Vorbemerkung der Fragesteller
Vorbemerkung der Fragesteller
In der gegenwärtigen Sozialstaatsdebatte kommt das Phänomen der gezielten Einwanderung in das deutsche Sozialsystem aufgrund von Fehlanreizen und Missbrauchsrisiken aus Sicht der Fragesteller deutlich zu kurz.
Die Empfehlungen der Kommission zur Sozialstaatsreform (KSR) greifen das Problem auf. Allerdings nur im Hinblick auf § 7 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) und die Frage nach dem Umfang einer Beschäftigung, aufgrund derer EU-Ausländer Leistungsansprüche unter gleichen Voraussetzungen wie Deutsche erwerben. Hier bedarf es einer Rechtsanpassung auf EU-Ebene (Empfehlungen der KSR 2026, S. 22, www.bmas.de/SharedDocs/Dow nloads/DE/Soziales/Modernisierung-Sozialstaat/abschlussbericht-sozialstaatsk ommission.pdf).
Kürzlich wurde bekannt, dass Ausländer bei den Bürgergeldempfängern, denen aufgrund der Pflege von Angehörigen nicht jede Arbeit zugemutet werden kann (vgl. § 10 Absatz 1 Nummer 4 SGB II), stark überrepräsentiert sind (https://nius.de/politik/news/mehr-als-53-prozent-der-pflegenden-buergergeldempfaenger-sind-auslaender; vgl. www.bild.de/politik/inland/knallhart-gegensozialbetrug-staedte-streichen-zuwanderern-buergergeld-69785c0526d76dd6b 03553db). Daher interessiert die Fragesteller, inwieweit § 10 SGB II missbrauchsanfällig für Armutsmigration ist.
Wie haben sich die Anzahl und der Anteil der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Männer und Frauen mit ausländischer Staatsangehörigkeit in der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) zwischen 2015 und 2025 entwickelt, und was waren die zehn häufigsten Staatsangehörigkeiten (bitte jeweils die absoluten und prozentualen Zahlen für das Kalenderjahr sowie die Monate Januar und Dezember eines Jahres, für die Staatsangehörigkeiten bitte analog aufschlüsseln)?
liegen bis November 2025 vor. Ausgewiesen wurden die aktuell zehn häufigsten Staatsangehörigkeiten.*
2Wie haben sich die Anzahl und der Anteil der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Männer und Frauen mit ausländischer Staatsangehörigkeit in der Fallgruppe nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 SGB II (körperliche, geistige oder seelische Gründe) zwischen 2015 und 2025 entwickelt (bitte jeweils die absoluten und prozentualen Zahlen für das Kalenderjahr sowie die Monate Januar und Dezember eines Jahres aufschlüsseln)?
2aWas waren die zehn häufigsten Staatsangehörigkeiten (bitte jeweils die absoluten und prozentualen Zahlen für das Kalenderjahr sowie für die Monate Januar und Dezember eines Jahres aufschlüsseln)?
2bWas waren je Jahr die jeweils fünf häufigsten körperlichen, geistigen und seelischen Gründe (bitte jeweils die absoluten und prozentualen Zahlen je Kalenderjahr aufschlüsseln, zur Klassifikation der Gründe vgl. Fachliche Weisungen § 10 SGB II der Bundesagentur für Arbeit, Stand: 1. Juli 2023, Randziffer 10.11)? e) In wie vielen Fällen sind im erfragten Zeitraum gefälschte Gutachten vorgelegt worden (bitte je Kalenderjahr aufschlüsseln)?
Die Fragen 2 bis 2b und 2e werden gemeinsam beantwortet.
Zu den Fragen liegen keine statistischen Angaben vor.
Sind entsprechende Gutachten in jedem Fall nur zu erfassen oder auch zur Akte zu nehmen (vgl. Fachliche Weisungen § 10 SGB II der Bundesagentur für Arbeit, Stand: 1. Juli 2023, Randziffer 10.10)?
Der gesamte Begutachtungsprozess inklusive der vorgelegten medizinischen bzw. psychologischen/psychotherapeutischen Befunde wird in der Fallakte des Ärztlichen Dienstes (ÄD) bzw. des Berufspsychologischen Services (BPS) dokumentiert.
