Waffenrecht in Deutschland

Drucksache 21/3980Antwortauf die Kleine Anfrage 21/350303.02.202634 Seiten44 FragenFraktion der AfDBundesministerium des InnernInnere Sicherheit1 Anlage als PDF
Vorbemerkung der Fragesteller

Vorbemerkung der Fragesteller

Das deutsche Waffenrecht hat sich aus früheren landesrechtlichen Regelungen entwickelt, die vor allem den Besitz und Gebrauch von Schusswaffen einschränkten. In der Weimarer Republik wurde 1928 das erste einheitliche Reichswaffengesetz erlassen, das den Erwerb und Besitz von Waffen erlaubnispflichtig machte. Nach dem Zweiten Weltkrieg untersagten die Alliierten zunächst den privaten Waffenbesitz vollständig. Ab den 1950er-Jahren erfolgte eine schrittweise Lockerung, die 1972 im ersten bundesdeutschen Waffengesetz (WaffG) gipfelte. Seither wurde das Gesetz mehrfach verschärft, insbesondere nach Gewalttaten wie in Erfurt (2002) und Winnenden (2009). Heute zählt das Waffengesetz zu den strengsten in Europa. Es regelt den Erwerb, Besitz, das Führen und die Aufbewahrung von Waffen und Munition, unterscheidet zwischen erlaubnisfreien, erlaubnispflichtigen und verbotenen Waffen und stellt hohe Anforderungen an die Zuverlässigkeit, Sachkunde und den Bedürfnisnachweis der Besitzer.

Frage 1 Seite 1

Wie hat sich die Anzahl der Legalwaffenbesitzer und der legalen Schusswaffen in Deutschland seit 2010 entwickelt (bitte nach Bundesland, Jahr, Waffenmodell und Bedürfnisgrund im Sinne des § 8 WaffG aufschlüsseln)?

Antwort

Das Nationale Waffenregister (NWR) wurde 2013 in Betrieb genommen und unterliegt als Bestandsregister einer fortwährenden Datenaktualisierung, sodass keine Verlaufszahlen zu statistischen Kennzahlen zur Verfügung stehen. Es können somit keine Aussagen über die Entwicklung von im NWR gespeicherten Werten getroffen werden. Belastbare Kennzahlen dieses Bestandsregisters stehen grundsätzlich ab 2014 stichtagsbezogen zur Verfügung.

Aufgrund der Datenhoheit der Waffenbehörden der Länder, auch für die Statis-Eine weitergehende Aufschlüsselung dieser Zahlen nach Waffenmodell und Bedürfnisgrund steht im NWR abrufbar nicht zur Verfügung.

Die Regelungsinhalte des am 1. September 2020 in Kraft getretenen Dritten Waffenrechtsänderungsgesetzes, insbesondere die Erweiterung des NWR um Daten von Waffenherstellern und Waffenhändlern zur Abbildung des Waffenlebenszyklus sowie um Dekorations- und Salutwaffen, erforderten umfangreiche Anpassungen bisheriger statistischer Kennzahlen und deren Ermittlungsvorschriften, wodurch sich für die Zeiträume 2014 bis 2019 sowie 2020 bis 2025 abweichende Definitionen ergeben, was zugleich eine Vergleichbarkeit der Werte ausschließt.

Durch Maßnahmen der Datenbereinigung können sich zudem Statistikkennzahlen zum Waffenbesitz ab 2023 verringert haben.

Tabelle auf Seite 2 · 1 Zeilen × 7 Spalten
Gesamtzahl aller im NWR gespeicherten natürlichen Personen, die in Deutschland leben und eine waffenrechtliche Erlaubnis sowie eine Waffe oder Waffenteil haben (Bundesebene)
Stichtag31.12.201431.12.201531.12.201631.12.201731.12.201831.12.2019
Anzahl1.012.057983.721970.719966.435957.152949.992
Tabelle auf Seite 2 · 1 Zeilen × 7 Spalten
Gespeicherte natürliche Personen im NWR mit einer Anschrift im Bundesgebiet, welche im Privatbesitz einer inländischen Waffe oder eines inländischen Waffenteils sind, womit Geschosse verschossen werden können (Bundesebene)
Stichtag31.12.202031.12.202131.12.202231.12.202331.12.202431.12.2025
Anzahl952.148948.438946.495941.697934.211930.741
Tabelle auf Seite 2 · 1 Zeilen × 7 Spalten
Anzahl aller gespeicherten Waffen im NWR die sich in Deutschland im Privatbesitz befinden, sofern es sich nicht um Waffen beim Fachhandel oder bei gefährdeten Hoheitsträgern handelt (Bundesebene)
Stichtag31.12.201431.12.201531.12.201631.12.201731.12.201831.12.2019
Anzahl5.210.9655.170.5835.151.7015.136.4055.131.5195.150.175
Tabelle auf Seite 2 · 1 Zeilen × 7 Spalten
Im NWR gespeicherte inländische Waffen im Privatbesitz, welche Geschosse verschießen können und von einer natürlichen Person mit einer Anschrift im Bundesgebiet besessen werden (Bundesebene)
Stichtag31.12.202031.12.202131.12.202231.12.202331.12.202431.12.2025
Anzahl5.013.0465.016.1875.030.2085.023.7395.010.3535.011.020
Tabelle auf Seite 2, 3 · 16 Zeilen × 7 Spalten
Gespeicherte natürliche Personen im NWR mit einer Anschrift im Bundesgebiet, welche im Privatbesitz einer inländischen Waffe oder eines inländischen Waffenteils sind, womit Geschosse verschossen werden können (Landesebene)
Stichtag31.12.202031.12.202131.12.202231.12.202331.12.202431.12.2025
Baden-Württemberg115.789115.542115.114114.492113.974113.374
Bayern208.828207.156206.541204.996203.526202.376
Berlin10.66310.80910.89911.00511.07911.123
Brandenburg28.51928.89429.05129.29029.77230.129
Bremen2.4262.3892.3022.2132.1712.093
Hamburg8.1798.1598.1458.1188.0577.961
Hessen73.13472.69972.36771.92871.61671.539
Mecklenburg- Vorpommern19.34419.47819.71419.80219.82220.026
Niedersachsen124.010123.473122.880121.560120.250119.478
Nordrhein- Westfalen159.041157.470156.839158.603154.373152.910
Rheinland-Pfalz63.93263.82763.51063.11162.76962.680
Saarland16.63816.65916.53016.12615.74315.365
Sachsen31.16831.50131.86132.17632.49832.797
Sachsen-Anhalt25.56825.50125.61125.76625.83925.894
Schleswig- Holstein35.07434.90034.91534.86734.83234.805
Thüringen27.29627.46727.54327.71727.96228.262
Tabelle auf Seite 3 · 16 Zeilen × 7 Spalten
Im NWR gespeicherte inländische Waffen im Privatbesitz, welche Geschosse verschießen können und von einer natürlichen Person mit einer Anschrift im Bundesgebiet besessen werden (Landesebene)
Stichtag31.12.202031.12.202131.12.202231.12.202331.12.202431.12.2025
Baden- Württemberg673.089672.517673.064668.797666.842665.330
Bayern1.128.4621.128.5221.132.9561.131.9591.130.8781.132.798
Berlin47.06047.54748.08848.42648.89448.938
Brandenburg126.499129.391131.372133.641136.402138.987
Bremen12.38112.23312.03911.82811.62211.341
Hamburg37.70337.58737.83037.71937.48237.005
Hessen414.415413.901413.600411.543409.681408.953
Mecklenburg- Vorpommern84.54385.39286.46787.09987.81588.969
Niedersachsen613.441614.083614.908614.108612.655613.300
Nordrhein- Westfalen853.022847.482846.625853.722839.148832.995
Rheinland- Pfalz359.151359.988360.909360.949361.335361.903
Saarland86.39986.64686.58885.75985.01884.018
Sachsen146.454148.981151.398153.326155.634157.297
Sachsen- Anhalt117.963118.658120.286121.685122.477123.103
Schleswig- Holstein177.527177.314176.947176.624176.263176.198
Thüringen123.032124.288125.041126.554128.207129.885
Frage 2 Seite 3

Wie hat sich der soziale Hintergrund der Legalwaffenbesitzer in Deutschland seit 2010 entwickelt (bitte nach Alter, Geschlecht, Familienstand, Staatsangehörigkeit und Bundesland aufschlüsseln)?

Antwort

Das NWR wurde 2013 in Betrieb genommen und unterliegt als Bestandsregister einer fortwährenden Datenaktualisierung, sodass keine Verlaufszahlen zu statistischen Kennzahlen zur Verfügung stehen. Es können somit keine Aussagen über die Entwicklung von im NWR gespeicherten Werten getroffen werden. Belastbare Kennzahlen stehen grundsätzlich ab 2014 stichtagsbezogen zur Verfügung.

Aufgrund der Datenhoheit der Waffenbehörden der Länder, auch für die Statistiken des NWR, können außerhalb der Kennzahlen zum Waffenbesitz in den Ländern ab 2020, die auch im Internet verfügbar sind (§ 24 Absatz 2 WaffRG), nur Daten auf Bundesebene mitgeteilt werden.

Zum sozialen Hintergrund gibt es im NWR keine Speicherungen. Soweit einzelne Zugehörigkeiten zu statistischen Gruppen gefragt sind, können folgende Zahlen aus dem NWR mitgeteilt werden:

Eine Aufschlüsselung dieser Zahlen nach Alter steht im NWR abrufbar nicht zur Verfügung.

