein wesentliches Instrument dar, um die Einhaltung des gesetzlichen Mindestlohns effektiv überprüfen zu können.
Die Einhaltung der Vorschriften des Mindestlohngesetzes wird durch die FKS überwacht. Die FKS führt hierzu risikoorientierte Prüfungen bei Arbeitgebern durch und geht u. a. Hinweisen auf mögliche Verstöße nach. Die FKS verfolgt dabei einen ganzheitlichen Prüfungsansatz. Dies bedeutet, dass u. a. geprüft wird, ob Arbeitgeber ihre Beschäftigten ordnungsgemäß zur Sozialversicherung angemeldet haben, ob Sozialleistungen zu Unrecht bezogen werden oder wurden, ob Ausländer oder Ausländerinnen, die für die Aufnahme einer Beschäftigung erforderlichen Arbeitsgenehmigungen bzw. Aufenthaltstitel besitzen und auch, ob die Mindestlöhne eingehalten werden oder ggf. sogar ausbeuterische Arbeitsbedingungen vorliegen. Insofern ist jede Prüfung der FKS grundsätzlich auch eine Mindestlohnprüfung.
Neben den Prüfungen im Tagesgeschäft bilden die regelmäßig durchgeführten Sonder- und Schwerpunktprüfungen ein wichtiges generalpräventives Instrument zur Senkung der gesellschaftlichen Akzeptanz von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung (vgl. hierzu u. a. www.zoll.de/SharedDocs/Pressemitteilu ngen/DE/Schwarzarbeitsbekaempfung/2025/z50_sp_mindestlohn_gzd.html).
Verstöße gegen die Aufzeichnungs- und Zahlungspflichten können als Ordnungswidrigkeit verfolgt und mit einer Geldbuße von bis zu 500.000 Euro geahndet werden. Unternehmen, gegen die wegen einer Ordnungswidrigkeit nach dem MiLoG eine Geldbuße von wenigstens 2.500 Euro verhängt wurde, werden von der Vergabe öffentlicher Aufträge ausgeschlossen. Des Weiteren haftet ein Auftraggeber verschuldensunabhängig für Mindestlohnansprüche der bei Nachunternehmern beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen.
Mit dem Ziel, die Prüfungs-, Ermittlungs- und Ahndungsprozesse der FKS der Zollverwaltung weiter zu vereinfachen und deutlich effizienter, moderner und digitaler auszugestalten, trat am 30. Dezember 2025 das Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung (SchwarzArbMo-DiG) in Kraft.
Wie haben sich nach Kenntnis der Bundesregierung Betriebsschließungen, Insolvenzen und Geschäftsaufgaben in den vom gesetzlichen Mindestlohn besonders betroffenen Branchen seit 2015 entwickelt, insbesondere bei Betrieben mit bis zu 20 Beschäftigten (bitte nach Jahren, Branchen und Betriebsgrößenklassen darstellen)?
Die erfragten Daten können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden.
Tabelle: Unternehmensinsolvenzen in den Wirtschaftsbereichen A, G, H, I, L, R und S nach Zahl der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer*
| Jahr | 1 AN | 2-5 AN | 6-10 AN | 11-100 AN | 101 und mehr AN | Unbekannt oder keine AN | Insgesamt |
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 2015 | 1 123 | 1 568 | 611 | 694 | 36 | 6 364 | 10 396 |
| 2016 | 856 | 1 339 | 592 | 617 | 37 | 6 176 | 9 617 |
| 2017 | 861 | 1 287 | 530 | 632 | 44 | 5 661 | 9 015 |
| 2018 | 869 | 1 266 | 525 | 634 | 36 | 5 461 | 8 791 |
| 2019 | 771 | 1 294 | 535 | 735 | 48 | 5 180 | 8 563 |
| 2020 | 630 | 969 | 428 | 579 | 89 | 4 298 | 6 993 |
| 2021 | 544 | 743 | 279 | 339 | 30 | 4 389 | 6 324 |
| 2022 | 542 | 784 | 306 | 424 | 26 | 4 145 | 6 227 |
| 2023 | 688 | 1 002 | 475 | 648 | 43 | 4 722 | 7 578 |
| 2024 | 719 | 1 088 | 545 | 772 | 57 | 6 089 | 9 270 |
Quelle: Statistisches Bundesamt 2026. AN = Arbeitnehmer/in
* Wirtschaftsbereiche nach Klassifikation der Wirtschaftszweige 2008 (Quelle: WZ 2008)
Bei der Interpretation der Zahlen ist zu beachten, dass durch die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht, u. a. während der COVID19-Pandemie, sowie aufgrund von sogenannten Corona-Hilfen Sondereffekte ab 2020 auftreten, die die Vergleichbarkeit der Jahreswerte einschränken. Außerdem ist zu beachten, dass die Klassifizierung nach Zahl der Beschäftigten aus erfassungstechnischen Gründen nur bedingt belastbar ist.
