Gleichstellungsbeauftragte im Bund - Aktuelle Zahlen

Vorbemerkung der Fragesteller

Vorbemerkung der Fragesteller

Gleichberechtigung und der Schutz vor Benachteiligung wegen des Geschlechts sind verfassungsrechtlich verankert (Artikel 3 Absatz 2 und 3 des Grundgesetzes) und durch allgemeine arbeits-, dienst- und gleichbehandlungsrechtliche Regelungen sowie durch gerichtlichen Rechtsschutz abgesichert. Daneben bestehen in der Bundesverwaltung und in weiteren Bereichen besondere Organisations- und Verfahrensstrukturen rund um „Gleichstellungsbeauftragte“.

Für eine sachgerechte politische Bewertung sind für die Fragesteller belastbare Daten zu Umfang und personeller Ausstattung dieser Strukturen erforderlich. Soweit der Bundesregierung zu den erfragten Daten keine Zahlen zum Stichtag 31. Dezember 2025 vorliegen, wird gebeten, die jeweils aktuell verfügbaren Zahlen anzugeben.

Frage 1 Seite 1

Wie viele Gleichstellungsbeauftragte gab es nach Kenntnis der Bundesregierung insgesamt in Deutschland per 31. Dezember 2025, wie viele davon waren hauptamtlich tätig, und wie verteilen sie sich auf Bundesebene und nach Kenntnis der Bundesregierung auf Länderebene, kommunaler Ebene sowie andere Bereiche (insbesondere Hochschulen und Unternehmen)?

Antwort

Die Bundesregierung ist nur für die Gleichstellungsbeauftragten auf Bundesebene zuständig. Zur Gesamtzahl der Gleichstellungsbeauftragten in Deutschland kann die Bundesregierung daher keine Angaben machen.

Zur Anzahl der Gleichstellungsbeauftragten auf Bundesebene wird auf die Antwort zu den Fragen 2 und 3 verwiesen. Eine Kategorie von Gleichstellungsbeauftragten, die „hauptamtlich tätig“ sind, sieht das Bundesgleichstellungsge-

Frage 2 + 3 Seite 2

2Wie viele Dienststellen fielen zum Stichtag 31. Dezember 2025 in den Geltungsbereich des Bundesgleichstellungsgesetzes (BGleiG), und in wie vielen dieser Dienststellen war zum selben Stichtag eine Gleichstellungsbeauftragte nach Maßgabe des BGleiG gewählt und bestellt (bitte jeweils nach Ressort bzw. Geschäftsbereich aufschlüsseln)?

3Wie viele Gleichstellungsbeauftragte, Stellvertretungen und Vertrauensfrauen gab es zum Stichtag 31. Dezember 2025 im Geltungsbereich des BGleiG (bitte nach Ressort bzw. Geschäftsbereich aufschlüsseln)?

Antwort

Die Fragen 2 und 3 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet.

Es besteht keine Verpflichtung, die Anzahl der Dienststellen im Geltungsbereich des Bundesgleichstellungsgesetzes (BGleiG) zu erfassen.

Eine Erfassung der Anzahl der Gleichstellungsbeauftragten, Stellvertreterinnen und Vertrauensfrauen ist nach dem BGleiG ebenfalls nicht vorgesehen.

Die nachfolgenden Angaben beschränken sich auf die Daten der Bundesgerichte, der obersten Bundesbehörden und der Dienststellen der unmittelbaren Bundesverwaltung, welche sich zum Stichtag 31. Dezember 2025 im unmittelbaren Verantwortungsbereich der Bundesregierung befanden.

Die vollständigen Zahlen für die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts des Bundes liegen der Bundesregierung nicht vor.

Weitere Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung liegen der Bundesregierung insoweit nicht vor.

388 Dienststellen fielen unter Zugrundelegung der vorgenannten Erläuterung zum Stichtag 31. Dezember 2025 in den Geltungsbereich des Bundesgleichstellungsgesetzes.

Der Bundesregierung liegen die aus der nachfolgenden Tabelle ersichtlichen Daten zur Anzahl der Gleichstellungsbeauftragten, Stellvertreterinnen und Vertrauensfrauen in der unmittelbaren Bundesverwaltung zum Stichtag 31. Dezember 2025 vor (Darstellung nach oberster Bundesbehörde/Geschäftsbereich).