Die Erfassung der Staatsangehörigkeit im NWR ist nicht obligatorisch, insofern sind die Daten hierzu nicht repräsentativ, zudem kann ein registrierter Legalwaffenbesitzer mehrere Staatsangehörigkeiten besitzen.

Der Familienstand wird im Nationalen Waffenregister nicht gespeichert, daher können hierzu keine Daten mitgeteilt werden.

Durch Änderungen in den Statistikkennzahlen im Jahre 2020 werden Geschlecht und Staatsangehörigkeit nicht mehr in den Statistiken ausgewertet, sodass lediglich Werte bis zum 31. Dezember 2019 mitgeteilt werden können.

Im NWR sind Daten zu Geschlecht und ggfs. Staatsangehörigkeit von allen Erlaubnisinhabern (z. B. Kleiner Waffenschein) statistisch erfasst, daher kann eine Darstellung ausschließlich nach Legalwaffenbesitzern nicht vorgenommen werden.

Es wird hier auf die Tabelle in der beigefügten Anlage verwiesen.*

Tabelle auf Seite 4 · 3 Zeilen × 7 Spalten
Gesamtzahl aller im NWR gespeicherten natürlichen Personen, die eine waffenrechtliche Erlaubnis besitzen, gegliedert nach dem jeweiligen Geschlecht.
Stichtag31.12.201431.12.201531.12.201631.12.201731.12.201831.12.2019
Männlich1.163.2421.155.1611.272.8431.327.3481.353.8741.383.606
Weiblich127.201128.150166.246182.586191.828202.259
unbekannt336334381374695838
AnlageAnlage zur Antwort auf die Frage 2 auf die Kleine Anfrage 21/3503 des Abgeordneten Dr.

PDF-Seiten 29–34 (6 Seiten) · im Originalformat beigefügt, nicht in Tabellen übernommen

Frage 3 Seite 4

Wie haben sich die Herkunftsländer und Vertriebsquellen der legalen Schusswaffen in Deutschland seit dem Jahr 2010 verändert (bitte nach Herkunftsländern, Herkunftsquellen und Jahr aufschlüsseln)?

Antwort

Die Daten der Außenhandelsstatistik des Statistischen Bundesamtes geben Auskunft über Einfuhren von Schusswaffen nach Herkunftsländern in den Jahren 2010 bis einschließlich 2024, untergliedert in Einfuhren in Tausend Euro und in Einfuhren nach Stückzahlen. Angaben zu Vertriebsquellen oder Herkunftsquellen sind damit nicht verbunden.

Folgende achtstellige Warennummern des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik wurden zusammengefasst und ausgewertet:

9302 0000 Revolver und Pistolen, ausgenommen solche der Position 9303 oder 9304.

9303 1000 Andere Feuerwaffen und ähnliche Geräte, bei denen die Explosionswirkung einer Treibladung genutzt wird (z. B. Jagd- und Sportgewehre, Vorderlader, Leuchtpistolen und andere nur Leuchtraketen abfeuernde Geräte, Schreckschusspistolen und -revolver, Bolzen-Viehtötungsapparate und Leinenschießgeräte): Vorderlader.

9303 2010 Andere Feuerwaffen und ähnliche Geräte, bei denen die Explosionswirkung einer Treibladung genutzt wird (z. B. Jagd- und Sportgewehre, Vorderlader, Leuchtpistolen und andere nur Leuchtraketen abfeuernde Geräte, Schreckschusspistolen und -revolver, Bolzen-Viehtötungsapparate und Leinenschießgeräte): andere Jagd- und Sportgewehre mit mindestens einem glatten Lauf: mit einem Lauf, glatt.

9303 2095 Andere Feuerwaffen und ähnliche Geräte, bei denen die Explosionswirkung einer Treibladung genutzt wird (z. B. Jagd- und Sportgewehre, Vorderlader, Leuchtpistolen und andere nur Leuchtraketen abfeuernde Geräte, Schreckschusspistolen und -revolver, Bolzen-Viehtötungsapparate und Leinenschießgeräte): andere Jagd- und Sportgewehre mit mindestens einem glatten Lauf: andere.

9303 3000 Andere Feuerwaffen und ähnliche Geräte, bei denen die Explosionswirkung einer Treibladung genutzt wird (z. B. Jagd- und Sportgewehre, Vorderlader, Leuchtpistolen und andere nur Leuchtraketen abfeuernde Geräte, Schreckschusspistolen und -revolver, Bolzen-Viehtötungsapparate und Leinenschießgeräte): andere Jagd- und Sportgewehre.

Tabelle 1: Einfuhren von Schusswaffen untergliedert nach Ursprungsländern in den Jahren 2010 bis 2017 (statistischer Wert in Tausend Euro).

Tabelle auf Seite 5, 6 · 63 Zeilen × 9 Spalten
Ursprungsland20102011201220132014201520162017
Stat. Wert in Tsd. EuroStat. Wert in Tsd. EuroStat. Wert in Tsd. EuroStat. Wert in Tsd. EuroStat. Wert in Tsd. EuroStat. Wert in Tsd. EuroStat. Wert in Tsd. EuroStat. Wert in Tsd. Euro
Belgien2.2812.6083.4213.6541.5851.6381.0091.052
Bulgarien------20-
Dänemark15----14--
Estland---4----
Finnland8897568751.1741.1381.4612.6522.756
Frankreich25-231214243
Irland----6---
Italien5.5596.3646.7606.3337.4748.0679.42610.891
Kroatien-7-14----
Lettland---4----
Litauen-8------
Luxemburg118030631227135114178
Niederlande-35------
Österreich1.7501.8804.1182.2233.2643.6414.9005.600
Polen--4-----
Portugal38773867569480165614
Rumänien----82--
Schweden111437132--5222
Slowakei--1-----
Slowenien--------
Spanien1711252607491462048755
Tschechien6898234566421.0945661.8553.607
Ungarn3113--2-
Vereinigtes Königreich622167341178
Andorra--1-----
Belarus-0------
Island-2---4--
Republik Moldau-----7--
Montenegro-----12-
Norwegen3681134910142010
Russland4.4224.1523.7423.3613.2383.7431.524623
San Marino--------
Schweiz828593456582912644931808
Serbien551144-122-
Türkei5369901.3281.1858491.3702.9822.333
Ukraine282161262157----
Ägypten-0------
Marokko-1------
Namibia4----3--
Simbabwe----2---
Südafrika97737-6-1
Argentinien3391----
Brasilien597531500648287244272622
Chile--------
Kanada32676699264259266
Mexiko----227---
USA2.9182.9603.3474.2386.1906.91113.22311.703
China258328550370582367729181
Hongkong--------
Indien106-7318-6
Israel35583208670--5
Japan172613083963113868203
Jordanien---189----
Kasachstan--------
Republik Korea-----1543
Libanon55-------
Philippinen273122706862114148
Singapur-0------
Taiwan----1-3-
Vereinigte Arabische Emirate361-45--2955
Vietnam--------
Australien-22-3--3
Neuseeland----1766-

Tabelle 2: Einfuhren von Schusswaffen untergliedert nach Ursprungsländern in den Jahren 2018 bis 2024 (statistischer Wert in Tausend Euro).

Tabelle auf Seite 7, 8 · 63 Zeilen × 8 Spalten
Ursprungsland2018201920202021202220232024
Stat. Wert in Tsd. EuroStat. Wert in Tsd. EuroStat. Wert in Tsd. EuroStat. Wert in Tsd. EuroStat. Wert in Tsd. EuroStat. Wert in Tsd. EuroStat. Wert in Tsd. Euro
Belgien22254128345039619811
Bulgarien-13-24491-4
Dänemark3---3-1
Estland-------
Finnland2.7442.6153.5394.0163.8543.8761.976
Frankreich17919069147137147
Irland-------
Italien9.87110.7018.7779.98415.59114.70311.892
Kroatien------1
Lettland-------
Litauen-------
Luxemburg789228----
Niederlande4----22
Österreich3.8874.9664.1294.5096.6675.0714.442
Polen----180
Portugal383472308360736515258
Rumänien------40
Schweden-79----11
Slowakei-00--772
Slowenien3-1817999482
Spanien3154266419431.7041.059242
Tschechien4.2734.6974.1484.3876.1925.5326.432
Ungarn38----2
Vereinigtes Königreich304930761.6481.346726861
Andorra-------
Belarus-------
Island-1-11--
Republik Moldau-------
Montenegro6------
Norwegen3450322567-
Russland1.2865966454090--
San Marino---0---
Schweiz6896615765887941.255794
Serbien321016313685--
Türkei1.5322.3352.5743.8874.5905.6085.850
Ukraine-6--19--
Ägypten-------
Marokko-------
Namibia-22-16--
Simbabwe-------
Südafrika1-2-8144
Argentinien-6--8--
Brasilien7415015691.0351.215818900
Chile----1--
Kanada15540621213312958
Mexiko-------
USA12.52112.1979.0106.26611.1399.3577.066
China372183174083287437
Hongkong----0--
Indien8910----
Israel14911519865170103128
Japan541592778851944956963
Jordanien-------
Kasachstan-17-----
Republik Korea--21---
Libanon-------
Philippinen376216-5396-
Singapur-------
Taiwan--04-00
Vereinigte Arabische Emirate--55----
Vietnam-----4132
Australien5---42-
Neuseeland-6-84--

Tabelle 3: Einfuhren von Schusswaffen untergliedert nach Ursprungsländern in den Jahren 2010 bis 2017 (Stückzahl).

