Sanktionen bei Kindern

Vorbemerkung der Fragesteller

Vorbemerkung der Fragesteller

Rund 1,8 Millionen Kinder unter 18 Jahren leben im Bürgergeld. Damit ist die Lebensphase der Kindheit und Jugend weiterhin mit einem erhöhten Armutsrisiko verbunden. Der Anteil der Kinder in Bedarfsgemeinschaften liegt bei 12,7 Prozent, während insgesamt 8,1 Prozent der Bevölkerung Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) beziehen (Statistik der Bundesagentur für Arbeit, Stand Juni 2025).

Die Leistungen für Kinder im SGB-II-Bezug sichern ihr soziokulturelles Existenzminimum nicht. So ist das Leben von Kindern und Jugendlichen, die im Bürgergeld aufwachsen, häufig durch Mangel, Verzicht, Stigmatisierung und Scham bestimmt. Sie haben schlechtere Entwicklungs-, Bildungs- und Gesundheitschancen (www.bertelsmann-stiftung.de/fileadmin/files/Projekte/Fam ilie_und_Bildung/Factsheet_BNG_Kinder-_und_Jugendarmut_2023.pdf). Durch Leistungsminderungen bei Eltern von minderjährigen Kindern wird diese Kinderarmut weiter verstärkt, denn das Haushaltseinkommen sinkt, auch wenn der Regelbedarf von Kindern selbst nicht betroffen ist.

Die Bundesregierung plant mit der Umgestaltung der Grundsicherung laut Gesetzentwurf die „Leistungsminderungen bei Meldeversäumnissen deutlicher und spürbarer“ zu gestalten (Bundestagsdrucksache 21/3541). Diese können durch die Herabsetzung der Altersgrenze in § 10 Absatz 1 Nummer 3 zukünftig auch Erziehende von Kindern ab Vollendung des ersten Lebensjahres betreffen.

Frage 1 Seite 1

Wie viele Bedarfsgemeinschaften mit minderjährigen Kindern waren von mindestens einer Leistungsminderung betroffen (bitte nach Alleinerziehenden- und Paar-Bedarfsgemeinschaften aufschlüsseln, die Jahre von 2018 bis 2024 einzeln aufschlüsseln)?

Antwort

Tabelle 1: Bestand an Bedarfsgemeinschaften (BG) mit mindestens einer Leistungsminderung und mindestens einem minderjährigen unverheirateten Kind nach BG-Typ, Jahresdurchschnittswerte

Tabelle auf Seite 2 · 7 Zeilen × 3 Spalten
JahrAlleinerziehende-BGPartner-BG mit Kindern
201817.61023.880
201915.99422.014
20204.1935.929
20213.5746.273
20223.8195.706
20232.4433.180
20243.6674.637

Quelle: Statistik der Bundesagentur für Arbeit

Frage 2 Seite 2

Wie hoch war die durchschnittliche Leistungsminderung in Prozent und in Euro (bezogen auf alle Bedarfsgemeinschaften mit Kindern mit mindestens einer Leistungsminderung; bitte die Jahre von 2018 bis 2024 einzeln aufschlüsseln)?

Antwort

Angaben zu den durchschnittlichen Leistungsminderungen bei Bedarfsgemeinschaften mit mindestens einem minderjährigen Kind können der nachfolgenden Tabelle 2 entnommen werden. Eine prozentuale Leistungsminderung bezogen auf den Leistungsanspruch der Bedarfsgemeinschaft liegt nicht vor.

Tabelle 2: Durchschnittliche Leistungsminderung von Bedarfsgemeinschaften mit mindestens einem minderjährigen unverheirateten Kind in Euro, Jahresdurchschnittswerte

Tabelle auf Seite 2 · 7 Zeilen × 2 Spalten
JahrDurchschnittliche Leistungsminderung in Euro
2018106
2019104
202075
202194
202279
202354
202463

Quelle: Statistik der Bundesagentur für Arbeit

Frage 3 Seite 2

Wie hoch ist der Anteil der von mindestens einer Leistungsminderung betroffenen Bedarfsgemeinschaften mit Kindern bezogen auf alle Bedarfsgemeinschaften mit Kindern (bitte nach Anzahl der Kinder aufschlüsseln, die Jahre von 2018 bis 2024 einzeln aufschlüsseln)?

Antwort

Angaben zum Anteil der von mindestens einer Leistungsminderung betroffenen Bedarfsgemeinschaft mit minderjähren Kindern können der nachfolgende Tabelle 3 entnommen werden.