Tabelle auf Seite 2, 3 · 40 Zeilen × 5 Spalten
BezeichnungOberste Bundes­ behörde (oBB)/Ge­ schäftsbereichAnzahl Gleich­ stellungsbeauf­ tragteAnzahl Stell­ vertreterinnenAnzahl Vertrauens­ frauen
Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)oBB111
Geschäftsbereich44
Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung (BMDS)oBB13
Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat (BMLEH)oBB11
Geschäftsbereich6617
Bundesministerium der Finanzen (BMF)oBB13
Geschäftsbereich52716
Beauftragter der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM)oBB121
Geschäftsbereich1318
Bundesministerium für Gesundheit (BMG)oBB11
Geschäftsbereich481
Bundesministerium für Verkehr (BMV)oBB12
Geschäftsbereich386146
Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt (BMFTR)oBB123
Presse- und Informationsamt der Bundesregierung (BPA)oBB11
Unabhängiger KontrollratoBB11
Bundeskanzleramt (BKAmt)oBB11
Geschäftsbereich132
Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMBFSFJ)oBB121
Geschäftsbereich2311
Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB)oBB1
Geschäftsbereich1214
Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ)oBB11
Bundesministerium des Innern (BMI)oBB134
Geschäftsbereich2755168
Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN)oBB11
Geschäftsbereich363
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)oBB131
Geschäftsbereich6114
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)oBB12
Geschäftsbereich7144
Bundesministerium der Verteidigung (BMVg)oBB131
Geschäftsbereich15115251
Auswärtiges Amt (AA)oBB13
Geschäftsbereich23
Bundesrechnungshof (BRH)oBB112
Bundesverfassungsgericht (BVerfG)oBB11
Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI)oBB121
Bundesbank*oBB139
Geschäftsbereich9931

* die Zentrale der Deutschen Bundesbank hat die Stellung einer obersten Bundesbehörde

* die Zentrale der Deutschen Bundesbank hat die Stellung einer obersten Bundesbehörde

Frage 4 Seite 4

Wie viele entsprechende Funktionsstellen einschließlich „Gleichstellungsvertrauensfrauen“ bestanden zum Stichtag 31. Dezember 2025 im Bereich der Bundeswehr nach Maßgabe des Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetzes (SGleiG; bitte nach Organisationsbereichen aufschlüsseln)?

Antwort

Für den Geschäftsbereich des BMVg ist die Anzahl der Gleichstellungsbeauftragten nach zivilen und militärischen Gleichstellungsbeauftragten zu unterscheiden.

Es wird darauf hingewiesen, dass es kein offizielles Meldesystem bzw. keine Verpflichtung zur Erfassung der Anzahl der Gleichstellungsbeauftragten gibt und es zu Differenzen bei der Erfassung kommen kann.

Nach Maßgabe des Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetzes (SGleiG) gab es im BMVg (Ressort) zum 31. Dezember 2025:

a) Gleichstellungsbeauftragte: 1

b) Stellvertreterinnen: 1

Nach Maßgabe des SGleiG gab es im Geschäftsbereich des BMVg zum 31. Dezember 2025:

a) Gleichstellungsbeauftragte: 49

b) Stellvertreterinnen: 43

c) Vertrauensfrauen: 138

Frage 5 Seite 4

In welchem Umfang wurden die in den Fragen 3 und 4 genannten Funktionsstellen voll freigestellt oder teilfreigestellt wahrgenommen (bitte jeweils als Kopfzahlen und in Vollzeitäquivalenten [VZÄ] ausweisen; soweit Daten nicht vorliegen, bitte angeben, in welchen Konstellationen in der Regel eine Voll- bzw. eine Teilfreistellung erfolgt)?

Antwort

Es liegen der Bundesregierung keine vollständigen Daten dazu vor, inwieweit die in der Antwort zu Frage 3 erfassten Gleichstellungsbeauftragten, Stellvertreterinnen und Vertrauensfrauen in den Dienststellen nach dem Bundesgleichstellungsgesetz vollständig oder teilweise entlastet sind.

Die Konstellationen einer Voll- bzw. Teilentlastung ergeben sich für die Gleichstellungsbeauftragte aus § 28 Absatz 2 BGleiG, für die Stellvertreterin(nen) aus § 28 Absatz 5 BGleiG und für Vertrauensfrauen aus § 28 Absatz 6 BGleiG.

Für die in der Antwort zu Frage 4 genannten Stellen des BMVg nach SGleiG liegen nachfolgende Daten vor: Zum 31. Dezember 2025 waren 60 Personen voll freigestellt und drei Personen teilfreigestellt.