Für Gewerbeanzeigen liegen der Bundesregierung keine Angaben zur Beschäftigtenzahl der jeweiligen Unternehmen vor. Die Zahl der vollständigen Aufgaben kann der nachfolgenden Tabelle entnommen werden.
Tabelle: Gewerbeanzeigen: Vollständige Aufgaben nach aggregierten Wirtschaftszweigen
| Jahr | Insgesamt | WZ-Abschnitte A, G, H, I, L, O, R und S | übrige WZ-Abschnitte |
|---|---|---|---|
| 2015 | 540 816 | 267 318 | 273 498 |
| 2016 | 521 762 | 259 582 | 262 180 |
| 2017 | 512 687 | 256 826 | 255 861 |
| 2018 | 512 849 | 258 635 | 254 214 |
| 2019 | 492 963 | 250 309 | 242 654 |
| 2020 | 427 900 | 217 691 | 210 209 |
| 2021 | 420 140 | 213 238 | 206 902 |
| 2022 | 449 375 | 234 656 | 214 719 |
| 2023 | 486 876 | 248 192 | 238 684 |
| 2024 | 503 389 | 258 692 | 244 697 |
Quelle: Statistisches Bundesamt 2026.
* Wirtschaftsbereiche nach Klassifikation der Wirtschaftszweige 2008 (Quelle: WZ 2008)
Welche Entwicklungen bei Investitionen in Automatisierung, Selbstbedienung und Digitalisierung (zum Beispiel Bestellkioske, Self-Checkout-Systeme, Robotik) beobachtet die Bundesregierung seit Einführung beziehungsweise Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns in arbeitsintensiven Branchen, und inwieweit führt sie diese Entwicklungen auf den gesetzlichen Mindestlohn zurück?
Daten zu Ausrüstungsinvestitionen liegen der Bundesregierung in dem gewünschten Detailgrad nicht vor. Mindestlohninduzierte Effekte auf Automatisierung, Selbstbedienung und Digitalisierung wurden bislang nur sehr vereinzelt und in spezifischen Kontexten wissenschaftlich untersucht. Auf einen positiven Zusammenhang zwischen steigenden Mindestlöhnen und Investitionen in Automatisierung deuten Hémous et al. (2025) hin. Sie untersuchen dafür Daten von innovativen, global tätigen Unternehmen in 22 Ländern.
Welche Rolle spielt nach Kenntnis der Bundesregierung der gesetzliche Mindestlohn bei Entscheidungen über Standortverlagerungen, Nearshoring oder Offshoring sowie bei der Auslagerung von Vorleistungen in das Ausland, und auf welche Erhebungen und Studien stützt sie dies?
Die Höhe des gesetzlichen Mindestlohns dürfte für Entscheidungen über Standortverlagerungen von Unternehmen eher von geringer Bedeutung sein. Eine Studie des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB, www.econsto r.eu/bitstream/10419/265559/1/fb0922.pdf), welche die kausale Wirkung der Mindestlohneinführung 2015 sowie der Mindestlohnerhöhungen 2017, 2019 und 2020 untersucht, findet keinen Effekt mindestlohnbedingter Änderungen auf das Outsourcing-, Ausgliederungs- bzw. Ausgründungsverhalten zwischen den betroffenen Betrieben in statistisch und ökonomisch signifikanter Größe.
Aktuellere Studien im Sinne der Fragestellung liegen nicht vor.
Welche zusätzlichen Bürokratie- und Compliance-Kosten (Erfüllungsaufwand) entstehen Unternehmen nach Einschätzung der Bundesregierung direkt aus dem Mindestlohngesetz (zum Beispiel Dokumentationspflichten), und wie hoch sind diese Kosten nach ihrer Kenntnis pro Mitarbeiter sowie als Anteil an der Bruttowertschöpfung in den betroffenen Branchen?