Daneben werden die vom ÄD und vom BPS erstellten sozialmedizinischen Stellungnahmen in den Fachverfahren der Fachdienste (entsprechend der geltenden Aufbewahrungsfristen) gespeichert. Die Stellungnahmen sind in der datenschutzrechtlich gesicherten Dokumentenverwaltung des Datensatzes der/des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten individuell eingestellt.
Inwiefern werden entsprechende Gutachten, die im Ausland erstellt worden sind, zur Feststellung einer Unzumutbarkeit akzeptiert (vgl. ebd.)?
Liegen Zweifel an der körperlichen, geistigen oder seelischen Leistungsfähigkeit für eine bestimmte Arbeit vor, muss eine Prüfung von Amts wegen in Auftrag gegeben werden. Grundsätzlich wird geprüft, ob die Auftragsbearbeitung durch den ÄD anhand bereits vorhandener medizinischer Unterlagen möglich ist. Wird eine in ausländischer Sprache verfasste medizinische Unterlage vorgelegt, muss sie in die deutsche Sprache übersetzt werden. Die Entscheidungen über deren Verwendbarkeit treffen grundsätzlich die ärztlichen Gutachterinnen und Gutachter der Bundesagentur für Arbeit. Sind aus Sicht des ÄD zur Sachverhaltsaufklärung weitere Untersuchungsmaßnahmen notwendig, werden diese beauftragt oder vom ÄD durchgeführt.
Der ÄD der Bundesagentur für Arbeit erstellt das abschließende Gutachten. Die psychologischen Begutachtungen erstellt der BPS immer mit direktem Kundenkontakt und nicht nach Aktenlage.
Wie haben sich die Anzahl und der Anteil der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Männer und Frauen mit ausländischer Staatsangehörigkeit in der Fallgruppe nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 SGB II (besondere körperliche Anforderungen) zwischen 2015 und 2025 entwickelt, und was waren die zehn häufigsten Staatsangehörigkeiten (bitte jeweils die absoluten und prozentualen Zahlen für das Kalenderjahr sowie die Monate Januar und Dezember eines Jahres, für die Staatsangehörigkeiten bitte analog aufschlüsseln)?
Statistische Angaben liegen nicht vor.
Wie haben sich die Anzahl und der Anteil der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Männer und Frauen mit ausländischer Staatsangehörigkeit in der Fallgruppe nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 SGB II (Kindererziehung bzw. Kinderbetreuung) zwischen 2015 und 2025 entwickelt, und was waren die zehn häufigsten Staatsangehörigkeiten (bitte jeweils die absoluten und prozentualen Zahlen für das Kalenderjahr sowie die Monate Januar und Dezember eines Jahres, für die Staatsangehörigkeiten bitte analog aufschlüsseln)?
Angaben der Statistik der Bundesagentur für Arbeit zu nicht arbeitslosen erwerbsfähigen Leistungsberechtigten differenziert nach den Sondertatbeständen gemäß § 10 SGB II „nicht sichergestellte Kinderbetreuung“ und „Pflege von Angehörigen“ können den Tabellen 1 bis 4 im Anhang entnommen werden. Angaben liegen bis November 2025 vor. Ausgewiesen wurden die aktuell zehn häufigsten Staatsangehörigkeiten.*
PDF-Seiten 8–43 (36 Seiten) · im Originalformat beigefügt, nicht in Tabellen übernommen
Wie wird angesichts der Anwendung eines weitreichenden Kinderbegriffs sichergestellt, dass nicht für mehrere Leistungsberechtigte aufgrund der Erziehung bzw. Betreuung desselben Kindes Unzumutbarkeit festgestellt wird (vgl. Fachliche Weisungen § 10 SGB II der Bundesagentur für Arbeit, Stand: 1. Juli 2023, Randziffer 10.15)?
Die Partner einer Bedarfsgemeinschaft können sich grundsätzlich die Betreuung von Kindern zeitlich aufteilen. Sie können sich aber nicht beide für dieselben Zeiträume auf Unzumutbarkeit berufen. Dies wird in einem Beratungsgespräch durch die Integrationsfachkraft geklärt. Die Entscheidung, wer die Kinderbetreuung übernimmt, wird im Datensatz entsprechend dokumentiert.