Hierbei handelte es sich um 60 Vollzeitäquivalente bezüglich der voll freigestellten Personen und um insgesamt ein Vollzeitäquivalent der drei teilfreigestellten Personen.

Frage 6 Seite 5

Wie viele Gleichstellungsbeauftragte gab es zum Stichtag 31. Dezember 2025 jeweils in den Bundesministerien, und wie hoch ist jeweils der Anteil weiblicher und männlicher Beschäftigter (bitte als absolute Zahlen und Prozentanteile ausweisen; bitte dies jeweils nach allen Ressorts der Bundesregierung aufschlüsseln [insbesondere Bundeskanzleramt, Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend] sowie Bundesministerium der Verteidigung für den zivilen Beschäftigtenbereich, bitte diesen Bereich gesondert ausweisen)?

Antwort

In den Bundesministerien gab es zum Stichtag 31. Dezember 2025 gemäß § 19 Absatz 1 BGleiG grundsätzlich jeweils eine Gleichstellungsbeauftragte.

Der Anteil der weiblichen und männlichen Beschäftigten in den Bundesministerien zum Stichtag 30. Juni 2025 ist der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen. Hinweis: Für das BMVg werden die zivilen Beschäftigten ausgewiesen.

Tabelle auf Seite 5 · 17 Zeilen × 6 Spalten
Oberste Bundes­ behördeBeschäftigte insgesamtBeschäftigte FrauenFrauenanteil an Beschäftig­ tenBeschäftigte MännerMänneranteil an Beschäftig­ ten
AA6937347350,1346449,9
BKAmt81942852,339147,7
BMAS145791963,153836,9
BMFTR156296862,059438,0
BMLEH115372062,443337,6
BMF2314127755,2103744,8
BMBFSFJ103477374,826125,2
BMG107069965,337134,7
BMI2036110854,492845,6
BMJV95560663,534936,5
BMUKN131578759,852840,2
BMV163785852,477947,6
BMVg178086748,791351,3
BMWE2457131553,5114246,5
BMZ125574159,051441,0
BMWSB50626452,224247,8
Bundesministerien* gesamt282871580355,91248444,1

* ohne das neu gebildete BMDS, da das Personal erst nach dem Erhebungsstichtag von den abgebenden Behörden in das BMDS übergeht

* ohne das neu gebildete BMDS, da das Personal erst nach dem Erhebungsstichtag von den abgebenden Behörden in das BMDS übergeht

Frage 7 Seite 5

Wie viele Gleichstellungsbeauftragte gab es zum Stichtag 31. Dezember 2025 im Bereich der Bundesagentur für Arbeit (BA; bitte getrennt nach Zentrale, Regionaldirektionen, Agenturen für Arbeit und Jobcentern [gemeinsame Einrichtungen] ausweisen), und wie hoch war zum selben Stichtag der Anteil weiblicher und männlicher Beschäftigter in der BA (bitte als absolute Zahlen und Prozentanteile sowie – soweit verfügbar – zusätzlich in Vollzeitäquivalenten ausweisen)?

Antwort

Es liegen folgende Daten zur Anzahl der Gleichstellungsbeauftragten im Bereich der Bundesagentur für Arbeit (BA) zum vierten Quartal 2025, jeweils nach Dienststellen aufgeschlüsselt und in Köpfen angegeben, vor.

Tabelle auf Seite 6 · 3 Zeilen × 2 Spalten
Zentrale der BA3 Köpfe
Regionaldirektionen (Dienststellen)10 Köpfe
Agenturen für Arbeit69 Köpfe
gemeinsame Einrichtungen (ohne kommunales Personal)78 Köpfe

Hinweis: Die Angaben beziehen sich ausschließlich auf vollumfänglich entlastete Gleichstellungsbeauftragte. Quelle ist eine Auswertung nach Dienstposten. Eine Auswertung nicht oder nur zum Teil freigestellter Gleichstellungsbeauftragten ist nicht möglich. Bei den gemeinsamen Einrichtungen muss zusätzlich der Umstand berücksichtigt werden, dass die Auswertung sich ausschließlich auf Personal der BA bezieht und daher kommunales Personal nicht erfasst.

Im Berichtsmonat Dezember 2025 waren in der BA insgesamt 123.823 Mitarbeitende beschäftigt, darunter 88.970 Frauen (71,9 Prozent) und 34.717 Männer (28 Prozent). Eine Aufschlüsselung nach Vollzeitäquivalenten (VZÄ) ist nicht möglich.