Tabelle auf Seite 8, 9, 10 · 63 Zeilen × 9 Spalten
Ursprungsland20102011201220132014201520162017
StückzahlStückzahlStückzahlStückzahlStückzahlStückzahlStückzahlStückzahl
Belgien3.1333.6794.9404.5351.8102.1521.3661.555
Bulgarien------50-
Dänemark125----15--
Estland---8----
Finnland1.3661.1871.0081.5171.6981.9603.5053.749
Frankreich216-42121261
Irland----40---
Italien7.7538.7509.4367.9519.5709.20811.57114.115
Kroatien-24-52----
Lettland---2----
Litauen-6------
Luxemburg280138536229174162225
Niederlande-503------
Österreich3.1743.3418.2274.78611.1767.26711.66413.157
Polen--4-----
Portugal5708968388641062711823
Rumänien----72--
Schweden366451540206--7609
Slowakei--1-----
Slowenien--------
Spanien8278951.2939.4247971.043407159
Tschechien2.0302.4051.1981.9473.3461.4904.7188.113
Ungarn41516--1-
Vereinigtes Königreich11796825814742
Andorra--1-----
Belarus-2------
Island-1---2--
Republik Moldau-----26--
Montenegro-----510-
Norwegen333151424261755
Russland46.01342.67331.71725.89921.88730.2879.5034.949
San Marino--------
Schweiz1.0402.0438859911.8281.0311.0441.501
Serbien21132.462-221-
Türkei2.0744.1025.1495.2343.7365.41612.4869.243
Ukraine5.5196.8406.1082.523----
Ägypten-1------
Marokko-1------
Namibia2----2--
Simbabwe----4---
Südafrika257429-3-1
Argentinien59184----
Brasilien2.8862.5722.1262.7511.3037549702.452
Chile--------
Kanada1333232473751.4231533761
Mexiko----533---
USA7.1797.5478.5709.76213.28813.78825.72721.164
China4.5845.3067.9845.5967.5213.8277.5582.017
Hongkong--------
Indien3436-372381-28
Israel2.8692.021301.496225--6
Japan142734666512811763203
Jordanien---502----
Kasachstan--------
Republik Korea-----28100
Libanon304-------
Philippinen658050207222130196362
Singapur-2------
Taiwan----2-11-
Vereinigte Arabische Emirate9301-68--298
Vietnam--------
Australien-14-1--4
Neuseeland----1613-

Tabelle 4: Einfuhren von Schusswaffen untergliedert nach Ursprungsländern in den Jahren 2018 bis 2024 (Stückzahl)

Tabelle auf Seite 10, 11 · 63 Zeilen × 8 Spalten
Ursprungsland2018201920202021202220232024
StückzahlStückzahlStückzahlStückzahlStückzahlStückzahlStückzahl
Belgien30986832944638122637
Bulgarien-20-512214-2
Dänemark6---1-1
Estland-------
Finnland3.6703.4174.6215.3044.9394.3752.202
Frankreich645111502747192
Irland-------
Italien12.43412.71210.58112.67319.16016.37312.006
Kroatien------1
Lettland-------
Litauen-------
Luxemburg9110784----
Niederlande14----51
Österreich8.40012.8707.9238.10711.7927.4477.368
Polen----2101
Portugal389512396476855629325
Rumänien------2
Schweden-89----7
Slowakei-00--682
Slowenien5-1656888620
Spanien8571.1161.7942.7264.0372.316531
Tschechien8.8779.1047.9707.29010.2498.4388.845
Ungarn1236----1
Vereinigtes Königreich320819144683260161120
Andorra-------
Belarus-------
Island-1-210--
Republik Moldau-------
Montenegro30------
Norwegen2242363104-
Russland9.1543.8905.3662.8971--
San Marino---0---
Schweiz1.3851.5461.0361.1199391.3141.200
Serbien79237160340201--
Türkei6.9868.3398.25213.46215.75817.88217.819
Ukraine-2--800--
Ägypten-------
Marokko-------
Namibia-32-17--
Simbabwe-------
Südafrika1-2-521
Argentinien-22--25--
Brasilien2.8161.7032.2012.7594.4362.7832.699
Chile----1--
Kanada195553568764024
Mexiko-------
USA23.59122.49114.58811.22316.73814.11810.335
China4.8832.0162.17915.1053443.084
Hongkong----0--
Indien41391----
Israel790933861051527882
Japan5986037511.1831.9417.1091.348
Jordanien-------
Kasachstan-35-----
Republik Korea--11---
Libanon-------
Philippinen93128200-121.075-
Singapur-------
Taiwan--212-05
Vereinigte Arabische Emirate--8----
Vietnam-----101.700
Australien1---53-
Neuseeland-7-11--
Frage 4 + 5 Seite 12

4Wie hat sich die geschätzte Anzahl illegaler Schusswaffen in Deutschland seit 2010 entwickelt?

5Welche Schätzmethoden werden verwendet, um die Zahl illegaler Schusswaffen in Deutschland zu bestimmen, und wie zuverlässig sind diese?

Antwort

Die Fragen 4 und 5 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet.

Die Bundesregierung nimmt keine Schätzungen im Sinne der Fragestellung vor.

Frage 6 Seite 12

Wie haben sich die Herkunftsländer und Erwerbsquellen (z. B. Fund, Kauf, Diebstahl, Schmuggel) der sichergestellten illegalen Schusswaffen in Deutschland seit dem Jahr 2010 entwickelt (bitte nach Herkunftsländern, Erwerbsquellen und Jahr aufschlüsseln)?

Antwort

Zur Ermittlung der Herkunft einzelner Schusswaffen führen die Polizeien des Bundes und der Länder Herkunftsermittlungen zu sichergestellten Schusswaffen im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungen durch. Statistische Angaben über die Anzahl durchgeführter Herkunftsermittlungen und deren Ergebnisse liegen der Bundesregierung nicht vor.

Frage 7 Seite 12

Wie hat sich die Anzahl der gemäß § 94 der Strafprozessordnung (StPO) in Deutschland sichergestellten legalen Schusswaffen seit dem Jahr 2010 entwickelt (bitte nach Bundesland, Jahr, Grund der Sicherstellung, Waffentyp und sozialem Hintergrund, umfassend Alter, Geschlecht, Familienstand, Staatsangehörigkeit des Besitzers der Waffe, aufschlüsseln)?

Antwort

Der Bundesregierung liegen keine Informationen im Sinne der Fragestellung vor. Die Anzahl der in Deutschland sichergestellten Schusswaffen wird in der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) nicht abgebildet.

Frage 8 Seite 12

Wie hat sich die Anzahl der nach § 94 StPO in Deutschland sichergestellten illegalen Schusswaffen seit dem Jahr 2010 entwickelt (bitte nach Bundesland, Jahr, Grund der Sicherstellung, Waffentyp und sozialem Hintergrund, umfassend Alter, Geschlecht, Familienstand, Staatsangehörigkeit des Besitzers der Waffe, aufschlüsseln)?

Antwort

Es wird auf die Antwort zu Frage 7 verwiesen.

Frage 9 Seite 12

Wie hat sich die Anzahl der Straftaten mit Schusswaffengebrauch in Deutschland seit dem Jahr 2010 entwickelt (bitte nach Bundesland, Jahr, Legalitätsstatus der Waffe, Waffentyp und sozialem Hintergrund, umfassend Alter, Geschlecht, Familienstand, Staatsangehörigkeit des Besitzers der Waffe, aufschlüsseln)?

Antwort

In der PKS wird nicht erfasst, ob es sich um eine legale Waffe handelt. Auch liegen anhand der PKS für die angefragten Berichtsjahre keine Informationen zum Waffenbesitzer vor. Die Anzahl der Straftaten insgesamt, bei denen mit einer Waffe gedroht oder geschossen (Erfassung als Fallmerkmal) wurde, hat sich seit dem Berichtsjahr 2010 wie folgt entwickelt.

Tabelle auf Seite 13 · 17 Zeilen × 11 Spalten
20242023202220212020
gedrohtgeschossengedrohtgeschossengedrohtgeschossengedrohtgeschossengedrohtgeschossen
Baden-Württemberg272362250314226296202290249384
Bayern495728429619361568287304322410
Berlin303363340364370290299262306317
Brandenburg8315669170701127411286138
Bremen81537646696277497733
Hamburg144154127101118841069714035
Hessen329340326323233289209252269322
Mecklenburg- Vorpommern0043683827710
Niedersachsen598519610629557584494573629587
Nordrhein- Westfalen1.4381.1041.4061.2091.3501.1151.3711.1941.5001.238
Rheinland- Pfalz170198178213145229155202149224
Saarland66896583829974647449
Sachsen262203207209139210170216198210
Sachsen-Anhalt212157124123160161140168147220
Schleswig- Holstein175210192211182270159189183175
Thüringen5713916702465267534102
Bundesrepublik Deutschland4.6854.7754.4194.6874.0924.4423.8814.0744.3704.454
Tabelle auf Seite 13, 14 · 17 Zeilen × 11 Spalten
20192018201720162015
gedrohtgeschossengedrohtgeschossengedrohtgeschossengedrohtgeschossengedrohtgeschossen
Baden-Württemberg274325295389323582271427181212
Bayern354345411744454717478860426776
Berlin342316363287334262323272394253
Brandenburg88124931057413693807062
Bremen674311538105591106710462
Hamburg16629201111214130296162346156
Hessen316287247276327235347291336258
Mecklenburg-Vorpommern96178282339252731
Niedersachsen657602664630692631695734682708
Nordrhein- Westfalen1.4221.613654665756715805921815814
Rheinland- Pfalz174210187282243267243449222402
Saarland837162108691049415976140
Sachsen188232162213183275220371190233
Sachsen-Anhalt112191752998521691348117258
Schleswig- Holstein218150175155228163249201260259
Thüringen42959821496209711754387
Bundesrepublik Deutschland4.5124.6393.8194.5244.2114.7244.4255.5424.2894.711
Tabelle auf Seite 14 · 17 Zeilen × 11 Spalten
20142013201220112010
gedrohtgeschossengedrohtgeschossengedrohtgeschossengedrohtgeschossengedrohtgeschossen
Baden- Württemberg198261249259291291315321360303
Bayern455831468850488993545913572820
Berlin391280502292568333571307621365
Brandenburg70717476809264865987
Bremen134611338619079159108232123
Hamburg323150312142307139306171380170
Hessen312297367301470322499348500355
Mecklenburg- Vorpommern18203148524958456151
Niedersachsen707754673502684536885797995804
Nordrhein- Westfalen1.0179961.1259091.4609061.6751.0611.707985
Rheinland- Pfalz254330264381307326281340262368
Saarland7389106255871187010693100
Sachsen208297207301269288231283270289
Sachsen-Anhalt85259853821333877438682354
Schleswig- Holstein273245273295297224338269385309
Thüringen49777174134942564470
Bundesrepublik Deutschl and4.5675.0184.9405.1535.6965.1326.1135.5976.6235.553
Frage 10 Seite 15

