Vorbemerkung der Fragesteller
Vorbemerkung der Fragesteller
Im Zusammenhang mit dem Fall des US-amerikanischen Straftäters Jeffrey Epstein und dessen internationalem Kontakt- und Unterstützernetzwerk wurden weitere Dokumente, Kontaktlisten und Ermittlungsunterlagen veröffentlicht bzw. neu ausgewertet. Diese Unterlagen, die in der öffentlichen Diskussion vielfach als „Epstein-Files“ bezeichnet werden, betreffen mögliche internationale Netzwerkstrukturen im Zusammenhang mit sexualisierter Gewalt, Menschenhandel sowie finanziellen und organisatorischen Verflechtungen.
Aufgrund der internationalen Dimension des Komplexes stellt sich die Frage, ob und in welchem Umfang deutsche Sicherheits-, Strafverfolgungs-, Finanz-, Nachrichten- und Auslandsbehörden über eigene Erkenntnisse verfügen, in internationale Ermittlungen eingebunden waren oder Kontakte staatlicher Stellen oder Auslandsvertretungen zu Personen oder Organisationen aus diesem Umfeld bekannt geworden sind. Von besonderem öffentlichem Interesse ist zudem, ob Rechtshilfeersuchen gestellt oder beantwortet wurden, ob deutsche Staatsangehörige, Institutionen oder Finanzstrukturen Gegenstand internationaler Ermittlungen waren und welche organisatorischen sowie präventiven Schlussfolgerungen die Bundesregierung hieraus gezogen hat.
Welche konkreten Kenntnisse liegen den Bundesbehörden zum aktuellen Stand über die im Zusammenhang mit dem Fall Jeffrey Epstein veröffentlichten oder neu ausgewerteten Dokumente und Ermittlungsunterlagen vor?
Die Bundesregierung verfolgt die Entwicklungen aufmerksam. Die Bundes-Strafverfolgung von Sexualdelikten und Menschenhandel sind jedoch die Staatsanwaltschaften der Länder zuständig
Welche Bundesbehörden haben sich seit dem Jahr 2019 mit diesem Themenkomplex befasst und jeweils welche Auswertungen vorgenommen?
Die Sicherheitsbehörden des Bundes gehen etwaigen Hinweisen im Rahmen ihrer jeweiligen gesetzlichen Zuständigkeit nach.
3Haben deutsche Strafverfolgungsbehörden seit 2019 Rechtshilfe- oder Informationsersuchen aus dem Ausland im Zusammenhang mit diesem Komplex erhalten, und wenn ja,
3avon welchen Staaten,
3bin welchem Jahr und
3cmit welchem Gegenstand?
Zu den Einzelheiten von etwaigen strafrechtlichen Rechtshilfeersuchen äußert sich die Bundesregierung grundsätzlich nicht. Gerade bei der Zusammenarbeit in Angelegenheiten der Strafrechtshilfe ist die international praktizierte Vertraulichkeit des Verfahrens Voraussetzung für die künftige effektive Zusammenarbeit. Trotz der grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Pflicht der Bundesregierung, Informationsansprüche des Deutschen Bundestages zu erfüllen, tritt hier deshalb nach sorgfältiger Abwägung der betroffenen Belange das Informationsinteresse des Parlaments hinter den berechtigten Interessen an einer effektiven Zusammenarbeit in Belangen der Strafverfolgung zurück. Das Interesse Deutschlands an der Gewährleistung einer funktionstüchtigen internationalen Zusammenarbeit in Strafsachen leitet sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ab und hat damit ebenfalls Verfassungsrang.
4Haben deutsche Behörden seit 2019 ihrerseits Rechtshilfe- oder Informationsersuchen an ausländische Behörden im Zusammenhang mit dem genannten Komplex gerichtet, und wenn ja,
4aan welche Staaten,
4bin welchem Jahr und
4cmit welchem Gegenstand?
Es wird auf die Antwort zu der Frage 3 verwiesen.
Im Übrigen liegt die Frage der Stellung eines Rechtshilfeersuchens in der Entscheidungszuständigkeit einer ermittlungsführenden Staatsanwaltschaft.
Liegen Erkenntnisse dazu vor, dass deutsche Staatsangehörige in internationalen Ermittlungsunterlagen in diesem Zusammenhang als Kontaktpersonen, Zeugen, Beschuldigte oder sonstige Verfahrensbeteiligte genannt werden?
