Vorbemerkung der Fragesteller
Vorbemerkung der Fragesteller
Die Fragesteller nehmen die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine An frage „Nicht namentlich deklariertes Projekt in Libyen“ auf Bundestagsdruck sache 21/3826 zum Anlass für weitere Fragen.
Die Bundesregierung führt auf Bundestagsdrucksache 21/3826 aus, dass es nicht zumutbar sei, dass die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/3559 auf öffentlichem Wege oder als Verschlusssache detailliert zu beant worten sei, weil für die Beteiligten an den dort erfragten Projekten eine Gefahr für Leib und Leben bestünde, selbst wenn die Bundesregierung in einer Ver schlusssache auf die Kleine Anfrage geantwortet hätte. Die Fragesteller wei sen jedoch darauf hin, dass das parlamentarische Informationsinteresse über wiegt, wenn mögliche Rechtsverstöße oder Missstände innerhalb der Bundes regierung oder der Verwaltung der Bundesrepublik Deutschland thematisiert werden, weil das Kontrollrecht des Parlaments außer Kraft gesetzt ist (siehe Urteil des Bundesverfassungsgerichts [BVerfG] vom 21. Oktober 2014, 2 BvE 5/11). Im Grundsatz gilt, dass gemäß dem Urteil des BVerfG vom 7. Novem ber 2017, 2 BvE 2/11 und nach Beschluss des BVerfG vom 13. Juni 2017, 2 BvE 1/15 eine parlamentarische Anfrage für eine öffentliche Beantwortung bestimmt ist, weil im Zuge der Parlamentsöffentlichkeit auch den Bürgern der Bundesrepublik Deutschland eine Funktion als Kontrollorgan der Bundes regierung zugutekommt. Unter Berücksichtigung der Urteile 2 BvE 2/11 des BVerfG vom 7. November 2017, 2 BvE 7/11 des BVerfG vom 2. Juni 2015 und dem Beschluss 2 BvE 1/15 des BVerfG vom 13. Juni 2017 hat die Bun desregierung ausführlich und nachvollziehbar zu begründen, weshalb die Ver weigerung einer Antwort notwendig ist. In diesem Zuge halten es die Frage steller für unplausibel, dass die in der Kleinen Anfrage erfragten Informatio nen den Fragestellern vorenthalten werden. Ebenfalls machen die Fragesteller darauf aufmerksam, dass sie als Abgeordnete des Deutschen Bundestages an § 2 der Geheimschutzordnung des Deutschen Bundestages (GSO) – Ausfüh rende Bestimmungen – gebunden sind, die eine Pflicht jedes Abgeordneten zur Geheimhaltung sicherheitsrelevanter Informationen umfasst.
1In welchen Geheimhaltungsgrad werden die auf der genannten Bundes tagsdrucksache 21/3826 erfragten Informationen gemäß § 2 Absatz 1 GSO (Anlage 1 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages [GO‑BT]) eingestuft?
2Welche Gründe sind dafür ausschlaggebend, dass die auf genannter Bun destagsdrucksache 21/3826 durch die Fragesteller erfragten Informationen entsprechend der Antwort zu Frage 1 eingestuft werden?
3Mit welchen Gefahren rechnet die Bundesregierung, wenn ausschließlich Abgeordnete des Deutschen Bundestages die Informationen erhalten, die auf genannter Bundestagsdrucksache 21/3826 erfragt wurden?
4Durch welche Personen oder Organisationen genau besteht bei dem auf genannter Bundestagsdrucksache 21/3826 erfragten Projekt Gefahr für Leib und Leben von Mitarbeitern oder Empfängern des Projekts?
5Aus welchen Gründen wird das auf genannter Bundestagsdrucksache 21/3826 erwähnte Projekt auf dem Transparenzportal des Bundesministe riums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung aufgeführt, obwohl die zugehörigen Informationen selbst Abgeordneten des Deut schen Bundestages vorenthalten werden?
6Ist die Bundesregierung in der Lage, die Fragen 1 bis 3 der genannten Bundestagsdrucksache 21/3826 für einen eingeschränkten Empfängerkreis zu beantworten, und wenn ja, für welchen Empfängerkreis genau?
Die Fragen 1 bis 6 werden zusammen beantwortet.
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 21/3826 verwiesen. Zudem wird darauf hingewiesen, dass die erbetenen Infor mationen zu Titel und Maßnahmenbeschreibung der betreffenden Projekte auch im Transparenzportal nicht abgebildet werden können.