Wie hat sich die Anzahl der Straftaten mit Schusswaffengebrauch durch Mitglieder, Funktionsträger, Unterstützer oder Sympathisanten verbotener oder vom Bundes- oder von einem Landesverfassungsschutz beobachteter oder eingestufter Organisationen bzw. relevanter Einzelpersonen seit dem Jahr 2010 entwickelt (bitte nach Bundesland, Jahr, Legalitätsstatus der Waffe, Waffentyp und Organisation aufschlüsseln)?

Antwort

Der Bundesregierung liegen keine Informationen im Sinne der Fragestellung vor.

Frage 11 Seite 15

Wie hat sich die Anzahl der Strafverfahren nach § 52 WaffG in Deutschland seit dem Jahr 2010 entwickelt (bitte nach Bundesland, Jahr und Tatbestand aufschlüsseln)?

Antwort

In der PKS wird nicht nach den einzelnen Normen des Waffengesetzes unterschieden. Ordnungswidrigkeiten werden nicht in der PKS registriert. Unter dem PKS-Schlüssel 726200 werden „Straftaten nach dem Waffengesetz“ erfasst. Nachstehend sind die entsprechenden Fallzahlen nach Bundesländern für die Jahre 2010 bis 2024 aufgeführt.

Tabelle auf Seite 15 · 17 Zeilen × 10 Spalten
202420232022202120202019201820172016
Baden-Württemberg3.3543.5503.2803.1914.0344.2054.6773.7793.384
Bayern6.4576.4515.8255.4096.3676.3676.5026.0715.852
Berlin2.5472.3122.1491.9452.2142.5552.5052.1982.023
Brandenburg2.0951.8791.6621.3391.5641.9521.7941.8061.622
Bremen303337357289310426419361322
Hamburg1.0519848968531.0071.0751.0141.1151.229
Hessen3.2473.4293.2513.0673.1543.8323.5634.0513.569
Mecklenburg-Vorpommern877834713785840824739729667
Niedersachsen3.2013.3713.2352.9773.5103.8014.0673.7103.001
Nordrhein-Westfalen5.8055.9615.7735.2945.5706.0106.1876.2845.624
Rheinland-Pfalz1.6511.7561.8371.7272.0582.0762.8002.2381.887
Saarland491555546380418447479485407
Sachsen1.6561.4581.4501.4431.7131.7191.7141.6271.508
Sachsen-Anhalt9691.0541.0091.0851.1851.0501.1181.1301.179
Schleswig-Holstein1.0201.0319769641.2111.3951.3911.3521.174
Thüringen7878377269241.0539401.1351.065995
Bundesrepublik Deutschland35.51135.79933.68531.67236.20838.67440.10438.00134.443
Tabelle auf Seite 15, 16 · 17 Zeilen × 7 Spalten
201520142013201220112010
Baden-Württemberg3.0833.2503.2983.4523.9074.204
Bayern4.7054.9775.4305.7665.9686.098
Berlin1.7941.9282.1672.2412.1212.628
Brandenburg1.5071.3821.4251.3981.5361.796
Bremen300274305326395469
Hamburg1.0649359619299971.224
Hessen3.0302.9252.7302.9973.3663.351
Mecklenburg-Vorpommern593640627742718712
Niedersachsen2.6432.7412.6272.7723.1144.056
Nordrhein-Westfalen4.9515.0145.0864.9465.2335.348
Rheinland-Pfalz1.7821.9382.0132.0882.2372.537
Saarland379368350388371367
Sachsen1.3301.5351.6481.7661.6081.725
Sachsen-Anhalt973984982956877910
Schleswig-Holstein1.0259568989841.0251.311
Thüringen845938893914991919
Bundesrepublik Deutschland30.00430.78531.44032.66534.46437.655

Die jährlich vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen Geschäftsstatistiken der Staatsanwaltschaften und Strafgerichte informieren verfahrensbezogen über den jeweiligen Geschäftsanfall. Die Angaben in diesen Statistiken lassen sich nur nach Straftatengruppen (sogenannten Sachgebieten) differenzieren. Eine Auswertung nach einzelnen Delikten (hier Waffengesetz – WaffG) ist nicht möglich.

Zu Aburteilungen und Verurteilungen nach dem Waffengesetz verweist die Bundesregierung auf den jeweiligen von dem Statistischen Bundesamt jährlich herausgegebenen und frei zugänglichen Statistischen Bericht „Strafverfolgung“ (bis einschließlich 2021 Fachserie 10 Reihe 3 = „Strafverfolgungsstatistik“).

Frage 12 + 13 + 14 + 15 Seite 16

12Wie hat sich die Anzahl der Bußgeldverfahren nach § 53 WaffG in Deutschland seit dem Jahr 2010 entwickelt (bitte nach Bundesland, Jahr und Tatbestand aufschlüsseln)?

13Wie haben sich Ausgänge der Strafverfahren nach § 52 WaffG in Deutschland seit dem Jahr 2010 entwickelt (bitte nach Bundesland, Jahr, Tatbestand und Ausgang aufschlüsseln)?

14Wie haben sich Ausgänge der Bußgeldverfahren nach § 53 WaffG in Deutschland seit dem Jahr 2010 entwickelt (bitte nach Bundesland, Jahr, Tatbestand und Ausgang aufschlüsseln)?

15Wie kann ein Unterschied zwischen der Anzahl der Strafverfahren nach § 52 WaffG und der Bußgeldverfahren nach § 53 WaffG erklärt werden?

Antwort

Die Fragen 12 bis 15 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet.

Es wird auf die Antwort zu Frage 11 verwiesen.

Frage 16 Seite 16

Inwieweit trägt die praktische Anwendung der Straf- und Bußgeldvorschriften dazu bei, den Zweck des WaffG nach§ 1 Absatz 1 WaffG zu verwirklichen?

Antwort

Die praktische Anwendung der Straf- und Bußgeldvorschriften dient dazu, konkrete Verstöße gegen waffenrechtliche Vorschriften zu ahnden und soll den jeweiligen Täter sowie mögliche andere Täter von der Begehung weiterer Verstöße abhalten. Auf diese Weise wird den in § 1 Absatz 1 WaffG genannten Belangen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zur Durchsetzung verholfen.

Frage 17 + 18 + 19 + 20 Seite 16

17Inwieweit besteht nach Kenntnis der Bundesregierung in Deutschland ein Zusammenhang zwischen der Anzahl legaler Waffenbesitzer bzw. der Zahl legaler Waffen und ihrer Verwendung bei Straftaten, und welche Faktoren erklären diesen Zusammenhang?

18Inwieweit besteht nach Kenntnis der Bundesregierung in Deutschland ein Zusammenhang zwischen der geschätzten Anzahl illegaler Waffen und ihrer Verwendung bei Straftaten, insbesondere bei Delikten mit Schusswaffengebrauch, und welche Faktoren erklären diesen Zusammenhang?

19Inwieweit besteht nach Kenntnis der Bundesregierung in anderen europäischen Ländern (einschließlich der Schweiz, Islands und Norwegens) ein Zusammenhang zwischen der Anzahl legaler Waffenbesitzer bzw. der Zahl legaler Waffen und ihrer Verwendung bei Straftaten, und welche Faktoren erklären diesen Zusammenhang?

20Inwieweit besteht nach Kenntnis der Bundesregierung in anderen europäischen Ländern (einschließlich der Schweiz, Islands und Norwegens) ein Zusammenhang zwischen der geschätzten Anzahl illegaler Waffen und ihrer Verwendung bei Straftaten, insbesondere bei Delikten mit Schusswaffengebrauch, und welche Faktoren erklären diesen Zusammenhang?

Antwort

Die Fragen 17 bis 20 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet.

Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.

Frage 21 Seite 17

Welche Gründe sprechen aus Sicht der Bundesregierung gegen eine Differenzierung von legalen und illegalen Schusswaffen in der polizeilichen Kriminalstatistik?