6Wenn ja, in wie vielen Fällen wurden in Deutschland
6aVorprüfungen,
6bVorermittlungen und
6cErmittlungsverfahren eingeleitet?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Frage vor. Im Übrigen wird auf die Strafverfolgungszuständigkeit der Länder hingewiesen.
7In wie vielen Fällen besteht oder bestand nach Kenntnis der Bundesregierung ein Anfangsverdacht wegen
7asexuellen Missbrauchs,
7bMenschenhandel,
7cAusbeutung Minderjähriger und
7dStraftaten mit Bezug zur Organisierten Kriminalität?
Es wird auf die Antwort zu der Frage 6 verwiesen.
Welche Formen internationaler Rechtshilfe wurden im Zusammenhang mit diesem Komplex bislang konkret genutzt (z. B. Aktenübermittlung, Zeugenvernehmungen, Finanzdaten, Reisebewegungen)?
9Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse über Finanztransaktionen mit möglichem Bezug zu diesem Netzwerk über in Deutschland ansässige Kreditinstitute oder Finanzdienstleister vor?
10Wurden hierzu Verdachtsmeldungen nach dem Geldwäschegesetz an die Financial Intelligence Unit (FIU) übermittelt?
11Wenn Frage 10 bejaht wird,
11aIn welchem Zeitraum erfolgten diese Meldungen,
11bwie viele Meldungen wurden erfasst und
11cwelche weiteren Prüfmaßnahmen wurden jeweils veranlasst?
Die Fragen 9 bis 11 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet.
Da die Zuständigkeit der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) als Zentralstelle des geldwäscherechtlichen Meldewesens gemäß den Regelungen des Geldwäschegesetzes betroffen ist, kann die Beantwortung nicht offen erfolgen, sondern wird als Verschlusssache mit dem Geheimhaltungsgrad „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 4 VSA eingestuft.* Die Einstufung gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 4 VSA erfolgt aus Gründen des Staatswohls, da eine Kenntnisnahme durch Unbefugte nachteilig für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder sein kann. Entsprechend den internationalen Standards der Financial Action Task Force (FATF), den Anforderungen der Egmont Gruppe und den europarechtlichen Vorgaben handelt die FIU eigenständig und ist in ihrer operativen Analyse unabhängig. Ihre Arbeitsabläufe und Analyseschritte unterliegen strengen Sicherheits- und Datenschutzstandards. Ein Bekanntwerden der Arbeitsweise der FIU, deren Analysetätigkeit einer möglichen Strafverfolgung im Bereich der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung vorgelagert ist, wäre für die erfolgreiche Durchführung entsprechender Strafverfahren und somit die Sicherheit und die Interessen der Bundesrepublik Deutschland mindestens nachteilig.
Haben Bundesbehörden im Zusammenhang mit diesem Komplex internationale Flugbewegungs-, Charterflug- oder Passagierdaten angefordert oder erhalten?
Durch Bundesbehörden wurden keine Daten im Sinne der Frage angefordert oder empfangen.
Wenn ja, von welchen Stellen wurden diese Daten jeweils angefordert oder übermittelt?
Es wird auf die Antwort zu Frage 12 verwiesen.
Wurden Sachverhalte mit möglicher nachrichtendienstlicher Relevanz geprüft, und wenn ja, durch welche Behörden?
Es wird auf die Antwort zu der Frage 2 verwiesen.
Welche Kenntnisse liegen der Bundesregierung über Kontakte deutscher Diplomaten, Mitarbeiter deutscher Auslandsvertretungen oder sonstiger Regierungsstellen zu Jeffrey Epstein oder zu Personen bzw. Organisationen seines Umfelds vor?
Der Bundesregierung liegen keine Kenntnisse im Sinne der Frage vor.
16In wie vielen Fällen sind seit dem Jahr 2000 direkte oder indirekte Kontakte deutscher Diplomaten oder Auslandsvertretungen bekannt geworden (bitte nach Jahren und Dienststellen aufschlüsseln)?
17In welchem jeweiligen Zusammenhang standen diese Kontakte (dienstlich, privat, gesellschaftlich, wissenschaftlich, wirtschaftlich oder sonstige)?
18Welche Bundesministerien, nachgeordneten Behörden oder Auslandsvertretungen waren hiervon betroffen?
Die Fragen 16 bis 18 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet.
Der Bundesregierung sind keine Kontakte im Sinne der Fragestellung bekannt.