Tabelle 3: Anteil der von mindestens einer Leistungsminderung betroffenen Bedarfsgemeinschaften mit Kindern bezogen auf alle Bedarfsgemeinschaften mit Kindern, Jahresdurchschnittswerte in Prozent

Tabelle auf Seite 3 · 7 Zeilen × 7 Spalten
JahrInsgesamt mit Kindern1 Kind2 Kinder3 Kinder4 Kinder5 und mehr Kinder
20183,93,83,94,14,25,0
20193,83,73,83,94,04,8
20201,01,01,01,01,11,3
20211,01,01,01,11,11,4
20221,00,91,01,11,11,3
20230,60,50,50,60,60,7
20240,80,80,80,90,91,1

Quelle: Statistik der Bundesagentur für Arbeit

Frage 4 Seite 3

Wie viele Kinder unter 18 Jahren lebten insgesamt in einer Bedarfsgemeinschaft mit mindestens einer Leistungsminderung (bitte die Jahre von 2018 bis 2024 einzeln aufschlüsseln)?

Antwort

Im Jahresdurchschnitt 2024 lebten rund 16.800 minderjährige Kinder in einer Bedarfsgemeinschaft mit mindestens einer Leistungsminderung. Weitere Ergebnisse können der nachfolgenden Tabelle 4 entnommen werden.

Tabelle 4: Bestand an minderjährigen unverheirateten Kindern in Bedarfsgemeinschaften mit mindestens einer Leistungsminderung, Jahresdurchschnittswerte

Tabelle auf Seite 3 · 7 Zeilen × 2 Spalten
JahrBestand an minderjährigen unverheirateten Kindern
201880.903
201975.128
202020.068
202119.711
202219.265
202311.401
202416.790

Quelle: Statistik der Bundesagentur für Arbeit

Frage 5 Seite 3

Welche Minderungsgründe wurden für Bedarfsgemeinschaften mit Kindern festgestellt (bitte die Jahre von 2018 bis 2024 einzeln aufschlüsseln)?

Antwort

Eine Differenzierung der Bedarfsgemeinschaften mit mindestens einer Leistungsminderung nach Minderungsgründen liegt nicht vor.

Frage 6 + 7 Seite 3

6Wie viele minderjährige erwerbsfähige Leistungsberechtigte gab es (bitte die Jahre von 2018 bis 2024 einzeln aufschlüsseln)?

7Wie viele minderjährige erwerbsfähige Leistungsberechtigte waren mindestens von einer Leistungsminderung betroffen (bitte nach Minderungsgrund aufschlüsseln, die Jahre von 2018 bis 2024 einzeln aufschlüsseln)?

Antwort

Die Fragen 6 und 7 werden gemeinsam beantwortet.

Im Jahresdurchschnitt 2024 gab es rund 272.000 erwerbsfähige Leistungsberechtigte im Alter von 15 bis unter 18 Jahren. Weitere Ergebnisse können der nachfolgenden Tabelle 5 entnommen werden. Eine Differenzierung nach Minderungsgründen liegt nicht vor.

Tabelle 5: Bestand an erwerbsfähigen Leistungsberechtigten (ELB) im Alter von 15 bis unter 18 Jahren, Jahresdurchschnittswerte

Tabelle auf Seite 4 · 7 Zeilen × 3 Spalten
JahrBestand an ELB im Alter von 15 bis unter 18 Jahrendar. mit mindestens einer Leistungsminderung
2018241.1382.430
2019226.4552.199
2020223.387511
2021225.773375
2022240.350458
2023265.415304
2024272.220493

Quelle: Statistik der Bundesagentur für Arbeit

Frage 8 Seite 4

Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse darüber vor, wie häufig bei Bedarfsgemeinschaften mit Kindern § 31a SGB II Anwendung findet und aufgrund einer außergewöhnlichen Härte im Einzelfall keine Leistungsminderung erfolgt?

Antwort

Angaben im Sinne der Fragestellungen liegen der Bundesregierung nicht vor.

Frage 9 Seite 4

Unter welchen Umständen hält die Bundesregierung die Leistungsminderung bei Bedarfsgemeinschaften mit Kindern um 30 Prozent, bei wiederholter Pflichtverletzung um den vollständigen Regelsatz ohne Kosten der Unterkunft und bei jeder weiteren Pflichtverletzung vollständig für zulässig und nicht für eine außergewöhnliche Härte aufgrund der Betroffenheit der Kinder?

Antwort

Leistungsbeziehende Eltern haben wie alle erwerbsfähigen Leistungsberechtigen Mitwirkungspflichten nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Kommen sie diesen nicht nach, können ihre Leistungen gemindert werden. Die Leistungen des Kindes oder der Kinder sowie des ggf. weiteren Elternteils werden weiterhin ungemindert erbracht.