Antwort

Die PKS verfolgt u. a. das Ziel, statistische Daten zur zukünftigen Verhinderung bzw. Bekämpfung von Straftaten sowie Grundlagen für kriminologischsoziologische Forschungen und kriminalpolitische Maßnahmen zu erlangen. Hierzu bedarf es hinreichend belastbarer Daten. Die PKS mit ihrer Erfassungssystematik ist bisher weder in fachlicher noch in technischer Hinsicht zur statistischen Differenzierung von legalen (amtlich registrierten) bzw. illegalen (nicht amtlich registrierten) Schusswaffen geeignet. CDU, CSU und SPD haben im Koalitionsvertrag für die 21. Legislaturperiode vereinbart, das Waffenrecht unter Einbeziehung aller Betroffenen und Experten umfassend zu evaluieren (Zeile 2664 des Koalitionsvertrags zwischen CDU, CSU und SPD für die 21. Legislaturperiode). Im Rahmen dessen wird u. a. die Frage zu prüfen sein, welche Möglichkeiten für eine statistisch differenzierte Erfassung von legalen und illegalen Schusswaffen bestehen. In diesem Zusammenhang wird auch eine differenzierte Erfassung in der PKS erneut zu prüfen sein.

Frage 22 Seite 17

Welche Gründe sprechen gegen eine Differenzierung von erlaubnispflichtigen und erlaubnisfreien Schusswaffen in der polizeilichen Kriminalstatistik?

Antwort

Es wird auf die Antwort zu Frage 21 verwiesen.

Frage 23 Seite 17

Wie hat sich die Zahl der Anträge auf Umgang mit Waffen oder Munition in Deutschland seit 2010 entwickelt (bitte nach Bundesland, Jahr und Bedürfnis nach § 8 WaffG aufschlüsseln)?

Antwort

Das NWR wurde 2013 in Betrieb genommen und unterliegt als Bestandsregister einer fortwährenden Datenaktualisierung, sodass keine Verlaufszahlen zu statistischen Kennzahlen zur Verfügung stehen. Es können somit keine Aussagen über die Entwicklung von im NWR gespeicherten Werten getroffen werden. Belastbare Kennzahlen stehen grundsätzlich ab 2014 stichtagsbezogen zur Verfügung. Eine weitergehende Aufschlüsselung dieser Zahlen nach Bedürfnisgrund steht im NWR abrufbar nicht zur Verfügung. Aufgrund der Datenhoheit der Waffenbehörden der Länder, auch für die Statistiken des NWR, können außerhalb der Kennzahlen zum Waffenbesitz in den Ländern ab 2020, die auch im Internet verfügbar sind (§ 24 Absatz 2 WaffRG), nur Daten auf Bundesebene mitgeteilt werden. Die folgenden Zahlen beziehen sich auf Waffenbesitzkarten im Status „Antrag gestellt“ zum jeweiligen Zeitpunkt. In der Auswertung wurden berücksichtigt: Standard-Waffenbesitzkarte, Sportschützen-Waffenbesitzkarte, Waffenbesitzkarte für Sammler, Waffenbesitzkarte für Sachverständige, Waffenbesitzkarte für Vereine, und Mitbenutzererlaubnis zur gemeinsamen Waffenbesitzkarte.

Es ist zu beachten, dass die Anzahl der gestellten Anträge für die jeweilige Erlaubnisart erst seit dem Jahr 2021 als Statistikkennzahl ausgewiesen wird.

Tabelle auf Seite 18 · 5 Zeilen × 2 Spalten
Gesamtzahl aller Waffenbesitzkarten, welche zum jeweiligen Stichtag den Status „Antrag gestellt“ im NWR besaßen:
StichtagAnzahl
31.12.20212.334
31.12.20222.601
31.12.20233.074
31.12.20243.517
31.12.20253.252
Frage 24 Seite 18

Wie hat sich die Zahl der erteilten Erlaubnisse zum Umgang mit Waffen oder Munition in Deutschland seit 2010 entwickelt (bitte nach Bundesland, Jahr und Bedürfnis nach § 8 WaffG aufschlüsseln)?

Antwort

Das NWR wurde 2013 in Betrieb genommen und unterliegt als Bestandsregister einer fortwährenden Datenaktualisierung, sodass keine Verlaufszahlen zu statistischen Kennzahlen zur Verfügung stehen. Es können somit keine Aussagen über die Entwicklung von im NWR gespeicherten Werten getroffen werden. Belastbare Kennzahlen stehen grundsätzlich ab 2014 stichtagsbezogen zur Verfügung. Eine weitergehende Aufschlüsselung dieser Zahlen nach Bedürfnisgrund steht im NWR abrufbar nicht zur Verfügung. Aufgrund der Datenhoheit der Waffenbehörden der Länder, auch für die Statistiken des NWR, können außerhalb der Kennzahlen zum Waffenbesitz in den Ländern ab 2020, die auch im Internet verfügbar sind (§ 24 Absatz 2 WaffRG), nur Daten auf Bundesebene mitgeteilt werden. Die folgenden Zahlen beziehen sich auf gültige Waffenbesitzkarten im Status „Erteilt“. In der Auswertung wurden berücksichtigt: Standard-Waffenbesitzkarte, Sportschützen-Waffenbesitzkarte, Waffenbesitzkarte für Sammler, Waffenbesitzkarte für Sachverständige, Waffenbesitzkarte für Vereine und Mitbenutzererlaubnis zur gemeinsamen Waffenbesitzkarte. Eine Person kann mehrere auch gleichartige Waffenbesitzkarten besitzen.

Tabelle auf Seite 18, 19 · 12 Zeilen × 2 Spalten
Anzahl der im NWR gespeicherten gültigen erteilten Waffenbesitzkarten zum jeweiligen Stichtag:
StichtagAnzahl
31.12.20141.913.124
31.12.20151.904.345
31.12.20161.913.019
31.12.20171.932.104
31.12.20181.939.648
31.12.20191.946.001
31.12.2020Kein Wert verfügbar – Statistik Änderung
31.12.20211.961.520
31.12.20221.969.955
31.12.20231.978.314
31.12.20241.976.539
31.12.20251.978.860
Frage 25 Seite 19

Wie hat sich die Zahl der verweigerten Erlaubnisse zum Umgang mit Waffen oder Munition in Deutschland seit 2010 entwickelt (bitte nach Bundesland, Jahr und Bedürfnis nach § 8 WaffG sowie Grund der Verweigerung aufschlüsseln)?

Antwort

Das NWR wurde 2013 in Betrieb genommen und unterliegt als Bestandsregister einer fortwährenden Datenaktualisierung, sodass keine Verlaufszahlen zu statistischen Kennzahlen zur Verfügung stehen. Es können somit keine Aussagen über die Entwicklung von im NWR gespeicherten Werten getroffen werden. Belastbare Kennzahlen stehen grundsätzlich ab 2014 stichtagsbezogen zur Verfügung. Eine weitergehende Aufschlüsselung dieser Zahlen nach Bedürfnisgrund steht im NWR abrufbar nicht zur Verfügung. Der Grund der Verweigerung wird nicht im NWR gespeichert und kann daher nicht mitgeteilt werden. Aufgrund der Datenhoheit der Waffenbehörden der Länder, auch für die Statistiken des NWR, können außerhalb der Kennzahlen zum Waffenbesitz in den Ländern ab 2020, die auch im Internet verfügbar sind (§ 24 Absatz 2 WaffRG), nur Daten auf Bundesebene mitgeteilt werden. Die folgenden Zahlen beziehen sich auf Waffenbesitzkarten im Status „Versagt“. In der Auswertung wurden berücksichtigt: Standard-Waffenbesitzkarte, Sportschützen-Waffenbesitzkarte, Waffenbesitzkarte für Sammler, Waffenbesitzkarte für Sachverständige, Waffenbesitzkarte für Vereine, und Mitbenutzererlaubnis zur gemeinsamen Waffenbesitzkarte. Versagte Anträge werden erst seit 2021 als Statistikkennzahl im NWR ausgewiesen.

Tabelle auf Seite 19 · 1 Zeilen × 6 Spalten
Anzahl der im NWR gespeicherten versagten Anträge auf Waffenbesitzkarten zum jeweiligen Stichtag:
Stichtag31.12.202131.12.202231.12.202331.12.202431.12.2025
Anzahl274388491633778
Frage 26 Seite 19

Wie hat sich die Zahl der zurückgenommenen und widerrufenen Erlaubnisse zum Umgang mit Waffen oder Munition nach § 45 Absatz 1 und2 WaffG in Deutschland seit 2010 entwickelt (bitte nach Bundesland, Jahr, Bedürfnis nach § 8 WaffG sowie Grund des Widerrufs oder der Rücknahme aufschlüsseln)?

Antwort

Das NWR wurde 2013 in Betrieb genommen und unterliegt als Bestandsregister einer fortwährenden Datenaktualisierung, sodass keine Verlaufszahlen zu statistischen Kennzahlen zur Verfügung stehen. Es können somit keine Aussagen über die Entwicklung von im NWR gespeicherten Werten getroffen werden. Belastbare Kennzahlen stehen grundsätzlich ab 2014 stichtagsbezogen zur Verfügung. Eine weitergehende Aufschlüsselung dieser Zahlen nach Bedürfnisgrund steht im NWR abrufbar nicht zur Verfügung. Der Grund des Widerrufs bzw. der Rücknahme wird nicht im NWR gespeichert und kann daher nicht mitgeteilt werden. Aufgrund der Datenhoheit der Waffenbehörden der Länder, auch für die Statistiken des NWR, können außerhalb der Kennzahlen zum Waffenbesitz in den Ländern ab 2020, die auch im Internet verfügbar sind (§ 24 Absatz 2 WaffRG), nur Daten auf Bundesebene mitgeteilt werden. Die folgenden Zahlen beziehen sich auf Waffenbesitzkarten im Status „Widerrufen“ und „Zurückgenommen“. In der Auswertung wurden berücksichtigt: Standard-Waffenbesitzkarte, Sportschützen-Waffenbesitzkarte, Waffenbesitzkarte für Sammler, Waffenbesitzkarte für Sachverständige, Waffenbesitzkarte für Vereine und Mitbenutzererlaubnis zur gemeinsamen Waffenbesitzkarte. Im NWR wurden bis 2019 lediglich kumulierte Werte zu „zurückgenommenen“ und „widerrufenen“ Kennzahlen ermittelt. Für den Stichtag 31. Dezember 2020 liegen aufgrund der Statistikumstellung keine Zahlen im Sinne der Frage vor. Ab 2021 weist die Statistik eine Untergliederung auf, daher werden die Statistiken getrennt dargestellt.