§ 17 Absatz 1 MiLoG verpflichtet Arbeitgeber, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach § 8 Absatz 1 und 2 SGB IV oder in den in § 2a SchwarzArbG genannten Wirtschaftsbereichen oder Wirtschaftszweigen beschäftigen, für diese Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Beginn, Ende und Dauer der Arbeitszeit aufzuzeichnen und mindestens zwei Jahre aufzubewahren. Das statistische Bundesamt schätzt für diese Vorgabe einen jährlichen Erfüllungsaufwand von rund 256 Mio. Euro. Bei dieser statistischen Zwecken dienenden Schätzung bleibt außer Betracht, dass Arbeitgeber bereits aufgrund des Beschlusses des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 13. September 2022 verpflichtet sind, die gesamte Arbeitszeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aufzuzeichnen (vgl. BAG, Beschluss vom 13. September 2022, Az. 1 ABR 22/21).
Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung zu möglichen Beiträgen von Erhöhungen des gesetzlichen Mindestlohns zu Preissteigerungen in arbeitsintensiven Güter- und Dienstleistungsbereichen (zum Beispiel Bäckereien, Friseure, Gastronomie, Paketzustellung, Pflege, Reinigung) vor?
Nach den vorliegenden Studien kann der Mindestlohn in stark betroffenen Branchen zu moderaten Preiserhöhungen führen.
Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Preisdynamik in Warenkörben entwickelt, die von Haushalten im unteren Einkommensdezil überdurchschnittlich stark nachgefragt werden, und welcher spezifische Inflationsdruck ergibt sich daraus für diese Haushalte seit Einführung des gesetzlichen Mindestlohns?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor. Im 7. Armuts- und Reichtumsbericht wird in Kapitel B 1.2 die Auswirkung der Inflationsentwicklung für verschiedenen Einkommensgruppen ab dem Jahr 2021 dargestellt. Die Verbraucherpreise sind ab dem Jahr 2021 – insbesondere aber nach Beginn des Angriffskriegs Russlands auf die Ukraine – deutlich angestiegen. Haupttreiber der zwischenzeitlich hohen Inflation waren die stark gestiegen Preise für Nahrungsmittel und Energie. Die Bundesregierung hat im Jahr 2022 zur Bewältigung der Preissteigerungen umfangreiche Maßnahmen auf den Weg gebracht. In Relation zum Einkommen wurden dabei untere Einkommensgruppen deutlich stärker entlastet, als obere.
Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung zu sogenannten Zweitrunden- oder Sekundärrundeneffekten von Mindestlohnerhöhungen auf Löhne und Preise (zum Beispiel lohngetriebene Preissteigerungen in betroffenen Branchen) vor?
Auf die Antwort zu Frage 14 wird verwiesen. Weitere Erkenntnisse liegen nicht vor.
Welche Auswirkungen haben nach Kenntnis der Bundesregierung Mindestlohneinführung und Mindestlohnerhöhungen auf betriebliche Weiterbildung, Qualifizierungsinvestitionen und die Nachfrage nach Auszubildenden in betroffenen Branchen gehabt?
Nach Kenntnis der Bundesregierung haben die bisherigen Untersuchungen keine oder – wie im Falle der Analyse von Bellmann et al. (2017) – nur sehr geringe Effekte des gesetzlichen Mindestlohns auf die betrieblichen Weiterbildungsaktivitäten festgestellt. Zu den Auswirkungen des gesetzlichen Mindestlohns auf Qualifizierungsinvestitionen liegen der Bundesregierung keine Kenntnisse vor. Mit Blick auf das Ausbildungsgeschehen zeigen Studien, dass sich weder die Einführung noch die Erhöhungen des gesetzlichen Mindestlohns auf das Ausbildungsplatzangebot ausgewirkt haben (siehe hierzu auch die Antwort zu Frage 3).
Wie unterscheiden sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Auswirkungen des gesetzlichen Mindestlohns nach Ost- und Westdeutschland, Stadt- und Landregionen sowie in Grenzregionen zu Nachbarstaaten (bitte insbesondere Pendlerbewegungen, mögliche Handels- und Dienstleistungsverlagerungen sowie Preisniveaus berücksichtigen)?
Zwar sind in absoluten Zahlen mehr Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Westdeutschland von Mindestlohnerhöhungen betroffen, ihr Anteil ist jedoch in Ostdeutschland höher. Entsprechend profitieren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Ostdeutschland besonders stark von Mindestlohnerhöhungen. Beispielsweise ist der Niedriglohnsektor nach Analysen des Statistischen Bundesamtes zwischen 2014 und 2024 in Ostdeutschland um 17 Prozentpunkte und in Westdeutschland um drei Prozentpunkte gesunken.