Die Fragestellung ist unklar. Die dargestellten Konstellationen entsprechen nicht dem Regierungsentwurf eines Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze. Diesbezüglich wird auf die §§ 7b und 31 ff. SGB II-E und die entsprechenden Begründungstexte verwiesen.

Weiterhin gilt, dass vor Leistungsminderungen die Betroffenen angehört werden, damit sie ihre persönliche Situation vortragen können. Auf dieser Basis prüfen die Jobcenter bereits jetzt vor jeder Leistungsminderung, ob es einen wichtigen Grund für Terminversäumnisse oder Pflichtverletzungen gibt oder ob ein Härtefall vorliegt und Leistungen daher nicht gemindert werden. Die Beurteilung einer außergewöhnlichen Härte bedarf immer einer Betrachtung aller Umstände des Einzelfalls. Sind im konkreten Fall keine so ungewöhnlichen, schweren Auswirkungen der Minderung zu erwarten, dass diese im Hinblick auf den Zweck der Mitwirkungspflicht in der Gesamtbetrachtung untragbar erscheint, liegt keine außergewöhnliche Härte vor. In diese Gesamtbetrachtung fließen die Auswirkungen der Leistungsminderung auf die gesamte Bedarfsgemeinschaft – insbesondere minderjährige Kinder mit ein.

Frage 10 Seite 5

Wie definiert die Bundesregierung den Begriff des Härtefalls in Bedarfsgemeinschaften mit minderjährigen Kindern im Zusammenhang mit einem vollständigen Leistungsentzug?

Antwort

Es wird auf die Antwort zu Frage 9 verwiesen.

Frage 11 Seite 5

Wie soll nach Auffassung der Bundesregierung das menschenwürdige Existenzminimum von Haushalten mit minderjährigen Kindern gesichert werden, wenn im Rahmen von Sanktionen der Regelbedarf von Alleinerziehenden vollständig entfällt, und welche Ausgleichsmechanismen, wie beispielsweise Geld- oder Sachleistungen, sind hierfür vorgesehen?

Antwort

Es wird auf die Antwort der Frage 9 verwiesen. Im Rahmen der Prüfung, ob ein wichtiger Grund oder ein Härtefall vorliegt, werden die besonderen Umstände von Alleinerziehenden berücksichtigt.

Frage 12 Seite 5

Welche Bewertung nimmt die Bundesregierung hinsichtlich der Vereinbarkeit von Leistungskürzungen gegenüber Familien mit minderjährigen Kindern mit dem Schutzauftrag der Kinder- und Jugendhilfe nach § 8a des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) vor, und welche Rolle kommt Jugendämtern bei der Identifikation und Prävention möglicher Kindeswohlgefährdungen im Zusammenhang mit solchen Kürzungen zu?

Antwort

Im Gesetzentwurf wurden auch die potentiellen Auswirkungen auf Kinder berücksichtigt. Die Bundesregierung ist der Auffassung, dass Kinder und Jugendliche bei Leistungsminderungen eines Elternteils umfassend geschützt werden. Es wird ausschließlich der Regelbedarf der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person gemindert, die die Pflichtverletzung begangen hat. Der Regelbedarf der Kinder und ggf. weiterer Elternteile in der Bedarfsgemeinschaft wird nicht gemindert. Auch erfolgt eine Minderung nicht, wenn sie im Einzelfall eine unzumutbare Härte bedeuten würde, siehe die Antwort zu Frage 9.

Der Schutzauftrag der Kinder- und Jugendhilfe besteht unabhängig von möglichen Leistungsminderungen bzw. der Gewährung oder Nicht-Gewährung von Leistungen nach dem SGB II. Jobcenter sollen bei der Anwendung der neuen Regelung zur Nicht-Erreichbarkeit nach drei aufeinanderfolgenden Meldeversäumnissen eng mit der Kinder- und Jugendhilfe zusammenarbeiten. Insofern wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 85 der Abgeordneten Heidi Reichinnek auf der Bundestagsdrucksache 21/3520 verwiesen.

Frage 13 Seite 5

In welchem Verhältnis stehen die Härtefallprüfung durch das Jobcenter und die Kindeswohlprüfung nach § 8a SGB VIII zueinander, und wie wird eine Doppel- oder Fehleinschätzung vermieden?

Antwort

Es wird auf die Antworten zu den Fragen 9 und 12 verwiesen.

Frage 14 Seite 6

Nach welchen konkreten Kriterien sollen Jobcenter bei einem Entfall des Leistungsanspruchs in Bedarfsgemeinschaften mit minderjährigen Kindern entscheiden, ob eine enge Zusammenarbeit mit den Trägern der Kinder- und Jugendhilfe nach § 18 Absatz 1 Nummer 1 SGB II erforderlich ist?