Tabelle auf Seite 20 · 6 Zeilen × 2 Spalten
Anzahl der im NWR gespeicherten widerrufenen und zurückgenommenen Waffenbesitzkarten zum jeweiligen Stichtag:
StichtagAnzahl
31.12.20149.123
31.12.201513.143
31.12.201617.074
31.12.201721.320
31.12.201825.113
31.12.201929.846
Tabelle auf Seite 20 · 5 Zeilen × 3 Spalten
Anzahl der im NWR gespeicherten widerrufenen und zurückgenommenen Waffenbesitzkarten zum jeweiligen Stichtag unterschieden nach dem jeweiligen Status:
StichtagWiderrufenZurückgenommen
31.12.202118.34619.221
31.12.202220.41124.122
31.12.202323.01829.293
31.12.202425.33133.353
31.12.202527.81536.860
Frage 27 Seite 20

Wie kann trotz der oftmals langen Verfahrensdauern bei Rechtsbehelfen gegen den Sofortvollzug der Rücknahme oder des Widerrufs einer waffenrechtlichen Erlaubnis nach § 45 Absatz 5 WaffG i. V. m. § 4 Absatz 1 Nummer 2 WaffG ein effektiver Rechtsschutz sichergestellt werden?

Antwort

Die Bundesregierung verfügt nicht über statistische Erkenntnisse, welche die der Fragestellung zugrundeliegende Annahme einer „oftmals langen Verfahrensdauer“ bei den genannten Verfahrensarten bestätigen. Allgemein ist darauf hinzuweisen, dass nach der Justizstatistik für die Verwaltungsgerichte aus dem Jahr 2024 verwaltungsgerichtliche Verfahren zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu 85,4 Prozent eine Verfahrensdauer von bis zu drei Monaten aufwiesen.

Frage 28 Seite 21

Hat die Bundesregierung Kenntnis davon, warum eine Widerlegung der absoluten Unzuverlässigkeit nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 WaffG ausgeschlossen ist, und wenn nein, warum nicht?

Antwort

§ 5 Absatz 1 Nummer 1 WaffG sieht für die dort genannten Fälle rechtskräftiger Verurteilung die Rechtsfolge der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit unwiderlegbar vor. Der Gesetzgeber hat insoweit die Schwere des Fehlverhaltens, die Art der Begehung (Vorsatz) und, bei den in § 5 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c WaffG genannten Straftatbeständen, die besondere Gefährlichkeit für Staat und öffentliche Sicherheit als entscheidend für die waffenrechtlichen Konsequenzen angesehen. In diesen Fällen ist die abgeurteilte Verletzung der Rechtsordnung von einem solchen Gewicht, dass das Vertrauen in die Zuverlässigkeit im Umgang mit Waffen in jedem Fall, d. h. unwiderlegbar, nicht besteht (vgl. Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Waffenrechts auf Bundestagsdrucksache 14/7758, S. 54; Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der inneren Sicherheit und des Asylsystems auf Bundestagsdrucksache 20/12805, S. 32 f.).

Frage 29 Seite 21

Hat die Bundesregierung Kenntnis davon, warum eine Widerlegung der absoluten Unzuverlässigkeit ausgeschlossen ist, wenn im Fall des § 5 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a WaffG die Person zwar wegen eines Verbrechens, aber aufgrund von Strafmilderungen zu einer Freiheitsstrafe von unter einem Jahr oder zu einer Geldstrafe verurteilt wurde?

Antwort

Im Falle des § 5 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a WaffG knüpft die Rechtsfolge einer waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit an die Verurteilung wegen eines Verbrechens, nicht an die Höhe der Strafe an. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 28 verwiesen.

Frage 30 Seite 21

Welchen Zweck verfolgt nach Kenntnis der Bundesregierung § 5 Absatz 1 Nummer 1 WaffG mit der Einbeziehung auch gewaltfreier Delikte – wie etwa vorsätzlicher Verstöße gegen § 370 der Abgabenordnung (AO) oder § 264 des Strafgesetzbuchs (StGB) – in die Beurteilung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit?

Antwort

§ 5 Absatz 1 Nummer 1 WaffG knüpft an die Schwere der Verletzung der Rechtsordnung und die Gefährlichkeit der Tat in Hinblick auf die Belange der öffentlichen Sicherheit an. Auf einen Bezug zum Umgang mit Waffen oder eine Tatbegehung mittels Gewalt oder unter Einsatz von Waffen, kommt es nicht an (vgl. Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Waffenrechts auf Bundestagsdrucksache 14/7758, S. 54). Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 28 verwiesen.

Frage 31 Seite 21

Welchen Zweck verfolgt nach Kenntnis der Bundesregierung die in § 5 Absatz 1 Nummer 1 WaffG vorgesehene Zehnjahresfrist bei der Beurteilung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit, wenn die zugrunde liegenden Delikte waffenfremd oder gewaltfrei sind?

Antwort

Bei den Tatbeständen des § 5 Absatz 1 Nummer 1 WaffG ist die rechtskräftige Verurteilung aufgrund der Schwere des Fehlverhaltens, der Art der Begehung sowie der besonderen Gefährlichkeit für die öffentliche Sicherheit von einem solchen Gewicht, dass das Vertrauen in die Zuverlässigkeit im Umgang mit Waffen für die Dauer der Zehn-Jahres-Frist als nicht wiederherstellbar anzusehen ist (vgl. Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Waffenrechts auf Bundestagsdrucksache 14/7758, S. 54). Im Übrigen wird auf die Antworten zu den Fragen 28 und 30 verwiesen.

Frage 32 Seite 22

Welche Mindest- und Höchstfristen sind nach Kenntnis der Bundesregierung im Rahmen des § 5 Absatz 1 Nummer 2 WaffG anzuwenden, obwohl das Gesetz selbst keine ausdrücklichen Fristen vorsieht, und wie lassen sich diese jeweils rechtlich begründen?

Antwort

Im Unterschied zu § 5 Absatz 1 Nummer 1 WaffG, in denen die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit aufgrund einer rechtskräftigen Verurteilung erfolgt, die nach Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung noch nicht zehn Jahre zurückliegt (vgl. § 5 Absatz 1 Nummer 1 letzter Halbsatz WaffG), knüpft die Annahme der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit in den Fällen des § 5 Absatz 1 Nummer 2 WaffG an eine durch Tatsachen gerechtfertigte Prognose in Bezug auf das künftige Verhalten des Erlaubnisinhabers aufgrund seines bisherigen Verhaltens in Hinblick auf waffenrechtliche Pflichten. Es handelt sich insoweit um eine Einzelfallprüfung der für den Vollzug des Waffenrechts zuständigen Behörden in den Ländern, für die keine zeitlich festen Bezugspunkte im Gesetz festgelegt sind.

Frage 33 Seite 22

Welche Blutalkoholkonzentrationen (BAK) sind im Rahmen der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit maßgeblich, und wie lassen sich diese rechtlich begründen?

Antwort

Wer rechtskräftig wegen einer Straftat bspw. nach § 315a des Strafgesetzbuchs (StGB) oder § 315c StGB, zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, besitzt nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 WaffG nicht die für die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis erforderliche Zuverlässigkeit. Zudem kann eine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit gemäß § 5 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a WaffG vorliegen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller oder Erlaubnisinhaber Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werde. Hierzu hat die Rechtsprechung auch Fälle gezählt, in denen der Antragsteller oder Erlaubnisinhaber in der Vergangenheit alkoholisiert aggressives oder affektartiges Verhalten gezeigt hat (vgl. beispielsweise Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss v. 7.4.2003, 21 CS 02.3210, Rn. 20 (Juris)). Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat auch die Annahme einer waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b WaffG für den Fall des Schusswaffengebrauchs unter Alkoholeinfluss, mithin mit dem Risiko alkoholbedingter Ausfallerscheinungen, bestätigt (BVerwG, Urteil v. 22.10.2014, 6 C 30/13, Rn. 22 f. (Juris); vgl. auch Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.02.2013, 20 A 2430/11, Rn. 27 ff. (Juris)). Dabei fällt der waffenrechtliche Zuverlässigkeitsmaßstab des § 5 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b WaffG nicht in eins mit dem straßenverkehrsrechtlichen Sorgfaltsmaßstab, der in § 24a des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) normiert ist (BVerwG, a. a. O., Rn. 26 (Juris)).

Frage 34 Seite 22

Welche rechtlichen und gesetzgeberischen Gründe sprechen gegen die Einführung einer Regelung in § 5 Absatz 1 WaffG, die in minder schweren Fällen eine Verkürzung der zehnjährigen Wohlverhaltensfrist zulässt?