Deskriptive Auswertungen im Auftrag der Mindestlohnkommission zeigen für einige vom Mindestlohn stark betroffenen Branchen in Ostdeutschland einen stärkeren Preisanstieg als in Westdeutschland. Analysen darüber, inwiefern diese Unterschiede kausal auf den Mindestlohnerhöhungen zurückzuführen sind, liegen nicht vor.
In einer qualitativen Studie von Fuchs et al. (2025) zur Kurier-, Express- und Paketdienstbranche finden sich Hinweise auf intensivierten Wettbewerb deutscher mit osteuropäischen Betrieben in der Grenzregion Bautzen, Sachsen, infolge mindestlohninduziert erhöhte Lohnkostenunterschiede.
Zu den sonstigen in der Frage aufgeführten Inhalte bzw. Differenzierungen liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
Welche Nettoeffekte auf die Haushalte von Bund, Ländern und Kommunen ergeben sich nach Kenntnis der Bundesregierung aus Mehrausgaben für eingekaufte Dienstleistungen (zum Beispiel Pflege, Reinigung, Bewachung, Catering, Logistik) infolge steigender Personalkosten durch den gesetzlichen Mindestlohn?
In einigen Branchen gibt es verbindliche Mindestlöhne, die über dem allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn liegen. Solche Branchenmindestlöhne gelten u. a. in der Pflege und in der Gebäudereinigung. Zu den Nettoeffekten des gesetzlichen Mindestlohns auf die Haushalte von Bund, Ländern und Kommunen liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
Welche Auswirkungen ergeben sich nach Auffassung der Bundesregierung auf die Kosten öffentlicher Aufträge und deren Vergabeergebnisse (zum Beispiel Bieterzahl, Zuschlagspreise, Vertragslaufzeiten) durch den gesetzlichen Mindestlohn sowie dessen Erhöhungen?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
Wie beurteilt die Bundesregierung die Entwicklung der Beschäftigungschancen von Jugendlichen, Geringqualifizierten und Langzeitarbeitslosen im zeitlichen Zusammenhang mit Mindestlohneinführung und Mindestlohnerhöhungen im Vergleich zu anderen Gruppen (bitte, soweit möglich, quantifizierend darstellen)?
Der Bundesregierung ist bekannt, dass die Ausbildungsvergütung in Befragungen Jugendlicher regelmäßig als ein wichtiger Faktor für die Beurteilung der Attraktivität einer Ausbildung genannt wird. Weitere Einflussfaktoren, wie interessante Ausbildungsinhalte und persönliches Wohlfühlen im Betrieb sowie berufliche Anschlussperspektiven, wie die Übernahme oder die Vergütung nach Abschluss der Ausbildung, werden von jungen Menschen jedoch als mindestens ebenso relevant eingestuft. Die Beschäftigungschancen von jungen Menschen mit einem dualen Berufsabschluss sind sehr gut. Dies zeigt etwa die Übernahmequote von 79 Prozent in Beschäftigung (2024, vgl. IAB-Betriebspanel unter https://doku.iab.de/kurzber/2025/kb2025-14.pdf). Zudem reduziert eine abgeschlossene Ausbildung das Risiko, (langzeit-)arbeitslos zu werden (vgl. Berufsbildungsbericht 2025 unter www.bmbfsfj.bund.de/bmbfsfj/service/publikationen/der-berufsbildungsbericht-2025-273882).
Die Bundesregierung sieht es darüber hinaus als wichtig an, berufliche Bildungswege in der gesamtgesellschaftlichen Wahrnehmung als gleichwertig gegenüber akademischen Bildungswegen zu verankern. Gemeinsam mit den Sozialpartnern setzt sich die Bundesregierung deshalb beispielsweise im Rahmen der Allianz für Aus- und Weiterbildung für die Stärkung der Attraktivität betrieblicher Ausbildung ein.
Die Einführung des gesetzlichen Mindestlohns führte zu keinen Effekten bei der Einstellungswahrscheinlichkeit, der Beschäftigungsstabilität und der Entlohnung von ehemals Langzeitarbeitslosen (vom Berge et al., 2016).