Wie haben sich die Anzahl und der Anteil der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Männer und Frauen mit ausländischer Staatsangehörigkeit in der Fallgruppe nach § 10 Absatz 1 Nummer 4 SGB II (Pflege von Angehörigen) zwischen 2015 und 2025 entwickelt, und was waren die zehn häufigsten Staatsangehörigkeiten (bitte jeweils die absoluten und prozentualen Zahlen für das Kalenderjahr sowie die Monate Januar und Dezember eines Jahres, für die Staatsangehörigkeiten bitte analog aufschlüsseln)?
Es wird auf die Antwort zu Frage 4 verwiesen.
Inwiefern werden entsprechende Nachweise, die im Ausland erstellt worden sind, zur Feststellung des Pflegeaufwandes und der damit verbundenen „Dauer, Lage und Verteilung der noch möglichen Arbeitszeit“ akzeptiert (vgl. Fachliche Weisungen § 10 SGB II der Bundesagentur für Arbeit, Stand: 1. Juli 2023, Randziffer 10.22)?
In welchem zeitlichen Umfang bei einer Pflegetätigkeit einer Beschäftigung nachgegangen werden kann, wird ausschließlich unter Berücksichtigung des Pflegeaufwandes gemäß den Einstufungen der zu pflegenden Person nach Pflegebedürftigkeitsgraden in Anlehnung an die §§ 14, 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch beurteilt. Dazu ist der Pflegebescheid der sozialen Pflegeversicherung als Nachweis vorzulegen. Nur wenn die Pflege auf längere Zeit notwendig ist, besteht die Möglichkeit, dass § 10 SGB II zur Anwendung kommt.
Im Ausland erstellte Nachweise zu einem Pflegeaufwand werden dabei nicht berücksichtigt.
In wie vielen Fällen sind im erfragten Zeitraum gefälschte Nachweise vorgelegt worden (bitte je Kalenderjahr aufschlüsseln)?
Statistischen Angaben liegen nicht vor.
Wie wird angesichts des nach § 16 Absatz 5 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) angewendeten Angehörigenbegriffs und der Weisung, wonach Nachweise „nicht zur Akte genommen werden“, sichergestellt, dass nicht für mehrere Leistungsberechtigte aufgrund der Pflegebedürftigkeit desselben Angehörigen Unzumutbarkeit festgestellt wird (vgl. Fachliche Weisungen § 10 SGB II der Bundesagentur für Arbeit, Stand: 1. Juli 2023, Randziffer 10.21 f.)?
Im Bescheid der sozialen Pflegeversicherung sind die Pflegeperson (pflegender Angehöriger) und die zu pflegende Person namentlich eindeutig benannt. Der Bescheid ist dem Jobcenter vorzulegen und kann nur für die eingetragene Pflegeperson berücksichtigt werden. Das Ergebnis der Prüfung wird im Datensatz der/des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten dokumentiert.
8Wie haben sich die Anzahl und der Anteil der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Männer und Frauen mit ausländischer Staatsangehörigkeit in der Fallgruppe nach § 10 Absatz 1 Nummer 5 SGB II (sonstiger wichtiger Grund) zwischen 2015 und 2025 entwickelt (bitte jeweils die absoluten und prozentualen Zahlen für das Kalenderjahr sowie die Monate Januar und Dezember eines Jahres aufschlüsseln)?
8aWas waren die zehn häufigsten Staatsangehörigkeiten (bitte jeweils die absoluten und prozentualen Zahlen für das Kalenderjahr sowie für die Monate Januar und Dezember eines Jahres aufschlüsseln)?
8bWas waren je Jahr die fünf häufigsten sonstigen wichtigen Gründe (bitte jeweils die absoluten und prozentualen Zahlen je Kalenderjahr aufschlüsseln, zur Klassifikation der Gründe vgl. Fachliche Weisungen § 10 SGB II der Bundesagentur für Arbeit, Stand: 1. Juli 2023, Kapitel 2.5)?
Die Fragen 8 bis 8b werden gemeinsam beantwortet.
Statistische Angaben liegen nicht vor.