Antwort

Nur § 5 Absatz 1 Nummer 1 WaffG knüpft an den genannten Zehnjahreszeitraum insofern an, als nach Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung noch nicht zehn Jahre zurückliegen dürfen (vgl. § 5 Absatz 1 Nummer 1 letzter Halbsatz WaffG); insoweit wird auf die Antwort zu Frage 32 verwiesen. § 5 Absatz 1 Nummer 1 WaffG sieht die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit bei rechtskräftiger Verurteilung wegen eines Verbrechens (§ 5 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a WaffG), wegen vorsätzlicher Straftaten bei Verurteilung zu einer Mindestfreiheitsstrafe von 1 Jahr (§ 5 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b WaffG) und wegen staatsgefährdender oder extremistischer Straftaten bei Verurteilung zu Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von mindestens 90 Tagessätzen (§ 5 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c WaffG) vor. Im Fall des § 5 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a WaffG ist für die Erfüllung des Tatbestandes die Verurteilung wegen eines Verbrechens ausreichend, auf die Strafzumessung im konkreten Fall kommt es nicht an (vgl. auch VG Mainz, Urteil vom 12.9.2024 1 K 763/23.MZ, Rn. 18 ff.). Dafür spricht auch, dass andernfalls die tatbestandliche Unterscheidung zwischen § 5 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und § 5 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b WaffG, der auf eine Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr abstellt, aber auch Vergehen einbezieht, überflüssig wäre. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 28 verwiesen.

Frage 35 Seite 23

Welchen rechtlichen und gesetzgeberischen Zweck verfolgt die Unterscheidung zwischen absoluter Unzuverlässigkeit nach § 5 Absatz 1 WaffG und der widerlegbaren Regelunzuverlässigkeit nach § 5 Absatz 2 WaffG?

Antwort

Im Falle des § 5 Absatz 1 WaffG ist die zu Tage getretene und rechtskräftig abgeurteilte Verletzung der Rechtsordnung von einem solchen Gewicht, dass das Vertrauen in die Zuverlässigkeit im Umgang mit Waffen als unwiderlegbar anzunehmen ist (vgl. Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Waffenrechts auf Bundestagsdrucksache 14/7758, S. 54). In § 5 Absatz 2 WaffG sind Tatbestände normiert, bei deren Vorliegen die Waffenbehörde in der Regel von der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit des Antragstellers oder Erlaubnisinhabers ausgehen muss. Nach der Rechtsprechung bedarf es insoweit einer einzelfallbezogenen Prüfung, ob die generalisierende Annahme eines waffenrechtlich relevanten Sicherheitsrisikos, die an die in § 5 Absatz 2 WaffG genannten Tatbestände anknüpft, im konkreten Fall tatsächlich tragfähig ist oder ob atypische Umstände vorliegen, die geeignet sein könnten, die Regelvermutung zu widerlegen (vgl. zum Prüfauftrag BVerwG, Urteil v. 19.6.2019, 6 C 9.18, Rn. 33 ff. (Juris)).

Frage 36 Seite 23

Welchen rechtlichen und gesetzgeberischen Zweck erfüllt die in § 5 Absatz 2 Nummer 2 WaffG normierte Regelvermutung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit?

Antwort

§ 5 Absatz 2 Nummer 2 WaffG sieht als Tatbestände der Regelunzuverlässigkeit eine noch nicht länger als zehn Jahre zurückliegende Mitgliedschaft in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt oder einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes (BVerfGG) festgestellt hat, vor.

Frage 37 Seite 24

Unter welchen Voraussetzungen ist eine Widerlegung der gesetzlichen Regelvermutung der Unzuverlässigkeit nach § 5 Absatz 2 Nummer 2 WaffG möglich?

Antwort

§ 5 Absatz 2 WaffG regelt diejenigen Tatbestände, bei deren Vorliegen die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit in der Regel anzunehmen ist. Damit besteht grundsätzlich die Möglichkeit des waffenrechtlichen Erlaubnisinhabers oder Antragstellers, der Annahme der Regelvermutung entgegenzutreten und in Bezug auf eine abweichende Beurteilung von der typisierenden Annahme der Regelunzuverlässigkeit nach § 5 Absatz 2 WaffG für den Einzelfall vorzutragen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 35 verwiesen.

Frage 38 Seite 24

Welche Wohlverhaltensfristen sind bei der Anwendung des § 5 Absatz 2 Nummer 5 WaffG maßgeblich, und wie lassen sich diese rechtlich begründen?

Antwort

§ 5 Absatz 2 Nummer 5 WaffG knüpft die Annahme der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit an wiederholte oder gröbliche Verstöße gegen die in § 5 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c WaffG genannten Gesetze, also Verstöße gegen das Waffenrecht, das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, das Sprengstoffgesetz oder das Bundesjagdgesetz, an. Es handelt sich insoweit um eine Einzelfallprüfung, für die keine zeitlich festen Bezugspunkte im Gesetz festgelegt sind.

Frage 39 Seite 24

Nach welchen Maßstäben ist bei der Anwendung des § 5 Absatz 2 Nummer 5 WaffG die Gewichtung zwischen Ordnungswidrigkeiten und Straftaten, insbesondere vor dem Hintergrund der Strafmaßschwelle von 60 Tagessätzen in § 5 Absatz 2 Nummer 1 WaffG, vorzunehmen?

Antwort

§ 5 Absatz 2 Nummer 5 WaffG sieht die Annahme der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit für wiederholte oder gröbliche Verstöße gegen die Vorschriften eines der in § 5 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c WaffG genannten Gesetze vor. Die Norm geht auf eine Initiative des Bundesrates zurück und bezweckt, auch nicht sanktionierte, bspw. aufgrund strafprozessualer Einstellung des Verfahrens, und bußgeldbewehrte Rechtsverletzungen in den genannten Gebieten zur Beurteilung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit heranziehen zu können, also auch beispielsweise wiederholte oder fortlaufende Verstöße gegen Anzeige-, Vorlage-, Auskunfts- oder sonstige waffenrechtliche Pflichten (vgl. Stellungnahme des Bundesrates zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Waffenrechts auf Bundestagsdrucksache 14/7758, S. 106). Im Rahmen von § 5 Absatz 2 Nummer 5 WaffG sind nach der Rechtsprechung auch strafrechtlich relevante Verstöße, die unterhalb der für Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c WaffG relevanten Schwelle von 60 Tagessätzen geahndet wurden, in die Beurteilung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit nach § 5 Absatz 2 Nummer 5 WaffG einzubeziehen (vgl. VG Köln, Beschluss vom 6.5.2009, 20 L 183/09, Rn. 21 (Juris); VG Würzburg, Beschluss vom 4. April 2008, W 5 S 08.798, Rn. 12 (Juris)).

Frage 40 Seite 25

Inwieweit ist nach Ansicht der Bundesregierung das Erfordernis der Zuverlässigkeit in § 5 WaffG zweckmäßig normiert, und wie rechtfertigt die Bundesregierung dies vor dem Hintergrund der von ihr vorgelegten Zahlen?

Antwort

Sinn und Zweck des Waffengesetzes ist ausweislich § 1 WaffG der Ausgleich zwischen berechtigten Interessen von Einzelpersonen zum privaten Umgang mit Waffen und der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Das BVerwG sieht das zentrale Anliegen des Waffengesetzes und des § 5 WaffG im Besonderen in ständiger Rechtsprechung darin, das mit jedem Waffenbesitz verbundene Risiko zu minimieren und nur bei Personen hinzunehmen, die das Vertrauen verdienen, in jeder Hinsicht ordnungsgemäß und verantwortungsbewusst mit der Waffe umzugehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.5.2007, 6 C 24.06, Rn. 46 f., 65 (Juris); BVerwG, Urteil vom 30.9.2009, 6 C 29/08, Rn. 17 (Juris)).

Frage 41 Seite 25

Welchen Zweck verfolgen nach Kenntnis der Bundesregierung die doppelt normierten Zuverlässigkeitsregelungen in § 17 Absatz 3 und 4 des Bundesjagdgesetzes (BJagdG) sowie in § 5 Absatz 1 und 2 WaffG, und welche dieser Normen tritt im Kollisionsfall zurück?

Antwort

§ 17 Absatz 1 Satz 2 des Bundesjagdgesetzes (BJagdG) stellt als Rechtsgrundverweisung klar, dass die Prüfung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit und Eignung stets der zuständigen Waffenbehörde obliegt. Es handelt sich bei der Prüfung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit und Eignung um ein Teilmodul der jagdrechtlichen Prüfung, deren Ergebnis, soweit die Prüfung deckungsgleich ist, nach dem Sinn und Zweck der Norm, redundante Prüfungen beider Behörden zu vermeiden, für die Jagdbehörde grundsätzlich bindend ist. Unberührt von der waffenrechtlichen Überprüfung der Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung nach den §§ 5 und 6 WaffG besteht die Verpflichtung der Jagdbehörde zur Prüfung der weiteren jagdrechtlichen Anforderungen im Rahmen der Erlaubnisprüfung. Es wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 73 des Abgeordneten Hans-Jürgen Thies auf Bundestagsdrucksache 20/13787 verwiesen.

Frage 42 Seite 25

Welchen gesetzgeberischen Zweck verfolgt nach Kenntnis die Bundesregierung die in § 13 Absatz 2 Satz 2 WaffG vorgesehene Beschränkung der Anzahl von Kurzwaffen für Jagdscheininhaber, und wie lässt sich die Zweckdienlichkeit dieser Regelung nachweisen?

Antwort

§ 13 Absatz 2 Satz 2 WaffG erlaubt dem Jäger mit gültigem Jahresjagdschein im Sinne von § 15 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes ohne Glaubhaftmachung der Benötigung für jagdliches Schießen nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 WaffG als Teil der erleichterten Bedürfnisprüfung für Jäger und auch ohne sonstigen Nachweis eines Bedürfnisses nach § 4 Absatz 1 Nummer 4 WaffG den Erwerb von zwei Kurzwaffen. Die Regelung stellt mithin gerade keine Beschränkung dar, sondern ermöglicht im Gegenteil dem Jahresjagdscheininhaber den Erwerb von zwei Kurzwaffen, ohne den ansonsten generell erforderlichen Nachweisen eines Bedürfnisses nach § 4 Absatz 1 Nummer 4 WaffG erbringen zu müssen.