Zu den allgemeinen Beschäftigungseffekten für die Gruppe der Geringqualifizierten liegt der Bundesregierung keine gesonderte Evidenz vor. Was die Gesamtbeschäftigung angeht, lassen sich bislang keine oder nur geringfügig negative Beschäftigungseffekte feststellen (Ahlfeldt/Roth/Seidel 2018; Bossler/Gerner 2020; Dustmann et al. 2022). Wenn negative Beschäftigungseffekte ausgewiesen werden, dann beschränkt sich der Rückgang weitestgehend auf geringfügige Beschäftigungsverhältnisse (Caliendo et al., 2019). Dabei zeigt sich jedoch, dass Minijobs von Geringqualifizierten nicht signifikant häufiger abgebaut wurden als Minijobs von Personen mit höherer beruflicher Qualifikation (Bossler/Liang/Schank 2026). Ein gewisser Beschäftigungsabbau ist im Allgemeinen auch auf geschlossene Kleinstbetriebe zurückzuführen, deren Beschäftigte eine Anstellung bei anderen, besser zahlenden Betrieben gefunden haben (Dustmann et al., 2022).
Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung zu Auswirkungen des gesetzlichen Mindestlohns auf Nebenjobs von Studenten, Rentnern sowie Alleinerziehenden vor (zum Beispiel Änderungen von Stundenzahlen, Beschäftigungsumfang oder Zahl entsprechender Beschäftigungsverhältnisse)?
Der Bundesregierung liegen keine Kenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.
Wie hoch schätzt die Bundesregierung die Quote der Nichtbeachtung des gesetzlichen Mindestlohns (Non-Compliance-Quote) ein, wie hat sich diese nach ihrer Kenntnis seit 2015 entwickelt, und auf welche Daten oder Schätzverfahren stützt sie diese Einschätzung?
Die Bundesregierung geht davon aus, dass der Mindestlohn in einer nennenswerten Zahl von Fällen nicht eingehalten wird. Hinweise darauf liefern die Erkenntnisse der FKS sowie Auswertungen auf der Basis der Verdiensterhebung und des Sozio-Oekonomischen Panels. Allerdings weisen die Verdiensterhebung und das Sozio-Oekonomische Panel deutlich unterschiedliche Ergebnisse aus. Nach Auffassung der Bundesregierung sind die vorhandenen Daten für eine aussagekräftige Abschätzung des Umfangs der Nichteinhaltung des Mindestlohns nur begrenzt geeignet.
Auf welche nationalen und internationalen Studien stützt die Bundesregierung ihre Bewertung der Beschäftigungs-, Preis- und Verteilungseffekte des gesetzlichen Mindestlohns (bitte die aus Sicht der Bundesregierung fünf zentralen Studien benennen und deren Kernergebnisse sowie wesentlichen Limitationen kurz darstellen)?
Die Bundesregierung stützt sich bei ihrer Bewertung auf eine Vielzahl wissenschaftlicher Untersuchungen unterschiedlicher Forschungseinrichtungen. Einen Überblick über deren Kernergebnisse und Limitationen bieten die alle zwei Jahre veröffentlichten Berichte der Mindestlohnkommission zu den Auswirkungen des gesetzlichen Mindestlohns (zuletzt von Juni 2025) sowie der ebenfalls veröffentlichte Gesamtbericht zur Evaluation des gesetzlichen Mindestlohns von Dezember 2020.
Welche internen oder extern beauftragten Evaluierungen liegen der Bundesregierung für die Einführung und die einzelnen Erhöhungen des gesetzlichen Mindestlohns vor, und inwieweit enthalten diese Evaluierungen abweichende Auffassungen oder Minderheitsvoten (bitte veröffentlichte und unveröffentlichte Gutachten gesondert angeben)?
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat entsprechend des gesetzlichen Auftrags 2019 verschiedene Forschungsinstitute mit der Evaluation von Auswirkungen des gesetzlichen Mindestlohns auf unterschiedliche Bereiche beauftragt. Die entsprechenden Berichte wurden im Dezember 2020 u. a. auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales veröffentlicht.
Die Berichte wurden von unabhängigen Forschungsinstituten erstellt, teilweise geschah dies im Rahmen von Forschungskooperationen. Inwiefern es bei der Erstellung zu Minderheitsvoten gekommen ist, ist der Bundesregierung nicht bekannt. In den Berichten sind keine Minderheitsvoten aufgeführt.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat weder auf die internen Abstimmungen der Auftragnehmer noch auf die Inhalte der Berichte Einfluss genommen.
Welche Methoden und kausalen Identifikationsstrategien (zum Beispiel Differenz-von-Differenzen-Ansätze, Regressionsdiskontinuitätsdesigns, Paneldatenmodelle) werden nach Kenntnis der Bundesregierung in den von ihr genutzten Evaluationsstudien verwendet, um Wirkungen des gesetzlichen Mindestlohns von konjunkturellen und anderen Einflussfaktoren abzugrenzen?