Frage 8 Seite 6

Wie viele Gleichstellungsbeauftragte bestanden zum Stichtag 31. Dezember 2025 jeweils in den nachgeordneten Geschäftsbereichen der Bundesministerien (bitte je Ressort die Anzahl der Dienststellen und die Anzahl der Gleichstellungsbeauftragten ausweisen)?

Antwort

Auf die Darstellung zur Anzahl der Gleichstellungsbeauftragten im Geschäftsbereich der Bundesministerien in der Tabelle in der Antwort zu Frage 3 wird verwiesen.

Frage 9 Seite 6

Welche bundeseigenen oder bundesnahen Einrichtungen (insbesondere bundesunmittelbare Körperschaften, Anstalten, Stiftungen, soweit relevant) wenden nach Kenntnis der Bundesregierung das BGleiG an oder haben gleichstellungsbezogene Funktionsstellen eingerichtet, und wie viele Gleichstellungsbeauftragte bestehen dort jeweils (bitte Einrichtung und Anzahl ausweisen)?

Antwort

Die Dienststellen im Sinne des § 3 Nummer 5 Buchstabe c BGleiG wenden das BGleiG an.

Eine Erfassung aller Dienststellen und deren Gleichstellungsbeauftragter ist nach dem BGleiG nicht vorgesehen. Die vollständigen Zahlen für die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts des Bundes liegen der Bundesregierung nicht vor.

Auf die Antwort zu den Fragen 2 und 3 wird insoweit verwiesen.

Darüber hinausgehende Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung liegen der Bundesregierung nicht vor.

Frage 10 Seite 6

Welche Aufgaben- und Zuständigkeitsabgrenzung sieht die Bundesregierung zwischen Gleichstellungsbeauftragten-Strukturen und Personalvertretungen (Personalrat bzw. Vertrauenspersonen) in der Praxis als maßgeblich an, und welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung zu Doppelprüfungen bzw. Parallelverfahren vor?

Antwort

Die Rechtsstellung, Zuständigkeit und Aufgabe der Gleichstellungsbeauftragten unterscheiden sich nach den gesetzlichen Grundlagen maßgeblich von denen der Personalvertretung.

Erkenntnisse zu Doppelprüfungen bzw. Parallelverfahren im Sinne der Fragestellung liegen der Bundesregierung nicht vor.

Im Einzelnen:

Die Zuständigkeit und die Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten ergeben sich aus dem BGleiG, insbesondere die §§ 25, 27, 30, 32 BGleiG. Die Gleichstellungsbeauftragte ist gemäß § 24 Absatz 1 BGleiG Teil der Personalverwaltung.

Ihr obliegt es gemäß § 25 Absatz 1 BGleiG, den Vollzug dieses Gesetzes sowie des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes im Hinblick auf den Schutz der Beschäftigten vor Benachteiligungen wegen ihres Geschlechts, insbesondere bei Benachteiligungen von Frauen, zu fördern und zu überwachen. Dies umfasst auch den Schutz von Frauen mit einer Behinderung oder von Frauen, die von einer Behinderung bedroht sind, sowie den Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz.

Die Zuständigkeiten und die Aufgaben der Personalvertretung ergeben sich aus dem Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG), insbesondere aus § 2 Absatz 4, den §§ 62 sowie 78 bis 80 BPersVG.

Die Personalvertretung wird von den Beschäftigten der Dienststelle gewählt und vertritt deren kollektive Interessen gegenüber der Dienststellenleitung; sie ist kein Teil der Personalverwaltung.

Ihr obliegt es gemäß § 62 BPersVG unter anderem darüber zu wachen, dass die zugunsten der Beschäftigten geltenden Gesetze, Verordnungen, Tarifverträge, Dienstvereinbarungen und Verwaltungsanordnungen durchgeführt werden. Sie hat ferner diejenigen Maßnahmen zu beantragen, die der Dienststelle und ihren Angehörigen dienen. Dabei unterliegen bestimmte Maßnahmen der Mitbestimmung der Personalvertretung und können nur mit ihrer Zustimmung getroffen werden (§§ 78 bis 80 BPersVG).

Die Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten geht einem Beteiligungsverfahren nach dem BPersVG und dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch gemäß § 27 Absatz 3 BGleiG grundsätzlich voraus; das Verfahren nach § 32 Absatz 3 BGleiG muss abgeschlossen sein.