Nicht namentlich deklariertes Projekt in Libyen (Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/3826)

Vorbemerkung der Fragesteller

Vorbemerkung der Fragesteller

Die Fragesteller nehmen die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine An­ frage „Nicht namentlich deklariertes Projekt in Libyen“ auf Bundestagsdruck­ sache 21/3826 zum Anlass für weitere Fragen.

Die Bundesregierung führt auf Bundestagsdrucksache 21/3826 aus, dass es nicht zumutbar sei, dass die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/3559 auf öffentlichem Wege oder als Verschlusssache detailliert zu beant­ worten sei, weil für die Beteiligten an den dort erfragten Projekten eine Gefahr für Leib und Leben bestünde, selbst wenn die Bundesregierung in einer Ver­ schlusssache auf die Kleine Anfrage geantwortet hätte. Die Fragesteller wei­ sen jedoch darauf hin, dass das parlamentarische Informationsinteresse über­ wiegt, wenn mögliche Rechtsverstöße oder Missstände innerhalb der Bundes­ regierung oder der Verwaltung der Bundesrepublik Deutschland thematisiert werden, weil das Kontrollrecht des Parlaments außer Kraft gesetzt ist (siehe Urteil des Bundesverfassungsgerichts [BVerfG] vom 21. Oktober 2014, 2 BvE 5/11). Im Grundsatz gilt, dass gemäß dem Urteil des BVerfG vom 7. Novem­ ber 2017, 2 BvE 2/11 und nach Beschluss des BVerfG vom 13. Juni 2017, 2 BvE 1/15 eine parlamentarische Anfrage für eine öffentliche Beantwortung bestimmt ist, weil im Zuge der Parlamentsöffentlichkeit auch den Bürgern der Bundesrepublik Deutschland eine Funktion als Kontrollorgan der Bundes­ regierung zugutekommt. Unter Berücksichtigung der Urteile 2 BvE 2/11 des BVerfG vom 7. November 2017, 2 BvE 7/11 des BVerfG vom 2. Juni 2015 und dem Beschluss 2 BvE 1/15 des BVerfG vom 13. Juni 2017 hat die Bun­ desregierung ausführlich und nachvollziehbar zu begründen, weshalb die Ver­ weigerung einer Antwort notwendig ist. In diesem Zuge halten es die Frage­ steller für unplausibel, dass die in der Kleinen Anfrage erfragten Informatio­ nen den Fragestellern vorenthalten werden. Ebenfalls machen die Fragesteller darauf aufmerksam, dass sie als Abgeordnete des Deutschen Bundestages an § 2 der Geheimschutzordnung des Deutschen Bundestages (GSO) – Ausfüh­ rende Bestimmungen – gebunden sind, die eine Pflicht jedes Abgeordneten zur Geheimhaltung sicherheitsrelevanter Informationen umfasst.

Frage 1 + 2 + 3 + 4 + 5 + 6 Seite 2

1In welchen Geheimhaltungsgrad werden die auf der genannten Bundes­ tagsdrucksache 21/3826 erfragten Informationen gemäß § 2 Absatz 1 GSO (Anlage 1 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages [GO‑BT]) eingestuft?

2Welche Gründe sind dafür ausschlaggebend, dass die auf genannter Bun­ destagsdrucksache 21/3826 durch die Fragesteller erfragten Informationen entsprechend der Antwort zu Frage 1 eingestuft werden?

3Mit welchen Gefahren rechnet die Bundesregierung, wenn ausschließlich Abgeordnete des Deutschen Bundestages die Informationen erhalten, die auf genannter Bundestagsdrucksache 21/3826 erfragt wurden?

4Durch welche Personen oder Organisationen genau besteht bei dem auf genannter Bundestagsdrucksache 21/3826 erfragten Projekt Gefahr für Leib und Leben von Mitarbeitern oder Empfängern des Projekts?

5Aus welchen Gründen wird das auf genannter Bundestagsdrucksache 21/3826 erwähnte Projekt auf dem Transparenzportal des Bundesministe­ riums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung aufgeführt, obwohl die zugehörigen Informationen selbst Abgeordneten des Deut­ schen Bundestages vorenthalten werden?

6Ist die Bundesregierung in der Lage, die Fragen 1 bis 3 der genannten Bundestagsdrucksache 21/3826 für einen eingeschränkten Empfängerkreis zu beantworten, und wenn ja, für welchen Empfängerkreis genau?

Antwort

Die Fragen 1 bis 6 werden zusammen beantwortet.

Es wird auf die Antwort der Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 21/3826 verwiesen. Zudem wird darauf hingewiesen, dass die erbetenen Infor­ mationen zu Titel und Maßnahmenbeschreibung der betreffenden Projekte auch im Transparenzportal nicht abgebildet werden können.