In der quantitativen Mindestlohnforschung werden zur Identifikation kausaler Effekte nach Kenntnis der Bundesregierung vor allem Differenz-von-Differenzen-Ansätze genutzt, teilweise auch Simulationsmodelle und Regressions-Diskontinuitätsanalysen. Differenz-von-Differenzen-Ansätze erfordern in der Regel Paneldaten. Qualitative Studien der Mindestlohnforschung greifen zudem auf leitfadengestützte Interviews zurück. Der veröffentlichte Gesamtbericht zur Evaluation des allgemeinen gesetzlichen Mindestlohns von Dezember 2020 enthält in Kapitel 2.4 eine ausführliche Beschreibung der genutzten kausal-analytischen Methoden sowie ihrer Anwendungsbereiche und Limitationen.
Welche Schwellenwerte identifiziert die Bundesregierung gegebenenfalls in der wissenschaftlichen Literatur oder in eigenen Analysen, ab denen negative Effekte (zum Beispiel Beschäftigungsverluste, Preisdruck) aus ihrer Sicht die positiven Effekte des gesetzlichen Mindestlohns überwiegen könnten?
Die Bundesregierung bewertet die Auswirkungen von Erhöhungen des gesetzlichen Mindestlohns vor allem auf der Basis der Berichte, die die Mindestlohnkommission nach § 9 Absatz 4 MiLoG gemeinsam mit ihrem Beschluss zur Verfügung stellt.
Welche Übergangs- und Flankierungsmaßnahmen hält die Bundesregierung im Falle einer hypothetischen grundlegenden Änderung des Mindestlohnsystems (zum Beispiel dauerhafte Beibehaltung des aktuellen Niveaus, Absenkung oder Abschaffung) für erforderlich, etwa im Hinblick auf Aufstockungsinstrumente, Transferreformen, Bürokratieabbau sowie Qualifizierungs- und Vermittlungsangebote?
Eine Bewertung hypothetischer Annahmen hält die Bundesregierung nicht für sachgerecht.
Plant die Bundesregierung, zusätzliche Mikrodaten oder Auswertungen zu veröffentlichen, die eine transparente und unabhängige Evaluierung der Wirkungen des gesetzlichen Mindestlohns ermöglichen (gegebenenfalls nach positiven und negativen Effekten differenzieren), wenn ja, in welchem zeitlichen Rahmen, und in welcher Granularität?
Eine Veröffentlichung zusätzlicher Daten oder Auswertungen ist nicht geplant. Die zur Verfügung stehenden Daten werden als hinreichend für eine entsprechende Bewertung erachtet.
Plant die Bundesregierung als Beitrag zur Stärkung der Kaufkraft der Arbeitnehmer mit Mindestlohn (vgl. Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD, 2025, Zeile 547) eine steuerliche Freistellung des Einkommens in Höhe des Mindestlohns oder andere Maßnahmen, und wenn nein, warum nicht?
Das Einkommensteuerrecht in Deutschland basiert auf dem Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit (Artikel 3 Absatz 1 Grundgesetz). Das heißt, jeder wird nach Maßgabe seiner individuellen finanziellen Leistungsfähigkeit zur Finanzierung staatlicher Leistungen herangezogen. Der progressive Tarifverlauf im Einkommensteuerrecht sorgt dafür, dass höhere Einkommen deutlich stärker als geringere Einkommen belastet sind. Das in einem Jahr erzielte Einkommen ist dabei grundsätzlich ein geeigneter Indikator für die Leistungsfähigkeit. Eine Besteuerung in Abhängigkeit von der Höhe des Stundenlohns oder von branchenspezifischen Mindestlöhnen ist dagegen nicht geplant.
Zum 1. Januar 2026 wurden die Eckwerte des Einkommensteuertarifs – mit Ausnahme des Reichensteuersatzes – erneut entsprechend der Inflationsrate nach rechts verschoben, um die kalte Progression auszugleichen, das heißt, eine inflationsausgleichende Einkommenserhöhung führt nicht zu einem höheren Steuersatz. Dabei wurde auch der Grundfreibetrag erhöht, der die steuerliche Freistellung des Existenzminimums gewährleistet. Zusammen mit der gleichzeitigen Erhöhung des Kindergeldes stärken diese Maßnahmen die verfügbaren Einkommen und Kaufkraft von Familien und der breiten Mitte der Gesellschaft.
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