Antwort

Es wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 85 der Abgeordneten Heidi Reichinnek auf der Bundestagsdrucksache 21/3520 verwiesen.

Frage 15 Seite 6

In welchen konkreten Fallkonstellationen hält die Bundesregierung eine Datenübermittlung vom Jobcenter an das Jugendamt nach § 71 Absatz 1 Satz 6 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) für zulässig?

Antwort

§ 71 Absatz 1 Satz 6 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) legitimiert die Übermittlung von Sozialdaten, soweit sie zum Schutz des Kindeswohls nach § 4 Absatz 1 und 5 des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG) erforderlich ist. Nach § 4 Absatz 1 und 5 KKG ist die Übermittlungsbefugnis auf die in diesen Absätzen genannten Personen beschränkt. Dies sind u. a. Ärztinnen und Ärzte, Berufspsychologinnen und -psychologen sowie Ehe-, Familien-, Erziehungs- und Jugendberaterinnen und -berater. Diesen Personen müssen in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen bekannt werden. Eine Übermittlung nach § 71 Absatz 1 Satz 6 SGB X dürfte auf wenige, von den Jobcentern in eigener Zuständigkeit auszulegende, Anwendungsfälle beschränkt sein.

Eine Übermittlungsbefugnis der Jobcenter an das Jugendamt kann sich jedoch aus § 69 Absatz 1 Nummer 1 Variante 3 SGB X ergeben. Voraussetzung ist, dass die Sozialdaten zur Erfüllung einer Aufgabe des Jugendamtes erforderlich sind. Dies kann u. a. der Fall sein, wenn der Verdacht auf Kindeswohlgefährdung besteht, denn die Wahrnehmung des Schutzauftrags bei Kindeswohlgefährdung ist gemäß § 8a des Achten Buches Sozialgesetzbuch zentrale Aufgabe des Trägers der Kinder- und Jugendhilfe.

Frage 16 Seite 6

Hält die Bundesregierung eine Verpflichtung zu einer Vollzeittätigkeit für Alleinerziehende mit Kindern unter drei Jahren für angemessen, sofern ein entsprechender Betreuungsplatz zur Verfügung steht?

Antwort

Ob ein konkretes Arbeitsangebot für eine erwerbsfähige leistungsberechtigte Person zumutbar ist, beurteilt sich immer nach den konkreten Umständen des Einzelfalls. Das heißt, dass die besonderen Rahmenbedingungen von Alleinerziehenden berücksichtigt werden müssen.

Frage 17 Seite 6

Wie bewertet die Bundesregierung die Diskrepanz zwischen der Neuregelung der Zumutbarkeit (§ 10 Absatz 1 Nummer 3 SGB II) und dem gesetzlichen Anspruch aller Eltern auf bis zu drei Jahre Elternzeit, und sieht sie darin eine Ungleichbehandlung von Eltern, die Leistungen nach dem SGB II beziehen?

Antwort

Die im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) geregelte Elternzeit ist eine unbezahlte Auszeit vom Berufsleben für Personen, die ihr Kind selbst betreuen und erziehen. Personen, die nicht in einem Arbeitsverhältnis stehen, haben keinen Anspruch auf Elternzeit. Der Regelungsgegenstand des SGB II (Überwindung von Hilfebedürftigkeit durch Erwerbstätigkeit) unterscheidet sich maßgeblich von dem des BEEG.

Frage 18 Seite 7

Wie begründet die Bundesregierung, dass im Zuge der geplanten Neuregelung der Vermögensfreibeträge im SGB II für minderjährige Leistungsberechtigte ein Freibetrag von 5 000 Euro vorgesehen ist, während für minderjährige Leistungsberechtigte im SGB XII weiterhin lediglich ein Vermögensfreibetrag von 500 Euro gilt, obwohl diese Kinder häufig aufgrund von Krankheit oder Behinderung ihrer Eltern auf Hilfe zum Lebensunterhalt angewiesen sind, und wie bewertet sie diese Ungleichbehandlung im Hinblick auf Gleichbehandlung, Kindeswohl und Systemkohärenz?

Antwort

Für die Bewertung, ob angesichts unterschiedlicher Vermögensfreibeträge für minderjährige Leistungsbeziehende in der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) eine Ungleichbehandlung vorliegt, ist eine Gesamtbetrachtung erforderlich. Diese hat die Lebensverhältnisse von Minderjährigen mit Behinderungen ebenso einzubeziehen wie die bestehenden systematischen Unterschiede zwischen dem Dritten Kapitel des SGB XII und dem SGB II.