9Wie oft wurde zwischen 2015 und 2025 eine Unzumutbarkeit nach § 10 Absatz 1 Nummer 5 SGB II aufgrund „kultureller oder religiöser Konflikte und Tabus“ bei „Angehörigen von besonderen Gruppen“ festgestellt (vgl. Fachliche Weisungen § 10 SGB II der Bundesagentur für Arbeit, Stand: 1. Juli 2023, Randziffer 10.29; bitte je Kalenderjahr aufschlüsseln)?
9aFür welche konkreten Beschäftigungen wurde eine solche Unzumutbarkeit festgestellt, und was war jeweils das ausschlaggebende kulturelle oder religiöse Hemmnis (bitte je Kalenderjahr aufschlüsseln)?
9bWas waren bei diesen erwerbsfähigen leistungsberechtigten Männern und Frauen die zehn häufigsten Staatsangehörigkeiten (bitte je Staatsangehörigkeit in absoluten und prozentualen Zahlen je Kalenderjahr aufschlüsseln)?
Die Fragen 9 bis 9b werden gemeinsam beantwortet.
Statistische Angaben liegen nicht vor.
Wenn zu Frage 9 keine Zahlen vorliegen, welche Beschäftigungen sind nach Auffassung der Bundesregierung für Angehörige von besonderen Gruppen aufgrund kultureller oder religiöser Konflikte und Tabus unzumutbar, und auf welche einschlägige Rechtsprechung stützt sich die Bundesregierung dabei?
Die Prüfung, ob eine bestimmte Beschäftigung z. B. aufgrund des Schutzes der Glaubens- und Gewissensfreiheit nicht ausgeübt werden kann, ist immer eine Einzelfallentscheidung.
Gibt es im Hinblick auf Randziffer 10.29 Vorgaben (Handreichung, Leitfaden, Merkblatt und Ähnliches) und bzw. oder Schulungen zur interkulturellen Kompetenz und Sensibilität, und wenn ja, was sind die wesentlichen Handlungsanleitungen hinsichtlich der Unterbreitung von Arbeitsangeboten oder Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit?
Die Bundesagentur für Arbeit bietet für Mitarbeitende umfangreiche Qualifizierungen zur interkulturellen Kompetenz an. Handlungsweisend für die Arbeit der Mitarbeitenden sind die jeweiligen fachlichen Weisungen.
10Wie oft wurde zwischen 2015 und 2025 eine Unzumutbarkeit nach § 10 Absatz 1 Nummer 5 SGB II aufgrund einer Gefährdung des „Schutzes von Ehe, Lebenspartnerschaft oder Familie“ festgestellt (vgl. Fachliche Weisungen § 10 SGB II der Bundesagentur für Arbeit, Stand: 1. Juli 2023, Randziffer 10.31; bitte je Kalenderjahr aufschlüsseln)?
10aFür welche konkreten Arbeitsangebote wurde eine solche Unzumutbarkeit festgestellt, und was war jeweils die ausschlaggebende Gefährdung (bitte je Kalenderjahr aufschlüsseln)?
10bWas waren bei diesen erwerbsfähigen leistungsberechtigten Männern und Frauen die zehn häufigsten Staatsangehörigkeiten (bitte je Staatsangehörigkeit in absoluten und prozentualen Zahlen je Kalenderjahr aufschlüsseln)?
Die Fragen 10 bis 10b werden gemeinsam beantwortet.
Statistische Angaben liegen nicht vor.
Wenn zur Frage 10 keine Zahlen vorliegen, welche Beschäftigungen sind nach Auffassung der Bundesregierung aufgrund einer Gefährdung des Schutzes von Ehe, Lebenspartnerschaft oder Familie unzumutbar, und auf welche einschlägige Rechtsprechung stützt sich die Bundesregierung dabei?
Die Prüfung, ob eine bestimmte Beschäftigung aufgrund einer Gefährdung des Schutzes von Ehe, Lebenspartnerschaft oder Familie nicht ausgeübt werden kann, ist immer eine Einzelfallentscheidung.
Gibt es im Hinblick auf Randziffer 10.31 Vorgaben (Handreichung, Leitfaden, Merkblatt und Ähnliches) und bzw. oder Schulungen zur interkulturellen Kompetenz und Sensibilität, und wenn ja, was sind die wesentlichen Handlungsanleitungen hinsichtlich der Unterbreitung von Arbeitsangeboten oder Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit?