Frage 43 Seite 26

Wie hat sich seit 2010 die Zahl der Fälle von unerlaubtem Munitionsbesitz durch Jagdscheininhaber infolge einer nicht rechtzeitigen Verlängerung des Jagdscheins entwickelt (bitte nach Bundesland und Jahr aufschlüsseln)?

Antwort

Fallzahlen im Sinne der Fragestellung liegen der Bundesregierung nicht vor. Der Vollzug des Waffengesetzes und des Bundesjagdgesetzes ist nach dem Grundgesetz eigene Angelegenheit der Länder. Den Ländern obliegt die Einrichtung der Behörden und des Verwaltungsverfahrens.

Frage 44 Seite 26

Welche Maßnahmen kann die Bundesregierung ergreifen, um Fälle unerlaubten Munitionsbesitzes durch Jagdscheininhaber infolge einer nicht rechtzeitigen Verlängerung des Jagdscheins aufgrund behördlicher Versäumnisse zu verhindern?

Antwort

Die Beantwortung der Frage setzt voraus, dass die in der Fragestellung enthaltenen Annahmen zum Vollzug bekannt sind und bewertet werden können. Zu diesen Annahmen liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 43 verwiesen.

Frage 45 Seite 26

Sind nach der Nummer 1.1 der Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum WaffG alle Druckluft-, Federdruck- und CO -Waffen, die das Kennzeichen „F im Fünfeck“ vor

Antwort

2

Frage 45 (Forts.) Seite 26

dem 24. Juli 2025 erhalten haben, seit der Gesetzesänderung (Bundesgesetzblatt [BGBl.] I 2025 Nummer 171) erlaubnispflichtig, und welche Folgen ergeben sich hieraus für die Waffenbehörden und die Besitzer?

Antwort

Mit dem am 24. Juli 2025 in Kraft getretenen Gesetz zur Anpassung von Regelungen über den polizeilichen Informationsverbund im Bundeskriminalamtgesetz sowie zur Einführung der Erlaubnispflicht für bestimmte Druckluftwaffen und zur Änderung weiterer waffen- und sprengstoffrechtlicher Vorschriften (BGBl. 2025 I Nr. 171) ist eine Erlaubnispflicht für solche Druckluftwaffen eingeführt worden, die trotz Einhaltung der 7,5-Joule-Grenze erhebliche Verletzungen herbeiführen können. Der Gesetzgeber hat damit auf die Entwicklung einer neuartigen Kombination aus Nadelgeschossen und einer mehrschüssigen Schusswaffe, die die 7,5-Joule-Grenze einhält, reagiert. Mit der erfolgten Änderung der Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nummer 1.1 zum WaffG sind der Erwerb und Besitz von solchen unter die Nummer 1.1 fallenden Waffen erlaubnispflichtig geworden, die in Bezug auf Geschosse mit einer Länge von mehr als 30 mm mehrschüssig sind und für die die Bestätigung zum Aufbringen des sog. F-Zeichens am 24. Juli 2025 oder später erteilt wurde. Auch die Gesetzentwurfsbegründung stellt dies ausdrücklich klar, wenn es dort heißt, dass vor dem Hintergrund, dass es sich um eine neuartige Entwicklung der Waffentechnik handelt und derartige Waffen bislang nicht im Umlauf sind, die Erlaubnispflicht nicht rückwirkend angeordnet wird, sondern nur für Waffen gilt, für die entweder die Physikalisch-Technische Bundesanstalt nach dem Inkrafttreten des Gesetzes nach § 11 Absatz 6 Satz 4 der Beschussverordnung die Bestätigung zum Aufbringen des Kennzeichens (sog. F im Fünfeck) erteilt hat oder bei denen ein Beschussamt nach dem Inkrafttreten des Gesetzes nach § 11 Absatz 6 Satz 5 der Beschussverordnung die Waffe mit dem Kennzeichen (F im Fünfeck) versehen hat (vgl. Bundestagsdrucksache 21/633, S. 11, 5. Absatz).

Frage 46 Seite 27

Welche Vorteile hat die Pflicht zur Beantragung eines Voreintrags für den Erwerb von Kurzwaffen erbracht?

Antwort

Inhaber eines gültigen Jahresjagdscheines im Sinne des § 15 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 des BJagdG bedürfen nach § 13 Absatz 3 Satz 1 WaffG für den Erwerb von Langwaffen nach § 13 Absatz 1 Nummer 2 WaffG keiner Erlaubnis. Der Jagdscheininhaber nach § 13 Absatz 3 Satz 1 WaffG hat gemäß § 13 Absatz 3 Satz 2 WaffG binnen zwei Wochen nach Erwerb einer Langwaffe bei der zuständigen Behörde die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte zu beantragen. Für die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Kurzwaffen gilt § 13 Absatz 3 Satz 1 WaffG ausweislich des nur auf Langwaffen bezogenen Wortlautes nicht. Der Erwerb von Kurzwaffen bedarf der vorherigen Erlaubnis (§ 10 Absatz 1 Satz 1 und Satz 3, § 37a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 WaffG). Der sog. Voreintrag stellt insoweit die behördliche Erlaubnis zum Erwerb dar. Die Erlaubnispflichten im Waffengesetz dienen dem Grundanliegen des Waffengesetzes, einen Ausgleich zwischen den berechtigten Interessen von Einzelpersonen zum privaten Umgang mit Waffen und der öffentlichen Sicherheit und Ordnung herzustellen und das mit jedem Waffenbesitz verbundene Risiko zu minimieren. Ergänzend wird auf die Antwort zu Frage 40 verwiesen.

Frage 47 Seite 27

Welche Vorteile bietet die Regelabfrage bei den Verfassungsschutzbehörden und beim Zollkriminalamt, und über welche IT-Plattform (IT = Informationstechnologie) wird sie abgewickelt?

Antwort

Die im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung nach § 5 Absatz 5 Satz 1 Nummer 4 WaffG und § 5 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 WaffG durchzuführenden Regelabfragen bei der zuständigen Verfassungsschutzbehörde und dem Zollkriminalamt dienen, wie die übrigen Abfragen, dazu, dass die Waffenbehörde bei der Prüfung der Zuverlässigkeit nach § 5 WaffG über das bei den abzufragenden Behörden vorhandene relevante Behördenwissen in Bezug auf den Antragsteller beziehungsweise Inhaber waffenrechtlicher Erlaubnisse verfügen und dieses in die Beurteilung einfließen lassen können (vgl. Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der inneren Sicherheit und des Asylsystems auf Bundestagsdrucksache 20/12805, S. 21). Auch für die Abfrage beim Zollkriminalamt, die zuletzt mit dem Gesetz zur Verbesserung der inneren Sicherheit und des Asylsystems vom 25.10.2024 (BGBl. I Nr. 332) hinzugekommen ist, ist eine Abfrage über die üblichen Fachverfahren, wie sie für die übrigen Abfragebehörden verwendet wird, in Vorbereitung.

Frage 48 Seite 27

Inwieweit wurde die nach § 44 Absatz 3 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO) vorgesehene Evaluierung des Waffengesetzes durchgeführt, und welche Ergebnisse, Schlussfolgerungen oder Folgemaßnahmen hat die Bundesregierung daraus bislang abgeleitet (bitte angeben, wann die Evaluierung durchgeführt wurde, welche Ressorts und externen Stellen beteiligt waren und welche methodischen Ansätze verwendet wurden)?

Antwort

CDU, CSU und SPD haben in dem am 5. Mai 2025 unterzeichneten Koalitionsvertrag für die 21. Legislaturperiode vereinbart, das Waffenrecht unter Einbeziehung aller Betroffenen und Experten umfassend zu evaluieren (Zeile 2664 des Koalitionsvertrags zwischen CDU, CSU und SPD für die 21. Legislaturperiode). Das Bundesministerium des Innern hat den Prozess der Evaluierung Anfang September 2025 mit einer Einladung an verschiedene Interessenverbände aus einem breiten Spektrum unterschiedlicher Bereiche, darunter Verbände von Jägern und Sportschützen, dem Hersteller-, Händler- und Sammlerwesen, aber auch Opferverbände ebenso wie den kommunalen Spitzenverbänden, den Ländern und Sicherheitsbehörden gestartet. In einem ersten Schritt wurden die Beteiligten gebeten, die aus ihrer Sicht wichtigsten Themenbereiche, die in der Evaluierung untersucht werden sollen, zu benennen. Auf dieser Grundlage wird das Bundesministerium des Innern die konkreten Evaluierungsgegenstände ermitteln und die weitere Ausgestaltung der Evaluierung erarbeiten.

Frage 49 Seite 28

Welche gesetzgeberischen Maßnahmen im Bereich des Waffenrechts sind in Zukunft geplant?

Antwort

Der Koalitionsvertrag für die 21. Legislaturperiode sieht auf der Grundlage der zuvor erfolgten Evaluierung eine Fortentwicklung des Waffenrechts bis 2026 vor. Hinsichtlich der Einzelheiten zu der im Koalitionsvertrag vorgesehenen Evaluierung wird auf die Antwort zu Frage 48 verwiesen.

Frage 50 Seite 28

Ist eine Überarbeitung der seit 2012 unveränderten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum WaffG geplant?

Antwort

Eine Überarbeitung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz setzt zunächst die Kenntnis der aufgrund der im Koalitionsvertrag der 21. Legislaturperiode vorgesehenen Fortentwicklung des Waffenrechts erfolgten Gesetzesänderungen im Waffengesetz voraus und kann daher erst danach erfolgen.