Die Bundesagentur für Arbeit bietet für Mitarbeitende umfangreiche Qualifizierungen zur interkulturellen Kompetenz an. Handlungsweisend für die Arbeit der Mitarbeitenden sind die jeweiligen fachlichen Weisungen.
Wie oft wurde bei erwerbsfähigen leistungsberechtigten Männern und Frauen mit ausländischer Staatsangehörigkeit zwischen 2015 und 2025 nach § 10 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 1 bis 5 SGB II Unzumutbarkeit hinsichtlich der Teilnahme an einer Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit festgestellt, und was waren die zehn häufigsten ausländischen Staatsangehörigkeiten (bitte je Nummer aus § 10 Absatz 1 SGB II in absoluten und prozentualen Zahlen je Kalenderjahr aufschlüsseln; die zehn häufigsten Staatsangehörigkeiten bitte in absoluten und prozentualen Zahlen je Kalenderjahr für alle Gründe nach § 10 Absatz 1 SGB II insgesamt aufschlüsseln)?
Statistische Angaben liegen nicht vor.
Wenn zu § 10 Absatz 1 Nummer 5 SGB II keine Zahlen vorliegen, welche Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit sind nach Auffassung der Bundesregierung für Angehörige von besonderen Gruppen aufgrund kultureller oder religiöser Konflikte und Tabus unzumutbar, und auf welche einschlägige Rechtsprechung stützt sich die Bundesregierung dabei (vgl. Frage 9)?
Die Zuweisung zu Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit wird als Einzelfallentscheidung getroffen. Generell gelten die gleichen Voraussetzungen für die Zumutbarkeit von Arbeit und für die Teilnahme an Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit (§ 10 SGB II).
Wenn zu § 10 Absatz 1 Nummer 5 SGB II keine Zahlen vorliegen, welche Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit sind nach Auffassung der Bundesregierung aufgrund einer Gefährdung des Schutzes von Ehe, Lebenspartnerschaft oder Familie unzumutbar, und auf welche einschlägige Rechtsprechung stützt sich die Bundesregierung dabei (vgl. Frage 10)?
Die Zuweisung zu Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit wird aufgrund der Voraussetzungen des jeweiligen Einzelfalls entschieden. Bundesweit können hierzu keine allgemeinen Angaben gemacht. Generell gelten die gleichen Voraussetzungen für die Zumutbarkeit von Arbeit und für die Teilnahme an Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit.
Worauf führt die Bundesregierung den überproportionalen Anteil von Personen mit ausländischer Staatsangehörigkeit in den Fallgruppen nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 und 4 SGB II zurück, und welche Schlüsse zieht sie daraus (vgl. www.nius.de/politik/news/mehr-als-53-prozent-derpflegenden-buergergeld-empfaenger-sind-auslaender)?
Ausschlaggebend sind die demografischen Unterschiede zwischen den Personengruppen, wie beispielsweise die Tatsache, dass Personen mit ausländischer Staatsangehörigkeit überproportional häufig Kinder im Alter von unter drei Jahren erziehen. § 10 SGB II gilt für alle erwerbsfähigen Leistungsberechtigten unabhängig von deren Nationalität oder Herkunft. Die Entscheidung über das Vorliegen einzelner Tatbestandsmerkmale des § 10 SGB II trifft die Bundesagentur für Arbeit unabhängig von der Nationalität oder Herkunft der Leistungsberechtigten. Maßgeblich sind immer die besonderen Umstände des Einzelfalls.
Warum werden die Erziehung eines Kindes und die Pflege von Angehörigen statistisch nicht getrennt erfasst, obwohl sie ausweislich § 10 Absatz 1 Nummer 3 und 4 SGB II unterschiedliche Fallgruppen darstellen (vgl. https://nius.de/politik/news/mehr-als-53-prozent-der-pflegenden-bu ergergeld-empfaenger-sind-auslaender)?
§ 10 SGB II benennt verschiedene Fallkonstellationen, die zu einer identischen Rechtsfolge führen, daher wird in der Standardberichterstattung eine konsolidierte Kategorie „Erziehung, Haushalt, Pflege“ ausgewiesen. Darüber hinaus wird auf die Tabellen 1 bis 4 im Anhang verwiesen.*